Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00483




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 31. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___ war vom 1. November 2005 bis 21. Januar 2010 mit einem Pensum von 100 % als Reisezugbegleiterin National und anschliessend wegen Beschwerden am linken Knie ab dem 27. Januar 2010 teilweise als Unterstützung im Bereich Ausbildung und Fachlehrerin bei der Y.___ tätig (Urk. 7/2 und Urk. 7/4 S. 7). Am 3. Oktober 2010 erlitt sie einen Auffahrunfall und zog sich dabei unter anderem Verletzungen an den Knien, dem Handgelenk und der Halswirbelsäule zu (Urk. 7/4 S. 7). Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2013 per 31. Juli 2013 ein (Urk. 7/65) mit der Begründung, die unfallkausalen Beschwerden würden die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht beeinträchtigen.

    Am 2. November 2010 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Knieoperation und den Autounfall vom 3. Oktober 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog unter anderem die Unfallakten bei. Am 25. September 2012 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis aus medizinischen Gründen per 31. Oktober 2012 (Urk. 7/72/3). Die Versicherte nahm per 1. April 2014 bei der Z.___ in einem 10 bis 30 %-Pensum und per 14. Juni 2014 zusätzlich bei der A.___ in einem 50 %-Pensum eine Tätigkeit als administrative Mitarbeiterin auf (Urk. 7/77 S. 23 und Urk. 7/78 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/83-84) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 19. März 2015 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 19. März 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht ihres behandelnden Psychiaters (Urk. 11) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 19. März 2015 (Urk. 2) damit, dass die Eingliederungsmassnahmen im Oktober 2014 abgeschlossen worden seien (nachdem die Beschwerdeführerin die zwei Teilzeitstellen gefunden hatte). Der Rentenanspruch sei deshalb ab Oktober 2014 zu prüfen. Gemäss der ärztlichen Abschlussuntersuchung der SUVA vom 28. Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin seit dem 15. Oktober 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Da nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege, bestehe kein Rentenanspruch.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Y.___ habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, da sie gemäss der Einschätzung des B.___ vom 24. Juli 2012 wegen Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates und einer bedeutenden psychischen Problematik definitiv untauglich geworden sei für die angestammte Tätigkeit als Reisezugbegleiterin. Die Kreisärztin der SUVA habe in ihrem Bericht vom 28. Mai 2013 festgehalten, ab Juli 2013 bestehe auch in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Gemäss ihrem behandelnden Psychiater sei sie jedoch seit dem Unfall vom 3. Oktober 2010 aufgrund psychischer Beschwerden nur noch in einer angepassten Tätigkeit zu 40 bis 60 % arbeitsfähig. Der RAD-Arzt habe sich hauptsächlich auf den Abschlussbericht der SUVA-Kreisärztin gestützt. Er sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten mit einer maximalen Belastung von 5 kg ausüben könne und deshalb seit dem 15. Oktober 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die Stellungnahme des RAD-Arztes sei jedoch weder vollständig, noch widerspruchsfrei oder schlüssig, so dass auf diese nicht abgestellt werden könne. Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei keineswegs eine leichte Tätigkeit. Die Auswirkungen der psychiatrischen Beschwerden auf ihre Arbeitsfähigkeit seien zudem nicht untersucht worden. Es sei deshalb ein medizinisches Gutachten bei versicherungsexternen Experten in Auftrag zu geben.


3.

3.1    Im Bericht des B.___ der Y.___ vom 24. Juli 2012 hielt Dr. med. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin definitiv untauglich geworden sei für ihre angestammte Tätigkeit als Reisezugbegleiterin National. Es beständen einerseits Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparats, andererseits bestehe aber insbesondere auch weiterhin eine bedeutende psychische Belastung seit dem Autounfall (Urk. 7/62/202).

3.2    Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, diagnostizierte anlässlich ihrer Abschlussuntersuchung vom 28. Mai 2013 (Urk. 7/62/94-111) Folgendes (S. 5):

- Belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach undislozierter Sternumfraktur im Rahmen eines Auffahrunfalls vom 3. Oktober 2010

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei nuchalen Verspannungen

- Restbeschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes bei Status nach offener Plicaresektion und Mikrofrakturierung anteromedialer Femurkondylus Mai 2010 mit postoperativer Irritation des Ramus infrapatellaris und Nervus saphenus

- Arthrodese Daumengrundgelenk links

Die Kreisärztin schätzte die Beschwerdeführerin aufgrund der klinischen Untersuchung aus somatischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als mindestens 60 bis 80 % arbeitsfähig ein. Die Einschränkung bestehe wegen der noch nicht vollständig durchgebauten Arthrodese im Bereich des linken Daumengrundgelenkes. Spätestens ab Juli (2013) sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezüglich somatischer Unfallfolgen gegeben sein (S. 6).

3.3    Im Schlussbericht vom 17. Juni 2013 zur psychotherapeutischen Behandlung vom 31. März bis 3. Juni 2013 (Urk. 7/62/87-89) führten Psychotherapeutin ASP E.___, Dipl. Psych. FH F.___ und Dr. med. G.___ von der H.___ folgende Diagnosen auf:

- Regrediente, belastungsabhängige Kopfschmerzen

- Schmerzsymptomatik am linken Knie und linken Daumen

    Dazu hielten sie fest, dass seit dem Unfall 50 psychotherapeutische Sitzungen stattgefunden hätten. Im Verlauf der Behandlung habe sich die posttraumatische und depressive Symptomatik deutlich und nachhaltig zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin könne wieder Auto fahren, die Alltagsaktivitäten habe sie wieder auf ein normales Niveau ausweiten können, sie pflege wieder Kontakte und verspüre Lebensfreude, Selbstvertrauen und Zuversicht. Die posttraumatischen und depressiven Symptome seien remittiert. Aus psychiatrischer Sicht sei mit dem Abklingen der psychischen Symptomatik keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.

3.4    Dr. med. I.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des J.___, hielt in seinem Abschlussbericht vom 15. Oktober 2013 (Urk. 7/66/36 f.) folgende Diagnosen fest:

- Posttraumatische MCP I-Arthrose links

- Status nach MCP I-Arthrodese links mit XMCP (Extremity Medical MC 5x30 mm, P1 24 mm kanüliert) am 8. April 2013

- Schmerzhaftes Neurom Ramus infrapatellaris links

- Status nach offener Plicaresektion und Débridement bei osteochondraler Läsion anteromedialer Femurkondylus am 7. Mai 2010

- Status nach Neuromrelokalisation proximal Ramus infrapatellaris links am 8. April 2013

    Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin über ein schmerzfreies MCP IGelenk berichte. Sie benutze die Hand normal und verspüre gelegentlich bei grösserer Belastung leichte Schmerzen im Daumensattelgelenk; dies sei aber aktuell noch nicht störend. Im Bereich des Beines seien die Neuromschmerzen ebenfalls verschwunden. Die Narbe sei nun mittlerweile ebenfalls völlig schmerzfrei. Die Opposition am betroffenen linken Daumen sei im Vergleich zur Gegenseite leicht eingeschränkt, Faustschluss und Fingerstreckung seien jedoch problemlos möglich. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht mehr eingeschränkt und schmerzfrei.

3.5    RAD-Arzt pract. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. April 2014 (Urk. 7/88/6 f.) unter Verweis auf die Vorberichte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach undislozierter Sternumfraktur am 3. Oktober 2010

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei nuchalen Verspannungen

- Restbeschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes

- Arthrodese Daumengrundgelenk links

    Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

- Regrediente Kopfschmerzen und Schmerzen am linken Knie und linken Daumen (aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit kaum eingeschränkt)

    Dazu hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten mit einer maximalen Belastung von 5 kg ausüben könne. Seit dem 27. Mai 2013 sei sie in einer angepassten und seit dem 15. Oktober 2013 auch in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig.

3.6    Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störungen mit somatischen Störungen seit dem Unfall am 3. Oktober 2010

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung PTSD bei sexueller Ausbeutung innerhalb der Familie

    Ergänzend führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2014 (wohl: 2013) bei ihm in Behandlung sei. Es fänden alle vier Wochen Sitzungen statt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Kindheit von ihrem Vater misshandelt und über Jahre sexuell ausgebeutet worden. Ihre depressive Problematik habe sich nach Abschluss der Traumatherapie wieder verstärkt. Sie leide sehr unter der ungewissen beruflichen Situation und erlebe existenzielle Ängste und finanzielle Not, was sie sehr belaste und einschränke. Als Zugbegleiterin sei die Beschwerdeführerin dauerhaft voll arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit bestehe seit Juli 2013 eine 40 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 19. März 2015 (Urk. 2) auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes vom 2. April 2014 (Urk. 7/88/6 f.).

4.2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

4.3    

4.3.1    RAD-Arzt med. pract. K.___ bezog sich in seiner Stellungnahme vom 2. April 2014 (Urk. 7/88/6 f.) auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2013 (Urk. 7/62/94-111) und führte dazu aus, dass sowohl in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zugbegleiterin als auch in einer angepassten Tätigkeit bis im Februar 2013 mit der SUVA koordiniert werden könne.

    Die SUVA-Kreisärztin hatte sich indes lediglich zu einer allfälligen durch den Unfall vom 3. Oktober 2010 verursachten Arbeitsunfähigkeit geäussert und die Beschwerdeführerin diesbezüglich ab Juli 2013 als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder voll arbeitsfähig befunden. Nicht berücksichtigt wurden von ihr die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch die - nur möglicherweise unfallkausalen - Beschwerden im linken Knie- und Daumengrundgelenk, die Kopf- und Nackenschmerzen und die psychischen Beschwerden. Im Bericht der H.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/62/87-89) wird festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. Dr. I.___ hielt in seinem Abschlussbericht vom 15. Oktober 2013 (Urk. 7/66/36 f.) zudem fest, dass die Beschwerdeführerin nach Operationen des Daumens und des Kniegelenkes im Alltag nicht mehr eingeschränkt und schmerzfrei ist. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit äusserte er sich zwar nicht, doch ist davon auszugehen, dass bei einem solchen Befund die gemäss Belastungsprofil zumutbaren Tätigkeiten (leichte Tätigkeit, maximale Belastung 5 kg; Urk. 7/88/7) in einem Vollpensum ausgeübt werden können. Damit kann zwar grundsätzlich nachvollzogen werden, dass der RAD-Arzt dannzumal die Beschwerdeführerin als in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig befand. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb sie dies bereits ab dem 27. Mai 2013 gewesen sein soll, ging doch selbst die SUVA-Kreisärztin erst von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2013 aus.

    Gemäss RAD-Arzt K.___ bestehen bei der Beschwerdeführerin zudem unter anderem Restbeschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes, welche sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken. Sie kann nur noch leichte Tätigkeiten mit einer maximalen Belastung von 5 kg ausüben. In ihrer angestammten Tätigkeit als Zugbegleiterin ist sie nach seiner Einschätzung zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/88/7). Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 8. November 2010 (Urk. 7/2) hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit als Reisezugbegleiterin oft, das heisst bis zu 66 % ihrer Arbeitszeit, Lasten von 0 bis 10 kg zu heben oder tragen. Selten hat sie zudem mittelschwere (10-25 kg) und selten schwere (über 25 kg) Lasten zu heben oder zu tragen. 34 - 66 % ihrer Arbeitszeit verbringt sie im Gehen, 6 - 33 % im Stehen beziehungsweise mit Treppensteigen, selten muss sie zudem im Gleisfeld Auf- und Absteigen (S. 6). Mit dem von med. pract. K.___ festgelegten Belastungsprofil kann sie diese Tätigkeiten offensichtlich nicht mehr vollumfänglich ausüben. Weshalb sie dennoch in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein soll, wird vom RAD-Arzt nicht erläutert. Es bestehen damit mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Stellungnahme, so dass auf diese nicht abgestellt werden kann.

4.3.2    Die Beschwerdeführerin berief sich auf den Bericht des B.___ der Y.___ vom 24. Juli 2012 (Urk. 7/62/202), gemäss welchem Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparats und eine bedeutende psychische Belastung seit dem Autounfall bestehen. Inzwischen wurde die Beschwerdeführerin aber mehrfach operiert, zumindest im Alltag ist sie nicht mehr eingeschränkt und schmerzfrei (Abschlussbericht vom 15. Oktober 2013; Urk. 7/66/37). Gemäss den behandelnden Ärzten der H.___ (Schlussbericht vom 17. Juni 2013; Urk. 7/62/87-89) hat sich zudem die durch den Unfall hervorgerufene posttraumatische und depressive Symptomatik (vgl. Urk. 7/27/1) mittlerweile nachhaltig zurückgebildet und keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr zur Folge. Aufgrund des geänderten gesundheitlichen Zustandes ist der Bericht des B.___ für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit für die vorliegende Beurteilung nicht mehr massgebend.

4.3.3    Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, gemäss Dr. L.___ sei sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei sexueller Ausbeutung innerhalb der Familie sowie rezidivierenden depressiven Störungen mit somatischen Störungen seit dem Unfall am 3. Oktober 2010 noch 40 bis 60 % (Bericht vom 12. Mai 2014; Urk. 7/70 S. 4) beziehungsweise höchstens 50 % (Bericht vom 13. Mai 2015; Urk. 11) arbeitsfähig. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von 2011 (Urk. 7/63/86) bis 2013 während 50 psychotherapeutischen Sitzungen bei der H.___ in Behandlung war (Urk. 7/62/87). Eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund sexueller Ausbeutung innerhalb der Familie kam dabei - soweit ersichtlich - nie zur Sprache, weshalb die Beurteilung der behandelnden Therapeuten nicht vollends zu überzeugen vermag. Dem Bericht von Dr. L.___ ist demgegenüber nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin heute aufgrund dieser Diagnose in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, zuvor jedoch während Jahren uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (vgl. Urk. 7/16). Seit Mitte Juni 2014 ist die Beschwerdeführerin zudem zu 60 bis 80 % erwerbstätig (Urk. 7/77 S. 23 und Urk. 7/78 f.), obwohl sie gemäss Dr. L.___ maximal zu 60 % arbeitsfähig ist. Auf diesen Widerspruch geht Dr. L.___ in seinen Berichten nicht ein.

4.4    Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. So fehlt namentlich eine differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Hinblick auf die geltend gemachten Folgen der Missbrauchsproblematik. Weiter ist bei aktuellem Aktenstand davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, weshalb sich ergänzende erwerbliche Fragen stellen. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie) veranlasse und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide.


5.    

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher