Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00473 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 11. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, bezog während seiner Kindheit/Jugendzeit aufgrund einer neurotischen Verhaltensstörung auf dem Boden eines psychoorganischen Syndroms (POS) verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/1, Urk. 10).
1.2 Am 20. August 2010 meldete er sich erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2011 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 7/29). Nachdem der Versicherte dagegen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/36/3-10), hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wiedererwägungsweise auf und stellte weitere Abklärungen in Aussicht (Urk. 7/39), woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 7/46).
1.3 Im Rahmen der weiteren medizinischen Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 4. Februar 2013 mit, dass eine psychiatrische Begutachtung als notwendig erachtet werde und Prof. Dr. med. Y.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, damit beauftragt werde (Urk. 7/72). Da der Versicherte zunächst drei angebotenen Untersuchungsterminen unentschuldigt fernblieb (Urk. 7/76) und ein weiterer Untersuchungstermin seitens des Versicherten trotz unterzeichneter Bereitschaftserklärung (Urk. 7/82) nicht zustande kam, erklärte sich Prof. Y.___ am 3. Juli 2013 in diesem Fall als befangen (Urk. 7/88). In der Folge ordnete die IV-Stelle am 25. Oktober 2013 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 7/91).
1.4 Im Oktober 2013 wurde der Versicherte im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Nötigung, Körperverletzung und Drohung im Auftrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dipl.-Psych. B.___, Psychologische Psychotherapeutin, forensisch-psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 26. November 2013, Urk. 7/118/1-68). Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 bewilligte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den vorzeitigen Antritt einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) mit stationärer Einleitung nach Art. 63 Abs. 3 StGB (Urk. 7/93), weshalb sich der Versicherte ab dem 15. Januar 2014 im C.___ in stationärer Behandlung befand (Urk. 7/99/2). Der Gutachtensauftrag bei Dr. Z.___ wurde deshalb am 21. Januar 2014 storniert (Urk. 7/95).
1.5 Die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme dauerte bis am 17. März 2014 (Urk. 7/99/1). Die IV-Stelle holte beim C.___ einen Bericht ein (Urk. 7/99). Danach ordnete sie wiederum eine psychiatrische Begutachtung bei Prof. Y.___ an (Urk. 7/104). Prof. Y.___ untersuchte den Versicherten am 9. Juli 2014 und erstattete sein Gutachten am 24. Juli 2014 (Urk. 7/105). Mit Vorbescheid vom 25. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/108). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/110) und begründete diesen mit Eingabe vom 18. Januar 2015 (Urk. 7/120) unter Beilage des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 26. November 2013 (Urk. 7/118/1-68), einer Ergänzung dieses Gutachtens vom 30. Januar 2014 (Urk. 7/118/69-74) sowie eines Berichtes von Dr. A.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 7/119). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm hierzu am 9. März 2015 Stellung (Urk. 7/121/2-3). Mit Verfügung vom 20. März 2015 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [= 7/122]).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 30. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 25. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die primäre Abhängigkeit von Alkohol und Cannabis seien IV-fremde Faktoren (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, das Gutachten von Prof. Y.___ sei nicht beweiskräftig. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht allein auf das Suchtgeschehen zurückzuführen, sondern es sei davon auszugehen, dass sich infolge des schwierigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers die bereits seit der Kindheit bestehenden Leiden in ihrem Schweregrad verstärkt hätten und der Substanzmittelkonsum als Bewältigungsstrategie anzusehen sei. Gemäss den behandelnden Ärzten bestehe seit der Kindheit ein ADHS, Prof. Y.___ habe ein ADHS jedoch lediglich als Verdachtsdiagnose aufgeführt. Ausserdem sei fraglich, ob Prof. Y.___ in der Lage gewesen sei, die Symptome einer bipolaren affektiven Störung zu erkennen. Vorliegend sei auf die zahlreichen medizinischen Einschätzungen der den Beschwerdeführer seit 2009 behandelnden Ärzte abzustellen. Eventualiter sei zur Klärung der Frage nach dem Schweregrad der affektiven Störung, dem Vorliegen der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung sowie der Frage, ob die psychischen Krankheiten das Suchtgeschehen zur Folge gehabt hätten, ein Obergutachten einzuholen (Urk. 1).
3.
3.1 Im von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich angeordneten Gutachten von Dr. A.___ und Dipl.-Psych. B.___ vom 26. November 2013 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/118/55):
- Dringender Verdacht auf bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.0);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1);
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, Mischtypus, in der Kindheit (ICD-10 F90.0).
3.2 Im Bericht des C.___ vom 22. April 2014 – wo sich der Beschwerdeführer vom 15. Januar bis 17. März 2014 zur stationären Einleitung der im strafrechtlichen Verfahren angeordneten ambulanten Massnahme aufgehalten hatte – wurden die im Gutachten vom 26. November 2013 gestellten Diagnosen im Wesentlichen bestätigt, wobei die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht mehr lediglich als Verdachtsdiagnose aufgeführt wurde und anstelle der Diagnose ADHS gemäss ICD-10 F90.0 die Diagnose einer hyperkinetischen Störung, nicht näher bezeichnet, gemäss ICD-10 F90.9 gestellt wurde (Urk. 7/99/1). Im Bericht wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass sich auf dem Boden einer kindlichen und zumindest bis in die Adoleszenz persistierenden Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität vermutlich bereits seit mehreren Jahren eine bipolare Störung mit auto- und fremdaggressiven Impulsdurchbrüchen, insbesondere im Rahmen manischer Phasen, etabliert habe, welche im Vorfeld auch zur Straffälligkeit geführt habe (Urk. 7/99/3). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der erheblichen Schwere der psychiatrischen Grunderkrankung vermindert. Eine dieser Beeinträchtigung adaptierte geschützte Tätigkeit sei derzeit maximal im Rahmen von 5,5 Stunden pro Tag möglich (Urk. 7/99/4). Eine berufliche Wiedereingliederung werde initial im geschützten Rahmen mit konsekutiver Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und nach ausreichender Stabilisierung des Beschwerdeführers im ambulanten Setting zu gegebener Zeit durch den ambulanten Nachbehandler angestrebt (Urk. 7/99/5). Gemäss den Angaben im Bericht verliefen die in regelmässigen und unregelmässigen Abständen durchgeführten Atemalkohol- und Drogenurintests durchwegs negativ (Urk. 7/99/3).
3.3 Gutachter Prof. Y.___ führte in seinem Gutachten vom 24. Juli 2014 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnosen: einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10.25, F12.25) sowie einen Verdacht auf ein adultes ADHS (ICD-10 F90.0; Urk. 7/105/33).
Prof. Y.___ hielt fest, der Beschwerdeführer, welcher bei der Untersuchung nach Alkohol gerochen habe, habe angegeben, vor der Untersuchung einige alkoholische Getränke konsumiert zu haben und täglich drei Liter Bier zu konsumieren sowie mehrere Joints zu rauchen (Urk. 7/105/31 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei instabil. Eine Entzugs- und Entwöhnungstherapie seien indiziert und dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht auch zumutbar. Eine fehlende Krankheitseinsicht liege nicht vor. Es würden keine intellektuellen Hindernisse bestehen, die dem Beschwerdeführer störungsbedingt die Einsicht in sein Suchtverhalten verwehren würden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei ein Suchtverhalten mit Pegeltrinken, was der Beschwerdeführer verharmlose. Das therapeutische Vorgehen müsse in einer Behandlung der Süchte des Beschwerdeführers bestehen, um damit die Faktoren zu eliminieren, welche auch seine Arbeitsfähigkeit negativ beeinflussen würden. Bisher seien lediglich Entzugs-, jedoch keine Entwöhnungsbehandlungen durchgeführt worden. Eine Beurteilung gegebenenfalls weiterer psychischer Störungen des Beschwerdeführers sei erst nach mindestens sechsmonatiger Drogenfreiheit möglich. Ein ADHS scheine durchaus im Querschnittverlauf der Erkrankung möglich. Eine vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung könnte jedoch auch alkohol-/drogeninduziert vorgetäuscht sein. Eine Beurteilung sei erst nach Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung in einem guten halben Jahr nach Therapiebeginn abschliessend möglich (Urk. 7/105/32). Diagnostisch sei von einer primären Polytoxikomanie bei Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD-10 F12.25) und schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.25) auszugehen (Urk. 7/105/32).
3.4 RAD-Arzt med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 19. September 2014 dafür, angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführer (Abschluss als Metallbaumeister, siebenjährige Tätigkeit als Qualitätsmanager und verschiedene Arbeitsstellen als Schlosser) sei davon auszugehen, dass die von Prof. Y.___ genannte eventuell vorliegende Persönlichkeitsstörung sowie das ADHS sich nicht gravierend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Es bestehe somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/107/7).
3.5 Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 bemängelte Dr. A.___, der gesamte Komplex des Vorliegens einer psychotischen Erkrankung (bipolare affektive Störung) sei von Prof. Y.___ unberücksichtigt geblieben. Ausserdem sei mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung zulässig, dass der Suchtmittelkonsum Folge einer durch andere psychopathologische Auffälligkeiten verdeckten Symptomatik einer bipolaren affektiven Störung gewesen sei. Diese bestimme primär das psychosoziale Leistungsniveau des Versicherten. Eine Entzugs- oder Entwöhnungsbehandlung würde die Disposition zur Entwicklung einer manischen oder depressiven Symptomatik nicht beeinflussen (Urk. 7/119/2-3).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht beurteilt werden, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden beeinträchtigt ist.
So findet sich im Gutachten von Prof. Y.___ keine Auseinandersetzung mit der von den forensisch-psychiatrischen Sachverständigen gestellten Diagnose einer bipolaren affektiven Störung. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Y.___ im Rahmen seiner Begutachtung nicht im Besitz dieser ausführlichen forensisch-psychiatrischen Expertise vom 26. November 2013 war (siehe Urk. 7/105/13), obwohl die IV-Stelle Kenntnis über die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB gehabt hatte (Urk. 7/96). Prof. Y.___ gab seine Beurteilung somit ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten ab. Die knapp gehaltene Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. E.___ vom 9. März 2015 (Urk. 7/121/2-3) - welcher den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht hat - vermag diesen Mangel nicht zu beheben.
Sodann bleibt unklar, ob die diagnostizierten Suchterkrankungen (Alkohol und Cannabis) IV-rechtlich relevant sind. Rechtsprechungsgemäss sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2). Während Prof. Y.___ in seinem Gutachten davon ausging, beim Beschwerdeführer liege eine primäre Polytoxikomanie vor (E. 3.3), hielt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2015 dafür, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung zulässig, dass der Suchtmittelkonsum Folge einer durch andere psychopathologische Auffälligkeiten verdeckte Symptomatik einer bipolaren affektiven Störung gewesen sei (E. 3.5). Auch angesichts dieser divergierenden Beurteilungen sind vorliegend weitere Abklärungen angezeigt.
4.2 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden psychiatrischen Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2015 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler