Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00461




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Eymann

Urteil vom 29. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978, absolvierte eine Lehre als Schriftenmalerin (Urk. 7/30/4). Bis 2002 arbeitete die Versicherte in ihrem Beruf und in den Jahren 2003 bis 2006 war sie für verschiedene Firmen in geringen Pensen tätig. Zuletzt arbeitete sie von 2004 bis 2006 teilzeitlich als Merchandiserin im Y.___ und war für das Auffüllen von Hero, Kambly und Pasta Premium Produkten zuständig (Urk. 7/39, Urk. 7/40, Urk. 7/41, Urk. 7/44).

    Die Versicherte hatte sich erstmals am 30. März 2003 unter Angabe einer chronischen Magen-Darm Dysfunktion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3). Mit Schreiben vom 15. März 2004 hatte sie auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet (Urk. 7/20), weshalb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2004 abgeschrieben und sie als rentenausschliessend eingegliedert betrachtet hatte (Urk. 7/24).

    Am 11. Dezember 2007 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/30). Dabei gab sie an, sie habe am 20. Dezember 1998 infolge eines Unfalls eine Tibiakopffraktur am rechten Knie erlitten (Urk. 7/30/5). In der Folge holte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 7/34, Urk. 7/37, Urk. 7/38, Urk. 7/39, Urk. 7/40, Urk. 7/41, Urk. 7/44) und medizinische Auskünfte (Urk. 7/42, Urk. 7/52, Urk. 7/56) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/36, Urk. 7/43, Urk. 7/48, Urk. 7/49, Urk. 7/50, Urk. 7/57). Mit Verfügungen vom 6Juni 2011 sprach sie der Versicherten rückwirkend ab April 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/70-71). Dabei ging sie davon aus, dass der Versicherten sowohl die Tätigkeit als Schriftenmalerin als auch die als Merchandiserin nicht mehr zumutbar seien. Sodann nahm sie an, dass die Versicherte bei Gesundheit vollzeitlich in ihrer angestammten Tätigkeit als Schriftenmalerin arbeiten würde und dass ihr aufgrund der medizinischen Beurteilung in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 50%iges Pensum zumutbar sei. Auf dieser Grundlage errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 7/63).

1.2    2012 führte die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs durch (vgl. Urk. 7/72). Sie holte ärztliche Berichte der Z.___ ein (Urk. 7/80), nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 7/74, Urk. 7/75, Urk. 7/77, Urk. 7/78) und liess die Versicherte polydisziplinär medizinisch untersuchen (Polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des A.___, vom 10. Juli 2014; Urk. 7/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/98) hob die IVStelle mit Verfügung vom 9. März 2015 die Dreiviertelsrente auf den Beginn des zweiten der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/115 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. März 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin, am 27. April 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2015 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie sich insbesondere auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 22. Dezember 2014 (vgl. Urk. 7/112) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/114) stützte (Urk. 6). Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der Dreiviertelsrente (Urk. 2). Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt, gegeben ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Invalidenrente vom 6Juni 2011 (Urk. 7/70-71). Damals sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab April 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/68/2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der am 13. September 2011 erlittenen Impressionsfraktur von einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenzusprechung und somit vom Vorliegen eines Revisionsgrundes aus. Gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 10. Juli 2014 (vgl. Urk. 7/95) hielt sie in ihrer Verfügung vom 9. März 2015 fest, dass zwar keine Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes vorliege, aufgrund des psychiatrischen Gutachtens jedoch die für die Invalidität mitverantwortliche Anpassungsstörung unterdessen remittiert sei. Eine psychische Komorbidität sei somit zu verneinen. Die angestammte Tätigkeit als Schriftenmalerin sei weiterhin unzumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ein 90%iges Pensum zumutbar (Urk. 2).

2.3    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden, seit der Verfügung vom 6Juni 2011 (vgl. Urk. 7/70-71) sei keine erhebliche Veränderung eingetreten. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht erheblich verbessert. Die Beurteilung im Gutachten des A.___ sei lediglich eine andere als jene, welche der früheren rechtskräftigen Verfügung zu Grunde gelegen habe. Überdies könne auf das Gutachten des A.___ nicht abgestellt werden, da das A.___ von der IV nicht unabhängig sei und das Gutachten nicht sorgfältig und auftragsgemäss erstellt worden sei (Urk. 1).


3.    Die IV-Stelle stützte sich bei der ursprünglichen Zusprechung der Dreiviertelsrente gemäss der Stellungnahme des RAD vom 27. Januar 2011 (Urk. 7/63/5) insbesondere auf die Verfügung der Suva vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/49) sowie den kreisärztlichen Bericht der Suva vom 18. Januar 2010 (Urk. 7/50/65-69) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Juni 2009, welches die Suva in Auftrag gegeben hatte (Urk. 7/48/4-46 = Urk. 7/50/89-131). Als Diagnosen wurden ein Status nach einer Tibiakopffraktur rechts im Dezember 1998 mit Osteosynthese, ein Status nach einer vierfachen Revision des rechten Knies, ein Morbus Sudeck (CRPS) sowie eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung genannt (Urk. 7/63/2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine prolongierte Anpassungsstörung mit depressiv ängstlichen Reaktionen sowie gehemmt aggressiven Tendenzen (ICD-10: F43.21) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen ICD-10: F Z73.1 (Urk. 7/48/36, vgl. Urk. 7/63/3). Die IV-Stelle ging gesamthaft von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab April 2007 aus (Urk. 7/63/5).

4.    

4.1    Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den diversen Berichten der Z.___ (Urk. 7/72/4-5, Urk. 7/80), aus der polydisziplinären Begutachtung beim A.___ vom 10. Juli 2014 (Urk. 7/95) und aus dem Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH & Facharzt für Tropen- und Reisemedizin FMH, vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/110/1 = Urk. 3/3).

4.2    Im Arztbericht der Z.___, vom 27. Juli 2012 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach einer Tibiakopffraktur rechts seit Dezember 1998 mit Osteosynthese und einer vierfachen Revision, ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) sowie eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung aufgeführt. Es bestehe eine leicht verbesserte Gesamtsituation gegenüber dem in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Jahr 2009 festgehaltenen Belastungsprofil. Gegebenenfalls könne versucht werden, stundenweise in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu arbeiten, um den Einstieg ins Berufsumfeld wieder zu finden (Urk. 7/72/4).

    Einem weiteren Bericht der Z.___ vom 23. August 2013 sind dieselben Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/80/1). Im Wesentlichen bestehe eine gleichbleibende Symptomatik mit deutlicher Krepitation im lateralen Kompartiment und Schmerzen unter vermehrtem Valgusstress. Weiterhin bestünden Berührungsschmerzen und elektrisierende Sensationen im Bereich des Tibiakopfes lateralbetont. Vermehrt bestehe eine Empfindlichkeit auch im distalen Narbenbereich. Die seit dem 25. April 2007 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe weiterhin. Die Kniegelenksfunktion rechts sei nach der erlittenen Tibiakopffraktur von Ende 1998 eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar (Urk. 7/80/2). In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich sei, könne nicht beurteilt werden. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 7/80/3).

4.3    Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. Juli 2014 basiert auf Untersuchungen durch Fachärzte der Allgemeinen Inneren Medizin, der Neurologie, der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und der Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 7/95). In medizinischer Hinsicht sind der polydisziplinären Begutachtung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10: T93.2/M17.3/Z98.8) und ein neuropathischer Schmerz (ICD-10: G56.4) im Bereich des Ramus infrapatellaris des Nervus femoralis zu entnehmen (Urk. 7/95/30-31).

    Im orthopädischen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 10. Juni 2014 wurden als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10: T93.2/M17.3/98.8) genannt (Urk. 7/95/23). Dr. D.___ führte aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde grundsätzlich durchaus nachvollziehen liessen. Die auch in Ruhe permanent auftretende Symptomatik könne aber keinesfalls vollständig durch die Gonarthrose erklärt werden, sodass von einer deutlichen nicht-organischen Beschwerdekomponente ausgegangen werden müsse. Inwieweit sie auf ein neuropathisches Geschehen zurückführbar sei, sei Gegenstand des neurologischen Abschnittes dieses Gutachtens. Für die bisherige Tätigkeit als Schriften- und Reklamenmalerin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ebenso gelte dies für andere körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeiten. Auch bestehe für Tätigkeiten, die mit der Einnahme kniender und hockender Positionen verbunden seien, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich sehr leichte Tätigkeiten, welche unter Wechselbelastung überwiegend im Sitzen verrichtet würden, liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vor. Die Beschwerdeführerin könne einem ganztägigen Pensum nachgehen, wobei die Leistungsfähigkeit um 10 % reduziert sei, weil sie öfters Pausen brauche. Sie sollte dabei die Möglichkeit erhalten, das Bein immer wieder hoch zu lagern. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, das Überwinden von Treppen, Leitern und unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und hockender Positionen, sollten vermieden werden (Urk. 7/95/25).

    Die neurologische Untersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 11. Juni 2014 ergab als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen neuropathischen Schmerz (ICD-10: G56.4) im Bereich des Ramus infrapatellaris des Nervus femoralis (Urk. 7/95/29). Dr. E.___ hielt zur Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin könne keine körperlich anstrengenden Arbeiten und keine Tätigkeiten vorwiegend im Stehen oder Gehen verrichten. Sitzende Tätigkeiten könnten von neurologischer Seite her voll ausgeübt werden (Urk. 7/95/30).

    Gemäss Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, konnte in der psychiatrischen Untersuchung vom 11. Juni 2014 keine Diagnose gestellt werden. Die Beschwerdeführerin klage einzig über Schmerzen im rechten Knie. Es sei aber nicht zu einer Schmerzausweitung gekommen. Eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine chronische Schmerzstörung könnten somit nicht diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin zeige auch keine depressiven Symptome und keine Angstsymptome. Sie leide unter schmerzbedingten Schlafstörungen, wobei auch zu erwähnen sei, dass der Schlafrhythmus verschoben sei. Die Beziehung zu den Angehörigen sei gut. Kleinere Arbeiten im Haushalt seien möglich. Freude bereite ihr die Pflege ihrer Haustiere. Sie habe auch gute Kontakte zu ihren Freunden (Urk. 7/95/18).

    In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin sämtliche körperlich schweren und mittelschweren sowie hauptsächlich in gehender oder stehender Position zu verrichtenden Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden könnten. Somit könne sie auch ihre angestammte Tätigkeit als Schriftenmalerin nicht mehr ausüben. Hingegen bestehe in einer körperlich leichten, vorwiegend im Sitzen auszuübenden Verweistätigkeit eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (Urk. 7/95/3233). Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon auszugehen sei, dass in der angestammten Tätigkeit spätestens seit dem 25. April 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate nach der Knieoperation in einer adaptierten Verweistätigkeit eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 90 % bestanden habe. Diese sei einzig durch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von längstens sechs Monaten nach der am 13. September 2011 erneut erlittenen Knieverletzung unterbrochen worden (Urk. 7/95/33).

4.4    Dr. C.___ berichtete am 31. Oktober 2014, dass der Gesundheitszustand seit Juni 2011 stabil sei. Es habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung stattgefunden. Weiterhin sei die Beschwerdeführerin auf eine medikamentöse Schmerztherapie angewiesen. Es bestehe im rechten Knie eine deutliche Bewegungseinschränkung mit einem ausgeprägten Beugedefizit. Die Beschwerdeführerin sei auf Schmerzmittel angewiesen, welche zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität führten. Eine Arbeitsfähigkeit, welche mit körperlicher Tätigkeit, wie Laufen, Stehen oder Tragen verbunden sei, könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Eine sitzende Tätigkeit, welche ohne körperliche Belastungen einhergehe, könne möglicherweise zu einem gewissen Grad ausgeführt werden. Den Grad zu quantifizieren sei sehr schwierig, da die Medikamente die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit einschränkten. Unter der jetzigen Medikation bestehe sicherlich keine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine 50%ige rein sitzende Tätigkeit könne aber durchaus möglich sein. Mit dem psychiatrischen Gutachten sei er nicht einverstanden. Seit dem letzten Gutachten von 2009 habe sich nichts geändert. Eine depressive Komponente liege weiterhin vor. Diese werde vor allem durch die chronischen Schmerzen getriggert (Urk. 7/110/1 = Urk. 3/3).


5.    Die IV-Stelle erblickte die wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache vom 6Juni 2011 in der am 13. September 2011 erlittenen Impressionsfraktur im hinteren Oberschenkel (Urk. 7/112/2). Diese Annahme steht jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen im A.___-Gutachten vom 10. Juli 2014, wonach die Impressionsfraktur lediglich zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von längstens sechs Monaten geführt habe (Urk. 7/95/33). Dem orthopädischen Gutachten von Dr. D.___ ist zudem zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand durch die Impressionsfraktur gering verschlechtert habe. Aus dieser Verschlechterung könne jedoch keine längerdauernde Änderung der Arbeitsfähigkeit für körperlich sehr leichte Verweistätigkeiten abgeleitet werden (Urk. 7/95/27). Somit hat die Impressionsfraktur nur zu einer leichten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse geführt, welche nicht geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Es ist somit zu prüfen, ob eine weitere Veränderung vorliegt, welche den Invaliditätsgrad zu beeinflussen vermag.

    Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ berichtete, dass er anlässlich der Untersuchung keine psychopathologischen Symptome feststellen konnte und die Beschwerdeführerin einzig über Schmerzen im rechten Knie klagte, wobei es nicht zu einer Schmerzausweitung gekommen sei (Urk. 7/95/18). Unter Bezugnahme auf die früheren psychiatrischen Einschätzungen führte er aus, dass keine eigentlichen depressiven oder ängstlichen Verstimmungen festgestellt werden konnten und sich keine Hinweise für eine Anpassungsstörung oder akzentuierte Persönlichkeitszüge finden liessen (Urk. 7/95/19). Ebenfalls hielt Dr. F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bei keinem Arzt in Behandlung gewesen sei (Urk. 7/95/18). Diese Ausführungen lassen auf eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen.

    Alleine aus der Bemerkung von Dr. F.___, wonach aus seiner Sicht die Arbeitsfähigkeit niemals während längerer Zeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/112/2, vgl. Urk. 7/95/19), herauszulesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, geht fehl. Bei dieser Aussage von Dr. F.___ handelt es sich lediglich um seine Sicht aus der jetzigen Perspektive, welche aber keinen Rückschluss für die Vergangenheit zulässt.

    Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der im psychiatrischen Gutachten des A.___ beschriebene verbesserte psychische Gesundheitszustand genügt, um die Rente aufzuheben.


6.

6.1

6.1.1    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die MEDAS im Allgemeinen und insbesondere das A.___ seien aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Aufträgen der IV-Stellen befangen. Ferner führt er vergangene Fehlleistungen des A.___ ins Feld. Ebenfalls bringt er vor, das Vergabeverfahren sei nicht fair im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Aufgrund der vorgebrachten Rügen ist vorab zu prüfen, ob das A.___-Gutachten vor Bundesrecht standhält.

6.1.2    Die Rüge, die Abklärungsstelle A.___ sei vom Geld der Invalidenversicherung abhängig (Urk. 1 S. 8 f.), da sie im Jahr 2013 die meisten Aufträge erhalten habe, dringt nicht durch: Das Bundesgericht hielt im wegleitenden Entscheid BGE 137 V 210 fest, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit nach gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorar für sich allein genommen nicht zum Ausstand führe. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gelte sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten könne; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, könnten befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Die Zahl der Aufträge, die das A.___ von den IV-Stellen erhält, spielt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit keine Rolle.

    Die persönliche Befangenheit eines A.___-Gutachters hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Im Zeitpunkt, als ihr die einzelnen Gutachter mit Schreiben vom 14. April 2014 (Urk. 7/86/1) mitgeteilt wurden, erhob sie innert Frist auch keine Einwände. Zwar hat die Beschwerdeführerin auf zwei Fälle hingewiesen, in denen der Gesamtleiter des A.___ ohne Rücksprache mit den beteiligten Ko-Gutachtern das Ergebnis zum Nachteil der Versicherten abgeändert hatte. Für ein entsprechendes Vorgehen im vorliegenden Fall, finden sich in den Akten jedoch keine Hinweise. Insbesondere wurde das Gutachten  im Unterschied zu den von der Beschwerdeführerin genannten Fällen von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet (Urk. 7/95/35). Somit muss der Hinweis auf vergangene Fehlleistungen des A.___ unbeachtlich bleiben.

    Die Rüge, die Abklärungsstelle A.___ habe sich geweigert, dem Bundesgericht gegenüber Angaben über die Anzahl der Begutachtungen nach Auftraggeber sowie über den Anteil attestierter Arbeitsunfähigkeiten von 40 % oder mehr zu machen, wozu auf BGE 137 V 210 verwiesen wird (Urk. 1 S. 8), verkennt, dass das Bundesgericht in diesem Urteil an seiner bisherigen Rechtsprechung zur fachlich-inhaltlichen Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte der MEDAS, welche institutionell verankert ist, festhielt (BGE 137 V 210 E. 1.3.1). Die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorausgesetzte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der betreffenden Gutachter des A.___ ist somit gewährleistet.

6.1.3    Zum Zufallsprinzip bei der Vergabe der Aufträge ist auszuführen, dass seit 2012 der Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft ist. Dieser Artikel stellt sicher, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. Dazu gehört auch das A.___.

    Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform „SuisseMED@P“ (vgl. www.suissemedap.ch).

    Mit Mitteilung vom 29. Oktober 2013 informierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin, dass eine Expertise eingeholt werden soll, und gab ihr die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (Urk. 7/83). In einem weiteren Schritt teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die mittels Zufallszuweisung (vgl. Urk. 7/85) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit (Urk. 7/86). Damit hat die IV-Stelle die im Urteil des Bundesgerichts vorgeschriebenen Verfahrensschritte befolgt (BGE 137 V 210 E. 3.1). Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin bei keinem dieser Verfahrensschritte Einwände vorgetragen hatte. Somit ist der Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewahrt und das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV wurde gewährt.

6.2    

6.2.1    Die von der Beschwerdeführerin in vielerlei Hinsicht beanstandete A.___Expertise als solche (Urk. 7/95) stützt ihre Beurteilung auf sämtliche Vorakten, auf die eigene persönliche Befragung der Beschwerdeführerin und die eigenen internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 10. und 11. Juni 2014. Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien der Beweistauglichkeit. Es ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen. Das A.___-Gutachten setzt sich mit den früheren Einschätzungen des Gesundheitszustands, insbesondere mit den Arztberichten der Z.___ und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 12. Juni 2009 auseinander. Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2009 wesentlich verbessert hat, erscheint aufgrund der unauffälligen psychopathologischen Befunde plausibel und nachvollziehbar.

6.2.2    Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung (Urk. 1 S. 9) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012, E. 8.2). Indem sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandersetzte und eine Anamnese erhob, liegen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte. Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, werden von der Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Sie unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich die angebliche kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. Das Gutachten wurde daher auftragsgemäss und sorgfältig erstellt.

6.2.3    Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es ihr verweigert worden sei, einen Vertrauensarzt zur Begutachtung beim A.___ mitzubringen (Urk. 1 S. 10), ist entgegen zu halten, dass die Rechtsprechung einen Anspruch der Versicherten auf Begleitung durch eine Person ihres Vertrauens, zum Beispiel durch den behandelnden Arzt, verneint (BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011, E. 3.1.3.3, BGE 132 V 443 vom 14. August 2006, E. 3., E. 3.6, Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 26. Juni 2007, E. 4.5). Darin liegt keine Verletzung der Mitwirkungsrechte.

6.2.4    Insofern die Beschwerdeführerin verlangt, es sei die Begutachtung beim A.___ aufzuzeichnen oder zu protokollieren, ist wiederum auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (vgl. BGE 132 V 443 vom 14. August 2006, E. 3.6), wonach der Anwalt kein Recht hat, bei der Untersuchung dabei zu sein. Dies schliesst auch aus, dass er durch Aufnahmen oder Protokollierungen Auskunft darüber erhält. Indem die Möglichkeit besteht, sich zum Gutachten zu äussern, ist das Akteneinsichtsrecht gewahrt. Soweit sich die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht auf Art. 46 ATSG beruft, besteht kein Zusammenhang.

6.2.5    Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das A.___ habe trotz Gutachtensauftrag keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen und es habe sich nicht einmal dazu geäussert (Urk. 1 S. 9). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass eine EFL nur beantragt wurde, falls sie notwendig sei (vgl. Urk. 7/86/1). Indem das A.___ keine EFL durchführte und sich dazu nicht äusserte, erachtete es die EFL als nicht notwendig. RADArzt, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 auch dahingehend, dass er eine EFL nach dem Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens als nicht zielführend erachte. Dies begründete er damit, dass aufgrund der Äusserungen des orthopädischen Teilgutachters, welcher festhielt, dass die Beschwerden zwar durchaus nachvollziehbar seien, jedoch von einer deutlichen nicht organischen Beschwerdekomponente ausgegangen werden müsse (vgl. Urk. 7/95/25), sowie dass allenfalls von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen sei (Urk. 7/95/27), eine ausreichend wahrscheinliche Aussagekraft der EFL versicherungsmedizinisch in Zweifel gezogen werde (Urk. 7/114/2). Die Ausführungen des RAD Arztes sind nachvollziehbar, weshalb ihnen zu folgen ist.

6.3    Die dem polydisziplinären Gutachten zu entnehmende 90%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/95/33, vgl. Urk. 7/95/25) ist aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung nachvollziehbar. Das im Gutachten beschriebene Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/95/32-33) entspricht den von Dr. D.___ gemachten Befunden (vgl. Urk. 7/95/25-26). Die Berichte der Z.___ (vgl. Urk. 7/72, Urk. 7/80) stehen der Annahme einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht entgegen, weil sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit enthalten. Dieser 90%igen Arbeitsfähigkeit steht einzig der Bericht des Hausarztes, Dr. C.___, vom 31. Oktober 2014 entgegen (vgl. Urk. 3/3). Diesem Arztbericht kann jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er nicht auf erhobenen Befunden beruht und die genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar ist. Zudem besitzt Dr. C.___ weder einen Facharzttitel in Orthopädie noch in Psychiatrie, weshalb diesbezügliche Aussagen zu relativieren sind und ihnen nicht zu folgen ist. Im Übrigen ist der vermehrten Müdigkeit und den Konzentrationsschwierigkeiten im polydisziplinären Gutachten durch den vermehrten Pausenbedarf Rechnung getragen. Demnach ist dem polydisziplinären Gutachten vom 10. Juli 2014 folgend von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und es ist auf das im Gutachten genannte Belastungsprofil abzustellen.

6.4    Zusammenfassend sind weder formelle noch materielle Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf das Gutachten des A.___ abgestellt werden soll. Mit dem erlassenen psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ vom 10. Juli 2014 ist davon auszugehen, dass eine wesentliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist; der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich nicht wesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen als zu 100 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren. Es ist daher von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie sie im Gutachten beschrieben wird, auszugehen.


7.    

7.1    Es bleibt zu prüfen, wie sich die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

7.2    

7.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

7.2.2    Bei der Rentenzusprache bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 (vgl. Urk. 7/62/1) und rechnete den Betrag auf das Jahr 2014 hoch (Urk. 2 S. 2). Dies tat sie, weil aufgrund der Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, vgl. Urk. 7/44) das zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen als Schriftenmalerin zu lange zurücklag. Zudem stufte sie die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Merchandiserin nicht als auf Dauer angelegt ein, sondern nur als Zwischenverdienst. Dabei ging sie von LSE TA7, Ziff. 30, vom Einkommensniveau 3, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, Dienstleistungen im Bereich planen, konstruieren, zeichnen und gestalten, aus (Urk. 7/62/1).

    Da die IV-Stelle bereits beim Einkommensvergleich im Jahre 2010 auf die LSE abgestellt hatte (vgl. Urk. 7/62/1-2, Urk. 7/68), ist den Ausführungen der IVStelle zu folgen und auch im vorliegenden Verfahren auf die LSE abzustellen.

7.2.3    Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für den Privaten Sektor und den öffentlichen Sektor (Bund) zusammen, Position 30Planen, konstruieren, zeichnen, gestalten“, Niveau 3 „Frauen“, entspricht im Durchschnitt Fr. 5‘260.-- (LSE 2008, TA7, S. 14). Davon ist auszugehen (vgl. Urk. 7/62/1). Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2013 (Jahr 2014 ist nicht bekannt) betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 1993 = 100; im Internet abrufbar unter http:/www.bfs.admin.ch], Nominallohnindex 1993-2014, [T1.93], Total Frauen; 2008: 123.5; 2014: 132.1). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 70385.-- (Fr. 5‘260.-- x 12 : 40 x 41,7 : 123.5 x 132.1).

7.3    

7.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist nach der Rechtsprechung ebenfalls auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

7.3.2    Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Lohn für Hilfsarbeiten, Niveau 4 (Zentralwert Frauen) aus der Lohnstrukturerhebung 2010, Tabelle TA1, S. 27, Ziff. 45-96 hinzu (Urk. 2 S. 2). Dieser Vorgehensweise ist zu folgen.

7.3.3    Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug Fr. 4‘206.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerische Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2010: 100; 2014: 103.6). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 54‘511.-- (Fr. 4‘206.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 103.6). Bezogen auf ein 90%iges Arbeitspensum ergibt dies Fr. 49‘060.--. Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind nicht ersichtlich.

7.4    Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 30 % ([Fr. 70385.-- - Fr. 49‘060.--] : Fr. 70385.-- x 100), welcher keinen Rentenanspruch mehr begründet. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente daher zu Recht aufgehoben, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


8.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Karl Kümin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigEymann