Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00464




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 3. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger

Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 4. November 1998 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1964, rückwirkend ab 1. November 1996 eine ganze Rente zu (Urk. 6/15).

    Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab gemäss Mitteilungen vom 9. November 2000, vom 20. Januar 2003, vom 23. März 2006 und vom 5. Mai 2008 jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Rentenanspruch jedes Mal bestätigt wurde (Urk. 6/45, Urk. 6/56, Urk. 6/68, Urk. 6/83).

    Anlässlich der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/92) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 7. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 6/106). Am 21. November 2012 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht betreffend Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/116). In der Folge nahm der Versicherte an einer Integrationspotentialabklärung (IPAK) im Y.___, teil, worüber am 10. Juni 2013 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/139). Mit Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 6/150) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. November 1998 und die Mitteilung vom 9. November 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.

    Mit Urteil vom 21. Mai 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00977 hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 25. September 2013 (Urk. 6/150) auf und wies die Sache zur Prüfung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und zur Gewährung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen und anschliessendem erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/156 E. 7.5, Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine Potentialabklärung durch die Z.___, über welche am 17. Oktober 2014 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/190). Am 23. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung mit (Urk. 6/192). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/198, Urk. 6/199, Urk. 6/203) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2015 die Verfügung vom 4. November 1998 und die Mitteilung vom 9. November 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 6/206 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 29. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenvergung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

1.2    Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der sehr eingeschränkte Integrationswille des Beschwerdeführers habe die Reintegrationsfähigkeit erheblich reduziert, und die berufliche Eingliederung sei daher mit Mitteilung vom 23. Oktober 2014 abgeschlossen worden (S. 3 oben).

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert. Sein sehr eingeschränkter Integrationswille habe keine Auswirkungen auf die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte).

    Die aktuellen medizinischen Akten bestätigten keine weiteren somatischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem es die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis seiner Vertretung durch Rechtsanwalt Wiesendanger unterlassen habe, diesem ihre nach dem Urteil ergangenen Mitteilungen und Entscheide zukommen zu lassen. Da die Mitteilungen und Entscheide in Verletzung von Art. 37 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG ergangen seien, könnten diese keine Verbindlichkeit haben (S. 8 ff. Ziff. 3 lit. a-d).

    Weiter hätten die Abklärungen bei der Z.___ bestätigt, dass es ihm aktuell nicht möglich und zumutbar sei, seine theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich zu verwerten (S. 10 lit. d). Schon die Abklärung im Y.___ im Juni 2013 habe ergeben, dass eine erfolgreiche und nachhaltige Integration kaum wahrscheinlich sei. Die Aufhebung der Invalidenrente sei somit nicht rechtens (S. 11 lit. d).

    Dem Bericht des Hausarztes vom 6. November 2014 sei zu entnehmen, dass neben den psychischen Beschwerden eine „persistierende Visusverminderung bei parazentraler Hornhautnarbe“ und „chronische Spannungskopfschmerzen“ bestünden. Die Veränderung der Seh-Art und die Visusminderung führten bei jeglicher Anstrengung zu heftigen Kopfschmerzen. Er sei schon aus diesen Gründen kaum mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 12 lit. f.). Die ursprüngliche Rentenzusprache sei aus rein psychiatrischen Gründen erfolgt. Da schon aus rein psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bejaht worden sei, sei die Augenverletzung nicht näher untersucht und berücksichtigt worden. Im Gutachten vom Mai 2012 sei ihm lediglich aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 13 ff. Ziff. 4 lit. a-b).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rentenleistungen mit Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 2) rechtens ist oder ob weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente besteht. Vorab zu prüfen ist, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Beschwerdegegnerin trotz angezeigtem Vertretungsverhältnis fälschlicherweise Mitteilungen und Entscheide direkt an ihn gesendet habe (vorstehend E. 2.2). Dies wurde so von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt (vorstehend E. 2.1).

3.2    Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen.

    Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen.

    Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2, mit Hinweisen).

3.3    Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die nach dem Urteil vom Mai 2014 (Urk. 6/156) ergangenen Mitteilungen betreffend die Eingliederungsabklärungen direkt dem Beschwerdeführer zustellte, stellt unbestritten eine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes dar, gilt doch der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat (vorstehend E. 3.2).

    Hingegen legte der Beschwerdeführer nicht dar, welche Nachteile ihm aus der fehlerhaften Zustellung der Mitteilungen vom 10. September 2014 (Urk. 6/179) und vom 23. Oktober 2014 (Urk. 6/192) entstanden sein sollen.

    Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass der Abschluss der Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung mit Mitteilung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 6/192) nicht rechtens gewesen wäre und stattdessen weitere Abklärungsmassnahmen gewünscht würden. Eine Nichtigkeit der direkt dem Beschwerdeführer eröffneten Mitteilungen ist demnach zu verneinen.

    Soweit durch die Verletzung des Verfahrensgrundsatzes von Art. 37 Abs. 3 ATSG das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist grundsätzlich von einer - nicht besonders schwerwiegenden - Verletzung auszugehen, die ausnahmsweise als geheilt gelten kann, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich vor dem hiesigen Gericht zu äussern, das sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle wäre selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204).



4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist sodann, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist.

    Dazu hat das hiesige Gericht im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 21. Mai 2014 (Urk. 6/156 S. 5. E. 3 und 4) Folgendes festgehalten:

4.2    Der am 4. November 1998 rückwirkend ab November 1996 verfügten Rentenzusprache (Urk. 6/15) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 26. Juni 1997 (Urk. 6/3) folgende Diagnosen (Ziff. 3):

- mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach traumatischer Corneaperforation durch Berufsunfall am 28. November 1995

- Fremdkörperextraktion am 28. November 1995, konsekutive Kataraktextraktio und Implantation einer Hinterkammerlinse am 1. Dezember 1995

- persistierende Visusverminderung bei parazentraler Hornhautnarbe

    Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf als Bauarbeiter seit dem 28. November 1995 bis möglicherweise dauernd arbeitsunfähig (Ziff. 1.5). Sämtliche medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien bisher fehlgeschlagen. Auch in einem anderen Beruf dürften die Beschwerden genau gleich sein (Ziff. 1.6).

    Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an den Arbeitsunfall eine depressive Verstimmung entwickelt und leide an ausgesprochenen Kopfschmerzen. Soweit er dies beurteilen könne, scheine der Beschwerdeführer tatsächlich zu leiden, und die Arbeit könne er nicht aufnehmen, da dann sofort noch viel stärkere Kopfschmerzen aufträten. Die Prognose sei mit grösster Vorsicht zu stellen und die Gefahr, dass der Beschwerdeführer dauernd arbeitsunfähig werde, sei gross (Ziff. 4.1). Ergänzend führte Dr. A.___ aus, eine berufliche Umstellung sei wahrscheinlich nicht sinnvoll. Mittelfristig könne vielleicht eine geschützte Werkstätte Linderung bringen. Es sollte sich dabei um eine psychisch wenig belastende Tätigkeit handeln (S. 3).

4.3    Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___, stellten in ihrem Bericht vom 1. Juli 1997 (Urk. 6/5 = Urk. 6/31/78-79) folgende Diagnosen (Ziff. 3):

- längere mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach Berufsunfall mit traumatischer Corneaperforation November 1995 (ICD-10 F43.21)

- posttraumatisches Spannungskopfweh mit Übergang in Migräne ohne Aura

    Die Ärzte führten aus, seit dem Arbeitsunfall vom 28. November 1995 betrage die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer 0 %. Er befinde sich seit Ende November 1996 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Seit April 1997 sei ein Rehabilitationsprogramm (ambulante Ergotherapie/Physiotherapie) aufgebaut worden, dessen Verlauf auf längere Sicht eine vorsichtig positive Prognose bezüglich eines Wiedereinstiegs in der bisherigen Erwerbstätigkeit stellen lasse. Eventuell sei auch ein Wiederbeginn im ursprünglich gelernten Beruf als Radio-TV-Techniker zu prüfen. Berufliche Massnahmen seien ab Herbst 1997 als sinnvoll zu betrachten (Ziff. 1.1). Die Beschreibung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei angesichts der langsamen Rückbildung des Beschwerdebildes noch nicht möglich (Ziff. 1.6). Aktuell bestehe eine leichtgradig depressive Grundstimmung bei erhaltener affektiver Ansprechbarkeit. Es seien keine Suizidalität oder Fremdgefährdung vorhanden. Der Antrieb sei gebessert. Er leide an leichten Durchschlafstörungen und habe mehrmals täglich Spannungskopfschmerzen mit einzelnen schmerzfreien Tagen (Ziff. 4.3).

4.4    Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Psychosomatische Abteilung der Rehaklinik E.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. März 1998 (Urk. 6/8 = Urk. 6/31/49-51 = Urk. 6/101/26-28) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen, ICD-10 F32.11 (S. 1).

    Die Ärzte führten aus, während der Phase ihres Behandlungsversuches habe sich das Bild einer allenfalls mittelgradigen depressiven Verstimmung mit Schwerpunkt auf einer unveränderbaren Schmerzsymptomatik gezeigt, die im Anschluss an eine traumatische Bulbusperforation des linken Auges 1995 aufgetreten sei. Hinweise auf vorbestehende psychische Auffälligkeiten hätten sich nicht entdecken lassen.

    Es müsse leider festgestellt werden, dass auch ein stationärer, interdisziplinärer Behandlungsansatz zu keiner Verbesserung geführt habe, wobei allerdings aus terminlichen Gründen eine Teilnahme an der Mal- und Musiktherapie nicht möglich gewesen sei (S. 3).

4.5    Die Ärzte des Ärztlichen Dienstes der Rehaklinik E.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. Februar bis 11. März 1998 erstellten Austrittsbericht vom 17. März 1998 (Urk. 6/7 = Urk. 6/31/52-57 = Urk. 6/101/7-12 = Urk. 3/9) folgende Diagnosen (S. 1):

- Unfall vom 28. November 1995, traumatische corneale Bulbusperforation links, traumatisches Katarakt

- 28. November 1995 Fremdkörperextraktion links

- 1. Dezember 1995 Kataraktoperation mit Implantation einer Hinterkammerlinse links bei traumatischem Katarakt

- 24. Juni 1996 YAG-Capsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel

- Visusminderung links, parazentrale Hornhautnarbe

- längere, mittel- bis schwergradige depressive Reaktion

- chronischer posttraumatischer Spannungskopfschmerz mit Übergang in Migräne

    Die Ärzte der Rehaklinik E.___ führten aus, auch bei ihnen habe eine mittelgradige depressive Störung mit Schmerzproblematik, aufgetreten im Anschluss an die traumatische Bulbusperforation, im Vordergrund gestanden. Die Symptomatik habe sich keinerlei Therapie zugänglich gezeigt, und eine Weichteilproblematik des Nacken- oder Schulterbereiches als mögliche Kopfschmerzursache bestehe nicht. Der Beschwerdeführer weise eine geringe psychophysische Belastbarkeit und eine Lärmempfindlichkeit auf (S. 2 unten).

    Der Beschwerdeführer habe nach Absetzen der Medikation keine Veränderung des Zustandsbildes gezeigt. Er sei in den physikalischen Therapien bemüht und kooperativ gewesen, habe aber durchwegs einen leidenden und introvertierten Eindruck gemacht. Die Belastungssteigerung sei aufgrund verstärkter Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen nicht möglich gewesen.

    In der berufsorientierten Ergotherapie, wo der Beschwerdeführer mit einer Holzarbeit beschäftigt gewesen sei, hätten für ihn die Kopfschmerzen, die Sehminderung und die Lärmempfindlichkeit im Vordergrund gestanden. Er habe Angst vor Maschinen gehabt und alles mit der Hand ausgesägt, wobei er sich manuell als recht geschickt gezeigt habe. Auch hier habe er einen bedrückt-dysphorischen Eindruck gemacht und keinen Kontakt zu Mitpatienten aufgenommen. Er habe zuletzt immerhin eineinhalb Stunden durchgehalten und seine Holzarbeit fertigstellen können (S. 2 Mitte).

    Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf nicht arbeitsfähig, weshalb ein Fallabschluss und eine IV-Anmeldung empfohlen werde (S. 2 unten). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die hausärztliche Weiterbetreuung sei weiterzuführen. Physiotherapie oder ambulante Ergotherapie seien nicht vorgesehen. Die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt, erfolge eine ambulante psychiatrische Weiterbetreuung im B.___ (S. 3 oben).

    Bei Austritt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm der Aufenthalt keinerlei Besserung gebracht habe. Er habe nach wie vor jeden Tag Kopfschmerzen, Nackenschmerzen wie Feuer und Schwindel. So könne er nicht arbeiten. Er wolle gesund werden, sei jedoch ratlos wie. Am besten hätten ihm die Kälteanwendungen geholfen und das einfache Wandern. Am Schlimmsten seien hier die Wassertherapie und die Ergotherapie wegen des Lärms gewesen. Sein ganzes Denken sei vom Schmerz beherrscht (S. 6).

4.6    Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___, führten in ihrem Bericht vom 21. April 1998 (Urk. 6/10 = Urk. 6/31/61-62) bei gleich gebliebenen Diagnosen (S. 1 Ziff. 2) aus, es fänden regelmässig zweiwöchentliche stützende Gespräche und eine medikamentöse antidepressive Behandlung statt. Seit dem 28. November 1995 bestehe in der angestammten Tätigkeit als gelernter Radio-TV-Techniker und angelernter Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 4-5). Zum aktuellen Zeitpunkt erscheine eine berufliche Abklärung nicht sinnvoll. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in der Lage, vier Stunden konzentriert an allfälligen Kursen und an praktischen Übungen teilzunehmen (S. 1 Ziff. 1). Er komme regelmässig zu Gesprächen, wobei versucht werde, die Auseinandersetzung mit dem Unfall und die Bearbeitung von Zukunftsperspektiven zu fördern, was nur in begrenztem Rahmen, auch wegen bestehender Sprachprobleme, möglich sei (S. 1 Ziff. 3). Therapieversuche mit verschiedenen Antidepressiva sowie neuroleptisch mit Risperdal seien nicht sehr erfolgreich. Der Beschwerdeführer leide schnell unter Nebenwirkungen und setze die Medikamentation oft ohne Rücksprache selbst ab. Er klage vor allem über chronische Kopf- und Nackenschmerzen, leide unter Schlafstörungen und sei sehr lärm- und lichtempfindlich. Versuche einer Wiedereingliederung durch den Besuch der ambulanten Ergotherapie, als erster Schritt einer Tagesstrukturierung, seien nur begrenzt nützlich gewesen, und die Behandlung sei eigenständig vom Beschwerdeführer beendet worden. Vom 1. Februar bis 11. März 1998 sei er in der Rehaklinik E.___ hospitalisiert gewesen, wobei auch dieser stationäre, interdisziplinäre Behandlungsansatz zu keiner Verbesserung geführt habe. Der Beschwerdeführer stehe nun seither wieder in ihrer ambulanten Betreuung, wobei weiterhin versucht werde, das deutlich depressive Zustandsbild mit Hilfe von medikamentöser Behandlung zu verbessern (S. 2 Ziff. 3).




5.

5.1    Die Mitteilung vom 9. November 2000 (Urk. 6/45) basierte auf folgenden - zum Teil vom Unfallversicherer beigezogenen - Unterlagen:

    Die Ärzte der Augenklinik des F.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. September 1996 (Urk. 6/31/115-116 = Urk. 6/101/55-56) folgende Diagnosen (S. 1):

- ophthalmologischer Status (OS): Pseudophakie bei Status nach kornealer Bulbusperforation mit intraokularem Fremdkörper und Cataracta traumatica bei

- Status nach Fremdkörper-Extraktion und Kataraktoperation

- Status nach YAG-Kapsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel

- parazentrale Hornhautnarbe

- chronische Kopfschmerzen mit Schmerzmittelabusus

    Die Ärzte führten aus, es seien ergänzende Untersuchungen zwecks exakter Refraktion und Beurteilung des Binokularsehens durchgeführt worden. Am linken Auge sei trotz optimaler Refraktion nur eine kleine Verbesserung zu erzielen gewesen. Die beschriebene parazentrale Hornhautnarbe sei sicher zur Zeit für den reduzierten Visus verantwortlich (S. 1 unten). Die Laser-Kapsulotomie, welche am 24. Juni 1996 durchgeführt worden sei, habe nicht zu der erhoffen Visusverbesserung geführt. In den orthoptischen Untersuchungen habe sich deutlich herausgestellt, dass sogar ohne Brillenkorrektur eine volle Binokularität und Stereopsis vorhanden sei. Zusammenfassend könne man sagen, dass bezüglich der ausgeprägten Kopfschmerzsymptomatik keine okuläre Ursache zu finden sei. Aus ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten (S. 2).

5.2    Dr. med. G.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte in seinem Bericht vom 25. September 1998 zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 6/31/29-30) aus, dem Bericht der Augenklinik vom 11. September 1997 (vgl. Urk. 6/31/73) sei zu entnehmen, dass das vom Unfall nicht verletzte rechte Auge normal sei und einen vollen Visus habe. Das linke, verletzte Auge habe einen verminderten Visus, welcher korrigiert 0,4 betrage. Im Weiteren bestehe eine normale Binokularität. Das Gesichtsfeld sei ebenfalls beidseits praktisch normal (S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall als angelernter Mauerer gearbeitet. Für die Ausführung dieser Tätigkeit sei die vorhandene Sehschärfe genügend. Da der Beschwerdeführer mit dem rechten Auge normal sehe, bestehe in der Praxis ein gutes Sehen. Ebenfalls habe er noch ein Stereosehen, welches eingeschränkt sei. Es sei jedoch sicher ausreichend für die Tätigkeit als Maurer. Im Weiteren müsse beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer Gefahrensituation erkennen könne. Dafür sei vorliegend das Gesichtsfeld verantwortlich. Da dieses normal sei, bestehe diesbezüglich keine Einschränkung. Der Beschwerdeführer dürfe also ohne Einschränkungen Gerüste besteigen und auch schwere Baumaschinen bedienen (S. 1 Ziff. 3). Aus diesen Gründen bestehe aus ophthalmologischer Sicht praktisch eine normale Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als angelernter Maurer. Diese Tätigkeit sei aus ophthalmologischer Sicht ganztags zumutbar (S. 2 Ziff. 4).

5.3    Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) führte in seinem Bericht vom 23. Dezember 1999 (Urk. 6/30) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig als Bauarbeiter. Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.2-5). Soweit er dies beurteilen könne, brächten weitere aktive Behandlungen keinen Nutzen mehr. Deshalb habe er die medizinische Behandlung möglichst minimiert. Der Beschwerdeführer wünsche zweimonatliche Konsultationsintervalle, welche er ziemlich exakt einhalte. In kurzen Gesprächen werde jeweils festgestellt, dass sich nichts geändert habe, und dann gebe er dem Beschwerdeführer Schmerzmittel. Glücklicherweise sei der Verbrauch nicht übermässig.

    Dr. A.___ führte aus, er glaube nicht mehr, dass eine nennenswerte Verbesserung des Zustandes erwartet werden könne. Entsprechend erwarte er auch keine Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit, womit sich berufliche Massnahmen erübrigten (Ziff. 4.1).

5.4    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 8. Juni 2000 (Urk. 6/36) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (S. 5 Mitte).

    Dr. H.___ führte aus, beim Versicherten hätten sich die Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Freude und Interesse, erhöhte Ermüdbarkeit, Appetitverlust, Rückgang der Libido, pessimistische Zukunftsperspektive) feststellen lassen. Diese Symptome stünden in direktem Zusammenhang mit den subjektiv so intensiven Schmerzen, für welche es allerdings weder eine somatische noch eine psychiatrische Erklärung gebe (S. 4 unten). Anscheinend seien Depression und Schmerzen gleichzeitig nach dem Unfall aufgetreten und unterhielten sich gegenseitig. Dass längerdauernde Schmerzen sekundär zu Deprimiertheit führten, sei nicht ungewöhnlich. Der Verlust an Lebensqualität trage sicherlich auch zur Stimmungsabsenkung bei.

    Da eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) nach ICD nicht länger als zwei Jahre daure, sei eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren. Natürlich falle die Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden sowie den davon zu erwartenden Beschwerden und den vom Beschwerdeführer erlebten Beschwerden auf, und man denke schnell an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die ICD fordere jedoch, dass der Schmerz mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftrete, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und seine Lebenssituation zur Zeit des Unfalles hätten jedoch keine schlüssigen Hinweise dafür geboten (S. 5 oben).

    Dr. H.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie vom Schmerzsyndrom beeinflusst. Gäbe es dieses nicht, so sei anzunehmen, dass sich die depressive Verstimmung zurückbilden würde. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der erwähnten Symptomatik zu etwa 50 % beeinträchtigt. So könne gemäss ICD-10 ein Patient mit einer mittelgradigen Depression nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen.

    Die Beeinträchtigung durch das Schmerzsyndrom sei schwerer zu beurteilen, da der Schmerz eine subjektive Erlebnisgrösse sei, die zudem situativ variiere. Erfahrungsgemäss könne vom Schmerz abgelenkt werden, unter anderem durch Arbeit und das Fehlen einer solchen könne dazu führen, dass man sich so sehr von seinen Schmerzen gefangen lasse, dass sich das Leben darum zentriere. Dr. H.___ führte aus, Letzteres sei mit dem Beschwerdeführer passiert. Die zumutbare Willensanspannung, die für die Überwindung der Schmerzen geleistet werden müsse, sei beim Beschwerdeführer allerdings als gering einzuschätzen. Nach fünf Jahren 100%iger Arbeitsunfähigkeit und frustraner Therapieversuche scheine die Invalidisierung fixiert zu sein (S. 5 Mitte).


6.

6.1    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederergungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

    Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

    Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).

6.2    Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob die Annahme der vollständigen Arbeitsunhigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Rente im November 1998 rückwirkend per November 1996 (Urk. 6/15) und die nachfolgende Bestätigung des Anspruches auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 9. November 2000 (Urk. 6/45) als zweifellos unrichtig einzustufen sind.

    Die Beschwerdegegnerin betrachtete die Rentenzusprache insbesondere vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsprechung zur reaktiven Depression als zweifellos unrichtig und verwies auch auf das psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ vom Mai 2012, wonach beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und nie vorgelegen habe.

6.3    Den Berichten der behandelnden Psychiater des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___ (vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) und auch den Berichten der Rehaklinik E.___ (vorstehend E. 4.4 und 4.5) waren vorwiegend subjektive Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus keinem der Berichte ging in nachvollziehbarer Weise hervor, inwiefern die festgestellten Befunde - soweit überhaupt welche festgestellt wurden und nicht lediglich auf subjektive Schmerzen verwiesen wurde - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hätten bewirken sollen. Auch der Hausarzt Dr. A.___ stützte sich sowohl in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom Juni 1997 (vorstehend E. 4.2) als auch in den folgenden Berichten (vorstehend E. 5.3) lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab. In ihrem Bericht vom Juli 1997 (vorstehend E. 4.3) sprachen die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___ denn auch bloss vom Vorliegen einer leichtgradig depressiven Grundstimmung, stellten aber dennoch die Diagnose einer mittel- bis sogar schwergradigen depressiven Reaktion nach Berufsunfall, was so nicht nachvollziehbar ist und keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.

    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, wurde schon in der damaligen Rechtsprechung betreffend reaktive Depressionen festgehalten, dass diese in der Regel nicht die für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Dauer, und Intensität in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erreichten, dies auf Grund der medizinischen Erfahrungstatsache, dass sie im Allgemeinen relativ rasch wieder abklängen (vgl. BGE 127 V 294 vom 5. Oktober 2001 E. 4a und E. 4b zur Praxis betreffend reaktive Depressionen).

    Die SUVA wies in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 1998 (Urk. 6/14 = Urk. 6/31/18-20) betreffend Integritätsentschädigung darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als angelernter Maurer weiterhin ganztags zumutbar sei. So hätten bereits am 6. September 1996 die verantwortlichen Ärzte der Augenklinik des F.___ (vorstehend E. 5.1) den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet (S. 2 oben). Diese schlossen im Übrigen eine okuläre Ursache für die Kopfschmerzsymptomatik aus. Auch Dr. G.___ bestätigte im September 1998 (vorstehend E. 5.2) aus ophthalmologischer Sicht eine praktisch normale Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als angelernter Maurer.

    Die von den behandelnden Ärzten angenommene volle Arbeitsunfähigkeit weckte denn auch - allerdings erst nachträglich im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens - bei Dr. med. J.___ von der IV-Stelle erhebliche, aufgrund der verfügbaren Akten nicht auszuräumende Zweifel an deren Richtigkeit und veranlassten ihn, eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. H.___ in Auftrag zu geben (Aktennotiz vom 14. Februar 2000; Urk. 6/33).

    Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom Juni 2000 (vorstehend E. 5.4) genügte aber den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) nicht.

    Abgesehen davon, dass er seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht nur die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode zu Grunde legte, sondern auch ein nicht unter den Diagnosen genanntes Schmerzsyndrom mit einbezog, begründete er auch seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht näher; das heisst er legte nicht dar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus welchen Gründen und in welchem Umfang nicht zumutbar gewesen sein sollten und für welche Tätigkeiten nach wie vor Arbeitsfähigkeit bestand. Insbesondere führte er auch nicht weiter aus, warum dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, nicht eine Arbeitstätigkeit in einem höheren als einem 50%-Pensum zumutbar gewesen sein sollte, zumal das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv zu bestimmen war (BGE 102 V 165). Gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ stand somit nicht fest, dass im massgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Revisionsverfahrens ein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG anzunehmen war. Aber selbst wenn auf das Gutachten von Dr. H.___ und auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätte abgestellt werden können, ist auf jeden Fall die Bestätigung eines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente (bei einem unverändertem Invaliditätsgrad von 100 %) mit Blick auf die von Dr. H.___ immerhin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit als zweifellos unrichtig einzustufen. Bezeichnenderweise war die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad ausgegangen (Urk. 6/39).

6.4    Die Zusprechung einer ganzen Rente im Jahre 1998 wie auch deren Bestätigung im Jahr 2000 erfolgten damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc), sondern – zumindest was die Bestätigung des Rentenanspruchs betrifft - auch in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen Invalidität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung (welche die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheiden liesse). Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom 4. November 1998 und deren Bestätigung mit Mitteilung vom 9. November 2000 sind damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen.

6.5    An dieser im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2014 getroffenen Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts vorbrachte, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.


7.

7.1    Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1).

7.2    Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/92) gingen folgende medizinische Berichte ein:

    Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) führte in seinem Bericht vom 13. Juli 2011 (Urk. 6/95) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 11. Oktober 1993 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 7. Juni 2011 erfolgt (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer gebe an, durch die Veränderung der Seh-Art (Cornea-Narbe, Hinterkammerlinse) und Visusverminderung derart gestört zu sein, dass es bei jeglicher (psychischer) Anstrengung, wie sie bei der Arbeit vorkomme, zu heftigen Kopfschmerzen komme. Die Schmerzen bestünden aber, wie aus dem Medikamentenkonsum zu schliessen sei, auch in Ruhe. Der Zustand des Beschwerdeführers werde sich kaum noch bessern (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 28. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die heftigen Kopfschmerzen, die bei der Arbeit aufträten, verhinderten eine weitere Arbeit. Der Beschwerdeführer werde wohl kaum mehr fähig sein, eine Erwerbsarbeit auszuführen (Ziff. 1.6-7). Dr. A.___ führte betreffend die Empfehlung für die zukünftige Therapie aus, es sei möglichst keine Aufruhr zu verursachen und konsequent so weiterzugehen, um eine Eskalation zu vermeiden (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei der Meinung, er könne keinesfalls Erwerbsarbeit ausführen, auch nicht seit Mai 2008. Ob dem so sei, auch in einer angepassten Tätigkeit, müsste getestet werden, wobei bekannt sei, dass solches fast immer zum Scheitern verurteilt sei, wenn der Patient der Meinung sei, es sei zum Scheitern verurteilt (Ziff. 1.11).

7.3    Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 7. Mai 2012 (Urk. 6/106) als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bei Unfall am 28. November 1995 (S. 10 Ziff. 4).

    Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend. Es sei stattdessen von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 auszugehen. Diese werde auch in den Akten bereits früh im Verlauf beschrieben (S. 13 unten).

    Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen (beispielsweise Mitarbeit im Haushalt, Teilnahme am sozialen Leben, Geburt eines Kindes 1999). Die geklagten Defizite verblieben im rein Subjektiven. Diese Einschätzung sei aus psychiatrischer-psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der vorliegenden Akten unverändert ab 1995 anzunehmen (S. 14 Mitte).

    Der Beschwerdeführer und die Akten hätten zudem depressive Symptome genannt. Die diesbezüglichen Postulate seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar. Dabei werde weit überwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf tatsächlich objektivierbare Defizite abgestellt. Die depressiven Symptome seien konsequent als Folge oder Teil des genannten Schmerzsyndroms eingeordnet worden.

    Anlässlich der aktuellen Untersuchung bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Befunden. Die ICD-10 Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode seien aktuell und bis dato aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt gewesen (S. 14 Mitte).

    So habe der Schweregrad nicht das notwendige Ausmass erreicht. Beim Beschwerdeführer hätten weder zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung noch in der Vergangenheit Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge bestanden, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge respektive als Teil des Schmerzsyndroms und psychosozialer Faktoren wie unter anderem finanzielle Sorgen, Schulden, minimale schulische-berufliche Bildung und Erwerbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 (S. 15 oben).

    An dieser Stelle sei - wegen der vom Beschwerdeführer genannten körperlichen Missempfindungen - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss ICD-10 unter einem „somatischen Syndrom“ gerade nicht körperliche, psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern: Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmungen, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Das Vorliegen eines tatsächlichen „somatischen Syndroms“ im Sinne der ICD-10 könnte allenfalls eine besondere Schwere eines depressiven Syndroms belegen, da damit gemeinte Symptome dem theoretischen Konstrukt einer ehemals „Melancholie“ oder „endogenen Depression“ genannten Störung zugeordnet würden. Dabei würden jedoch möglichst alle oder zumindest viele und oder einzelne aussergewöhnlich schwere Symptome gefordert, um die zusätzliche Diagnose eines „somatischen Syndroms“ stellen zu können. Beim Beschwerdeführer sei kein „somatisches Syndrom“ im genannten Sinne zu erkennen (S. 15 Mitte).

    Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) führe beim Beschwerdeführer aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung betreffe sowohl die angestammte wie auch eine körperlich angepasste Tätigkeit und Haushaltsarbeiten. Eine Willensanstrenung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich, was auch aus den Angaben zur Mitarbeit im Haushalt, zur Pflege der sozialen Kontakte, zur Reiseaktivität und zur Geburt eines Kindes 1999 hervorgehe (S. 18. Ziff. 6).

    Zum zeitlichen Ablauf führte Dr. I.___ aus, eine wesentliche Veränderung (Verbesserung/Verschlechterung) des Gesundheitszustandes des Beschwerde-führers im Vergleich zum Beginn der Störung im Jahr 1995, zum Gutachten vom 8. Juni 2000 von Dr. H.___ und zum Gesundheitszustand gemäss Akten, insbesondere im Jahr 2008, könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aufgrund der Akten und der aktuellen Untersuchungsergebnisse vom Februar 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es handle sich heute um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt würden (S. 18 Ziff. 7, S. 26 f. Ziff. 13-14).

    Dr. I.___ führte weiter aus, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen zumutbar und könnten auch den therapeutischen Prozess positiv beeinflussen. Jedoch würden diese zum jetzigen Zeitpunkt auf einen nicht motivierten Beschwerdeführer treffen. Die genannten vielfältigen psychosozialen Faktoren wirkten deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur zumutbaren Überwindung des dysthymen Syndroms bei körperlichen Missempfindungen (S. 19 Ziff. 9, S. 26 Ziff. 11).

    Die ängstlich-depressiven/dysthymen Verstimmungszustände seien nicht von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Sie erklärten sich vollständig durch das chronische Schmerzsyndrom, die körperlichen Missempfindungen und die psychosozialen Faktoren (S. 28 oben). Der Beschwerdeführer nehme, wenn auch subjektiv eingeschränkt, regelmässig am sozialen Leben teil. Ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne aus fachärztlicher Sicht nicht vermutet werden, nachdem keine entsprechende angemessene fachärztliche Behandlung nach 1998 dokumentiert sei (S. 28 unten).


8.

8.1    Im Urteil vom 21. Mai 2014 (Urk. 6/156 S. 156 E. 7.1) kam das hiesige Gericht zum Schluss, gestützt auf das die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.3) erfüllende Gutachten von Dr. I.___ vom 7. Mai 2012 stehe fest, dass dem Beschwerdeführer aus rein medizinischer Sicht die Ausübung der angestammten beziehungsweise einer körperlich angepassten Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar sei (Urk. 6/106 S. 18 oben).

    Auch daran ist - selbst unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. A.___ vom 16. November 2014 (Urk. 6/194), in dem die bereits bekannten, angeblich seit dem 28. November 1995 bestehenden Diagnosen aufgeführt werden - weiterhin festzuhalten.

8.2    Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seines Erachtens bislang unberücksichtigt gebliebene somatische Beschwerden einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend machte und insbesondere ausführte, seine Augenverletzung und deren Auswirkungen seien sowohl im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 4. November 1998 (Urk. 6/15) als auch im Rahmen der im Jahr 2011 durchgeführten Rentenrevision unberücksichtigt geblieben (vorstehend E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass sich betreffend die durch den Arbeitsunfall vom 28. November 1995 erlittene Augenverletzung (vgl. Unfallmeldung; Urk. 6/31/143) schon aus dem Bericht der Augenklinik des F.___ vom 26. März 1996 entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer bereits ab dem 13. März 1996 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Maurer attestiert worden ist (vgl. Urk. 6/31/133-134). Auch Dr. med. K.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte in seinem Bericht vom 29. März 1996 (Urk. 6/31/129) aus, er könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen nicht aufgrund der Untersuchung objektivieren. Die Ärzte der Augenklinik des F.___ hielten sodann in ihrem Bericht vom 6. September 1996 nach durchgeführten Untersuchungen fest, dass sogar ohne Brillenkorrektur eine volle Binokularität und Stereopsis vorhanden und bezüglich der ausgeprägten Kopfschmerzproblematik keine okuläre Ursache zu finden sei, weshalb der Beschwerdeführer als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 5.1).

    Zusammenfassend führte Dr. med. G.___, Facharzt für Ophthalmologie, in seinem zu Handen des Unfallversicherers verfassten Bericht vom 25. September 1998 aus, dass aus ophthalmologischer Sicht praktisch eine normale Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernter Maurer bestehe und diese Tätigkeit ganztags zumutbar sei (vorstehend E. 5.2).

    Die SUVA ging sodann in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 1998 (Urk. 6/14/2-4) davon aus, dass es dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Beurteilung vom September 1998 zumutbar sei, die angestammte Tätigkeit als angelernter Maurer wieder ganztags auszuführen. Nach ärztlicher Beurteilung lägen zum Verfügungszeitpunkt keine organisch bedingten Folgen des Unfalls mehr vor, welche die Erwerbsfähigkeit messbar verminderten (Urk. 6/14/2-4 S. 2).

    Den sich zu den vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Beschwerden äussernden fachärztlichen Berichten ist demnach keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.

    Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss der Behandlung am F.___ betreffend seine durch die Augenverletzung erlebten Beschwerden keinen Facharzt mehr aufsuchte und durch den langjährig behandelnden Hausarzt Dr. A.___ auch keine entsprechende Überweisung stattfand. Anlässlich der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/92) gingen keine (fachärztlichen) medizinischen Berichte ein, welche auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen hätten schliessen lassen, weswegen die Beschwerdegegnerin lediglich eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. I.___ veranlasste, welcher in der Folge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte und unter anderem auf die Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Befunden hinwies (vgl. Urk. 6/106 S. 14 Mitte).

8.3    Der Bericht von Dr. A.___ vom November 2014 (vgl. E. 8.1) entspricht abgesehen von kleinen Ergänzungen wortwörtlich seinem Bericht vom 13. Juli 2011 (Urk. 6/95/5-8), welcher bereits bei Urteilsfällung im Mai 2014 vorlag (Urk. 6/156 E. 6.2), und auf welchen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wurde. So erschöpften sich die Angaben von Dr. A.___ denn auch in der Wiedergabe des subjektiven Schmerzempfindens des Beschwerdeführers. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, gab Dr. A.___ in somatischer Hinsicht lediglich die bereits im Bericht der Rehaklinik E.___ vom März 1998 (vgl. Urk. 6/7 S. 1) festgehaltenen Folge- und Funktionsdiagnosen wieder, welche, wie den damaligen fachärztlichen Berichten des F.___ zu entnehmen ist, als ohne Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit befunden wurden (vgl. vorstehend E. 5.2).

8.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2014 (Urk. 6/156) nicht verändert hat und weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass ihm seine angestammte wie auch jede angepasste Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar ist.


9.    

9.1    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2014 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und des langen Rentenbezugs nicht von einer direkten Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretisch vorhandenen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne, weswegen ihm die sich nach den konkreten Umständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen zu gewähren seien.

    Die Beschwerdegegnerin veranlasste in Umsetzung des Urteils vom 21. Mai 2014 (Urk. 6/156) eine vom 22. September bis 17. Oktober 2014 dauernde Potentialabklärung des Beschwerdeführers bei der Z.___. Die Fachpersonen der Z.___ hielten in ihrem Abschlussbericht vom 17. Oktober 2014 (Urk. 6/190) fest, es bestehe aktuell kein Eingliederungspotential in den ersten Arbeitsmarkt. Sämtliche Faktoren (Fähigkeiten, Selbstbild, Rollenbild, Interessen, Gewohnheiten, Umfeld) wirkten sich hinderlich für eine berufliche Reintegration aus (S. 4 Ziff. 4).

    Die Fallverantwortliche bei Z.___ führte im Folgegespräch mit der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2014 aus, es seien keine weiterführenden Eingliederungsmassnahmen zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei, insbesondere auch aufgrund faktisch komplett fehlender Deutschkenntnisse, stark überfordert gewesen. Das Thema Schmerzen, insbesondere Kopfschmerzen, habe im Vordergrund gestanden. Der Kunde habe einen passiven Eindruck mit wenig Eigeninitiative auch hinsichtlich der Verständigung hinterlassen. Er habe sie darüber informiert, dass er auch zu Hause im privaten Umfeld von jeglichen Tätigkeiten entbunden sei und absolut gar nichts mehr mache. Seine physische Konstitution widerspreche dem allerdings, was jedoch im Rahmen der Abklärung nicht beurteilbar gewesen sei (Urk. 6/193/3).

9.2    Zu bemerken ist, dass aus der Potentialabklärung bei der Z.___ - wie auch schon aus der IPAK-Abklärung am Y.___ - klar hervorgeht, dass der subjektive Wille des Versicherten, sich wieder ins Erwerbsleben einzugliedern, offensichtlich fehlt. So hielten die Fachpersonen vom Y.___ nach durchgeführten Integrationspotentialabklärungen in ihrem Bericht vom 10. Juni 2013 zusammenfassend fest, dass die Reintegrationsfähigkeit durch den eingeschränkten Integrationswillen geschmälert werde (vgl. Urk. 6/139 Ziff. 5.23).

    Auch den übrigen vorliegenden Akten lässt sich kein subjektives Interesse des Beschwerdeführers an entsprechenden Massnahmen entnehmen. So lehnte er, nachdem ihm anlässlich des Eingliederungsgespräches vom 17. Oktober 2012 Eingliederungsmassnahmen angeboten wurden, diese am 13. November 2012 ab (vgl. Urk. 6/140). In der Folge auferlegte ihm die Beschwerdegegnerin am 21. November 2012 eine Schadenminderungspflicht und machte ihn auf seine allgemeine Mitwirkungspflicht aufmerksam (vgl. Urk. 6/116).

    Auch machte der Beschwerdeführer weder während den gewährten Eingliederungsabklärungen noch beschwerdeweise ein Interesse oder einen Willen an der Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen geltend. Medizinische Gründe für dieses Verhalten liegen angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit nicht vor.

    Insgesamt ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem nachhaltig fehlenden Eingliederungswillen auszugehen, zumal gegenteilige Anzeichen fehlen und sowohl die Abklärung am Y.___ als auch jene bei der Z.___ stark geprägt waren durch mangelnde Motivation, passives Verhalten und mangelndes Interesse des Beschwerdeführers. Damit ist aber die subjektive Eingliederungsfähigkeit, die Eingliederungsbereitschaft, die grundsätzlich Voraussetzung für Eingliederungsmassnahmen darstellt, nicht als gegeben zu betrachten (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., S. 185). Die lange Phase der Nichterwerbstätigkeit, geringe Deutschkenntnisse sowie ein tiefes kognitives Leistungsniveau oder der Umstand, dass er auch im Haushalt von sämtlichen Verpflichtungen entbunden ist, sind allesamt invaliditätsfremde Gründe und an dieser Stelle unbeachtlich. Zudem ging der Beschwerdeführer auch mit geringen Deutschkenntnissen während rund zehn Jahren von 1985 bis 1995 der Tätigkeit als Maurer nach (vgl. Urk. 6/170).

9.3    Zusammenfassend war die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen nicht länger verpflichtet, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren oder zu prüfen, weshalb der Abschluss der Dienstleistungen im Bereich der Beruflichen Eingliederung mit Mitteilung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 6/192) rechtens war. Damit erweist sich auch die mittels der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2015 vorgenommene Rentenstellung als rechtens.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


10.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan