Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00459 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 21. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam
Advokatur zum Schloss
Schlossgasse 1, 4102 Binningen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, bezog seit Juni 2002 eine halbe sowie ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 12/69-70, Urk. 12/80). Diese Rente wurde - nachdem die Versicherte im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war - mit Verfügung vom 11. Februar 2009 eingestellt (Urk. 12/126, siehe auch Urk. 12/180/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Die Versicherte meldete sich daraufhin am 19. Juli 2010 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/129), worauf die IV-Stelle die Versicherte im Februar 2011 orthopädisch und psychiatrisch begutachten liess (Urk. 12/144). Mit Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 12/167) sprach ihr die IV-Stelle ab 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente zu. Diese Verfügung hob sie am 9. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf (Urk. 12/179) und sprach der Versicherten in Korrektur der Verfügung vom 26. September 2011 mit neuer Verfügung vom 30. April 2013 ab 1. Juli 2010 eine halbe Rente zu (Urk. 12/184 in Verbindung mit Urk. 12/180).
1.3 In der Folge leitete die IV-Stelle im August 2013 (Urk. 12/190) ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein, im Rahmen dessen die Versicherte am 7. März 2014 den ausgefüllten Revisionsfragebogen einreichte und mitteilte, Zwillinge geboren zu haben (Urk. 12/193). Mit Schreiben vom 10. März 2014 (Urk. 12/194) und 24. April 2014 (Urk. 12/198) ersuchte die IV-Stelle die Versicherte daraufhin um Angabe ihres behandelnden Arztes unter Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, was die Aufhebung der Rente zur Folge haben könnte. Nachdem die Versicherte innert Frist die geforderten Auskünfte nicht erteilt hatte, verfügte die IV-Stelle am 8. Juli 2014 die rückwirkende Einstellung der Rente per Mai 2013 (Urk. 2), richtete aber ungeachtet dessen die Rente weiterhin unverändert aus (Urk. 11/1).
1.4 Am 5. März 2015 ging der IV-Stelle ein erneutes Anmeldeformular, unterschrieben am 26. Februar 2015, zu (Urk. 12/208). In diesem Formular notierte die Versicherte bei der Frage, ob Leistungen der Invalidenversicherung erbracht würden oder worden seien, „ja“ sowie „SVA ZH 50 %“. Ausserdem machte sie Angaben zu ihrer behandelnden Therapeutin (Urk. 12/208/3, 5).
1.5 Mit Vorbescheid vom 4. März 2015 (Urk. 11/1) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, aufgrund eines internen Fehlers sei bis und mit Februar 2015 die Rente weiterhin ausgerichtet worden, weshalb die vom 1. Mai 2013 bis am 28. Februar 2015 ausbezahlten Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 18‘574.-- zurückgefordert würden.
1.6 In der Folge ersuchte die Versicherte mit Telefonat vom 6. März 2015 (Urk. 12/211) respektive mit darauffolgendem Schreiben (eingegangen bei der IV-Stelle am 9. März 2015, Urk. 12/212) um Zustellung des Vorbescheides und der Verfügung bezüglich rückwirkender Renteneinstellung, worauf die IV-Stelle der Versicherten den Vorbescheid vom 26. Mai 2014 sowie die Verfügung vom 8. Juli 2014 mit Schreiben vom 11. März 2015 (Urk. 12/213) zustellte.
2. Am 27. April 2015 erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam, Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2014 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Rückerstattung für die ab Mai 2013 ausgerichteten Renten zu leisten hat.
3. Eventualiter sei die Rückerstattung der in Ziff. 2 hiervor genannten Renten zu erlassen.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2015 eine halbe Rente auszurichten.
5. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.
8. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Am 7. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen sowie einen Bericht ihrer behandelnden Therapeutin auflegen (Urk. 6, Urk. 7, Urk. 8/1-20). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-2 und Urk. 12/1-223) beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 fristgerecht erhoben wurde.
1.2 Während die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr seien der Vorbescheid vom 26. Mai 2014 sowie die Verfügung vom 8. Juli 2014 erst mit Schreiben vom 11. März 2015 zugestellt worden (Urk. 1 S. 5 und 14), weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde vom 27. April 2015 rechtzeitig erfolgt sei, hielt die Beschwerdegegnerin dafür, die Zustellung der Verfügung vom 8. Juli 2014 könne zwar aufgrund des Versandes derselben mit A-Post nicht bewiesen werden, jedoch bestünden Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung bereits damals erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, welche Folgen der eingeschriebene Brief vom 24. April 2014 betreffend Mitwirkungspflicht (vgl. diesbezüglich Sachverhalt E. 1.3) nach sich ziehe, zumal der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009 die Rente eingestellt worden sei (vgl. diesbezüglich Sachverhalt E. 1.1). Sie habe davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis des entsprechenden Schreibens erlangt und deshalb auch die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung gekannt habe. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin - nachdem ihr mit Vorbescheid vom 4. März 2015 die Rückforderung der Rente in Aussicht gestellt worden sei gemeldet und geltend gemacht, ihr hätte die Verfügung per Einschreiben zugestellt werden müssen. Aufgrund dieser Tatsachen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl in Kenntnis der Verfügung vom 8. Juli 2014 gewesen sei (Urk. 10 S. 2).
1.3 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 mit Hinweisen).
1.4 Vorliegend gibt es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine konkreten Indizien dafür, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 8. Juli 2014 bereits dazumal zugestellt worden wäre. Diesbezüglich ist der Umstand entscheidend, dass die Rente auch nach dem 8. Juli 2014 weiterhin unverändert ausgerichtet wurde (vgl. Sachverhalt E. 1.5). Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung gekannt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids vom 4. März 2015 bezüglich Rückforderung telefonisch mitgeteilt habe, ihr hätte die Verfügung vom 8. Juli 2014 eingeschrieben zugestellt werden müssen, kann auch daraus nicht rechtsgenüglich auf eine frühere Zustellung geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht angab, die Verfügung per uneingeschriebener Sendung erhalten zu haben (vgl. Aktennotiz dieses Telefongespräches, Urk. 12/211). Im Gegenteil deutet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Pfändung vom 14. Juli 2014 angab, eine Invalidenrente zu erhalten (Urk. 12/205/2), vielmehr ebenfalls darauf hin, dass sie von der Aufhebung der Rente - und mithin von der Verfügung vom 8. Juli 2014 - nicht in Kenntnis gesetzt worden war.
1.5 Mit Blick auf die gesamten Umstände ist eine frühere Zustellung nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb auf die Darlegung der Beschwerdeführerin, wonach sie die angefochtene Verfügung am 12. März 2015 erhalten hat, abzustellen ist. Somit erfolgte die am 27. April 2015 erhobene Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) fristgerecht und ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht einstellte.
2.2
2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG oder Art. 7 IVG - gemäss welcher Bestimmung die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt der Invalidität zu verhindern - nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil 9C_370/2013 vom 22. November 2013, E. 3).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung nicht mit einem materiellen Revisionsgrund - sie machte weder Ausführungen zur Erwerbsfähigkeit noch zur Statusfrage – sondern verwies einzig darauf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, in dem sie trotz mehrmaliger Aufforderung keine Angaben zu ihrem behandelnden Arzt gemacht habe, weshalb die Rente einzustellen sei (Urk. 2).
Wird eine Rente wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wird (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 mit Hinweisen). Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, dass eine Einstellung von vorneherein nur bis zum 5. März 2015 andauern konnte, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungspflichten nachkam, in dem sie Angaben zu ihrer behandelnden Therapeutin - wie von der Beschwerdegegnerin wiederholt gefordert worden war (vgl. Sachverhalt E. 1.3) - machte (vgl. Urk. 12/208) und die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt somit in der Lage war, das von ihr eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat somit die Rente ab März 2015 weiterhin auszurichten und zwar bis zum Zeitpunkt, bis sie materiell geprüft hat, ob eine anspruchsrelevante erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist und sich eine Aufhebung oder Herabsetzung rechtfertigt (vgl. E. 2.2.1; bei erneuter Verletzung der Mitwirkungspflicht allenfalls auch aufgrund der Akten, vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010).
2.3.2 Falls die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen sollte, es bestehe aufgrund einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kein Rentenanspruch mehr oder lediglich noch ein herabgesetzter Rentenanspruch, wird sie dannzumal zu prüfen haben, ob die Rente aufgrund einer Meldepflichtverletzung (Nichtmeldung der Geburt der Zwillinge im Mai 2013) ausnahmsweise rückwirkend aufzuheben ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sollten die übrigen Voraussetzungen gegeben sein - die Rentenbetreffnisse maximal für die Zeitspanne von Mai 2013 (Geburt der Zwillinge, vgl. Urk. 12/201/1) bis März 2014 (Kenntnis der Beschwerdegegnerin von der Geburt der Zwillinge, Urk. 12/193) zurückgefordert werden könnten: Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung – welche vorliegend anwendbar ist, da in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen) - verlangte eine Kausalität zwischen der Meldepflichtverletzung und der Falschausrichtung der Leistung. Nicht mehr rückerstattungspflichtig sind daher die nach Eingang der verspäteten Meldung weiterhin ausgerichteten Renten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2010 vom 4. Mai 2010, E. 5.1).
2.4 Nach dem Gesagten ist damit die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2014 gänzlich aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortsetze und hernach erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
3.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanntonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu bezahlen. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (§ 7 Abs. 1 GebV SVGer).
Rechtsanwalt Chris Bräutigam machte mit Honorarnote vom 27. April 2015 einen Aufwand von 8.75 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- (MLaw Sameli) sowie einen Aufwand von 15.25 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (Rechtsanwalt Bräutigam) sowie Barauslagen von Fr. 7.-- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 5‘332.-- (inkl. MWSt) geltend (Urk. 3/22). Dieser Aufwand ist bei weitem übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass Rechtsanwalt Bräutigam das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe zu substantiieren hatte und das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde sowie geltend gemachten Barauslagen von Fr. 7.-- ist Rechtsanwalt Chris Bräutigam eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘908.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
3.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. April 2015 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos zu betrachten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, die Rentenleistungen ab dem 5. März 2015 weiterhin auszurichten sowie das Revisionsverfahren weiterzuführen und hernach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet Rechtsanwalt Chris Bräutigam, Binningen, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘908.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Chris Bräutigam
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 8/20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler