Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00468 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 15. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960 war letztmals vom 26. April 2001 bis 31. Dezember 2002 (Urk. 8/10 Ziff. 1) bei der Y.___, als Produktionsmitarbeiterin erwerbstätig und seit dem Jahre 2003 im Aufgabenbereich Haushalt tätig (vgl. Urk 8/1 Ziff. 6.4.1), als sie sich am 4. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/15-16) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/22) als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige (Urk. 8/16 S. 2), stellte einen Invaliditätsgrad von 44 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine Viertelsrente zu.
1.2 Im August 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/24/1). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) teilte sie der Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % habe.
1.3 Im April 2012 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47-48, Urk. 8/53) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 8/56) einen Invaliditätsgrad unter 40 % fest, verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten, hob die der Versicherten bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 20. November 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00418; Urk. 8/79) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurück.
1.4 In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 20. November 2013 liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch/rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 24. November 2014; Urk. 8/100). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/103, Urk. 8/109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2015 (Urk. 8/111 = Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten ab Mai 2013.
2. Gegen die Verfügung vom 16. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. April 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 16. März 2015 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 (Urk. 7) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. September 2015 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung bewilligt und es wurde ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde sodann darauf hingewiesen, dass er dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einreichen könne, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen werde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.7 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.8 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2015 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage seit dem Jahre 2006 gebessert habe, und dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 vertrat die Beschwerdegegnerin zudem ergänzend die Ansicht, dass eventuell die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen sei, und dass die Renteneinstellung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2c).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache nicht wesentlich geändert habe, und dass ihr Gesundheitszustand seither durch die beteiligten Ärzte lediglich unterschiedlich beurteilt worden sei. Da eine unterschiedliche Beurteilung eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes die Voraussetzungen einer Rentenrevision nicht erfülle, sei weiterhin ein unveränderter Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/22, Urk. 8/20), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt anlässlich des im Dezember 2008 (vgl. Urk. 8/24) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) einen unveränderten Anspruch auf die bisher ausgerichtete Viertelsrente fest.
3.2 Mit Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 8/56) verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und hob die ihr bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 30. April 2013 auf. Diese Verfügung hob das hiesige Gericht in der Folge mit Urteil vom 20. November 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00418; Urk. 8/79) auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück, welche infolgedessen mit Verfügung vom 16. März 2015 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Mai 2013 erneut verneinte.
3.3 In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit der Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) bis zum Erlass der Verfügung vom 16. März 2015 (Urk. 2) streitig.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2015 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, sondern ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Damit übereinstimmend hatte sie in der Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 8/56) erwogen, dass die Beschwerdeführerin als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei, weil sie nach ihrer Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung im Jahre 2004 keine ausgewiesenen Arbeitsbemühungen oder Arbeitsversuche unternommen habe, welche ihre Motivation, sich im Arbeitsmarkt einzugliedern, belegen würden (S. 2). Das hiesige Gericht liess die Statusfrage im Urteil vom 20. November 2013 (Urk. 8/79) offen (E. 6.5 des Urteils).
4.2 Während die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2013 (Urk. 8/60/3-12 S. 10) gegen die Verfügung vom 25. März 2013 noch geltend machte, dass sie zu Unrecht als Hausfrau qualifiziert worden sei, und dass sie ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, beanstandet sie in der vorliegenden Beschwerde vom 29. April 2015 (Urk. 1) ihre Qualifikation als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige nicht mehr.
4.3 Nach dem auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip ist von der Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (BGE 119 V 349 E. 1a); zu prüfen sind grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungsweise - bei Invalidenrenten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1).
4.4 Auf Grund der Parteivorbringen sowie mangels Anhaltspunkten, welche annehmen liessen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, ist an der Qualifikation der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin als ausschliesslich im Haushalt Tätige daher nicht zu zweifeln.
5.
5.1 Bei Erlass der Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 8/31/2) auf den Bericht von med. pract. Z.___ vom 23. Oktober 2008 (Urk. 8/27/1-6) und auf den Bericht von Dr. med. A.___ vom 2. Dezember 2008 (Urk. 8/29).
5.2 Med. pract. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2008 (Urk. 8/27/1-6) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, seit 1986
- somatoformes Schmerzsyndrom, seit 1986
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen im gesamten Körper, unter einer depressiven Verstimmung, unter Antriebsschwäche und unter einer Schlafstörung leide (Ziff. 3.4). Seit dem Jahre 2002 sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 100 % arbeitsunfähig beziehungsweise Rentenbezügerin gewesen (Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin werde medikamentös antidepressiv behandelt. Inzwischen habe sie einen albanisch sprechenden Therapeuten gefunden und beabsichtige, sich durch diesen psychotherapeutisch behandeln zu lassen (Ziff. 3.7).
5.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin speziell Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2008 (Urk. 8/29) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit
- panvertebralem Syndrom
- generalisierten Weichteilbeschwerden
- Verdacht auf Symptomausweitung
- psychosozialen Belastungsfaktoren
- arterielle Hypertonie
Er erwähnte, dass er der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Sie leide gegenwärtig unter Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich mit zervikaler und lumbaler Betonung, an einer Schmerzausstrahlung in die Beine, an Schmerzen in beiden Händen. Eigentlich leide sie am ganzen Körper unter Schmerzen. Bezüglich einer Schmerzzunahme könne sie keine Angaben machen. Vielmehr sei der Schmerz immer gleich (S. 1). Die Schmerzintensität werde auf einer Skala von 0 bis 10 bei 10 angegeben. Während der Untersuchung der Wirbelsäule sei ein auffälliges Schmerzverhalten mit übervorsichtigen Bewegungen, häufigem Reiben des Schmerzbereichs, häufiger Schmerzmimik und Seufzen zu beobachten gewesen. Bei der Rumpfrotation sei ein Waddel-Zeichen festzustellen gewesen und bei der oberflächlichen und tiefen Palpation ein klinisch nicht plausibler, sehr ausgedehnter Schmerz angegeben worden (S. 2).
5.4 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2009 (Urk. 8/31/2) aus, dass eine aktuelle fachärztliche psychiatrische Beurteilung nicht vorliege, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Hausärztin, Dr. Z.___, indes weiterhin in unveränderten Ausmass an einer Depression und an einer somatoformen Schmerzstörung leide, weshalb von einem unverändertem invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden auszugehen sei.
6.
6.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2015 (Urk. 2) stellte sich der Sachverhalt folgendermassen dar:
6.2 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 19. Juni 2012 (Urk. 8/39) die folgenden Diagnosen (Ziff. 5.4):
- generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit
- panvertebralem Syndrom
- generalisierten Weichteilbeschwerden
- Verdacht auf Symptomausweitung
- psychosozialen Belastungsfaktoren
Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig durch ihn, durch einen Psychotherapeuten und durch Dr. C.___, behandelt werde (Ziff. 5.3). Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe seit dem Jahre 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit (Ziff. 5.5).
6.3 Die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 8/59/1-4), dass bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine über die Jahre chronifizierte Schmerzproblematik, mutmasslich im Rahmen einer somatoformen Störung vorliege. Eigentliche führende somatische Befunde hinsichtlich einer behandelbaren degenerativen Pathologie liessen sich nicht finden, weshalb eine laborchemische und bildgebende Standortbestimmung angezeigt sei. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte Belastungen im Umfang von 70 % arbeitsfähig. Die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe, sei gesondert zu prüfen (S. 2).
6.4 Mit Bericht vom 20. März 2013 (Urk. 8/59/7-8) stellten die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen (S. 1):
- chronisches, linksbetontes, generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei:
- ausgeprägter zervikozephaler sowie bilateral lumbospondylogener Komponente
- ausgeprägter zentraler Sensibilisierung
- Status nach Neuroborreliose 1999 mit Radikulitis L4 links
- depressive Erkrankung
Sie erwähnten, dass die laborchemischen und radiologischen Abklärungen keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen gezeigt hätten. Die konventionellen Röntgenbilder hätten leichte degenerative Veränderungen im Bereich der Schultern und der Hüften gezeigt. Die ausgeprägte, generalisierte Schmerzsymptomatik sei dadurch aber nicht zu erklären. Es sei von einer chronifizierten Schmerzsymptomatik mit einer somatoformen Schmerzkomponente auszugehen und es sei eine psychiatrisch/schmerztherapeutische Langzeitbetreuung angezeigt (S. 2).
6.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, erwähnten in ihrem Gutachten vom 24. November 2014 (Urk. 8/100/1-29), dass sie die Beschwerdeführerin am 29. September 2014 psychiatrisch und am 17. November 2014 rheumatologisch untersucht hätten (S. 2), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 28):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronifiziertes, nicht näher spezifizierbares, generalisierendes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne strukturelles Korrelat im Sinne einer
- generalisierenden Fibromyalgie oder Allodynie mit/bei:
- diskrepantem Bewegungs- und Schmerzverhalten mit Inkonsistenzen
- deutlichen Hinweisen auf eine Selbstlimitierung im Ausmass eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens
- klinisch unbemerkte (inapperzepte), diskret beginnende Coxarthrose links mit beginnenden degenerativen Veränderungen und zervikal und lumbosakral angedeuteter thorakalen Kyphosebildung im mittleren BWS-Abschnitt
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei einer anderenorts klassifizierten Krankheit (Fibromyalgie respektive Allodynie)
In rheumatologischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin seit Ende des Jahres 2002 unter sich diffus ausbreitenden, generalisierenden Ganzkörper-Missempfindungen, initial begrenzt auf die obere Körperhälfte, gegenwärtig im Sinne einer generalisierenden Fibromyalgie oder Allodynie ohne somatisches Korrealat (S. 26) beziehungsweise einer chronifizierten Schmerzverarbeitungsstörung (S. 21). Obwohl die Beschwerdeführerin und ihr Sohn anlässlich der Untersuchung angegeben hätten, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Haushaltarbeiten alleine erledige, habe sie anlässlich der Untersuchung eine subtotale Bewegungs- und Kraftlimitierung vorgeführt, welche unbeobachtet nicht mehr bestanden habe. Es sei daher von einer Selbstlimitierung und einem syndromalen Beschwerdebild ohne somatisches Korrelat auszugehen. In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leichten bis zeitweise wechselbelastenden Tätigkeit und insbesondere auch die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (S. 27).
In psychischer Hinsicht führten die Gutachter aus, dass auf Grund der biographischen Anamnese keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, einer Persönlichkeitsakzentuierung oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Da die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich einer möglichen Angst- oder Zwangserkrankung allgemein und generalisiert seien und teilweise als unwahrscheinlich erscheinen würden, könne eine solche Erkrankung nicht diagnostiziert werden. Da eine depressive Stimmung im Explorationsgespräch nicht zu beobachten gewesen sei, da ein Interessenverlust nicht eindeutig belegt sei und da eine erhöhte Ermüdbarkeit nicht erkennbar sei, werde keines der für die Diagnose einer Depression typischen Kardinalsymptome erfüllt (S. 17). Da ausserdem keine Verminderung des Selbstwertgefühls, kein Gefühl von Wertlosigkeit und keine pessimistischen Zukunftsperspektiven hätten festgestellt werden können, da die Schlafstörungen schmerzbedingt seien und da die zeitweise allgemeine Verlangsamung beziehungsweise Antriebsminderung durch die betriebene Polymedikation zu erklären sei, könne eine Depression nicht diagnostiziert werden (S. 18). Auf Grund der im rheumatologischen Teilgutachten festgestellten, erheblichen, bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung sei die Diagnose von psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei einer andernorts klassifizierten Krankheit (Fibromyalgie respektive Allodynie) zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei der zeitweise bestehenden Verlangsamung handle es sich nicht um eine eigenständige psychiatrische Erkrankung; diese sei wahrscheinlich auf die Polymedikation zurückzuführen (S. 19). Aus psychischen Gründen bestehe im Aufgabenbereich des Haushalts keine Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, die im Haushalt anfallenden Arbeiten einzuteilen und es sei ihr zuzumuten, zumutbare Mithilfe im Haushalt durch ihre Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (S. 20).
Die von den Ärzten der G.___ in den Jahren 2005 und 2006 gestellten Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Störung seien nicht nachvollziehbar. Denn darin seien die Selbstlimitierung und die Verdeutlichungstendenz der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden, obwohl die damals vorhandenen Symptome grundsätzlich den heute vorhandenen Symptomen entsprächen (S. 21).
7.
7.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Mitteilung vom 27. Februar 2009 bis zum Erlass der Verfügungen vom 25. März 2013 (Urk. 8/65) beziehungsweise vom 16. März 2015 (Urk. 2) in einem für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erforderlichen, wesentlichen Umfange verändert hat.
7.2 Den Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) lässt sich entnehmen, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2. Dezember 2008 (vorstehend E. 5.3) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin an einem generalisierenden Schmerzsyndrom mit einem auffälligen Schmerzverhalten, bei psychosozialen Belastungsfaktoren und bei einem Verdacht auf Symptomausweitung leide. Dr. A.___ stellte sodann fest, dass er der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Damit ging er davon aus, dass aus somatischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Med. pract. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2008 (vorstehende E. 5.2) eine seit 1986 bestehende rezidivierende depressive Störung und ein seit 1986 bestehendes somatoformes Schmerzsyndrom, erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen im gesamten Körper, unter einer depressiven Verstimmung, unter Antriebsschwäche und unter einer Schlafstörung leide und stellte eine seit dem Jahre 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ ging Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2009 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in unverändertem Umfang durch eine Depression und eine somatoforme Schmerzstörung im Aufgabenbereich des Haushalts beeinträchtigt werde. Demgegenüber gingen Dr. E.___ und Dr. F.___ in ihrem Gutachten vom 24. November 2014 (vorstehend E. 6.5) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten, generalisierenden weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne strukturelles Korrelat im Sinne einer generalisierenden Fibromyalgie oder Allodynie mit diskrepantem Bewegungs- und Schmerzverhalten, mit Inkonsistenzen, mit deutlichen Hinweisen auf eine Selbstlimitierung im Ausmass eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens leide. Sie stellten sodann fest, dass eine Depression oder eine depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei, und dass die Beschwerdeführerin weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise im Haushalt beeinträchtigt werde. Die von den Ärzten der G.___ seit dem 2005 gestellten Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Störung seien nicht nachvollziehbar, da die damals vorhandenen Symptome grundsätzlich den heute vorhandenen Symptomen entsprächen, und da diese Ärzte die Selbstlimitierung und die Verdeutlichungstendenz der Beschwerdeführerin in ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt hätten.
7.3 In Bezug auf die Beurteilung durch med. pract. Z.___, vom 23. Oktober 2008 (vorstehend E. 5.2) gilt es zu berücksichtigen, dass diese davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1986 unter einer rezidivierenden depressiven Störung und unter einem somatoformen Schmerzsyndrom leide und seit dem Jahre 2002 vollständig arbeitsunfähig sei. Damit vertrat sie die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Denn gemäss der Rechtsprechung (BGE 130 V 352 E. 2.2.2) fallen nicht nur depressive Störungen sondern auch somatoforme Schmerzstörungen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. Da med. pract. Z.___, welche Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ist, nicht über eine fachmedizinische Spezialisierung beziehungsweise Dignität als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, kann auf ihre Beurteilung vorliegend daher schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden. Das Gleiche gilt für die Beurteilung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 5.4), welcher Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht Psychiater ist.
7.4 In somatischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beurteilung durch Dr. A.___, welcher über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes angezeigte Spezialisierung als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin speziell Rheumatologie verfügt, vom 2. Dezember 2008 die erwähnten (vorstehend E. 1.9), nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien erfüllt. In inhaltlicher Hinsicht vermag zu überzeugen, dass Dr. A.___, welcher ein auffälliges Schmerzverhalten feststellte und ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei einem Verdacht auf Symptomausweitung diagnostizierte, davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 27. Februar 2009 fehlte es damit an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen.
7.5 In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes bei Erlass der Mitteilung vom 27. Februar 2009 fehlt es in den Akten an einer echtzeitlichen psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Dr. E.___ und Dr. F.___ setzten sich in ihrem Gutachten vom 24. November 2014 (vorstehend E. 6.5) indes mit den Beurteilungen des psychischen Gesundheitszustandes durch die Ärzte der G.___ im Jahre 2005 und im Jahre 2006 auseinander. Sie vertraten die Ansicht, dass die durch die Ärzte der G.___ gestellten Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar seien, da die in den Jahren 2005 und 2006 aktenkundigen Symptome grundsätzlich den gegenwärtig vorhandenen Symptomen entsprächen. Dr. E.___ und Dr. F.___ äusserten sich in ihrem Gutachten nicht explizit zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom 27. Februar 2009, doch geht aus dem Gutachten hervor, dass von einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 auszugehen ist.
Es bleibt zu prüfen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/22) beziehungsweise deren Bestätigung mit Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) offensichtlich unrichtig war und die Rentenaufhebung gestützt auf die substituierte Begründung der Wiedererwägung – wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beantragt – zu schützen sei.
7.6 Den Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2015 lässt sich entnehmen, dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 (vorstehend E. 6.2) in somatischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestierte. Während die Ärzte des D.___ am 27. Februar 2013 (vorstehend E. 6.3) der Beschwerdeführerin für leichte Belastungen aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestierten, erwähnten sie in ihrem Bericht vom 20. März 2013 (vorsehend E. 6.4), dass laborchemische und radiologische Abklärungen keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen gezeigt hätten, und dass die ausgeprägte, generalisierte Schmerzsymptomatik durch die bestehenden degenerativen Veränderungen nicht zu erklären seien, weshalb von einer chronifizierten Schmerzsymptomatik mit einer somatoformen Schmerzkomponente auszugehen sei. Demgegenüber vertraten Dr. E.___ und Dr. F.___ in ihrem Gutachten vom 24. November 2014 (vorstehend E. 6.5) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht an einem chronifizierten, generalisierenden, weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom ohne strukturelles Korrelat im Sinne einer generalisierenden Fibromyalgie oder Allodynie, mit diskrepantem Bewegungs- und Schmerzverhalten sowie mit Inkonsistenzen leide, und dass deutliche Hinweisen auf eine Selbstlimitierung im Ausmass eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens bestünden. In somatischer Hinsicht werde die Beschwerdeführerin dadurch bei der Ausübung einer leichten bis zeitweise wechselbelastenden Tätigkeit sowie bei der Ausübung von im Aufgabenbereich Haushalt anfallenden Tätigkeiten nicht beeinträchtigt.
7.7 In psychischer Hinsicht gingen Dr. E.___ und Dr. F.___ in ihrem Gutachten vom 24. November 2014 (vorstehend E. 6.5) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine Persönlichkeitsstörung, noch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, noch eine Depression, noch eine Angst- oder Zwangserkrankung zu diagnostizieren seien. Beim psychischen Leiden der Beschwerdeführerin handle es sich vielmehr um psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei einer Fibromyalgie respektive Allodynie. Dadurch werde die Beschwerdeführerin weder in ihrer Arbeitsfähigkeit noch in ihrer Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt beeinträchtigt.
7.8 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 24. November 2014 (vorstehend E. 6.5) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.9). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie beziehungsweise für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie über eine für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Spezialisierung, hatten Kenntnis der medizinischen Vorakten und setzten sich in angemessener Weise mit den von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden auseinander. Die Beurteilung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer Fibromyalgie leide, dass hingegen weder eine Persönlichkeitsstörung, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis noch eine Angst- oder Zwangserkrankung oder eine Depression zu diagnostizieren seien, und dass die Beschwerdeführerin in somatischer und psychischer Hinsicht bei der Ausübung einer leichten bis zeitweise wechselbelastenden Erwerbstätigkeit und der im Aufgabenbereich Haushalt anfallenden Arbeiten und Verrichtungen nicht beeinträchtigt werde. Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 24. November 2014 sowie auf die in somatischer Hinsicht damit grundsätzlich übereinstimmende Beurteilung durch Dr. A.___ vom 19. Juni 2012 kann vorliegend somit abgestellt werden.
7.9 Insoweit die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, in ihrem Bericht vom 20. März 2013 (vorstehende E. 6.4) eine depressive Erkrankung feststellten, kann auf ihre Beurteilung schon deshalb nicht abgestellt werden, da es diesen als Fachärzte für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie beziehungsweise für Allgemeine Innere Medizin an einer für die Beurteilung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin angezeigten psychiatrischen fachärztlichen Spezialisierung fehlte. Des Weiteren vermag die Beurteilung durch die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 27. Februar 2013 (vorstehend E. 6.3) nicht zu überzeugen, da es dieser Beurteilung einerseits an einer nachvollziehbaren Begründung der darin festgestellten Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen für körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von 30 % fehlt. Andererseits gingen diese Ärzte bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 27. Februar 2013 offensichtlich davon aus, dass die Schmerzsymptomatik bei der Beschwerdeführerin durch somatische Gründe verursacht werde und erachteten eine laborchemische und bildgebende Standortbestimmung für angezeigt. Demgegenüber gingen sie in ihrer Beurteilung vom 20. März 2013 davon aus, dass die durchgeführten laborchemischen und radiologischen Abklärungen keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen gezeigt hätten, weshalb die ausgeprägte, generalisierte Schmerzsymptomatik in somatischer Hinsicht nicht zu erklären sei. Insofern ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, daher nicht frei von Widersprüchen. Aus diesen Gründen vermag die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen im Umfang von 30 % durch die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, nicht zu überzeugen, weshalb darauf vorliegend nicht abzustellen ist.
7.10 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 24. November 2014 (vorstehend E. 6.5) ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 8/65) bis zum Erlass der Verfügung vom 16. März 2015 (Urk. 2) in somatischer und psychischer Hinsicht weder in der Ausübung einer leichten bis zeitweise wechselbelastenden Erwerbstätigkeit noch in der Ausübung der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten und Verrichtungen beeinträchtigt war.
Aus der Auseinandersetzung der Gutachter mit der Beurteilung durch die Ärzte der G.___ geht jedoch ebenfalls hervor, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 gleichgeblieben ist und die Gutachter die im grossen und ganzen identischen Befunde diagnostisch anders beurteilen. Es kann daher nicht von einem veränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes kann auch aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/45) nicht abgeleitet werden, der nur noch eine Einschränkung im Haushalt von 24,25 % feststellt, dies gegenüber dem Haushaltabklärungsbericht vom 21. August 2006 (Urk. 8/14), der noch von einer Einschränkung von 43,6 % ausging. Die Differenz findet ihre hinreichende Erklärung in der Ungenauigkeit, welche der Ermittlung von Einschränkungen im Haushalt durch eine Abklärungsperson bei Befunden im psychischen Bereich immanent sind. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund kann seitens der Beschwerdegegnerin zusammenfassend weder mit dem eingeholten Gutachten noch aufgrund der neuen Haushaltabklärung mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Eine Rentenrevision fällt daher ausser Betracht.
8.
8.1 Die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. vorstehend E. 1.8) dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
8.2 Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung liegt im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung Ermessenszüge aufweist. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch med. pract. Z.___ vom 23. Oktober 2008 (vorstehend E. 5.2) und Dr. B.___ vom 28. Januar 2009 (vorstehend E. 5.4) beziehungsweise der Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) müssten daher als gänzlich unvertretbar erscheinen, damit von zweifelloser Unrichtigkeit ausgegangnen werden könnte. So verhält es sich vorliegend indes nicht. Das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 24. November 2014 (vorstehend E. 6.5) ist vorliegend zwar geeignet gewisse Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der G.___ in den Jahren 2005 und 2006 und an derjenigen durch med. pract. Z.___ vom 23. Oktober 2008 und Dr. B.___ vom 28. Januar 2009 zu begründen. In Anbetracht der Umstände, dass sich eine echtzeitliche psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom 27. Februar 2009 nicht bei den Akten befindet, und dass sich Dr. E.___ und Dr. F.___ in ihrem Gutachten vom 24. November 2014 nicht explizit zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zum Bestand und Umfang einer Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht zu diesem Zeitpunkt äusserten, erscheint die gestützt auf die Beurteilungen durch med. pract. Z.___ und Dr. B.___ getroffene Annahme einer einen unveränderten Anspruch auf eine Viertelsrente begründende unveränderte Einschränkung im Haushalt im Umfang von 44 % (vgl. Urk. 8/20 S. 1) durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Mittelung vom 27. Februar 2009 nicht als schlechthin unvertretbar. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint die ursprüngliche Mitteilung vom 27. Februar 2009 daher nicht als zweifellos unrichtig. Die Voraussetzungen für einen Schutz der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2015 (Urk. 2) mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Mitteilung vom 27. Februar 2009 sind daher nicht erfüllt.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache unverändert ist und weder die mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/22) erfolgte Zusprache der Viertelsrente noch deren Bestätigung mit Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) offensichtlich unrichtig war. Die von der Beschwerdegegnerin am 16. März 2015 (Urk. 1) verfügte Rentenaufhebung erfolgte entsprechend zu Unrecht, womit die Beschwerde gutzuheissen ist. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
10.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
10.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
10.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterliess es, dem hiesigen Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist.
Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund ihres Unterliegens zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, Fr. 2'000.-- Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz