Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00485 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin E. Stocker
Urteil vom 28. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1958 geborene X.___ meldete sich wegen seit Oktober 1993 bestehender Rückenbeschwerden am 29. August 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Am 25. Oktober 1994 wurde er bei der Arbeit von herabfallenden Schalungsplatten am rechten Bein getroffen und zog sich dabei eine Trümmerfraktur sowie weitere Verletzungen zu (Urk. 8/119/194 und 196). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 1996 und Wirkung ab Oktober 1994 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/20).
In der Folge bestätigte die IV-Stelle die genannte Verfügung revisionsweise mehrfach (Verfügung vom 2. September 1997 [Urk. 8/33] sowie Mitteilung vom 20. September 2000 [Urk. 8/54]). Ab August 2004 unterzog sie den Anspruch des Versicherten einer erneuten Überprüfung und hielt mit Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 8/68-69) fest, dass dem Versicherten neu in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 58 % und nurmehr einem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2005 führe (Urk. 8/69). Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. März 2005 (Urk. 8/85) fest. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2006 wurde der genannte Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 8/89; Prozess IV.2005.00485).
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch das A.___ polydisziplinär abklären (A.___-Gutachten vom 8. Dezember 2007, Urk. 8/109) und hielt mit Verfügung vom 17. September 2008 (Urk. 8/132) fest, dass der Versicherte ab dem 1. November 2008 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 26. März 2010 (Urk. 8/159; Prozess IV.2008.01084) wurde die genannte Verfügung in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Am 1. Februar 2012 (Urk. 8/182) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl.
1.2 Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, befragte den Versicherten und dessen behandelnde Ärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin (Urk. 8/186-187). Den ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8/186) nahm die IV-Stelle als Antrag auf Hilflosenentschädigung entgegen (Urk. 8/188). Am 15. August 2012 (Urk. 8/192) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf die ganze Invalidenrente und führte am 15. August 2012 eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. August 2012, Urk. 8/193) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/194) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 8/202) den Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
1.3 Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/206) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. März 2014 (Prozess IV.2012.01297, Urk. 8/208) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück.
1.4 Die IV-Stelle holte neue medizinische Berichte ein (Bericht C.___ vom 1. Oktober 2014, Urk. 8/218; Bericht Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 1. Oktober 2014, Urk. 8/219) und führte eine Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 17. Dezember 2014, Urk. 8/223) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/224, Urk. 8/226) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab Sommer 2012 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15). Am 4. Oktober 2015 (Urk. 16) und 9. Juni 2016 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 17 und Urk. 20/1-12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
1.4 Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach dem Ablauf eines Wartejahres (BGE 137 V 351 E. 5.1; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz 8092).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung, beim Beschwerdeführer sei seit 17. Juni 2014 bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und ab 30. September 2014 bei der Notdurftverrichtung eine Hilflosigkeit ausgewiesen, ausserdem könne medizinisch-pflegerische Hilfe anerkannt werden. Bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen werde der Beschwerdeführer zwar ebenfalls regelmässig durch seine Ehefrau unterstützt, wobei diese Hilfeleistungen in einem für Familienmitglieder zumutbaren Ausmass lägen und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten. Es liege somit gemäss den vorhandenen Unterlagen eine langdauernde Hilflosigkeit vor. Das Wartejahr laufe am 30. September 2015 ab. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung seien deshalb noch nicht erfüllt (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Ehefrau sei überfordert, was zum ständigen Familienstreit führe. Als die Ehefrau dem Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, ihn in einem Pflegeheim zu platzieren, habe er mit Selbstmord gedroht. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich bei der Feststellung von einem Zeitpunkt der Hilflosigkeit auf den Bericht von Dr. D.___ vom 1. Oktober 2014 und habe nicht abgeklärt, wieso der Bericht nicht bereits im Jahre 2012 eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Dr. med E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___, klinischer Psychologe und Supervisor, vom C.___ stellten im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/218) die Diagnosen einer chronischen Lumbalgie, eines chronischen Zervikalsyndroms, Fussschmerzen und Depression. Der Beschwerdeführer bedürfe der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim An-/Auskleiden, beim Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen, Verrichten der Notdurft, bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, beim täglichen Verabreichen von Medikamenten und er bedürfe der dauernden persönlichen Überwachung sowie der lebenspraktischen Begleitung.
Sie hielten bezüglich der Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar 2010 fest, die Situation des Beschwerdeführers verschlechtere sich kontinuierlich, er verfüge über etwas mehr Mobilität mit dem Rollstuhl, „nur noch wenige Ergometer”, der Beschwerdeführer brauche immer mehr Hilfe beim Waschen, Toilette, Anziehen, müsse für jegliche Aktivitäten motiviert werden. Darüber hinaus bestehe häufiges Erbrechen sowie Nasenbluten, in Abklärung, bisher unklare Genese.
3.2 Dr. D.___ hielt im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/219) fest, der Beschwerdeführer benötige beim An-/Auskleiden seit circa sechs Jahren Hilfe durch die Ehefrau. Er brauche Hilfe beim Waschen in Form von intensiver Hilfe bei der Körperpflege durch die Ehefrau und beim Baden/Duschen, beim Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung) sowie bei der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Auch eine lebenspraktische Begleitung in Form von Hilfeleistungen, Begleitung bei Erledigungen und regelmässiger Anwesenheit sei nötig. Alle Fragen würden sich auf die Zeitspanne von sechs Jahren beziehen.
3.3 Im Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 8/223) hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer benötige Dritthilfe bei der Notdurftverrichtung, insbesondere Ordnen der Kleider sowie Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit. Dieser Bereich könne ab 30. September 2014 (Untersuchungsdatum laut C.___ vom 1. Oktober 2014) angerechnet werden (S. 6).
Der Beschwerdeführer könne sich laut seiner Schilderungen und gemäss aktuellen Arztberichten trotz der Benutzung von Hilfsmitteln (Gehstöcke, Elektrorollstuhl) nicht mehr alleine ausser Haus fortbewegen. Seit einem Unfall am 17. Juni 2014 getraue er sich nicht mehr, ohne Begleitung das Haus zu verlassen, er fühle sich dazu zu unsicher, verliere rasch den Überblick und werde nervös. Er werde deshalb ausser Haus stets durch seine Ehefrau begleitet (S. 7).
Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich Haushaltsarbeit ganz zurückgezogen, das heisse, er leiste überhaupt keine Mithilfe mehr. Die Wohnung (ein Zimmer mit Kochnische und Badezimmer) vermöge die Ehefrau selber zu reinigen, beim Waschen/Bügeln helfe bei Bedarf eine Nachbarin. Weitere Fremdhilfe sei nicht nötig (S. 7).
Die Ehefrau gebe dem Beschwerdeführer die benötigten Medikamente ab, damit eine regelmässige Einnahme gewährleistet sei (S. 8).
Die Wartezeit könne somit aufgrund der Bereiche Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte per 30. September 2014 eröffnet werden (S. 9).
4.
4.1 Zu prüfen ist die Frage, ob die ab 30. September 2014 unbestrittenermassen vorliegende Hilflosigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat und ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.
4.2 Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab Sommer 2012 geltend. Gemäss dem Bericht des Dr. D.___ vom 1. Oktober 2014 besteht die Hilflosigkeit seit Jahren. Der Bericht des Dr. E.___ enthält zwar keine genaue Angabe über den Beginn der Hilflosigkeit, aber auch er führte aus, der Zustand habe sich seit dem Jahr 2010 kontinuierlich verschlechtert.
4.3 Gemäss Abklärungsbericht benötigt der Beschwerdeführer Hilfe in den Bereichen Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie medizinisch-pflegerische Hilfe. Er ist somit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und auf pflegerische Hilfe angewiesen. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. E. 1.2).
Eine Einschränkung in weiteren Lebensverrichtungen ist nicht erstellt. Die von den behandelnden Ärzten erwähnte Hilfsbedürftigkeit beim Ankleiden/Auskleiden reduziert sich auf das Anziehen von Socken und Hosen (Urk. 8/223/3), ansonsten ist der Beschwerdeführerin selbständig. Bei diesen Verhältnissen mit dem Erfordernis nur kleinster Unterstützung ist die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen, der Ehefrau erwächst daraus jedenfalls keine unverhältnismässige Belastung (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5). Bei der Körperpflege bestehen Schwierigkeiten beim Ein-/Ausstieg in die Badewanne sowie beim Stehen vor dem Lavabo. Funktionell sind ihm die Körperpflegeverrichtungen indes möglich (Urk. 8/223/5-6 und Urk. 8/219). Durch entsprechende Einrichtungen kann das Stehen vor dem Lavabo vermieden werden und der Einstieg in die Badewanne erfordert die Hilfe der Ehefrau nur zur Sicherheit. Diese Belastung ist unter dem Titel Schadenminderungspflicht ebenfalls zu erwarten bei grundsätzlicher Selbständigkeit in diesem Bereich. In den übrigen Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen) ist der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt.
4.4 Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es bestehe seit September 2014 eine Hilflosigkeit leichten Grades, stützt sich - in Bezug auf die Einschränkung bei der Verrichtung der Notdurft - lediglich auf das Datum der Untersuchung durch Dr. D.___. Dieser hielt jedoch explizit fest, dass die Einschränkungen in den einzelnen Lebensverrichtungen bereits seit Jahren bestehen. In der Tat bestätigte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 15. Juli 2009 (Urk. 8/146/11-13) die auch aktuell bestehenden Beschwerden mit chronischer Lumbalgie samt Ausfällen L5/S1 mit Gefühlsstörungen und Funktionseinschränkungen im linken Bein.
Angesichts dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass ein Abstellen auf das Datum der neusten Untersuchungen die Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit korrekt abbildet. Dass nach der Anmeldung vom Mai 2012 (Urk. 8/187) medizinische Abklärungen ausblieben und diese erst jetzt nachgeholt wurden, hat nicht der Beschwerdeführer zu vertreten. Der Beschwerdeführer selber führte aus, im Bereich Verrichten der Notdurft seit August 2011 Hilfe zu benötigen (Urk. 8/223/6). Hiervon ist auszugehen.
Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen trotz Abgabe eines Rollstuhls seit Jahren eingeschränkt. Allerdings war es ihm nach seinen Angaben anlässlich der Abklärung im August 2012 möglich, selber ausser Haus zu gehen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und in die Ferien zu verreisen. Einzig längere Gehstrecken konnte er (zu Fuss) nicht mehr bewältigen. Eine gewisse Angst der Ehefrau, dass der Beschwerdeführer alleine die richtige Haltestelle verpasst (ohne konkrete Erfahrungsberichte, Urk. 8/193/4-5) führt bei dieser Sachlage nicht zur Annahme einer Unterstützungsbedürftigkeit. Eine solche ergibt sich erst ab dem 17. Juni 2014, an welchem Tag der Beschwerdeführer von einem Auto angefahren worden wurde und sich in der Folge nicht mehr traute, allein ausser Haus zu gehen (Urk. 8/223/6-7). Vor diesem Zeitpunkt verkehrte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen alleine ausser Haus und war nicht auf Hilfe angewiesen.
4.5 Bei diesem Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 bei der Verrichtung der Notdurft und seit Juni 2014 bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen ist. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 24. März 2015 war das Wartejahr damit noch nicht abgelaufen (in Bezug auf die zwei notwendigen Kriterien) und der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (BGE 137 V 351). Die angefochtene Verfügung erweist sich demgemäss als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der mit heutigem Beschluss bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16-17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubE. Stocker