Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00474




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 6. Januar 1997 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals das Bestehen eines Rentenanspruchs der 1969 geborenen X.___ verneint mit der Begründung, dass sie in einer Hilfsarbeit ohne übermässige Belastung des rechten Arms ein Einkommen in der Höhe des bisherigen erzielen könnte und folglich keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % vorliege (Urk. 9/1).

    Ab Oktober 1999 war die Versicherte vollzeitlich als Maschinenbedienerin bei der Y.___ tätig (Urk. 9/5, Urk. 9/10/6). Am 20. Juni 2008 führte die IV-Stelle mit der mittlerweile geschiedenen (Urk. 9/9) Versicherten ein Früherfassungs-Gespräch, nachdem sich diese unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. Dezember 2007 wegen Schmerzen in der ganzen linken Körperhälfte und einer Diskushernie bei der IV-Stelle gemeldet hatte (Urk. 9/5, Urk. 9/7). Am 4. Juni 2008 erlitt die Versicherte infolge eines Autounfalls eine HWS-Distorsion (Urk. 9/17/7, Urk. 9/68/22-25). Am 1. Juli 2008 erfolgte die Anmeldung zum Rentenbezug (Urk. 9/10). In der Folge klärte die IV-Stelle den erwerblichen (Urk. 9/16, Urk. 9/19, Urk. 9/22) und medizinischen Sachverhalt (Urk. 9/17, Urk. 9/20, Urk. 9/26, Urk. 9/29, Urk. 9/48/2-17) unter Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/21, Urk. 9/27-28, Urk. 9/35, Urk. 9/45, Urk. 9/68) sowie eines bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens der Z.___ vom 30. Juni 2009 (Urk. 9/46) ab. Die Y.___ kündigte der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 31. August 2009 (Urk. 9/57/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/52, Urk. 9/58, Urk. 9/66, Urk. 9/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 das Bestehen eines Rentenanspruchs der Versicherten, da ihr sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jede andere leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 9/73). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/76/3-7) wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01133 vom 30. Mai 2011 abgewiesen (Urk. 9/91). Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherten gegen dieses Urteil (Urk. 9/92/2-10) mit Entscheid vom 29. August 2011 ab (Urk. 9/95).



1.2    Anfang 2012 liess sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 9/101, Urk. 9/110, Urk. 9/111). In der Folge reichte sie zahlreiche Berichte der sie behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 9/104, Urk. 9/107-108). Die IV-Stelle holte daraufhin das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, und B.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 26. November 2013 ein (Urk. 9/124). Gestützt darauf verneinte sie, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/127, Urk. 9/134-135, Urk. 9/157) und Beizug ergänzender Stellungnahmen der Gutachter Dr. B.___ (Urk. 9/150; vgl. auch Urk. 9/156, Urk. 9/159) und Dr. A.___ (Urk. 9/163) zu den neusten Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 9/135, Urk. 9/156), mit Verfügung vom 2. April 2015 erneut das bestehen eines Rentenanspruchs. Zur Begründung führte sie an, die Versicherte könne trotz ihrer Einschränkungen weiterhin sowohl ihre angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2015 unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ (Urk.1/2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Am 3. Juni 2015 ersuchte sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 10). In der Replik vom 23. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht neu, es sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Oberbegutachtung mit neuropsychologischer Abklärung zu veranlassen (Urk. 14). In der Duplik vom 4. November 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung des neu gestellten Verfahrensantrags und hielt im Übrigen an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 18). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mehrere Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 21, Urk. 22/1-2, Urk. 24-25), welche jeweils der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 23, Urk. 26).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

1.4    

1.4.1    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten. Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.

1.4.2    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken.

1.4.3    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).

1.4.4    Beruht die Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, welche die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitet, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, aufgrund des voll beweiskräftigen bidisziplinären Gutachtens der Dres. A.___ und B.___ vom 26. November 2013 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer körperlichen und psychischen Einschränkungen weiterhin sowohl ihre angestammte als auch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Die Kritik der Beschwerdeführerin am bidisziplinären Gutachten vom 26. November 2013 sei unbegründet. In den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ sowie der Ärzte des D.___ seien keine neuen Tatsachen dokumentiert, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Im psychiatrischen Gutachten seien die subjektiven Beschwerden ausführlich dargestellt worden. Bei dem Abschnitt über die objektiven Befunde seien sodann die tatsächlich feststellbaren Befunde gemäss dem AMPD-System aufgeführt worden. Unter Berücksichtigung der Fakten erscheine es als wenig sinnvoll, zusätzlich neuropsychologische Tests durchzuführen. Anlässlich der Begutachtung habe keine Suizidalität festgestellt werden können. Bei den Berichten der Kinder der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um objektive medizinische Befunde, welche entgegen den Beobachtungen der Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, dass die Therapie der Beschwerdeführerin nicht genügend intensiv gewesen sei, beruhe auf objektiven Kriterien. Dass die Beschwerdeführerin immer wieder die ärztlichen Konsultationen verlasse, sei kein Hinweis für eine psychische Störung. Anlässlich der Begutachtung hätten keine Hinweise auf tagsüber auftretende paranoide Symptome erhoben werden können. Auch den Berichten des D.___ vom 28. Mai 2011 und 3. Juni 2013 sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, tagsüber nie optische Halluzinationen gehabt zu haben. Die gelegentlich nachts auftretenden Halluzinationen seien weder ein Symptom von Depressionen noch von Schizophrenien; es sei eher davon auszugehen, dass diese Teil der Träume der Beschwerdeführerin seien. Drei der vier somatisch orientierten Ärzte des D.___ hätten in ihren Berichten sodann keine Angaben zur Schmerzintensität auf der visuellen Analog-Skala gemacht. Damit hätten sie, anders als der rheumatologische Gutachter Dr. A.___, keine Abgrenzung zwischen den rein somatisch erklärbaren Beschwerden und demjenigen Teil der Symptomatik, welcher durch andere Schmerzmechanismen bedingt sei, machen können (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftig gewordenen Beurteilung ihres Rentenanspruchs verschlechtert habe und sie nunmehr Anspruch auf eine Rente habe. Für die Zeit ab 2011 seien in den Akten depressive Episoden dokumentiert. Selbst der Gutachter Dr. B.___ habe ihr eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wogegen bei Erlass der Verfügung vom 19. Oktober 2009 noch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen worden sei. Das Ergebnis der bidisziplinären Begutachtung vom 26. November 2013 verkenne jedoch das Ausmass der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung. Aufgrund der medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ sowie des D.___ bestünden erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Beurteilung im bidisziplinären Gutachten, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Dr. C.___ habe überzeugend darauf hingewiesen, dass die Ausführungen von Dr. B.___ zur mangelnden Compliance unzutreffend seien und sie die Stufen von Klinik und Intensivbehandlung seit Jahren bei vorbildlicher Compliance durchlaufen habe. Zudem dürfe der Vorwurf der fehlenden Compliance bei einem therapierefraktären Krankheitsbild nicht erhoben werden, dies sei ein Resultat der Krankheitsentwicklung. In der Stellungnahme des D.___ vom 20. Oktober 2014 werde zudem dargelegt, dass der Medikamentenspiegel mit Cymbalta nur unbedeutend zu tief sei und daraus keine Schlüsse auf die Schwere der Depression gezogen werden dürften. Die gesundheitliche Verschlechterung manifestiere sich auch in der Suizidalität, welche sowohl von den Angehörigen als auch von Dr. C.___ und den Ärzten des D.___ bemerkt worden sei. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten hätten die Gutachter keine umfassenden Testuntersuchungen durchgeführt. Die von Dr. C.___ und den Ärzten des D.___ geschilderten Halluzinationen seien von Dr. B.___ unzureichend berücksichtigt worden. Dr. C.___ habe sodann die Hinweise der Familienangehörigen bagatellisiert und diese Informationsquelle ungenügend berücksichtigt. Die gutachterliche psychiatrische Untersuchung habe lediglich 70 Minuten gedauert und weise deshalb keine genügende Abklärungstiefe auf. Der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ sei mangels Spezialisierung nicht qualifiziert, die Untersuchungsbefunde des Wirbelsäulenchirurgen des D.___ in überzeugender Weise widerlegen zu können. Wegen dieser Mängel sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. Im Übrigen bilde die vor zwei Jahren erfolgte Begutachtung nicht mehr ihren aktuellen Gesundheitszustand ab. Der körperliche Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, wie sich aus den aktuellsten Berichten der behandelnden Ärzte erschliesse. Diese Beschwerden hätten anlässlich der Begutachtung noch nicht bestanden; sie seien, auch wenn sie teilweise leicht und noch nicht abgeklärt worden seien, im Rahmen der Oberbegutachtung abzuklären. Zudem genüge das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 26. November 2013 den Anforderungen der geänderten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden nicht. Es müsse deshalb ein Gerichtsgutachten eingeholt werden; eventualiter sei die Sache zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen unter Berücksichtigung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und anschliessendem neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1/1-2, Urk. 14).

2.3    In der Beschwerdeantwort und Duplik bringt die IV-Stelle vor, gemäss dem Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 26. November 2013 und den ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 28. Juli 2014 sowie vom 23. März 2015 könne der Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 15 % bescheinigt werden. Dies vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen. Auch die von der Beschwerdeführerin nachgereichten aktuellsten Arztberichte führten zu keinem anderen Ergebnis. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge der Operation eines Carpaltunnelsyndroms am 17. März 2015 hätte in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht berücksichtigt werden müssen, da eine solche Arbeitsunfähigkeit bei Erlass der Verfügung jedenfalls nicht wie in Art. 88a Abs. 2 IVV statuiert drei Monate angedauert hätte. In dieser Hinsicht seien von einem gerichtlichen Obergutachten denn auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (Urk. 8, Urk. 18).


3.

3.1    Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 19. Oktober 2009 (Urk. 9/73) erging gestützt auf das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Z.___ vom 30. Juni 2009 (vgl. Urk. 9/49/6-7, Urk. 9/71/2). In diesem Gutachten wurden im Wesentlichen eine Fibromyalgie sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert, wobei die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Gutachter in der bisherigen und in einer körperlich leichten wechselbelastenden Verweisungstätigkeit ohne länger dauernde Rückenflexion uneingeschränkt arbeitsfähig war (Urk. 9/46/16-18).

    Im Rahmen des Abklärungsverfahrens nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug wurde von der IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 26. November 2013 eingeholt. Die Gutachter attestierten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2012 wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer leichtgradigen Episode zu 15 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/124/28-29, Urk. 9/124/38 ff.).

    Strittig und zu prüfen ist, ob für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 26. November 2013 abgestellt werden kann.

3.2    

3.2.1    Der Rheumatologe Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Teil des Gutachtens vom 26. November 2013 im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, nicht ausreichend somatisch abstützbar, mit einem primären Fibromyalgie-Syndrom, einer Panalgie, diffusen Druckschmerzangaben, Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke, einem Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten, einer diffusen skelettalen Hyperostose im Status nascendi, einer Adipostas (BMI 33,5), einer gestörten Gluconeogenese, einer arteriellen Hypertonie, einem anamnestisch dokumentierten Reizmagen-Syndrom sowie dem Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose (Urk. 9/124/9 f.). Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen (Urk. 9/124/28).

3.2.2    Der Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Teil des Gutachtens vom 26. November 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), auf. Für die Befunderhebung ging Dr. B.___ nach dem AMDP-System vor. Zusätzlich veranlasste er am 12. November 2013 eine Laboruntersuchung (Urk. 9/124/36-38). In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom. Soweit die Schmerzen somatisch nicht erklärbar seien, müsse von einer psychosomatischen Überlagerung ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin deutlich auf die Schmerzen fixiert sei, hypochondrische Befürchtungen hege, eine Schmerzausdehnung zeige und bei Lebensproblemen mit einer Verstärkung der Schmerzen reagiere. Wegen der von den Ärzten des E.___ beobachteten ausgeprägten Selbstlimitierung bestehe zudem der Verdacht, dass sie ihre Schmerzen einsetze, um sich Verpflichtungen im Haushalt sowie einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu entziehen. Sie nehme ein gross dimensioniertes ärztliches Betreuungssystem in Anspruch und werde beinahe überprotektiv von der Familie versorgt. Es bestehe auch der Verdacht auf eine Aggravation. Ab Juni 2008 sei die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den gesteigerten Schmerzen zunehmend depressiv geworden. In den Monaten September bis November 2012 sei sie deswegen tagesklinisch betreut worden, was die Depression teilweise verbessert habe. Die seitherige ambulante Behandlung sei niederschwellig: Sie suche einmal im Monat den behandelnden Psychiater sowie zusätzlich einmal alle zwei Monate den Psychologen auf. Eine derartige Behandlung wäre bei einer schwergradigen depressiven Episode ungenügend. Die Befunde der persönlichen Untersuchung am 12. November 2013 sprächen für eine leichtgradige Depression: Die Beschwerdeführerin sei stimmungsmässig nicht deutlich gedrückt gewesen, habe einen affektiven Rapport herzustellen vermocht und über eine regelmässige Tagesgestaltung berichtet. Selbstmordimpulse seien nicht nachweisbar gewesen. Im Weiteren könne auf die durchaus gepflegte und elegante Erscheinung der Beschwerdeführerin hingewiesen werden (Urk. 9/124/39-40).

    Zur Prüfung, ob die somatoforme Schmerzstörung bei der Beschwerdeführerin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, zog der Gutachter den Kriterienkatalog, welcher nach der vor BGE 141 V 281 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden massgeblich war (vorstehend E. 1.3.1), heran. Er ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihrer somatoformen Schmerzen wegen der leichtgradigen Depression sowie des progredienten und chronifizierten Schmerzverlaufs eingeschränkt sei, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 15 % eingeschränkt sei. Sie könne die bisherige Tätigkeit im Rahmen eines 85%igen Beschäftigungspensums ohne verminderte Leistungsfähigkeit ausüben. Die Frage der IV-Stelle nach allfälligen geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen beantwortete er dahingehend, dass keine erheblichen psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen vorlägen. Ebenso verneinte er die übrigen Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung (Urk. 9/124/38-47).

3.3    

3.3.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Z.___ vom 26. November 2013 erfüllt diese Voraussetzungen und ist damit grundsätzlich beweiskräftig.

3.3.2    Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ und der Ärzte des D.___ kann demgegenüber nicht abgestellt werden, da diese Ärzte der von mehreren Gutachtensstellen (vgl. etwa den Bericht über die funktionsorientierte medizinische Abklärung im E.___ vom 4. Juni 2009 [Urk. 9/48/3], das bidisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 30. Juni 2009 [Urk. 9/46/14-16] und das bidisziplinäre Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 26. November 2013 [Urk. 9/124/10, Urk. 9/124/40]) beobachteten Aggravation und Selbstlimitierung in ihren Beurteilungen (Urk. 9/108, Urk. 9/110, Urk. 9/135, Urk. 9/156, Urk. 9/159) nicht Rechnung trugen. Bereits deshalb erscheinen diese Berichte unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht als voll beweiskräftig.

3.3.3    Den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre Gutachten ist Folgendes entgegenzuhalten:

    Dr. B.___ erwähnte in seinem Teil des Gutachten zwar, dass die Laboruntersuchung einen unter dem Referenzwert liegenden Medikamentenspiegel von Cymbalta ergeben habe (Urk. 9/124/37). Er schloss daraus aber – offenbar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht auf die Schwere der Depression. Er hielt einzig fest, eine genügende Medikation werde dazu führen, dass sich die Depression auf dem gegenwärtig erhobenen leichtgradigen Niveau stabilisieren werde (Urk. 9/124/42-43). Hinsichtlich der übrigen psychiatrisch-psychologischen Behandlung erwähnte Dr. B.___ – im Gegensatz zur Interpretation der Beschwerdeführerin - keine mangelhafte Compliance. Er stellte bloss fest, dass die Behandlung angesichts der Kadenz der Konsultationen niederschwellig sei (Urk. 9/124/39).

    Eine Suizidalität für sich allein begründet keine Einschränkung der Arbeitshigkeit. Soweit daraus nach dem Willen der Beschwerdeführerin auf die Schwere der depressiven Symptomatik geschlossen werden soll, ist ihr zu entgegnen, dass sie Dr. B.___ angab, nach der Tagesklinik-Behandlung im D.___ von September bis November 2012 keine Selbstmordimpulse mehr gehabt zu haben (Urk. 9/124/35). Der psychiatrische Gutachter selbst erhob ebenfalls keine Suizidalität (Urk. 9/124/37, Urk. 9/124/40). Soweit Dr. C.___ und die Ärzte des D.___ nach der bidisziplinären Begutachtung in ihren Berichten erneut eine Suizidalität erwähnten, kann darauf mangels Beweiskraft dieser Berichte nicht abgestellt werden (vgl. E. 3.3.2). Eine die psychische Symptomatik verstärkende Suizidalität ist somit nicht ausgewiesen.

    Unzutreffend ist ferner die Behauptung, im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten hätten die Gutachter keine umfassenden Testuntersuchungen durchgeführt. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hervor, dass Dr. B.___ die objektive Befunderhebung unter anderem anhand des AMDP-Systems vornahm (Urk. 9/124/36-37). Die Beschwerdeführerin begründet ihren Verfahrensantrag auf Veranlassung einer neuropsychologischen Abklärung nicht (Urk. 1 S. 2). Da Dr. B.___ im Rahmen seiner gutachterlichen Untersuchung keine Anhaltspunkte für erhebliche neuropsychologische Einschränkungen erhoben hatte (Urk. 9/124/36-37), bestand kein Anlass, eine entsprechende Untersuchung durchzuführen.

    Hinsichtlich der geklagten nächtlichen Halluzinationen wies Dr. B.___ darauf hin, die von der Beschwerdeführerin angegebenen eigenartigen Sinnestäuschungen wie das Sehen von Augen oder das Vernehmen von Geräuschen träten nur nachts auf, weshalb nicht von einer echten Psychose ausgegangen werden könne. Zudem könne das eingenommene Medikament Cymbalta derartige Beschwerden hervorrufen (Urk. 9/124/40). Weil die Beschwerdeführerin ihm angab, trotz dieser Symptome sei die Medikation von den behandelnden Ärzten bisher nicht geändert worden (Urk. 9/124/35), empfahl Dr. B.___ eine Änderung der Medikation. Durch die Kombination mit einem Neuroleptikum (Zyprexa, Seroquel) würden die Halluzinationen bei einer konsequenten Einnahme der Medikamente verschwinden (Urk. 9/124/42). Diese Ausführungen sind einleuchtend und führen zum Schluss, dass Dr. B.___ die Halluzinationen der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten ausreichend gewürdigt hat.

    Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. B.___ umfassend zu ihren Lebensumständen befragt. Fremdanamnestische Angaben ihrer Familienangehörigen sind also hauptsächlich dazu geeignet, die Angaben der Beschwerdeführerin zu bestätigen. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere der von Dr. B.___ festgestellten beinahe überprotektiven Versorgung durch die Familienangehörigen und des Verdachts auf eine Aggravation, sind die Angaben der Familienangehörigen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Dies hat Dr. B.___ korrekterweise getan.

    Die Untersuchung durch Dr. B.___ dauerte 70 Minuten (Urk. 9/124/30). Die Beschwerdeführerin erachtet diese Untersuchungsdauer unter Hinweis auf einen medizinischen Fachartikel (Urk. 15/1) als zu kurz. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann es für den Aussagegehalt eines Arztberichts indessen nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankommen. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015, E. 5.2). Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten unzweifelhaft inhaltlich vollständig und schlüssig ist, woran die Untersuchungsdauer von 70 Minuten nichts ändert.

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ sei mangels Spezialisierung nicht qualifiziert, um die Untersuchungsbefunde des Wirbelsäulenchirurgen des D.___ in überzeugender Weise widerlegen zu können. Dem ist zu entgegnen, dass der Umstand, dass die somatischen Beeinträchtigungen durch eine rheumatologische und nicht eine orthopädische Begutachtung abgeklärt wurden, die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens nicht schmälert. Schmerzen des Bewegungsapparates bilden nämlich Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie. Die beiden Fachdisziplinen stehen sodann nicht für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012, E. 4.2, sowie 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011, E. 3.3).

3.3.4    Zu prüfen bleibt, ob die Angaben im nach dem Gesagten grundsätzlich beweiskräftigen Gutachten ausreichen, um die Auswirkung der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren zuverlässig zu beurteilen, obwohl das Gutachten noch nach altem Verfahrensstandard eingeholt wurde und der Gutachter sich explizit nur zu den nach bisheriger Rechtsprechung massgeblichen sogenannten Förster-Kriterien geäussert hat (vorstehend E. 1.4.3).

    Zum funktionellen Schweregrad der somatoformen Schmerzen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Schmerzen fixiert war und Lebensprobleme zu einer Schmerzverstärkung führten. Als die Schwere der Schmerzen relativierenden Faktor nannte Dr. B.___ den sich aufgrund seiner Beobachtungen und der Vorakten aufdrängenden Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin selbst limtiere beziehungsweise ihre Beschwerden aggraviere mit dem Ziel, sich alltäglichen Anforderungen zu entziehen (Urk. 9/124/39). Die von Dr. B.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Episode, ist nach der Rechtsprechung nicht geeignet, die zumutbare Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass einzuschränken (vorstehend E. 1.3). Damit fehlt eine erhebliche psychische Komorbidität, welche die Heilungschancen beeinträchtigen könnte. Die psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung war anlässlich der Begutachtung - nach erfolgter intensiver tagesklinischer Behandlung in den Monaten September bis November 2012 - angesichts der Kadenz der Konsultationen niederschwellig. In der Gesamtschau gelangte Dr. B.___ zur Beurteilung, es lägen keine erheblichen psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen vor, die Funktionen und die Belastbarkeit seien weitgehend intakt (Urk. 9/124/41-42). Eine schwerwiegende körperliche Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt, lag gemäss dem Teilgutachten von Dr. A.___ nicht vor.

    Dr. B.___ fand keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder für anderweitig in wesentlichem Ausmass eingeschränkte persönliche Ressourcen: Er schätzte das Intelligenzniveau anhand des klinischen Eindrucks und unter Berücksichtigung der schulischen Bildung als durchschnittlich ein (Urk. 9/124/37). Die Beschwerdeführerin berichtete über ein enges familiäres Bezugssystem: Die beiden Kinder lebten noch bei ihr, zusätzlich wurde sie tatkräftig von ihren Eltern unterstützt. Ferner traf sie sich regelmässig mit zwei Freundinnen. Ein erheblicher sozialer Rückzug bestand nicht (Urk. 9/124/38).

    Aufgrund der Angaben im Teilgutachten von Dr. B.___ drängt sich der Schluss auf, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in anderen Lebensbereichen höher war als in den Bereichen Arbeit und Haushaltführung. So gab sie an, ihre Tage regelmässig zu gestalten und morgens um 7.00 Uhr aufzustehen. Ferner berichtete sie über häufige Spaziergänge mit ihrer Mutter und regelmässige Treffen mit zwei Freundinnen (Urk. 9/124/35-36, Urk. 9/124/38). Zu berücksichtigen ist auch, dass Dr. B.___ bei der Beschwerdeführerin eine fehlende Motivation, zu arbeiten und den Haushalt zu führen, feststellte (Urk. 9/124/37).

    Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener erheblicher Leidensdruck ist nicht ausgewiesen.

    Abschliessend kann mit Dr. B.___ zwar vom Bestehen einer chronischen somatoformen Schmerzproblematik (Urk. 9/124/41) ausgegangen werden, diese ist jedoch – wie auch die ebenfalls diagnostizierte Depression - nicht besonders ausgeprägt, und die psychiatrische Behandlung ist dementsprechend niederschwellig. Da auch keine körperlichen Beeinträchtigungen bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, ist die Attestierung einer psychisch bedingten 15%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/124/41) nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist aufgrund der nach der neusten Rechtsprechung anwendbaren Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4.2) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer zumutbaren Willensanstrengung trotz der somatoformen Schmerzstörung (und der leichten Depression) vollständig arbeitsfähig ist.

    Demnach ist trotz der Angaben im Gutachten von Dr. B.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig war. Das Abweichen vom grundsätzlich beweiskräftigen Gutachten von Dr. B.___ in dieser Frage ist zulässig. Der Umstand, dass in diesem Punkt nicht auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt wird, schmälert dessen Beweiskraft hinsichtlich der übrigen Feststellungen nicht (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3). Ein gerichtliches Obergutachten ist nicht erforderlich.

    

4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vor zwei Jahren erfolgte Begutachtung bilde nicht mehr ihren aktuellen Gesundheitszustand ab. Der körperliche Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, wie sich aus den aktuellsten Berichten der behandelnden Ärzte erschliesse. Seit ungefähr Dezember 2014 leide sie an Problemen im Bereich des Steissbeins und könne deswegen lediglich noch 20 Minuten pro Tag sitzen. Weiter habe sie sich, wie in den Berichten des Handchirurgen Dr. med. F.___ vom 17. März und 17. September 2015 dokumentiert, zwei Karpaltunneloperationen unterziehen müssen und leide seit etwa sechs Monaten (von der Erstellung der Replik 23. Oktober 2015 an gerechnet) an einer erheblichen Verschlechterung im Bereich der rechten Schulter und des rechten Arms. Die Auswirkungen dieser Beschwerden selbst auf leichte, angepasste Tätigkeiten seien im Rahmen der beantragten Oberbegutachtung zu klären. Wegen immer wieder auftretenden Entzündungen im Ohr- und Augenbereich und einer Zyste im Schulterbereich stehe sie aktuell beim Hausarzt, beim Ohrenarzt und beim Augenarzt in Behandlung. Hinzu kämen eine Schwellung im Nacken und eine Rötung der rechten Gesichtshälfte sowie nussgrosse Erhebungen auf dem Schädel, welche auch ihrer Anwältin anlässlich der Instruktionsbesprechung aufgefallen seien. Schliesslich falle sie oft hin, was allenfalls damit zusammenhänge, dass ihre Zehen teilweise ohne Gefühl seien und sie links den Boden nicht spüre. Diese Beschwerden hätten anlässlich der Begutachtung noch nicht bestanden; sie seien, auch wenn sie teilweise leicht und noch nicht abgeklärt worden seien, im Rahmen der Oberbegutachtung abzuklären (Urk. 14 S. 8 ff.).

4.2    Die meisten Beeinträchtigungen, welche nach Angaben der Beschwerdeführerin erstmals nach der Begutachtung vom November 2013 aufgetreten sind, sind leicht oder wurden bisher noch gar nicht abgeklärt, was von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt wird. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung nach dem Gesagten trotz der damals bestehenden Beeinträchtigungen in sämtlichen bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig war. Da sie bisher noch keine Invalidenrente erhielt, kann erst dann ein Rentenanspruch entstehen, wenn eine allfällige erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vorstehend E. 1.5). Anhaltspunkte dafür, dass die neu hinzugetretenen Beschwerden bereits spätestens ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 zur einer anhaltenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit führten, fehlen auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin aufgelegten ärztlichen Verlaufsberichte (Urk. 15/2, Urk. 15/2/1-6, Urk. 22/1-2, Urk. 25). Deshalb erübrigen sich im Rahmen dieses Verfahrens weitere Abklärungen.


5.    Nach dem Gesagten steht aufgrund des bidisziplinären Gutachtens der Dres. A.___ und B.___ vom 26. November 2013 fest, dass der Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung die Ausübung der bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zumutbar war und mithin seit der letztmaligen rechtskräftigten Verneinung des Bestehens eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 keine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Weiter hat sich ergeben, dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 nicht zur Entstehung eines Rentenanspruchs führen konnte, weil jedenfalls die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im massgeblichen Zeitraum nicht bestanden wurde. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



6.

6.1    Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung sind diese aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.    

    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stefanie Schwarz, reichte dem Gericht am 7Dezember 2016 ihre Honorarnote ein. Dieser sind ein Zeitaufwand für das Verfassen und Einreichen der rund 12seitigen Replik (Urk. 14) mit Beilagen (Urk. 15/1-2) sowie für die zweimalige Eingabe weiterer Arztberichte (Urk. 21-22, Urk. 24-25) von rund 16 Stunden und 20 Minuten sowie pauschale Barauslagen von Fr. 107.80 (3 % des Zeitaufwandes multipliziert mit dem Stundenansatz von Fr. 220.--) zu entnehmen, was (mit Mehrwertsteuer) eine Honorarforderung von Fr. 3‘997.25 ergibt (Urk. 27; vgl. auch Urk. 20). Der geltend gemachte Zeitaufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie insbesondere auch mit Blick auf den praxisgemäss bei vergleichbaren Verfahren anerkannten Aufwand überhöht. Dies gilt umso mehr, als die unentgeltliche Rechtsvertreterin die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertrat und deshalb bereits über eine gewisse Aktenkenntnis verfügte. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint ein Zeitaufwand von 12 Stunden als angemessen, was beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer zu einer Parteientschädigung von Fr. 2‘900.-- führt.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt