Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00480 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 12. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi/Zarro/von Gunten, Rechtsanwälte
Flurstrasse 30, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 12. Februar 1998 unter Hinweis auf Beschwerden infolge eines Unfalles im Juni 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach Eingang des Gutachtens der MEDAS vom 16. März 1999 (vgl. Urk. 7/43) mit Verfügungen vom 14. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1999 und ab 1. April 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/73; Begründungsteil vgl. Urk. 7/55).
1.2 Von Januar bis März 2000 wurde eine berufliche Abklärung durchgeführt (Urk. 7/58-60, Urk. 7/78-79), aufgrund welcher aus berufsberaterischer Sicht eine 25%ige Leistungsfähigkeit festgehalten wurde (Urk. 7/82). Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 7/83) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. September 2000 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/88). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 7/89). Nach erneuter Stellungnahme des RAD, welcher eine Verschlechterung aufgrund der beruflichen Abklärungen als ausgewiesen erachtete (Urk. 7/93), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/112; Begründungsteil Urk. 7/108).
1.3 Mit Schreiben vom 13. März 2002 (Urk. 7/114) führte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) gegenüber der IV-Stelle aus, angesichts der grossen Differenz zwischen der Beurteilung im MEDAS-Gutachten und jener der BEFAS dürfe nicht ohne weitere medizinische Abklärungen auf die BEFAS-Abklärung abgestellt werden. Es sei daher eine Rentenrevision einzuleiten und die Sache erneut der MEDAS zuzuweisen. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten, welches am 3. Juli 2003 durch Ärzte der MEDAS erstattet wurde (Urk. 7/139). Am 5. August 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 75 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/141).
1.4 Nachdem die IV-Stelle im August 2006 eine weitere Revision eingeleitet hatte (Urk. 7/150), teilte sie dem Versicherten am 2. Februar 2007 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/157).
1.5 Nach Eingang eines am 11. Januar 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/166) holte die IV-Stelle unter anderem beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 16. September 2013 erstattet wurde (Urk. 7/192). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/197; Urk. 7/202, Urk. 7/219) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/224 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 4. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärung neu verfüge (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom
26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder-erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwer-degegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das ABI-Gutachten sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Es bestehe weder aus neurologischer noch aus orthopädischer oder psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). Beim im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten psychiatrischen Bericht handle es sich um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes, weshalb eine nochmalige psychiatrische Begutachtung nicht angezeigt sei (S. 3 Mitte).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das ABI-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Der neurologische Gutachter habe seine Angaben bezüglich Häufigkeit, Dauer und Ausmass der Kopfschmerzattacken nicht in Frage gestellt. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wie er - im Gegensatz zu den beiden Vorgutachtern und den Erkenntnissen der Abklärungsstelle Appisberg - zum Schluss gekommen sei, es würde nur an Tagen mit ausgeprägter Migränekomponente punktuell eine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Der Beschwerdeführer sei pro Monat durchschnittlich viereinhalb Tage vollständig arbeitsunfähig aufgrund der Kopfschmerzen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der neurologische ABI-Gutachter trotzdem darauf schliesse, diese Beschwerden würden keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Entgegen der Ansicht des Gutachters seien auch die therapeutischen Optionen erschöpft (S. 5).
Auf das psychiatrische Teilgutachten könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Unter anderem sei es unter Verletzung der seit Mitte 2012 für psychiatrische Begutachtungen geltenden Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt worden, da die Untersuchungsdauer lediglich Dreiviertelstunden gedauert habe. Dies sei beim Vorliegen der Vordiagnose einer Persönlichkeitsstörung absolut ungenügend (S. 6 Ziff. 2.2). Der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychotherapie, Psychosomatik und Psychoanalyse IPV, habe in seinem Bericht vom 12. August 2014 in Übereinstimmung mit den MEDAS-Gutachtern das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestätigt. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesem Bericht zu wenig auseinandergesetzt. Eine nochmalige psychiatrische Begutachtung sei unumgänglich (S. 7 unten).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht einstellte.
3.
3.1 Seit Rentenbeginn am 1. Juli 1997 (vgl. Urk. 7/73) ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Bis auf die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Mai 2000 (Anspruch auf eine halbe Rente) wurde ihm eine ganze Rente ausgerichtet (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 ff.). Im Zeitpunkt der Renteneinstellung per 30. April 2015 bezog er knapp 18 Jahre lang eine Rente. Damit fällt der Beschwerdeführer unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Aufhebung der Invalidenrente insbesondere auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 16. September 2013 (Urk. 7/192, vgl. Feststellungsblatt vom 14. Januar 2014, Urk. 7/196), wonach beim Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht ab dem Begutachtungszeitpunkt im Juli 2013 eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ohne Nachtschichten bestehe (Urk. 7/192 S. 21 Ziff. 6.2 – 6.3).
Anlässlich eines nur rudimentär dokumentierten telefonischen Gespräches betreffend den vorgesehenen Renteneinstellungsentscheid und die Eingliederung ins Erwerbsleben gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er könne sich eine berufliche Eingliederung nicht vorstellen (Telefonnotiz vom 8. Januar 2014, Urk. 7/194; vgl. auch Urk. 7/196/6 oben).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 18. März 2015 (Urk. 2) ohne die Durchführung beruflicher Massnahmen auf. Dies obwohl der Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 10. September 2014 festhielt, er sei willens, alles zu tun, um seine Erwerbsfähigkeit wieder zu erlangen, und er verfolge seit Juli 2014 auch eine eingliederungsorientierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/219/2 unten).
Der behandelnde Psychiater Prof. Y.___ empfahl berufliche Eingliederungshilfen und erachtete dann ein Arbeitspensum von aktuell 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur mit mittelfristiger Erhöhung auf 75 % als durchaus erreichbar (vgl. Urk. 7/218/2 Ziff. 5). Auch der psychiatrische ABI-Gutachter hielt fest, falls der Beschwerdeführer glaubhaft die dazu notwendige Motivation aufbringe, seien berufliche Massnahmen zu empfehlen (vgl. Urk. 7/192 S. 12 Ziff. 4.1.8).
3.3 Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat jahrelang die ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.
3.4 Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht bei einem telefonischen Informationsgespräch mit dem Beschwerdeführer belassen und sich mit dessen Verzicht auf Unterstützung begnügen dürfen. Eine ernsthafte und umfassende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, wie es die Pflicht der Beschwerdegegnerin ist, kann darin nicht gesehen werden. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin entsprechende Massnahmen durchführen und im Weigerungsfalle den Beschwerdeführer mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation sei nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.5 Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Be-schwerdegegnerin die Wiedereingliederung vor der Renteneinstellung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Daran vermag die erst nach der erlassenen Verfügung vom 18. März 2015 begonnene Abklärung der beruflichen Situation (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2015, Urk. 7/228) nichts zu ändern.
3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit der wieder-gewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Angesichts der aktuell mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
Im Anschluss an die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti