Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00462




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 29. September 2016

in Sachen

X.___/Y.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1970 geborene X.___/Y.___, von Beruf Pädagogin und Mutter zweier 1996 und 1997 geborener Kinder, reiste im Jahre 1993 aus Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/3) und war zuletzt bis Ende Juli 2012 als Kinderkrippenleiterin bei der A.___ AG tätig (Urk. 7/13). Mit Datum vom 13. Juni 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Osteomyelitis cronica, ein chronisches Lymphödem im rechten Bein sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IKAuszug vom 21. August 2013, Urk. 7/7) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Angiologie/Orthopädische Chirurgie und Traumatolgie des Bewegungsapparates/Psychiatrie) Gutachten der B.___, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle (MEDAS), vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/19/1-146). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Januar 2015, Urk. 7/20; Einwand vom 24. Februar 2015, Urk. 7/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2015 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___/Y.___ mit Datum vom 29. April 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihr das Gericht mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde als nicht erforderlich betrachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 (Eingangsdatum) präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren: es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Subeventualiter sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9 S. 2). Ausserdem reichte sie den Bericht von lic. phil. C.___, Psychologin FSP, vom 22. April 2015 zu den Akten (Urk. 10). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 wurde der Beschwerdegegnerin das Doppel dieser Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Das Gericht legte den Prozess unter dem Namen „X.___“ an; dies deshalb, weil die AHV-Nummer der Beschwerdeführerin diesen Familiennamen anführte. In den vorliegenden Akten nennt sich die Beschwerdeführerin durchgehend Y.___ (Reisepass, Niederlassungsbewilligung), weshalb das Rubrum beide Namen aufführt.

    

2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

2.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.6    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Osteomyelitis seit 2004 saniert sei und das Beinödem keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sowie die Anpassungsstörung würden aus IV-rechtlicher Sicht ebenfalls keine andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Es liege somit kein länger dauernder IV-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1).

3.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen zusammengefasst ein, die behandelnden Ärzte seien mit dem abweisenden Leistungsentscheid nicht einverstanden. Die Frage nach dem Gesundheitszustand sei eine medizinische Frage, welche nur von medizinischen Fachpersonen beantwortet und geprüft werden könne (Urk. 1 S. 3). In ihrer Eingabe vom 7. Juli 2015 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe gestützt auf die Feststellungen der MEDAS-Gutachter mindestens Anspruch auf eine befristete Rente (Urk. 9 S. 3). Lic. phil. C.___ habe in ihrem Bericht vom 22. April 2015 festgehalten, die psychischen Leiden seien zwar therapierbar. Demgegenüber hätten sich seit Behandlungsbeginn nur leichte Verbesserungen gezeigt. Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit sei der medizinische Sachverhalt gemäss Frau C.___ noch weiter abzuklären. Damit würden sich Diskrepanzen zum MEDAS-Gutachten ergeben. Darüber hinaus habe auch der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, mitgeteilt, es seien aktuell verschiedentlich medizinische Abklärungen am Laufen (Urk. 9 S. 3). Schliesslich sei in Anbetracht des stark eingeschränkten Belastungsprofils eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), gegebenenfalls eine Potentialabklärung, durchzuführen (Urk. 9 S. 4).


4.    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 2), welche ausschliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren berufliche Massnahmen beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und es ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.


5.

5.1    Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im MEDAS-Gutachten vom 20. Oktober 2014 im Wesentlichen und zusammenfassend wiedergegeben (Urk. 7/19/2-4, Urk. 7/19/15 f., Urk. 7/19/31 f., Urk. 7/19/47 f., Urk. 7/19/78 f., Urk. 7/19/92 f., Urk. 7/19/109 f., Urk. 7/19/126 f.). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.

5.2    Im MEDAS-Gutachten vom 20. Oktober 2014 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/19/67):

- Gegenwärtig klinisch stumme Osteitis des Femurschaftes rechts mit periostaler Abszedierung und rezidivierenden Weichteilabszedierungen im Adduktorenkanal; derzeit ohne Beleg für eine chronische Osteomyelitis

- Sekundäres Beinlymphödem rechts im Stadium II nach Földi nach rezidivierender Osteomyelitis mit zahlreichen Operationen

- Funktionelle Einschränkung der Kniebewegung rechts in der Beugung sowie geminderte Muskelkraft durch Muskelatrophie im Bereich der Adduktorenloge bei Status nach mehreren Operationen mit Minderung der freien Gehstrecke

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0)

- Anpassungsstörung mit ängstlich-vermeidendem, dysfunktionalem Verhalten (ICD-10: F43.2)

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 7/19/67):

- Multiple ungünstige Hautnarbenbildung und Weichteilvernarbungen, teils mit knochentiefen Einziehungen rechter Oberschenkel betont medial bei Status nach mehrfachen Operationen

- Chronisch venöse Insuffizienz, Stadium I nach Widmer rechts mit kompletter Stammvarikosis der Vena saphena magna (Hach III) sowie Seitenastvarikosis

- Lipohypertrophie beider Oberschenkel

- Status nach anamnestisch tiefer Beinvenenthrombose re. ohne postthrombotisches Syndrom

- Migräne

- Intermittierende arterielle Hypotonie

- Hypercholesterinämie

    Allgemeinmedizinisch-internistisch sei lediglich das rechtsseitige Beinlymphödem von Relevanz, welches mit einem erheblichen Schwere- und teilweise schmerzhaften Spannungsgefühl einhergehe. Hierbei handle es sich am ehesten um ein sekundäres Beinlymphödem infolge multipler operativer Eingriffe (erstmals 1977 im Alter von 7 Jahren in Z.___ nach einem Sturz aus grosser Höhe mit anschliessend rezidivierenden Abszedierungen, vgl. Urk. 7/19/94, Urk. 7/19/106, Urk. 7/19/109, Urk. 7/19/119). In den darauffolgenden Jahren sei es zu einer fortschreitenden Volumenzunahme gekommen, welche die Arbeitsfähigkeit zunächst nicht beeinträchtigt habe. Im Jahre 2011 sei es zu einer signifikanten Verschlechterung gekommen, wobei ein auslösendes Ereignis nicht zu eruieren sei. Die Varikosis trete dabei lediglich bei längerem Stehen und Sitzen symptomverstärkend hinzu und sei für sich allein genommen nur von untergeordneter klinischer Relevanz. Jedenfalls bestünden aus allgemein-internistischer Sicht keine Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit beeinträchtigten (Urk. 7/19/12 f., Urk. 7/19/87, Urk. 7/19/89, Urk. 7/19/90).

    Auf orthopädischem Fachgebiet bestehe aktuell eine Minderbeweglichkeit des rechten Knies im tageszeitlichen Verlauf zufolge Zunahme einer Weichteilschwellung unter vertikaler Belastung (Gehen und Stehen). Aus den schwellungsbedingten Schmerzen sowie aufgrund des beklagten bleiernen Schweregefühls resultiere eine Reduktion der freien Gehstrecke auf 500 m. Zufolge der peripheren unterschenkel- und fussbetonten Schwellung könne die Beschwerdeführerin kein festes Schnürschuhwerk oder Stiefel tragen. Weiter sei die Kraft für die Kniebeugung und -streckung sowie für die Fussbewegung aufgrund der Schwellung und der Muskelvermagerung im rechten Oberschenkel geringfügig vermindert. Die aktenanamnestisch ehemals konstatierte rezidivierende Osteomyelitis oder Osteitis (im Sinne einer Entzündung des Femurknochens) könne seit spätestens 2004 als ausgeheilt betrachtet werden. Aufgrund der vorhandenen Bildbefunde sei bereits 1993 keine typische Knochenbeteiligung mehr ausgewiesen. Dasselbe gelte für die bildgebenden Untersuchungen (MRI, CT, und Röntgen) in den Jahren 2004 und 2012 (Urk. 7/19/68 f., Urk. 7/19/73). Die geklagten Schmerzen seien zumindest symptomatisch medikamentös behandelbar. Allerdings nehme die Beschwerdeführerin keine Schmerzmedikation ein. Ebenso wenig seien die üblicherweise bei Schwellungen und Lymph- oder fibrösen Ödemen angewandten physikalischen therapeutischen Massnahmen und Hilfsmittel konsequent durchgeführt worden. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin fachorthopädisch seit dem 31. Juli 2012 zu 40 % arbeitsunfähig, zumal das Heben und Tragen von Kindern oder das Spiel in gebückter Haltung oder kniend auf dem Boden sitzend nicht mehr leidensgerecht sei. In einer adaptierten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 31. Juli 2012 indes zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/43 ff., Urk. 7/19/71 ff., Urk. 7/19/104 ff.).

    Die angiologisch-lymphologische Untersuchung sowie die apparativen Zusatzuntersuchungen hätten ein Beinlymphödem rechts im Stadium II nach Földi, eine chronisch venöse Insuffizienz sowie eine Lipohypertrophie beider Hüften und Oberschenkel bestätigt. Das Ausmass des Beinlymphödems, welches auf die multiplen Operationen und Funktionen bei chronisch rezidivierender Osteomyelitis zurückgeführt werden könne, sei ohne Zweifel weitestgehend erklärend für die geschilderten Beschwerden (Schwere- und Spannungsgefühl). Die angegebenen Schmerzen im rechten Bein nach einer Gehstrecke von max. 500 Meter seien aus angiologisch-lymphologischer Sicht demgegenüber nicht hinreichend erklärbar. Die Schmerzen liessen sich jedoch aufgrund der funktionellen Einschränkung der Kniebewegung rechts sowie der geminderten Muskelkraft durch Muskelatrophie im Bereich der Adduktorenloge orthopädisch teilweise erklären. Zusätzlich könnten psychiatrische Aspekte der veränderten Schmerzwahrnehmung eine Rolle spielen. Sowohl die Varikosis als auch die Lipohypertrophie seien aufgrund ihres geringen Ausprägungsgrades hinsichtlich der Funktionalität der Beschwerdeführerin von nachrangiger Bedeutung. Demgegenüber sei letztere durch das Ausmass des sekundären Beinlymphödems rechts funktionell relevant beeinträchtigt. Vor allem in stehender, sitzender und hockender Körperposition sei von einer erheblichen, raschen, allerdings auch reversiblen Verschlechterung des beklagten Schwere- und Spannungsgefühl auszugeben. Tätigkeiten, die mit Einnahme einer andauernden Zwangshaltung einhergingen, würden daher perspektivisch zu einer Verschlechterung des klinischen Bildes führen. Das Gleiche gelte für das repetitive Heben schwerer Lasten mit Betätigung der Bauchpresse sowie Tätigkeiten unter hohen Aussentemperaturen. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus angiologisch-lymphologischer Sicht daher nicht mehr arbeitsfähig. In einer ideal angepassten – näher umschriebenen - Tätigkeit sei sie indes seit August 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Grundsätzlich bestehe hinsichtlich der klinischen Symptomatik aus angiologisch-lymphologischer Sicht eine günstige Prognose, da das aktuell bestehende Lymphödem bisher noch keiner konsequenten lymphologischen Therapie unterzogen worden sei und im Unterschenkel- und Vorfussbereich sowohl klinisch wie auch sonographisch mobilisierbare Flüssigkeitsansammlungen in erheblichem Umfang bestünden. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Beschwerdeführerin den notwendigen Massnahmen (vollständige komplexe physikalische Entstauungstherapie, bestehend aus manueller Lymphdrainage, Anlage mehrschichtiger lymphologischer Kompressionsverbände, Tragen einer massgefertigten lymphologischen Kompressionsbestrumpfung in flachgestrickter Nahtware, gymnastischer Übungsbehandlung und intensiver Hautpflege) konsequent unterziehe und sie insbesondere regelmässig Kompressionsstrümpfe trage. Damit könne mit hinreichender Sicherheit innerhalb von sechs Monaten hinsichtlich einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/19/25 ff., Urk. 7/19/69 f., Urk. 7/19/73 f., Urk. 7/19/119 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht sei es aufgrund der chronischen psychischen Belastungssituation zufolge der langjährigen Alkoholkrankheit ihres Ehemannes (vgl. 7/19/128), zu einer rezidivierenden depressiven Störung gekommen, zuletzt einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode, die mittlerweile unter der laufenden ambulanten Therapie als leichte allenfalls mittelschwere depressive Episode eingestuft werden könne. Die depressive Symptomatik bestehe seit ungefähr zwei Jahren. Obwohl die Symptomatik eine Besserung aufweise, verbleibe ein Vermeidungsverhalten, welches verstärkt werde durch die bestehenden Funktionseinschränkungen und Schmerzen im erkrankten Bein. Eine hinreichende Änderungsbereitschaft ihres Verhaltens lasse sich bei der Beschwerdeführerin noch nicht erkennen. Die negativen, katastrophierenden Kognitionen, die Ausdruck einer Anpassungsstörung seien, sollten in einer fortgesetzten Psychotherapie neu besetzt werden. Die depressive Symptomatik könne mittlerweile als teilweise remittiert betrachtet werden, wobei derzeit immer noch die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt seien, deren Überwindung aktuell noch durch dysfunktionale Prozesse erschwert bzw. verunmöglicht werde. Das ängstliche, vermeidende und damit maladaptive Verhalten bei der bestehenden Anpassungsstörung sei im Rahmen einer stationären psychosomatischen Reha über 4-6 Wochen versicherungsmedizinisch relevant beeinflussbar (Urk. 7/19/70 f.). Die therapeutischen Möglichkeiten der psychiatrischen Leiden seien somit Erfolg versprechend. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg trotz erheblicher psychosozialer Belastungen und der chronischen körperlichen Begleiterkrankung vollschichtig eine verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben können. Das hohe Bildungsniveau, das über Jahre hinweg gezeigte Durchhaltevermögen sowie die frühere Anpassungsfähigkeit der Beschwerdeführerin würden daher für eine gute Prognose sprechen. Die ambulante Psychotherapie habe denn auch bereits teilweise Erfolge gebracht. In ihrer bisherigen Tätigkeit, welche emotional belastend und mit einem hohen Grad an Verantwortung einher gehe, sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Juli 2012 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Abschluss eines psychosomatischen Heilverfahrens über 4-6 Wochen mit begleitender beruflicher Orientierung sei eine Wiedereingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen (keine ständige hohe emotionale Belastung, kein übermässiger Zeitdruck, keine hohe Verantwortung für Personen, ohne wechselnde Arbeitszeiten und ohne Nachtschichttätigkeit) wieder zu 100 % möglich (Urk. 7/19/60 ff., Urk. 7/19/74).

    Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Kinderkrippenleiterin seit dem 31. Juli 2012 (letzter effektiver Arbeitstag) aus angiologischer sowie psychiatrischer Sicht zu 100 % resp. aus orthopädischer Sicht zu 40 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie seither aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. In einer ideal adaptierten Verweistätigkeit (leichte bis allenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeit, mit häufigem Wechsel zwischen stehender, sitzender und gehender Körperposition, mit kurzen Pausen zur Hochlagerung der betroffenen Extremität, ohne Tätigkeit in stark schmutzbelasteter Umgebung, ohne Tätigkeit unter extremen klimatischen Bedingungen [Hitze, Kälte], mit ausreichenden Pausen zur Durchführung der gymnastischen Übungen) sei aus angiologisch/lymphologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Ende Juli bzw. August 2012 ununterbrochen bis zum heutigen Tag anzunehmen. Bei konsequenter, komplexer, physikalischer Entstauungstherapie und entsprechender Compliance der Beschwerdeführerin könne aus angiologisch/lymphologischer Sicht innerhalb von sechs Monaten allerdings eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seit Ende Juli 2012 bis zum Abschluss eine medizinischen Rehabilitationsmassnahme auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % aufgehoben. Es sei jedoch davon auszugeben, dass nach Abschluss eines psychosomatischen Heilverfahrens über 4-6 Wochen mit begleitender beruflicher Orientierung eine Wiedereingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit (ohne ständige, hohe emotionale Belastung, ohne hohe Verantwortung für Personen, ohne übermässigen Zeitdruck, ohne ständig wechselnde Arbeitszeiten und ohne Nachtschichttätigkeit) im Umfang von 100 % erfolgen könne (Urk. 7/19/71 f.). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin nach Abschluss der genannten angiologischen und psychiatrischen Therapiemassnahmen aller Voraussicht nach in sechs Monaten vollschichtig eingliederungsfähig (Urk. 7/19/73).




6.

6.1    Das MEDAS-Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und bildgebenden Untersuchungen vom 9. September 2014. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 7/19/88, Urk. 7/19/105 f., Urk. 7/19/120 f., Urk. 7/19/141). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5), womit zur Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

6.2    Die Gutachter kamen zusammenfassend überein, die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Krippenleiterin nicht mehr arbeitsunfähig. In einer ideal angepassten Verweistätigkeit wiesen sie der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige (aus angiologisch-lymphologischer Sicht) resp. 100%ige (aus psychiatrischer Sicht) Arbeitsunfähigkeit aus. Nach Abschluss der im Gutachten genannten angiologischen und psychiatrischen Therapiemassnahmen sei die Beschwerdeführerin demgegenüber „aller Voraussicht nach in sechs Monaten“ zu 100 % arbeitsfähig. Der orthopädische Gutachter notierte hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit eine seit jeher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/71, Urk. 7/19/73).

6.3    Zunächst handelt es sich bei der diagnostizierten Anpassungsstörung grundsätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen). Weiter fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Dabei gilt insbesondere eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend hat sich die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin sowohl subjektiv (vgl. 7/19/144) als auch nach übereinstimmenden Feststellungen des psychiatrischen Gutachters sowie der behandelnden lic. phil. C.___ seit Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mitunter antidepressiver Medikation verbessert (Urk. 7/19/141, Urk. 10). Darüber hinaus hielt der MEDAS-Psychiater fest, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht mittels stationärer psychosomatischer Behandlung in nur 4-6 Wochen vollständig rehabilitationsfähig. Eine stationäre Therapie sei denn auch zweifelsfrei zumutbar und im Hinblick auf eine Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit hinreichend Erfolg versprechend (Urk. 7/19/143). Kommt hinzu, dass die geklagten Funktionseinschränkungen und das daraus resultierende niedrige Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nach überzeugender Einschätzung des psychiatrischen Gutachter nicht mit dem aktuellen psychiatrischen Befund korrelieren, sondern vielmehr Ausdruck des ängstlich-vermeidenen Verhaltens sowie der negativen, depressiv gefärbten Kognition der Beschwerdeführerin sind (Urk. 7/19/144). Zusammenfassend kann mangels ausgeschöpfter Behandlungsressourcen resp. Therapieresistenz von einer invalidisierenden Leidensresistenz vorliegend nicht die Rede sein. Die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachter erweist sich unter juristischen Gesichtspunkten damit als unbeachtlich.

6.4    In somatischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich die angegebenen Schmerzen im rechten Bein nur teilweise objektivieren liessen und als medikamentös behandelbar beurteilt wurden (Urk. 7/19/26, Urk. 7/19/47, Urk. 7/19/119, E. 5.2). Sodann ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit aus angiologisch-lymphologischer Sicht im Untersuchungszeitpunkt lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Insbesondere wurden die als problematisch taxierten und mit einer möglichen Zustandsverschlechterung in Verbindung gebrachten Tätigkeiten, mitunter Einnahme einer andauernden Zwangshaltung, mit repetitivem Heben schwerer Lasten unter Betätigung der Bauchpresse sowie Tätigkeiten unter hohen Aussentemperaturen, aus dem medizinischen Belastungsprofil ausgeschlossen (vgl. Urk. 7/19/121 f.). Jedenfalls ist nicht einleuchtend und hat denn auch die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern ihr eine leichte bis allenfalls mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ausserhalb einer schmutzbelasteten Umgebung und unter Vermeidung von extremen klimatischen Bedingungen (Hitz/Kälte) sowie mit ausreichenden Pausen zur Durchführung der gymnastischen Übungen ungeachtet des akuten Zustands des Beinlymphödems im Zeitpunkt der Untersuchung - nicht zugemutet werden könnte. Vielmehr erhellt aus dem Gutachten, dass das Ausmass des Lymphödems keine massive Beeinträchtigung der Mobilität bedingt. Damit korrelierend wurde beim vorliegenden Schweregrad bereits eine ambulante physikalische Entstauungstherapie als grundsätzlich ausreichend beurteilt (Urk. 7/19/123 f.). Sodann kann die Beschwerdeführerin ohne Begleitung sowohl öffentliche Verkehrsmittel benutzen als auch ihre Arztbesuche wahrnehmen. Der orthopädische Gutachter hielt in diesem Zusammenhang konkret fest, das Erreichen des Arbeitsplatzes sei unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Ausserdem könne eine Gehstrecke von 500 m auch mehrmals täglich innert adäquater Zeit (innerhalb von 20 Minuten) absolviert werden (Urk. 7/19/107, Urk. 7/19/123, Urk. 7/19/144). Erwähnenswert sind schliesslich die gutachterlichen Hinweise darauf, dass ein breites Spektrum an Therapiemöglichkeiten für posttraumatische Schwellungszustände, für Gefässverletzungen sowie für postthrombotische Syndrome bestehe, welche indes allesamt nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 7/19/121 f., Urk. 7/19/47). Demgegenüber sei die Prognose bei konsequent durchgeführter komplexer Entstauungstherapie günstig. Jedenfalls sei eine generelle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Beinlymphödems nicht zu erwarten (Urk. 7/19/123). Dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben schämt, mit „diesen Beinen“ in die Öffentlichkeit zu gehen (vgl. 7/19/111), vermag selbstredend keine sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dasselbe gilt für die im Gutachten mehrfach erwähnte fehlende Compliance sowie Änderungsbereitschaft resp. passive-ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber den bewährten Behandlungsmöglichkeiten des Lymphödems (Urk. 7/19/120, Urk. 7/19/139 f.). Im Gegenteil ist die Beschwerdeführerin im Sinne der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Selbsteingliederungspflicht angehalten, die vorliegend gebotenen Behandlungsmassnahmen eigenverantwortlich und konsequent in Anspruch zu nehmen.

    Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

    Mit ihren übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin mangels Entscheidrelevanz nicht zu hören.

6.5    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) jedenfalls seit Ende Juli/Anfang August 2012 zuzumuten ist, einer leichten bis allenfalls mittelschweren körperlichen Tätigkeit, mit häufigem Wechsel zwischen stehender, sitzender und gehender Körperposition, mit ausreichenden Pausen zur Hochlagerung der betroffenen Extremität resp. Durchführung der gymnastischen Übungen und unter Ausschluss von Tätigkeiten in stark schmutzbelasteter Umgebung oder unter extremen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) im Umfang von 100 % nachzugehen.


7.

7.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

7.2    Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle aus leidensfremden Gründen verlor (Konkurs, vgl. Urk. 7/13/1), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Mangels einer in der Schweiz anerkannten Berufsausbildung kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann mit Verweis auf das unter E. 7.1 Gesagte eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Es resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Allfälligen lohnmindernden Faktoren wie Nationalität oder Aufenthaltskategorie, mangelnde Ausbildung und/oder fehlende Berufserfahrung wären – soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant - sowohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invalideneinkommen im gleichen Masse Rechnung zu tragen, womit sich ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug beim Prozentvergleich naturgemäss erübrigt.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.


8.    

8.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge-legt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

8.2    Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Da auch die übri-gen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben sind, ist ihrem Gesuch vom 29. April 2015 zu entsprechen und die Kostenpauschale einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwer-deführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 29. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger