Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00463




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, war am 19. August 1998 aus Y.___ in die Schweiz eingereist und meldete sich am 20. Juli 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 6/17). Diese Verfügung blieb unangefochten.

    Nach erneuter Anmeldung vom 23. Oktober 2001 (Urk. 6/20) verneinte die IVStelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 20. November 2001 wiederum unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/23). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 15. Dezember 2009 reichte der Versicherte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (Rente) ein (Urk. 6/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 6/71). Das vom Versicherten am 6. Oktober 2010 (vgl. Urk. 6/72/3-10) angerufene hiesige Gericht hob die Verfügung auf mit der Feststellung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien, und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil vom 2. Mai 2012, Prozess Nr. IV.2010.00951, Urk. 6/91).

1.3    In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle medizinische Akten ein (Urk. 6/103/1-37) und liess den Versicherten durch die MEDAS Z.___ begutachten, welche das Gutachten am 11. Dezember 2014 erstatte (Urk. 6/136). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 in Aussicht (Urk. 6/141), woran sie auf Einwand des Versicherten vom 18. Januar 2016 (Urk. 6/142) hin mit Verfügung vom 27. März 2015 (Urk. 6/154 = Urk. 2) festhielt.

    Nachdem der Versicherte am 2. April 2015 die Auszahlung der Rente an die A.___ beantragt hatte (Urk. 6/160), sprach sie ihm mit Verfügung vom 22. April 2015 erneut mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Rente zu, wobei sie darauf hinwies, dass diese Verfügung diejenige vom 27. März 2015 ersetze und die Auszahlung der monatlichen Leistungen an die A.___ erfolge (Urk. 6/162 = Urk. 2/2).


2.    Gegen die Verfügung vom 27. März und 22. April 2015 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 29. April 2015 Beschwerde (Urk. 1; Beschwerdeergänzung vom 21. Mai 2015, Urk. 8) und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 20. Juli 2000. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 10. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Philipp Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13). Am 15. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen, (Urk. 15), worauf ihm das Gericht mit Verfügung vom 17. Juni 2015 mitteilte, es erachte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich, es stehe ihm jedoch frei, zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 16). Am 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (Urk. 19), welche der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 27. März 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/1). Nachdem der Beschwerdeführer am 2. April 2015 die Auszahlung der Rente an die A.___ beantragt hatte (Urk. 6/160), zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. März 2015 am 22. April 2015 in Wiedererwägung mit dem Hinweis, dass die Auszahlung der monatlichen Leistungen an die A.___ erfolge (Urk. 2/2).

1.2    Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2015 wurde die Verfügung vom 27. März 2015 aufgehoben, weshalb nur die Verfügung vom 22. April 2015 (Urk. 2/2) Anfechtungsobjekt der hier vorliegenden Beschwerde bildet.


2.

2.1    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a).

2.2    Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

2.3    Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.4    Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, sie müssen mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1
S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127
V 353 E. 5b S. 358; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, Urteil des Bundesgerichts vom 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2).

2.5    Das Revisionsverfahren ist beim Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen einzuleiten; es bedarf keines entsprechenden Gesuchs. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist. Dies wird zwar in Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht ausdrücklich bestimmt; die Revision stellt jedoch regelmässig ein nicht devolutives Rechtsmittel dar, und nach den meisten Regelungen ist die Einbringungsbehörde zugleich diejenige Instanz, die über das Revisionsgesuch entscheidet (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 21 f. zu Art. 53 ATSG).


3.

3.1    Mit Verfügung vom 17. Oktober 2000 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, er erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2009 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/50), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2010 abermals den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wiederum mit derselben Begründung (Urk. 6/71). Mit Urteil vom 2. Mai 2012 (Prozess Nr. IV-2010.00951, Urk. 6/91) hob das hiesige Gericht diese Verfügung auf mit der Feststellung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien, und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung zurück (Dispositiv Ziffer 1). Zur Begründung führte das Gericht an, die Beschwerdegegnerin habe die versicherungsmässigen Voraussetzungen erneut materiell geprüft und habe damit die Verfügung vom 17. Oktober 2000 in Wiedererwägung gezogen und nach erfolgter erneuter inhaltlicher Prüfung durch die Verfügung vom 7. September 2010 ersetzt (E. 3.5). Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Arbeitsunfähigkeit, welche geeignet gewesen sei, den Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszulösen, nach dem am 5. November 1999 erlittenen Infarkt ab 6. November 1999 attestiert worden sei. Damit habe das Wartejahr bis zum 4. November 2000 gedauert. Bis zu diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug während 29 Monaten Einkommen, auf denen Beiträge entrichtet worden seien, gutgeschrieben worden. Somit seien im Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsfall eingetreten sei, die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt gewesen (E. 4.4).

3.2    In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/136) ein, kam gestützt darauf zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei und sprach ihm mit Verfügung vom 22. April 2015 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2). Zur Begründung des Anspruchsbeginns führte sie sinngemäss an, die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 7. September 2001 sei mit der letzten Neuanmeldung vom 16. Dezember 2009 entdeckt worden, weshalb der Rentenanspruch frühestens ab Dezember 2009 entstehe (S. 4 unten). Ein Grund für eine prozessuale Revision liege nicht vor. Die Verfügungen vom 17. Oktober 2000 (Urk. 6/17) und 7. September 2010 (Urk. 6/71) seien unzutreffend, weil sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen fälschlicherweise verneinten. Um dies festzustellen, sei allerdings weder ein Gutachten noch das Entdecken von anderen Tatsachen oder Beweismitteln erforderlich gewesen. So habe denn das hiesige Gericht schon vor Vorliegen des Gutachtens vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/193) festgehalten, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien (Urk. 5 Ziff. 4).

3.3    Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), dass mit dem Gutachten vom 11. Dezember 2014 erstmals ein Beweismittel bestanden habe, das es dem Beschwerdeführer ermöglicht habe, die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit bis hinein ins Jahr 1999 zurückzuführen. Damit habe das Gutachten erstmals bewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem Austritt aus der B.___ nachweisbar sei, also ab dem 11. März 2000 (Ziff. 17). Wie das hiesige Gericht in seinem Urteil festgestellt habe, sei nie eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden, weshalb das Gutachten vom 11. Dezember 2014 als neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu werten sei (Ziff. 24). Die Beschwerdegegnerin hätte daher von sich aus auf die rechtskräftigen Verfügungen der Jahre 2000 und 2001 zurückkommen und eine ganze Rente mindestens ab dem 10. März 2001 (richtig 11. März 2000; vgl. Urk. 6/3/3) zusprechen müssen (Ziff. 32).

3.4    Streitig und zu prüfen ist, ob mit dem Gutachten vom 11. Dezember 2014 ein Beweismittel aufgefunden wurde beziehungsweise ein Revisionsgrund vorliegt, aufgrund dessen die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Verfügung vom 17. Oktober 2000 der prozessualen Revision zu unterziehen.


4.

4.1    Die Experten der MEDAS Z.___ nannten im Gutachten vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/136) folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 f):

- Status nach ischämischem paramedianem Ponsinfarkt rechts am 8. (richtig: 5.) November 1999 mit/bei

- initialer Hemiplegie links und fazialer Parese links, im Verlauf residuelle beinbetonte Hemiparese links

- Echokardiographie März 2010: kein nachweisbares PFO, keine strukturelle Herzerkrankung (initial eingeschränkte linksventrikuläre Funktion und Verdacht auf Endomyokardfibrose)

- 24-h-EKG: keine relevanten Herzrhythmusstörungen

- doppler-/duplexsonographisch keine relevante Makroangiopathie

- Ätiologie unklar, differentialdiagnostisch: kardioembolisch bei Perimyokarditis im Rahmen eines unklaren Infekts mit Hypereosinophilie (initial bei Verdacht auf Endomyokardfibrose), differentialdiagnostisch: mikroangiopathisch

- dringender Verdacht auf koronare Herzkrankheit

- metabolisches Syndrom

- arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad I

- Diabetes mellitus ED Oktober 2014

- Hypercholesterinämie

    Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stellten sie (S. 43):

- Verdacht auf Affektion des Nervus cutaneus fermoris lateralis links (Meralgia parästhetica)

- grossbogige linkskonvexe Skoliose bei Beinverkürzung

- unklare Hepatopathie, abklärungsbedürftig

- mittelgradige Niereninsuffizienz

- mittelgradige Restriktion

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.00)

    Der Beschwerdeführer leide unter den Einschränkungen durch die residuelle Hemiparese der linken Körperhälfte mit einem unsicheren Gangbild und deutlich gestörter Feinmotorik der linken Hand. Er sei zunächst im Rahmen der cerebralen Ischämie im November 1999 schwer betroffen gewesen und habe mehrere Wochen im Rollstuhl sitzen müssen. Durch eine mehrwöchige stationäre Rehabilitationsbehandlung habe er schliesslich wieder mit einer Gehhilfe auch längere Strecken gehen können. Seit dieser Zeit sei trotz der Durchführung von regelmässigen ambulanten physiotherapeutischen Massnahmen jedoch keine relevante Besserung der linksseitigen Hemiparese mehr eingetreten. Zudem bestehe ein diffuses Beschwerdebild mit Status nach Hyper-IgE-Syndrom, Status nach generalisiertem Erythema nodosum, unklarem Pleuraerguss und Status nach Arthralgien. Trotz ausführlicher rheumatologischer und internistischer Abklärungen in der Vergangenheit habe diesbezüglich keine klare Diagnose gestellt werden können. Aktenanamnestisch sei das Hyper-IgE-Syndrom möglicherweise durch eine Giardia lamblia-Infektion und bei positiver Toxocariasis-Serologie erklärt worden. Seit dem Auftreten dieser Beschwerden im Jahr 1998 berichte der Beschwerdeführer auch von Atembeschwerden, welche sich insbesondere im Liegen verstärkten und bei jeglicher körperlicher Belastung sofort stark zunähmen. Diese führten zu einer zunehmenden verminderten Belastbarkeit im Alltag im Allgemeinen und auch zu einem stark gestörten Schlaf und dadurch bedingter Tagesmüdigkeit. Diese Beschwerden seien nach Angaben des Beschwerdeführers seit ihrem Auftreten weitgehend unverändert. Darüber hinaus bestünden zusätzlich chronische lumbospondylogene Schmerzen bei einer skoliotischen Fehlhaltung der Wirbelsäule mit einem Beckentiefstand bei Beinverkürzung links von 1 cm. Auch diese Beschwerden schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein und nähmen insbesondere bei Drehbewegungen deutlich zu (S. 43 Ziff. 8.2.2).

    Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Experten an, von neurologischer Seite ergebe sich in der angestammten und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund der Hemiparese links als Fähigkeitsstörung (vermehrter Pausenbedarf, Gangunsicherheit, gestörte Feinmotorik und verminderte Kraft der linken Hand) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zudem sei der Beschwerdeführer qualitativ im positiven Leistungsbild eingeschränkt, da er keine stehenden Tätigkeiten mehr ausführen und mit der linken Hand nicht mehr als 5 kg halten könne. Erforderlich sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne feinmotorische oder bimanuelle Tätigkeit. Aus aktuell allgemein-internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte, die zuletzt ausgeübte und auch für eine angepasste Tätigkeit aufgrund des nicht stabilen Gesundheitszustandes arbeitsunfähig. Aus orthopädischer Sicht seien sowohl die angestammte als auch zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit dürfte höchstens noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehen, wobei es schwierig sei, eine Tätigkeit zu formulieren, die allen Einschränkungen gerecht werde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 9.1.1).

    Hinsichtlich der internistischen Diagnosen sei als Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Zeitpunkt der Gutachtenstellung zu sehen. Von neurologischer und orthopädischer Seite her bestehe retrospektiv der Beginn der Arbeitsunfähigkeit angestammt ab dem Zeitpunkt des Austritts aus der Neurorehabilitation der B.___ am 11. März 2000, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Übereinstimmung mit dem aktuellen neurologischen Befund und hiermit einhergehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers bestanden habe. Für das Jahr zuvor, in welchem der Beschwerdeführer bereits unter Atemnot gelitten habe, das Hyper-IgE-Syndrom festgestellt worden sei und der Beschwerdeführer ebenso unter einem generalisierten Erythema nodosum und rezidivierenden Arthralgien gelitten habe, könnten retrospektiv keine sicheren Angaben gemacht werden (S. 48 Ziff. 9.1.2).

4.2    Beim von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten vom 11. Dezember 2014 handelt es sich um ein Beweismittel aus der Zeit nach der abweisenden Verfügung vom 17. Oktober 2000, es bezieht sich indessen zumindest teilweise auf Tatsachen, die als Grundlage dieser Verfügung dienten. Allerdings gründen die Schlussfolgerungen im Gutachten, soweit sie Zeitabschnitte vor der Begutachtung betreffen, auf echtzeitlichen ärztlichen Stellungnahmen, die sich allesamt in den Akten der Beschwerdegegnerin befanden. Damit handelt es sich beim Gutachten vom 11. Dezember 2014 – was den Zeitraum vor der Begutachtung betrifft - um nichts anderes als eine Zusammenfassung der vorhandenen ärztlichen Berichte und Beurteilungen. Es beschreibt weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Oktober 2000 bereits vorhandene, aber noch nicht bekannte Tatsachen noch bestätigt es Tatsachen, die im Verfügungszeitpunkt nicht beachtet wurden, weil sie nicht belegt waren. Damit stellt das Gutachten vom 11. Dezember 2014 selber sowie die darin beschriebenen Feststellungen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar.

4.3    Schon vor Vorliegen des Gutachtens vom 11. Dezember 2014, aber unter Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen Akten, kam das hiesige Gericht im Urteil vom 12. Mai 2012 (Urk. 6/61) zum Schluss, dass der Versicherungsfall beziehungsweise der Beginn der einjährigen Wartezeit nicht schon im Juli 1998, sondern erst mit dem vom Beschwerdeführer erlittenen Ponsinfarkt im November 1999 eingetreten war und ab dann das Wartejahr zu laufen begonnen und dementsprechend im November 2000 geendet hatte. Zwar wurden im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung die vorhandenen medizinischen Berichte respektive Beweise offensichtlich falsch gewürdigt, was aber, auf entsprechende Intervention des Beschwerdeführers hin, hätte korrigiert werden können. Dass der Beschwerdeführer die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, liegt nicht daran, dass er den massgebenden und ihm bekannten Sachverhalt nicht beweisen konnte, sondern dass er in Unkenntnis seiner rechtlichen Möglichkeiten handelte oder schlecht beraten war. Dies aber stellt kein Revisionsgrund dar.

4.3    Nach dem Dargelegten bestand für die Beschwerdegegnerin auch nach Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens vom 11. Dezember 2014 kein Grund, die Verfügung vom 17. Oktober 2000 (ex tunc) in prozessuale Revision zu ziehen. Vielmehr hat sie zu Recht die Anweisungen des Gerichts befolgt und die Verfügung in Wiedererwägung gezogen. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Da das Datum der Neuanmeldung vom 15. Dezember 2009 (vgl. Urk. 6/50) den Zeitpunkt bildet, in welchem die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2000 entdeckt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 zugesprochen (vgl. oben E.2.2). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit Kostennote vom 9. Juni 2015 (Urk. 20) einen Aufwand von 13.29 Stunden und Barauslagen von Fr. 44.-- geltend. Nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2015 mitgeteilt hatte, es erachte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich (Urk. 16), der Beschwerdeführer dennoch am 15. Juli 2015 eine Replik eingereicht hatte (Urk. 19), sind die dafür in Rechnung gestellte Aufwand und Barauslagen nicht zu berücksichtigen, da nur der notwendige Aufwand vom Gericht zu entschädigen ist (§ 7 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Damit sind 11.24 Stunden zu entschädigen und Barauslagen von Fr. 31.-- zu übernehmen. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 2‘704.10 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, wird mit Fr. 2‘704.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher