Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00475




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Geiger



Urteil vom 24. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die am 25. Juni 1950 geborene X.___ ist als Mathematik-Nachhilfelehrerin selbständig erwerbend bei einem Pensum von 80-90 %. Am 1. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen seit April 2012 bestehenden Gleichgewichtsproblemen sowie Seh- und Schreibschwierigkeiten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3-4). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 12. September 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprache einer Rente erst ab Januar 2014 (6 Monate nach Eingang der Anmeldung, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) geprüft würden (Urk. 7/15), woraufhin die Versicherte am 7. Oktober 2013 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangte (Urk. 7/19). Gegen die entsprechende Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 7/20) erhob X.___ am 9. November 2013 Beschwerde (Urk. 7/21/3-4). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 16. Oktober 2013 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/25). Nachdem im Rahmen der Beschwerdeantwort um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ersucht worden war (Urk. 7/27), schrieb das hiesige Gericht mit Verfügung IV.2013.01025 vom 18. Dezember 2013 den Prozess als gegenstandslos geworden ab (Urk. 7/29). In der Folge aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 sprach die Ausgleichskasse X.___ ab 1. Juli 2014 eine Altersrente zu (Urk. 7/36). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/41), wogegen sie am 12. August, 21. September und 13. Oktober 2014 Einwendungen erhob (Urk. 7/42, Urk. 7/49-50). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und liess die Versicherte dazu Stellung nehmen (Urk. 7/51-53). Am 18. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/54). Nachdem entsprechende Arztberichte eingeholt wurden, teilte die IV-Stelle der Versicherten am 19. März 2015 mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen erst nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2015 geprüft würden (Urk. 7/64). Am 20. März 2015 verfügte die IVStelle die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 2. Mai 2015 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-71), was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs damit, dass die Beschwerdeführerin zwar seit dem 16. Juli 2013 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei und ihr Rentenanspruch demnach ab 15. Juli 2014 (nach Ablauf des Wartejahres) entstanden wäre. Da sie seit dem 1. Juli 2014 aber eine ordentliche Altersrente der AHV beziehe, bestehe kein Rentenanspruch. Dabei werde aus versicherungsmedizinischer Sicht auf eine echtzeitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt.

1.2    Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sie bereits seit Januar 2013 zu 50 % und seit Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb sie schon seit Januar 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente habe.


2.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (verlangt wird eine Invalidenrente vom 1. Januar bis 30. Juni 2014), fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


4.    

4.1    Dr. med. Z.___, Ärztin für Neurologie FMH, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2012 in neurologischer Behandlung befindet, nannte in ihrem Bericht vom 14. Juni 2013 (Urk. 7/13/8-9) zuhanden der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Progrediente Blickmotorik-Störung, Zeichen der Disinhibition und posturale Instabilität unklarer Ursache bei Differentialdiagnose (DD) neurodegenerativ/progressiven supranukleären Paralyse (PSP)

- kein Hinweis für eine entzündliche, vaskuläre, paraneoplastische oder metabolische Erkrankung des zentralen Nervensystems (ZNS)

- kein Hinweis für eine myasthene Erkrankung, negative Auto-Antikörper, kein Dekrement in der repetitiven Stimulation

    Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Herbst 2011 eine langsam progrediente Symptomatik mit ungerichtetem Schwindel sowie einer Stand- und Gangunsicherheit. Klinisch-neurologisch habe sich innerhalb des letzten Jahres eine deutliche Zunahme der Blickmotorik-Störung mit initial isolierter Blickparese nach oben gezeigt, die sich im weiteren Verlauf zu einer fast vollständigen externen Ophtalmoplegie entwickelt habe. Zudem beständen Zeichen der Disinhibition und eine posturale Instabilität. Die bisher durchgeführte Zusatzdiagnostik (MRI des Kopfes mit MRA, elektrophysiologische Untersuchung, Labor- und Liquordiagnostik) hätten keinen Hinweis für eine zu Grunde liegende entzündliche vaskuläre oder metabolische ZNS-Erkrankung, eine neurodegenerative Erkrankung oder neuromuskuläre Endplatte ergeben. Aufgrund des progredienten Krankheitsverlaufes mit Zeichen einer Affektion der langen Bahnen und nach Ausschluss einer symptomatischen Genese sei eine neurodegenerative Erkrankung im Sinn einer progressiven supranukleären Parese möglich. Da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn eine Zweitmeinung gewollt hätten, erfolge eine Anmeldung in der Neurologischen Klinik des B.___.

4.2    Im Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ vom 30. August 2013 (Urk. 7/12) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein akinetisch-rigides extrapyramidal-motorisches Syndrom mit Blickmotorik-Störung seit 2011 gestellt. Differentialdiagnostisch stellte sich die Frage nach einer PSP. Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieb eine Osteoporose. Die Beschwerdeführerin sei am 16. Juli 2013 - auf Zuweisung durch Dr. Z.___ zur neurologischen Zweitmeinung (S. 8) - in ambulanter Behandlung gewesen. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Nachhilfelehrerin sei sie seit mindestens 16. Juli 2013 bis auf Weiteres (abhängig vom Ansprechen auf die Therapie) zu 100 % arbeitsunfähig. Bei Bestätigung der Verdachtsdiagnose PSP komme es zu einer progressiven Verschlechterung.

4.3    

4.3.1    Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 8. September 2013 (Urk. 7/13/1-4, unter Beilage diverser Berichte des B.___ und von Dr. Z.___, Urk. 7/13/5-19) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein akinetisch-rigides extrapyramidal-motorisches Syndrom, möglicherweise eine PSP an, wobei der Krankheitsbeginn im Jahre 2011 liege. Dr. C.___ verweist hauptsächlich auf die fachärztlichen Berichte von Dr. Z.___ und des B.___. Der Beschwerdeführerin falle das Schreiben zunehmend schwer, es beständen Wortfindungsstörungen und das Konzentrationsvermögen sei reduziert. Sie sei langsamer geworden beim Lösen komplexer mathematischer Aufgaben. Die Gangunsicherheit führe dazu, dass sie sich beim Gehen längerer Strecken an jemandem festhalten müsse. Besondere Schwierigkeiten bereite das Treppensteigen, so müsse sie sich immer am Geländer festhalten. Die bisherige Tätigkeit als Nachhilfelehrerin sei der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen nicht mehr zumutbar.

4.3.2    Im Bericht vom 1. Januar 2014 (Urk. 7/28) zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ fest, dass die neurologische Erkrankung der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten leider einen progredienten Verlauf gezeigt habe. Neu sei eine pseudobulbäre Symptomatik mit Dysphagie und pathologischem Weinen aufgetreten. Weiterhin beständen rezidivierende Sturzereignisse, zuletzt am 20. Dezember 2013 mit Zuzug einer queren Laterobasisfraktur links sowie einer schmerzhaften Schulterkontusion links, weshalb eine Kurzhospitalisation im Spital Bülach notwendig gewesen sei. Im Weiteren sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit gleich geblieben.

4.4    Die Klinik für Neurologie des B.___ führte in ihrem Bericht vom 17. März 2014 (Urk. 7/35) zuhanden der Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Prognose beim vorliegenden Verdacht auf ein neurodegeneratives Gebrechen mit progredientem Verlauf unklar sei und vor allem vom Ansprechen auf die Madopar-Therapie abhängig sei, wobei die Beschwerdeführerin bisher schlecht darauf anspreche.

4.5    Im Rahmen des Einwandverfahrens fanden folgende weitere Berichte von Dr. Z.___ Eingang in die Akten:

4.5.1    Dr. Z.___ erwähnte mit Schreiben vom 11. September 2014 (Urk. 7/45) im Rahmen des Einwandverfahrens, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2012 in ihrer Behandlung befinde und an einer rasch progredienten neurodegenerativen Erkrankung (PSP) leide. Eine kausale Behandlung gebe es bislang leider nicht. Weiter stellte sie klar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung seit Beginn des Jahres 2013 in ihrem Beruf als selbständige Mathematik-Lehrerin maximal zu 50 % und spätestens seit dem 1. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien während dieser Zeit nicht ausgestellt worden, da die Beschwerdeführerin selbständig tätig gewesen sei, allerdings nur noch mit einem kleinen Pensum von 20 %.

4.5.2    Im Bericht vom 19. November 2014 (Urk. 7/51) zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. Z.___ die Diagnose eines progredienten hypokinetisch rigiden extrapyramidalen Syndroms mit Blickmotorik-Störung seit 2011 bei bestehender DD: neurodegenerativ/PSP. Die Beschwerdeführerin spreche nicht auf die hochdosierte Therapie mit Madopar bis 1000 mg/die an. Ausserdem beständen keine Hinweise für eine entzündliche, vaskuläre, paraneoplastische oder metabolische ZNS-Erkrankung. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 30. April 2012 bei ihr in Behandlung, Die letzte Kontrolle habe am 20. Oktober 2014 stattgefunden. Es erfolge eine Mitbeurteilung durch die Klinik für Neurologie des B.___, erstmalig am 16. Juli 2013. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung seit Beginn des Jahres 2013 in ihrem Beruf als selbständige Mathematik-Lehrerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ab Januar 2013 sei sie maximal zu 50 % und spätestens seit dem 1. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei durch die neurodegenerative Erkrankung in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt. Die Einschränkungen bezögen sich sowohl auf die Augenbeweglichkeit als auch auf das Gleichgewicht und somit die Steh- und Gehfunktion. Eine Verbesserung könne durch medizinische Massnahmen nicht erreicht werden. Es sei von einer weiteren Progredienz auszugehen.

    Dr. Z.___ hielt in ihrem Schreiben vom 20. April 2015 (Urk. 3/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin nochmals fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit April 2012 aufgrund einer progredienten neurodegenerativen Erkrankung in ihrer Behandlung befinde, ohne dass es dagegen einen kurativen Behandlungsansatz gebe. Bereits seit 2012 beständen neurologische Funktionsdefizite der Blickmotorik und des Gleichgewichtes, die sich kontinuierlich verschlechtert hätten. Ganz sicher sei die Arbeitsfähigkeit seit Beginn des Jahres 2013 beeinträchtigt, wie das in ihrem Bericht vom 19. November 2014 dargelegt worden sei. Ihr Versäumnis entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse auszustellen, könnten nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Die Beschwerdeführerin sei eine sehr bescheidende Frau, die nicht auf die Ausstellung eines solchen Zeugnisses gedrängt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie auf Stundenlohnbasis tätig gewesen. Dies nun retrospektiv der Beschwerdeführerin anzulasten, halte sie für medizinisch und ethisch nicht für vertretbar.


5.

5.1    Fraglich ist, wann der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstanden ist respektive wann die Wartezeit begonnen hat.

5.2    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

5.3    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Juli 2013 wegen seit April 2012 bestehenden Gleichgewichtsproblemen sowie Seh- und Schreibschwierigkeiten bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3-4). In der Anmeldung gab sie als Behandler nebst Dr. C.___ als ihrem Hausarzt Dr. Z.___ als Fachärztin der Neurologie an. Mit Schreiben vom 20. Juli 2013 (Urk. 7/10) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vier Tage zuvor in der neurologischen Poliklinik des B.___ zur neurologischen Untersuchung war. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei der Klinik für Neurologie des B.___ und bei Dr. C.___ einen Bericht ein (Urk. 7/12-13), unterliess es aber einen solchen Bericht auch bei der behandelnden Neurologin Dr. Z.___ einzuholen. Die Klinik für Neurologie des B.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab mindestens 16. Juli 2013 (Datum der ersten ambulanten Behandlung) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. Urk. 7/12 und Urk. 7/35). Wenn nun die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/46/3) - unbesehen dieses Datum für die Festlegung des Beginns des Wartejahres übernimmt, verkennt sie, dass die Klinik für Neurologie des B.___ zur Einholung einer Zweitmeinung beigezogen wurde und sich die Beschwerdeführerin bereits seit April 2012 bei Dr. Z.___ in fachärztlicher Behandlung befand. Dr. Z.___ legte in ihren im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Berichten vom 11. September 2014 (E. 4.5.1) und vom 19. November 2014 (vgl. E. 4.5.2) nachvollziehbar und überzeugend dar, dass aufgrund der (schwierig zu diagnostizierenden) neurodegenerativen Erkrankung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als selbständige Mathematik-Lehrerin bereits seit Januar 2013 zu maximal (richtig wohl: minimal) 50 % und spätestens seit 1. Juni 2013 zu 100 % bestand. Für diesen Zeitraum stellte Dr. Z.___ aber keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende keine Krankentaggeldversicherung hatte (vgl. Urk. 7/9), die Leistungen im Krankheitsfall erbracht hätte, ist ein solches Attest tatsächlich unnötig gewesen. Die Festlegung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2013 ist aufgrund der dargelegten Einschränkungen im Zusammenhang mit den neurologischen Funktionsdefiziten ohne Weiteres nachvollziehbar. Da Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin zudem bereits seit April 2012 in regelmässigen Abständen neurologisch untersuchte und begleitete, handelt es sich bei der Festlegung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2013 respektive 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab spätestens 1. Juni 2013 nicht um eine eigentliche retrospektive Einschätzung, sondern ist als echtzeitlich zu betrachten, da sie in den Behandlungszeitraum fällt. Mit der aus versicherungsmedizinischer Sicht vorausgesetzten echtzeitlichen Beurteilung soll nur eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte und nicht mehr nachvollziehbare medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen werden.

    Aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/11) ist ersichtlich, dass die Einnahmen der Beschwerdeführerin bereits ab Sommer 2012 abnahmen, was mit der Beurteilung von Dr. Z.___ kongruent geht, dass ab Januar 2013 nur noch eine 50%ige Leistungsfähigkeit bestand.

5.4    Aufgrund der überzeugenden Angaben der behandelnden Neurologin Dr. Z.___ und des Umstands, dass auch die Klinik für Neurologie des B.___ eine seit mindestens 16. Juli 2013 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und damit ebenfalls eine schon früher bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit implizierte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1. Januar 2013 in jeglicher Tätigkeit zu 50 % und ab 1. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist folglich auf Januar 2013 festzusetzen und endete demnach im Januar 2014.

    

6.

6.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

    Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als (Nur-)
Erwerbstätige mit Teilzeitpensum von 80-90 % zu qualifizieren ist. Entsprechend kommt für die Invaliditätsbemessung der Einkommensvergleich zur Anwendung (vgl. Art. 16 ATSG).

6.2    Wie zuvor unter E. 5.4 festgestellt, war die Beschwerdeführerin seit Januar 2013 zu 50 % und spätestens ab 1. Juni 2013 zu 100 % sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständige Mathematik-Nachhilfelehrerin als auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig. Demnach war die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2014 während eines Jahres zu durchschnittlich über 70 % arbeitsunfähig gewesen und hat sie demnach vom 1. Januar 2014 (nach Ablauf des Wartejahres, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, und 6 Monate nach Anmeldung, Art. 29 IVG) bis 31. Juni 2014 (Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente, Art. 30 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

    Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.


7.

7.1    Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

7.2    Bei dieser Kostenfolge erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. März 2015 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger