Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00467 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 9. Dezember 2015
in Sachen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1977 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Oktober 2009 als Pflegerin/Haushaltshilfe im Stundenlohn beim Spitex-Verein Y.___ und war dadurch bei damaligen Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich; BVK) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheinigung vom 7. April 2010, Urk. 7/10), als sie sich am 22. März 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. März 2012, Urk. 7/67, und Einwand der BVK vom 12. Juli 2012, Urk. 7/73) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 8. August 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente zu (Urk. 7/84-90). Die von der BVK am 3. September 2012 erhobene Beschwerde, mit welcher sie beantragte, der Leistungsbeginn sei auf den frühestmöglich Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2011 festzusetzen (Urk. 7/95/3-7), wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. März 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die
IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese abkläre, ob X.___ bereits ab September 2010, das heisst sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug, in einem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründenden Ausmass in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war (Prozess Nr. IV.2012.00860). Der IV-Stelle wurde aufgegeben, die Krankengeschichte von X.___ bei Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu befragen. Im Weiteren habe die IV-Stelle abzuklären, in welchem Umfang X.___ ab dem – allen-falls neu festzusetzenden – Beginn des Rentenanspruchs in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 7/98).
1.2 Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts holte die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. B.___ ein (Bericht vom 24. Juli 2013, Urk. 7/102) und gab beim (im Folgenden: D.___) ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Gynäkologie, Kardiologie, Psychiatrie und Angiologie) Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 16. September 2013, Urk. 7/108). Das D.___ erstattete sein Gutachten am 30. Dezember 2013 (Urk. 7/123).
Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, X.___ ab Januar 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/127). Nachdem die BVK dagegen am 2. Mai 2014 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/132), erliess die IV-Stelle am 4. September 2014 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Zusprache einer ganzen Rente ab Mai 2011 in Aussicht stellte (Urk. 7/136). Dagegen erhob die BVK am 16. Oktober 2014 erneut Einwand (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 12. März 2015 sprach die
IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die BVK am 29. April 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. März 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenbeginn neu entscheide (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). X.___, welche mit Verfügung vom 16. Juni 2015 zum Verfahren beigeladen wurde (Urk. 8), reichte keine Stellungnahme ein, was den Parteien am 27. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beigeladene seit Mai 2010 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/143). Eine früher begonnene dauerhafte Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht belegen, auch wenn die Grunderkrankung der Beigeladenen schon länger bestehe (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7/134).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, gemäss dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 27. März 2013 sei die Wartezeit spätestens im Januar 2010 zu eröffnen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die D.___-Gutachter erst ab Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Das Gutachten beantworte auch nicht, wie vom angerufenen Gericht im Urteil vom 27. März 2013 verlangt, den chronologischen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab September 2009. Die Gutachter setzten sich auch nicht mit den divergierenden ärztlichen Meinungen auseinander. Auf das Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommen Abklärungen könnten die vom angerufenen Gericht im Urteil vom 27. März 2013 als offen bezeichneten Fragen nicht beantworten (Urk. 1).
2. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 120 V 357 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
3.
3.1 Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 27. März 2013 zum Schluss, dass sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen nicht schlüssig beurteilen lasse, ob die Beigeladene bereits vor Januar 2010 ohne wesentlichen Unterbruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/98/12 E. 6.3). Im Weiteren hielt das hiesige Gericht fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen für sämtliche Tätigkeiten ab 1. Januar 2011 ausgegangen sei (Urk. 7/98/12 E. 7). Die Sache wurde deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob die Beigeladene bereits sechs Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug, das heisst ab September 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Hierzu wurde der Be-schwerdegegnerin aufgegeben, die Krankengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen. Im Weiteren sei genauer abzuklären, in welchem Umfang die Beigeladene ab dem – al-lenfalls neu festzusetzenden – Beginn des Rentenanspruchs in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/98/12 E. 8).
3.2 Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts stellte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ das Standardformular für ärztliche Berichte in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu (Urk. 7/102), wobei sie als ergänzende Frage anführte: „Arbeitsfähigkeit bis heute und auf längere Sicht?“ (Urk. 7/102/6). Die Krankengeschichte der Beigeladenen verlangte die Beschwerdegegnerin von Dr. B.___ nicht ein. Dr. B.___ füllte den zugestellten Fragebogen teilweise aus, auf die von der Beschwerdegegnerin gestellte Ergänzungsfrage ging sie jedoch nicht näher ein.
Von Dr. C.___ holte die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. März 2013 keinen Bericht ein, offenbar aufgrund der Tatsache, dass die delegiert arbeitende Psychotherapeutin der Beschwerdegegnerin mitteilte, die Beigeladene sei seit etwa 2010 nicht mehr in ihrer Behandlung (vgl. Notiz vom 9. Juli 2013, Urk. 7/101).
In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich eine an die Gutachter gerichtete ergänzende Fragestellung, gemäss welcher die Gutachter unter anderem gebeten werden, die Krankengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen (Urk. 7/104). Die Beschwerdegegnerin forderte die D.___-Gutachter tatsächlich auf, die entsprechende Passage im Urteil vom 27. März 2013 zu beachten, worin die Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, bei Dr. B.___ und Dr. C.___ die Krankengeschichte der Beigeladenen beizuziehen und diese beiden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen (Urk. 7/123/6). Es steht aber fest, dass den D.___-Gutachtern weder die entsprechenden Krankengeschichten der Beigeladenen vorlagen, noch bei den damals behandelnden Ärzten über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen nähere Informationen eingeholt wurden (vgl. insbesondere Urk. 7/123/9-10). Die D.___-Gutachter attestierten der Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2010 unter Hinweis darauf, dass die Beigeladene im Herbst 2009 an einer Lungenentzündung erkrankt sei und auch damals eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben dürfte (Urk. 7/123/38).
3.3 Wie dargelegt (E. 3.1) kam das hiesige Gericht im Urteil vom 27. März 2013 zum Schluss, dass gestützt auf die damals vorhandenen Akten nicht beurteilt werden könne, ob die Beigeladene bereits vor Januar 2010 ohne wesentlichen Unterbruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass zur Klärung dieser Frage Informationen bei den vor Januar 2010 behandelnden Psychiatern Dr. C.___ und Dr. B.___ einzuholen sind. Auch wenn mit diesen Erwägungen nicht explizit ausgeführt, ist dem Urteil dennoch hinreichend klar zu entnehmen, dass es darum geht, einen allenfalls vor dem 1. Januar 2011 entstandenen Rentenanspruch abzuklären, wobei infolge der im März 2010 erfolgten Anmeldung ein Rentenanspruch frühestens im September 2010 hätte entstehen können. Dieser Rentenbeginn würde voraussetzen, dass seit September 2009 ununterbrochen eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, durchschnittlich eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und ab September 2010 eine fortgesetzte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %. Ein früherer Beginn der Arbeitsunfähigkeit (als September 2009) ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, jedoch nicht mehr rentenbildend und daher nicht mehr Beweisthema. Zur Abklärung, ab wann die Beigeladene ununterbrochen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, sind die (damals) behandelnden Ärzte um Auskunft zu bitten, wobei die Krankengeschichten als echtzeitliche Dokumentation unabdingbar sind. Diese Informationen, sprich Krankengeschichte und konkrete Nachfrage zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit, wurden weder von der Beschwerdegegnerin noch von den D.___-Gutachtern eingeholt, weshalb die D.___-Gutachter – mit Ausnahme der nachträglichen subjektiven Angaben der Beigeladenen – über keine im Zeitpunkt des Urteils vom 27. März 2013 dem Gericht nicht bekannten Informationen über den psychischen Gesundheitszustand der Beigeladenen vor Januar 2010 verfügten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen vor Januar 2010 durch die D.___-Gutachter beruht somit auf einer (wie vom hiesigen Gericht im Urteil vom 27. März 2013 festgestellt) ungenügenden tatsächlichen Grundlage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – wie bereits im Urteil vom 27. März 2013 angeordnet – die Krankengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizieht und diese beiden (ehemals) behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustandes der Beigeladenen seit ihrem eigenen Behandlungsbeginn befragt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin – allenfalls unter Einholung einer Stellungnahme der D.___-Gutachter zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit – über den Leistungsanspruch der Beigeladenen, insbesondere dessen Beginn, neu zu verfügen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beigeladenen, insbesondere dessen Beginn, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler