Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00488 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, ist als Raumpflegerin bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Urk. 8/24/5 Ziff. 5.4; Urk. 8/29/1). Unter Hinweis auf ein symptomatisches Os trigonum rechts, eine Otosklerose und eine Eisenmangelanämie meldete sich die Versicherte am 9. Juli 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/23-24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, sprach ihr Frühinterventionsmassnahmen in Form diverser Kurse zu (Urk. 8/27 Deutschkurs; Urk. 8/39 Bewerbungstechnikkurs; Urk. 8/46 Bewerbungscoaching) und schloss mit Mitteilung vom 4. November 2013 die Arbeitsvermittlung ab, da sie ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 50 % nachgehen könne, eine Integration in eine besser angepasste Tätigkeit hingegen nicht gelungen sei (Urk. 8/59). Im März 2014 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Beruf und Haushalt durchgeführt (Bericht vom 16. April 2014, Urk. 8/67).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70; Urk. 8/72; vgl. auch Urk. 8/81; Urk. 8/83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 8/85 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob bei der IV-Stelle am 7. April 2015 (Urk. 1/1) sowie ergänzend am 24. April 2015 (Urk. 1/2) Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und ihr Rentenanspruch sei erneut zu prüfen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 überwies die IV-Stelle die Schreiben der Versicherten vom 7. sowie 24. April 2015 an das hiesige Gericht (Urk. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführerin sei ab Dezember 2011 eine leidensangepasste Tätigkeit „unter Berücksichtigung einer überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah zu 100 % möglich und zumutbar“ (S. 2 unten). Die Haushaltsabklärung habe ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin zu einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Da die Beschwerdeführerin aktuell bereits in einem leicht höheren Pensum von 52.4 % tätig sei, sei zu ihren Gunsten von einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von 52.4 % auszugehen. Die restlichen 47.6 % würden auf den Aufgabenbereich Haushalt entfallen (S. 2 Mitte). Die Berechnung des Invaliditätsgrades habe - auch unter Berücksichtigung der Pensumssteigerung als Raumpflegerin bei der Y.___ Kirchgemeinde per Juli 2013 - keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben (S. 3).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt, ihre körperlichen Einschränkungen seien beim ablehnenden Rentenentscheid ungenügend berücksichtigt worden. Es sei ihr nur mittels Einnahme von Medikamenten möglich, ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin nachzugehen. In den letzten Jahren seit der Operation hätten ihre Beschwerden zugenommen. Es sei eine Abklärung beim Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin angezeigt (Urk. 1/2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneinte.
3.
3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde durch Ärzte der Z.___ ein Knick-Senkfuss beidseits sowie eine Tibialis posterior-Insuffizienz beidseits Grad I diagnostiziert (vgl. Bericht vom 11. März 2011, Urk. 8/10). Aufgrund der zweitgenannten Diagnose wurde im April 2011 eine medialisierende z-förmige Calcaneus-Osteotomie mit Revision der Tibialis posterior Sehne sowie TMT-I-Arthrodese rechts durchgeführt. Im Oktober 2011 erfolgte bei störender Calcaneus-Schraube rechts mit Druckulkus der Ferse eine Osteosynthesemetalentfernung (Bericht vom 27. Juni 2012, Urk. 8/23 S. 1). Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt an der Z.___, führte aus, durch die operative Intervention im April 2011 hätten die medialseitigen Beschwerden eliminiert werden können. Die Beschwerdeführerin sei jedoch mit den neu aufgetretenen Restbeschwerden subjektiv schlechter gestellt als zuvor. Die Beschwerden könnten für eine primäre Symptomatik durch das Os trigonum sprechen. Aus ärztlicher Sicht sei aktuell jedoch kein erneuter operativer Eingriff empfohlen. Gegebenenfalls seien vorher weitere Abklärungen vorzunehmen. Es sei festzuhalten, dass auch mit einer Zusatzintervention nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig ein volles Arbeitspensum werde durchführen können, weshalb eine IV-Anmeldung empfohlen werde (S. 2 Mitte).
3.2 Am 5. Oktober 2012 nahm Dr. A.___ erneut Stellung (Urk. 8/37/7-8). Er führte aus, bildgebend seien einerseits ein aktiviertes Os trigonum und andererseits eine mögliche fibröse Coalitio calcaneonaviculär aufgefallen, welche a priori beide für die Schmerzbeschwerden verantwortlich sein könnten. Die aktuellen Beschwerden würden eine Arbeitsaufnahme über das bisherige 30%-Pensum verhindern (ad 1.4). Nach der operativen Intervention vom 13. April 2011 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden mit einer Verlängerung am 26. Juli 2011 um einen weiteren Monat. In der Folgekonsultation vom 27. September 2011 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden. Bei Verlust einer Stelle arbeite die Beschwerdeführerin zurzeit gemäss ihren Angaben zu 30 %, wobei ein höheres Pensum aus seiner Sicht als nicht möglich erachtet werde (ad 1.6 f.). In einer angepassten leichten, primär sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (ad 1.8).
3.3 Am 30. April 2013 erfolgte zwei Jahre postoperativ eine Verlaufskontrolle bei Dr. A.___ (Urk. 8/64/2-3). Insgesamt habe sich die Situation seit der letzten Konsultation im Oktober (vgl. Bericht zur Konsultation vom 30. Oktober 2012, Urk. 8/64/4-5) gebessert. Die Beschwerdeführerin könne wieder alternierend Treppen steigen und sie habe zusätzlich die Belastung deutlich steigern können bis maximal 40 Minuten Spazieren. Eine Analgetikaeinnahme erfolge selten zirka einmal wöchentlich (S. 1 unten). Physiotherapie werde keine durchgeführt, jedoch mehrmals täglich Heimübungen mit gutem Erfolg. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin immer noch täglich Schmerzen, wünsche aber aufgrund der erträglichen Symptomatik im Alltag keine operative Intervention oder Infiltration (S. 2 oben).
Zum Befund führte Dr. A.___ aus, der Barfussgang sei hinkfrei, der Zehengang problemlos und der Fersengang schmerzbedingt nur schwer durchführbar. Im Vergleich zur Gegenseite liege keine Schwellung des Fusses vor. Es liege im Bereich des unteren Sprunggelenkes eine Druckdolenz vor, nur ganz diskret über dem MTP-I. Die Sensibilität sei plantar am Calcaneus subjektiv etwas vermindert, ansonsten aber intakt (S. 2 Befund).
Bei deutlicher Beschwerdebesserung sei der Verlauf erfreulich. Von Seiten der Beschwerdeführerin sei eine Erhöhung der Arbeitstätigkeit auf 50 bis 60 % ab dem Sommer dieses Jahres gewünscht und könne aus ärztlicher Sicht sicherlich unterstützt werden (S. 2 Beurteilung und Prozedere).
3.4 Der Hausarzt (vgl. Urk. 8/61) Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/63) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- unspezifische Schmerzen im Bereich des Rückfusses
- beginnende Talonavikulararthrose, Subtalararthrose, fibröse Coalitio talocalcaneare des oberen Sprunggelenks (OSG) bei
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung Calcaneus-Schraube rechts am 21. Oktober 2011 bei störender Calcaneus-Schraube rechts mit Druckulkus der Ferse
- Status nach medialisierender z-förmiger Calcaneus-Osteotomie mit Revision der Tibialis posterior Sehne sowie TMT-I-Arthrodese rechts vom 13. April 2011
- bei Tibialis posterior-Insuffizienz beidseits Grad I mit Knick-/Senkfussdeformität beidseits
- mögliche Calcaneonaviculare Coalitio
Die Beschwerdeführerin leide nach körperlicher Belastung gegen den Mittag an Schmerzen im rechten Fuss. Ein Nachtschmerz bestehe nicht (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei ihr maximal zu 50 % zumutbar, wobei je nach Schmerzen eine verminderte Leistungsfähigkeit möglich sei (Ziff. 1.7). Eine angepasste sitzende Tätigkeit sei ihr zumutbar (Ziff. 1.8).
3.5 Am 31. Januar 2014 nahm med. pract. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Beurteilung der medizinischen Aktenlage vor (Urk. 8/69/3-4). Der klinische Befund des Fusses sei aufgrund der Berichte von Dr. A.___ seit Dezember 2011 unverändert. Bei einer Schädigung des Rückfusses bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhter Anforderung an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund.
Als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung (teils sitzend, teils ebenerdig gehend) mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch seit Dezember 2011 zu 100 % zugemutet werden (S. 4).
3.6 Aufgrund der Fuss- sowie seit Juli 2014 bestehender Kreuzbeschwerden liess sich die Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2014 bis 24. März 2015 unter anderem mittels chiropraktischer Therapie behandeln (Bericht vom 24. März 2015, Urk. 8/89 = Urk. 3/2). Dr. D.___, Chiropraktorin, und E.___, Unterassistentin chiropraktische Medizin, führten aus, die Fussschmerzen hätten durch die therapeutischen Massnahmen deutlich verbessert werden können. Es würden zirka 10-20 % Restbeschwerden bestehen, welche insbesondere durch langes Stehen begünstigt würden (S. 1 unten).
Die Rückenschmerzen seien tieflumbal rechtsbetont mit Ausstrahlung ins Gesäss und den dorsalen Oberschenkel. Sie würden beim langen Sitzen und Stehen verschlimmert und durch häufige Positionswechsel, Mobilisation und Wärme gelindert. Es habe eine subjektive 70%ige Besserung durch die bisherige Behandlung erreicht werden können. Durch die abwechselnde chiropraktische Behandlung der Fuss- und Kreuzbeschwerden sowie der gelegentlichen Schmerzmitteleinnahme sei die Symptomatik trotz Restbeschwerden zurzeit kontrollierbar und es sei eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (S. 2).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Fussproblematik in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin, welche überwiegend gehend und stehend ausgeübt wird, eingeschränkt ist. Diese Tätigkeit ist ihr noch in einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.3-6).
4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht auf die Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. C.___ ab. Diese kam unter Einbezug der vorhandenen Arztberichte nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein Gesundheitsschaden vorliege, dieser jedoch einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung nicht im Wege stehe.
In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht auch aus Sicht des behandelnden Facharztes Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weiter erachtete auch der Hausarzt Dr. B.___ eine angepasste Tätigkeit als zumutbar, wobei dieser keine Prozentangaben machte (vgl. vorstehend E. 3.4).
Das von der RAD-Ärztin als zumutbar erachtete Belastungsprofil ist widerspruchsfrei vereinbar mit den Angaben in den Berichten von Dr. A.___ und Dr. B.___. Aus den Akten lassen sich keine Indizien entnehmen, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung durch med. pract. C.___ sprechen würden.
Daran vermögen auch die erst nach Erstattung der RAD-Stellungnahme aufgetretenen Rückenbeschwerden nichts zu ändern: Die Rückenschmerzen seien mittels therapeutischer Massnahmen gut behandelbar und es sei bereits zu einer 70%igen Beschwerdebesserung gekommen. Da der Beschwerdeführerin selbst mit den im Juli 2014 aufgetretenen Rückenbeschwerden weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin möglich war und sich gerade häufige Positionswechsel und Mobilisierung (sprich eine wechselbelastende Tätigkeit) positiv auf diesen Beschwerdekomplex auswirken würden (vorstehend E. 3.6), stehen die neu aufgetretenen Rückenschmerzen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit nicht entgegen. Somit ist gestützt auf die im Bericht vom 24. März 2015 (vorstehend E. 3.6) erwähnten Gegebenheiten davon auszugehen, dass entsprechend dem Belastungsprofil - eine angepasste Tätigkeit nicht zusätzlich eingeschränkt und entsprechend zu 100 % zumutbar ist.
4.3 Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt sein soll (vorstehend E. 2.2): Die Fachpersonen der Z.___ legten nachvollziehbar dar, dass aktuell ihrerseits keine weitere Therapiemöglichkeit vorgesehen ist und die Beschwerdeführerin insbesondere durch tägliches Durchführen ihrer Heimübungen (vorstehend E. 3.3) sowie durch die chiropraktische Therapie gute Erfolge erzielt habe und durch die gelegentliche Schmerzmitteleinnahme die Symptomatik kontrollierbar sei (vorstehend E. 3.6). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf weitere medizinische Abklärungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).
4.4 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung (teils sitzend, teils ebenerdig gehend) mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch seit Dezember 2011 zu 100 % zumutbar.
Wenn die Beschwerdeführerin diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist ihr Anspruch trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihr objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).
5.
5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
5.2 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung der Statusfrage sowie die durchgeführte Berechnung des Invaliditätsgrades blieben zwar beschwerdeweise unbestritten. Aufgrund einer Nachfrage der Beschwerdegegnerin zur Statusfrage (Email vom 24. November 2014, Urk. 8/73), der Stellungnahmen des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1 und Urk. 5/1) sowie insbesondere der finanziell engen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Urk. 8/67/2 oben sowie S. 4 Ziff. 2.4 f.; vgl. auch Urk. 8/73) und deren familiären Situation (geschieden seit September 2005 und zwei erwachsene Söhne, welche noch bei ihr wohnen und finanzielle Beiträge leisten, vgl. Urk. 8/24 Ziff. 1.7 und Ziff. 3.1 sowie Urk. 8/67/4 Ziff. 2.5), ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 100 % arbeiten würde. Dies kann jedoch offen bleiben, da selbst bei einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige und der Anrechnung einer vollzeitlichen Tätigkeit im Gesundheitsfalle (Valideneinkommen) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde:
Für die Berechnung des Valideneinkommens kann nicht das tatsächlich erzielte Einkommen herangezogen werden: Einerseits enthält das bei der Y.___ Kirchgemeinde erzielte Einkommen soziale Komponenten und andererseits sei aus Arbeitgebersicht ein Ausbau der Tätigkeit für eine Pensumserhöhung über 50 % nicht möglich gewesen (vgl. Urk. 8/73; vgl. auch Urk. 8/58/1 Beratungsverlauf).
5.3 Aufgrund der Gegebenheiten - die Beschwerdeführerin hat zwar in F.___ im Jahr 1983 eine Ausbildung als Sekretärin abgeschlossen (vgl. Urk. 8/24/5 Ziff. 5.3), jedoch in den letzten über zehn Jahren als Raumpflegerin gearbeitet (vgl. Urk. 8/24/5 Ziff. 5.4 und Urk. 8/25) - und zu Gunsten der Beschwerdeführerin (gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 2012, sonstige persönliche Dienstleistungen Ziffer 96, würde eine Frau ohne Kaderfunktion monatlich rund Fr. 1‘400.-- weniger verdienen als bei einer Einreihung bei den allgemeinen Hilfstätigkeiten im Totalwert, womit bei Durchführung eines Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens gemäss Ziffer 96 ohnehin keine Erwerbseinbusse resultieren würde; vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/01/06_01.html) kann vorliegend auch ein Prozentvergleich durchgeführt werden - was am Ergebnis der Invaliditätsbemessung allerdings nichts ändert: Da sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von (vollzeitlichen) Hilfstätigkeiten auszugehen ist und die Beschwerdeführerin in Hilfstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. zum Prozentvergleich das Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti