Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00487




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 29. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Sozialzentrum Ausstellungsstrasse, QT Langstrasse/Werd

Ausstellungsstrasse 88, 8005 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, besuchte in Z.___ die Primarschule und war nie erwerbstätig (vgl. Urk. 9/7 und 9/35/1). Im Jahr 1984 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie einen Mann kennenlernte, den sie kurz darauf heiratete. Die beiden bekamen zwei Kinder, geboren 1987 und 1990. Die Ehe wurde im Januar 1997 geschieden (Urk. 9/6).

    Am 30. März 2010 meldete sich die Versicherte wegen psychischer Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Diese klärte die Verhältnisse ab (vgl. Urk. 9/3, 9/6, 9/13, 9/14, 9/18, 9/25, 9/34 und 9/35) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2012, ausgehend von einer Einschränkung von 40 % im Aufgabenbereich und einem Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Urk. 9/36 und 9/52), ab dem 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/58).

    Die IV-Stelle überprüfte den Rentenanspruch im Jahr 2012 von Amtes wegen. Sie holte einen ärztlichen Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2012 (Urk. 9/67) und einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9/69) ein. Überdies liess sie die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt erneut abklären (Urk. 9/71). Hernach teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 9/73).

    Im Jahr 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie zog einen IK-Auszug bei (Urk. 9/78), holte medizinische Auskünfte von Dr. A.___ ein (Urk. 9/80) und liess die aktuelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären (Urk. 9/83). Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Viertelsrente in Aussicht (Urk. 9/85). Dagegen liess die Versicherte ohne Angabe von Gründen Einwand erheben (Urk. 9/86). Eine Einwandsbegründung wurde auch später nicht eingereicht (vgl. Urk. 9/88 und 9/89). Die IV-Stelle hob darauf die Viertelsrente mit Verfügung vom 16. März 2015 (Urk. 2 = 9/90) auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 16. März 2015 erhob die Versicherte am 15. April 2015 bei der IV-Stelle sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin die bisherige Viertelsrente auszurichten (vgl. Urk. 1 und 9/91). Mit einer weiteren Eingabe vom 22. April 2015 ersuchte sie um Überweisung des Schreibens als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht und beantragte zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/3 = 9/94). Die IV-Stelle sandte die erwähnten Eingaben darauf ans Sozialversicherungsgericht, wo sie am 6. Mai 2015 eingingen (vgl. Urk. 1 und 4). Am 11. Juni 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 12. Juni 2015 teilte die Beiständin der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit deren Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt worden sei und reichte ihre Vollmacht ein (Urk. 10 und 11). Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juni 2015 eine weitere Eingabe ein (Urk. 13). Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 14). Zusammen mit dieser Verfügung wurden der Beschwerdeführerin auch die Beschwerdeantwort und der Beschwerdegegnerin die von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichten Schriftstücke (Urk. 10 bis 13) zugestellt.

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG und Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die (erwerblichen) Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, die medizinischen Abklärungen und der Hausbesuch vom 22. Oktober 2014 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich lediglich noch zu 1 % eingeschränkt sei. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (vgl. Urk. 2).

    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der Haushaltsabklärung Fragen falsch beantwortet, weil sie Angst gehabt habe, in eine psychiatrische Klinik eingewiesen zu werden. Ihre Freundin habe vor dem Hausbesuch vom 22. Oktober 2014 darauf geachtet, dass die Wohnung sauber sei und herumliegende Sachen mit einem Vorhang zugedeckt, um einen guten Eindruck zu machen. Dr. A.___ habe am 7. Juli 2014 zudem ausdrücklich festgehalten, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht verändert habe (vgl. Urk. 1). Darüber hinaus habe sie oft diffuse Ängste und leide aufgrund der Einnahme der antidepressiven Medikamente an hohem Blutdruck. Sie sei zuhause und draussen auch schon umgefallen. Aus Angst vor einem Sturz benötige sie beim Einkaufen die Hilfe ihrer Freundin, die sie begleite und ihre Einkaufstasche trage. Aus Angst umzufallen, könne sie die Körperpflege nur vornehmen, wenn eine Person in der Wohnung sei und ihr helfen könne, wenn sie umfalle. Sie lasse die Badezimmertüre immer offen aus diesem Grund. Auch beim Putzen habe sie Angst umzufallen, weshalb sie nicht alleine putze und Hilfe benötige (Urk. 13).


3.    

3.1    Die letzte materielle Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 27. März 2013 (Urk. 9/73) abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente festgestellt wurden. Sie bildet daher die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.

3.2    Zu Recht wurde von keiner Partei in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung unverändert als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren war (vgl. Urk. 9/71, 9/72, 9/83/2 und 9/83/3). Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob sich ihre diesbezüglichen Einschränkungen verringert hatten.

3.3    Die schriftliche Mitteilung vom 27. März 2013 beruhte auf dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 26. Oktober 2012, der Haushaltsabklärung vom 11. Februar 2013 und der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. Februar 2013 (Urk. 9/67 und 9/71; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. März 2013, Urk. 9/72).

    Dr. A.___ diagnostizierte, wie letztmals am 12. Oktober 2011 (vgl. Urk. 9/34), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10: F33.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: 13.2). Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei nicht möglich. Grundsätzlich könne sich die Patientin im Haushalt mit gewissen Einschränkungen selbst versorgen (Urk. 9/67).

    Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht vom 22. März 2013 zur Erhebung vom 11. Februar 2013 fest, dass die Versicherte sie trotz des angekündigten Besuches um 12:00 Uhr im Pyjama empfangen habe. Sie habe einen müden Eindruck gemacht, verwaschen und schleppend gesprochen und teilweise etwas verzögert Antworten gegeben. Den Haushalt könne die Versicherte ihren Angaben zufolge alleine bewältigen; sie erledige die Arbeiten in der Wohnung, ihre Wäsche und die notwendigen Einkäufe selbständig. Die Abklärungsperson gelangte jedoch zum Schluss, es sei unverändert von einer generellen Einschränkung in den einzelnen massgebenden Haushaltsbereichen von 40 % auszugehen, da die Versicherte durch die Depression antriebslos sei und aufgrund der psychischen Einschränkungen den Haushalt nur zu bestimmten Zeiten oder nur für eine gewisse Zeit erledigen könne. Da auch die Konzentration beeinträchtigt sei, sei zudem die Organisation erschwert (vgl. Urk. 9/71).

    Dr. B.___ vom RAD vertrat daraufhin die Auffassung, dass es bei der Kombination von depressiver Störung und posttraumatischer Belastungsstörung nachvollziehbar sei, dass die Versicherte ihren Haushalt gerade so bewältigen könne (Urk. 9/71/4).

3.4    Im Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsverfahren verfasste Dr. A.___ einen Bericht vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/80), in welchem er festhielt, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht verändert habe. Mit Einschränkungen könne sich die Patientin selbst versorgen (Urk. 9/80/1). Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung vermerkte Dr. A.___ indessen eine gegenwärtige Remission (Urk. 9/80/2). Zur posttraumatischen Belastungsstörung hielt er überdies fest, die schwerpunktmässig belastenden Symptome seien insbesondere ausgeprägte Flashbacks und Albträume gewesen. Inzwischen hätten die Flashbacks im Alltag weitgehend reduziert werden können. Ebenso hätten der Rhythmus und die Intensität der Albträume deutlich verringert werden können (Urk. 9/80/3).

    Gemäss dem Bericht vom 21. November 2014 (Urk. 9/83) fand die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt am 22. Oktober 2014 bei der Beschwerdeführerin zuhause statt. Sie habe erklärt, es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut, es gehe aber schon (Urk. 9/83/1). Sie mache ihre Haushaltsführung selbständig. Überdies koche sie selbständig, unterschiedlich, das heisst ein- oder zweimal am Tag. Meistens koche sie grössere Portionen, so dass sie sich später nochmals Reste aufwärmen könne. Sie koche immer frisch und benutze keine (Halb-)Fertigprodukte. Den Abwasch erledige sie je nach Müdigkeit sofort oder etwas später am gleichen Tag (Urk. 9/83/4). Auch die Wohnungspflege nehme sie selbständig vor. Sie besorge ihre Einkäufe alleine. Das Administrative und die Zahlungen würden von ihrer Beiständin erledigt. Die Wäsche mache sie selbständig. Sie könne die Waschküche benutzen, wenn sie frei sei. Sie habe nur wenige Pflanzen in der Wohnung, die sie selber pflege (Urk. 9/83/5).

3.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

3.6    Es wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Abklärungsbericht vom 21. November 2014 (Urk. 9/83) in formeller Hinsicht zu beanstanden wäre. Die von der Abklärungsperson vorgenommene und im fraglichen Bericht festgehaltene Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche blieb zu Recht unbestritten. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe gegenüber der Abklärungsperson falsche Angaben gemacht (vgl. Urk. 1). Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin aus einem derart treuwidrigen Verhalten, das sie mit der Furcht vor einer Klinikeinweisung nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet, etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin Hilfe beim Einkaufen und Putzen benötigt, wie sie es (erst) in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2015 behauptet hat (vgl. Urk. 13). Vielmehr ging auch Dr. A.___ davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin selbst versorgen kann (Urk. 9/80/1). Jedenfalls ist in seinem Bericht von der Erforderlichkeit einer externen Hilfe beim Einkaufen oder Putzen keine Rede (vgl. Urk. 9/80). Es steht daher ausser Frage, dass auf die gegenüber der Abklärungsperson gemachten Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen ist, welche als sogenannte Aussagen der ersten Stunde im Abklärungsbericht festgehalten wurden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen).

3.7    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 21. November 2014, welcher insbesondere im Einklang mit der von Dr. A.___ beschriebenen Verbesserung der Beschwerdesymptomatik steht, davon ausgehen durfte, es liege im Haushalt lediglich noch eine geringfügige Einschränkung vor, die keinen Rentenanspruch mehr begründe. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente auf das Ende des nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2015 folgenden Monats aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke