Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00489 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 1. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___
Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, meldete sich unter Hinweis auf Cluster Kopfschmerzen am 31. Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte die medizinische (Urk. 7/9-24) und erwerbliche (Urk. 7/25-29) Situation ab. Am 24. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/31). Die IV-Stelle holte bei der A.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 28. März 2013 erstattet wurde (Urk. 7/37).
Mit Mitteilung vom 27. August 2013 schloss die IV-Stelle ihre Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung ab (Urk. 7/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/53; Urk. 7/54, Urk. 7/58) - und unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 7/51) - sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2015 dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Juni 2012 zu (Urk. 7/61 [Begründungsteil], Urk. 7/65 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 5. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juni 2012 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ein ergänzendes Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, zur darin dargelegten Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) Stellung zu nehmen und zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte (Urk. 8). Am 19. November 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an der Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 20. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Begründungsteil S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2; Begründungsteil) fest, gestützt auf das A.___-Gutachten vom 2. April 2013 und die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab April 2011 weiterhin zu 50 % als Musiker tätig sein könne. Die angestammte Tätigkeit entspreche laut den medizinischen Abklärungen auch einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 2 oben).
Da keine genauen Lohnangaben gemacht worden seien und auch gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) kein genaues Valideneinkommen habe eruiert werden können, seien die Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 und indexiert auf das Jahr 2012 betrage der Lohn für Tätigkeiten im Bereich Kunst und Unterhaltung Fr. 75‘334.51 (S. 1). Da die bisherige Tätigkeit aufgrund der medizinischen Beurteilung auch einer angepassten Tätigkeit entspreche, sei als Invalideneinkommen die Hälfte des Valideneinkommens, mithin ein Einkommen von Fr. 37‘667.25, zu berücksichtigen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %. Der Beschwerdeführer habe daher ab 1. Juni 2012 Anspruch auf eine halbe Rente (S. 2 oben).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest, wies aber zudem darauf hin, dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ein professioneller Schlagzeuger sein Einkommen keinesfalls ausschliesslich durch öffentliche Auftritte erzielen könne, sondern namentlich auch durch das Erteilen von Privatstunden als Schlagzeuglehrer (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide seit 2006 an Cluster Headache. Im Februar 2011 sei es zu einer Verschlimmerung und Chronifizierung gekommen, so dass er sich bei der Beschwerdegegnerin habe anmelden müssen (S. 3 oben). Aufgrund dieser Erkrankung sei es ihm in keinem Fall möglich zu 50 % als professioneller Schlagzeuger zu arbeiten. Die Anforderungen in der angestammten Tätigkeit seien nicht mit seinem Gesundheitsschaden vereinbar. Seine Angst, in der schmerzfreien Zeit durch das Schlagzeugspielen unerträgliche Schmerzen auszulösen, sei begründet. Diese Befürchtungen seien im psychiatrischen Teilgutachten des A.___ als nachvollziehbar gewertet worden. Insbesondere seien die Auslöser (Trigger) der Schmerzen zu bedenken: Lärmbelastung, Hitze, helles grelles Licht. Ein Schlagzeuger müsse bei Auftritten in der Halle und an Openairs in der Lage sein, bei grosser Lärmbelastung, Hitze und mit Blitzlichtern konzentriert und koordiniert zu arbeiten. Das Tragen eines Gehörschutzes bei Konzerten würde die Lärmbelastung zwar um die Hälfte reduzieren, jedoch sei für einen Cluster Headache-Patienten die Lärmbelastung trotzdem sehr hoch. Bedenke man dazu noch die grosse Hitze und bei Konzerten die unvermeidlichen Lichteffekte, so liege es auf der Hand, dass diese Konstellation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Auslösung heftiger Schmerzattacken führe (S. 4 f.). Aufgrund der massiven neurologischen Einschränkungen sei nicht vorstellbar, welche Art der Erwerbstätigkeit er ausführen könnte, ohne dass dabei heftige Kopfschmerzen ausgelöst würden. Es sei nicht rechtens, von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (S. 5 Mitte). Daher sei ihm ab 1. Juni 2012 eine ganze Rente auszurichten (S. 1 oben Ziff. 2).
Daran hielt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19. November 2015 fest (Urk. 10).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter sowie angepasster Tätigkeit ab 1. Juni 2012 ausging.
3.
3.1 Sämtliche Ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer ein Cluster headache (vgl. nachstehend E. 3.2 ff.). Diese Diagnose wurde - soweit aktenkundig - erstmals im August 2006 von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, festgehalten (Bericht vom 15. August 2006, Urk. 7/21/7-8).
3.2 Am 20. April 2010 wurde beim Beschwerdeführer ein MRI des Schädels durchgeführt. Es wurden dem Alter entsprechend unauffällige Befunde festgehalten (Urk. 7/21/6).
3.3 Mit Bericht vom 27. Mai 2012 (Urk. 7/18) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, aus, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2011 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). Bis zum 5. April 2011 seien von ihm mehrmals Arbeitsunfähigkeiten zu 100 % attestiert worden. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seither weiterhin neurologisch indiziert nicht habe verbessert werden können. Aufgrund der Charakteristik des Krankheitsbildes sei der Beschwerdeführer unplanbar und häufig rezidivierenden Kopfschmerzen ausgesetzt und darüber hinaus nun zusätzlich durch die zum Teil sedierende medikamentöse Therapie in seiner Leistungsfähigkeit herabgesetzt. Es sei von daher kaum möglich, dass er eine planbare, wirtschaftlich verwertbare Arbeit durchführen könne. Dies bei nachvollziehbar guter Motivation zur Therapie und zur Wiedereingliederung in die Arbeitswelt (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Längerfristig sei die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht auszuschliessen beziehungsweise sei solches angestrebt (Ziff. 1.9).
3.4 Im Bericht vom 3. Juli 2012 hielt Dr. C.___ fest, es habe sich am Beschwerdebild nichts geändert. Unter der Morphinmedikation habe eine gewisse Stabilität erreicht werden können. Diese Therapieart sei aber kaum längerfristig vertretbar. Die Zusatztherapie mit Topiramat habe noch keine erkennbare zusätzlich günstige Wirkung gezeigt. Die Klassifizierung der Kopfschmerzen als Cluster-Migräne sei aber nie ganz eindeutig gewesen. Als adäquateste mittelfristige Therapie sei dem Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung in einem Kopfwehzentrum vorgeschlagen worden. Ziel sei eine Etablierung einer effektiveren Schmerztherapie und vor allem auch eine bessere Voraussetzung für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als Musiker und Komponist (Urk. 7/21/3).
3.5 Am 28. März 2013 wurde das neurologisch-psychiatrische Gutachten durch Ärzte des A.___ erstattet (Urk. 7/37). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 10 lit. E):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Cluster headache, chronifiziert
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- iatrogen veranlasster Konsum von Opioiden (ICD-10 F11.2) bei Cluster headache
- leicht ausgeprägte Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation mit Partnerkonflikt (ICD-10 F43.2)
Gegenüber den Gutachtern berichtete der Beschwerdeführer, die ersten Störungen habe er 2006 oder schon vorher gehabt und diese seien seit dieser Zeit immer gleich lokalisiert geblieben. Die seither durchgeführten Massnahmen und Therapien hätten zum Teil etwas genutzt, das „Grundübel“ habe man aber nicht weggebracht. Er habe immer Schmerzen gehabt im Bereich der rechten Wange und die Nase sei gelaufen. Das Auge sei nicht unbedingt rot gewesen. Der Schmerz habe erst 20 bis 25 Minuten gedauert, mit den Jahren auch länger. Die Anfallshäufigkeit (oft drei- oder viermal, oft zur gleichen Zeit) am Tag sei verschieden gewesen. Seit zwei Jahren nehme er jeden Tag zweimal Morphium und zusätzlich Topiramat. Er habe jetzt ein etwas anderes Krankheitsbild. Er habe nicht mehr unbedingt diese „krassen“ Anfälle. In der Oberkiefergegend innen am Mund empfinde er den Hauptschmerz, einen ständigen, sehr unangenehmen Schmerz. Dieser sei mässig intensiv. Er habe aber ständig Angst, dass es sehr viel schlimmer werden könnte. Deswegen nehme er jeden Tag die Morphiumtropfen. Er habe natürlich auch Angst, das Morphium abzusetzen. Man habe von einer Schmerztherapie gesprochen, der Hausarzt würde deswegen mit der Krankenkasse reden (S. 5 f. lit. C.1).
Seit ungefähr drei Jahren würde er beruflich nichts mehr machen. Jegliche körperliche Anstrengung oder Lärm, jedenfalls habe er den Eindruck, könne das Kopfweh triggern (S. 7 Ziff. 5).
Der neurologische Gutachter führte aus, zusätzliche Abklärungen seien nicht mehr indiziert bei unauffälligem Kernspintomogramm des Schädels, erfolgter Liquorpunktion mit unauffälligem Resultat und immer normalem neurologischem Status. Die Bestimmung einer Arbeitsfähigkeit sei insofern noch schwieriger, da der Beschwerdeführer (freiberuflicher Schlagzeuger) angebe, dass laute Geräusche wie das Schlagzeug, neben anderen unklaren Faktoren, die Situation verschlimmern würden. Eine Arbeit in einer Verweistätigkeit könne an dieser Situation nichts Wesentliches ändern (S. 9 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht resultiere weder aus dem Konsum von Morphiumtropfen noch aus der leicht ausgeprägten Anpassungsstörung eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 10 oben).
Aus gesamtgutachterlicher Sicht sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer leide zweifelsfrei an einem Cluster headache. Im Verlauf der letzten Jahre sei es zu einer Chronifizierung gekommen, die bis heute therapeutisch nicht befriedigend habe angegangen werden können. Zudem führe die Therapie zu einem iatrogen veranlassten, anhaltenden Opioidkonsum. Es liege in der Natur der Sache, dass beim Cluster headache keine neurologischen Veränderungen erfasst werden könnten. Auch wenn von psychiatrischer Seite her die Arbeitsfähigkeit nicht tangiert sei, sei diese unter Berücksichtigung des Leidensdrucks mit der chronischen Schmerzsituation mit zusätzlichen Exazerbationen doch betroffen und „dürfte 50 % betragen“. Plausibel erscheine der Zeitpunkt der Verordnung der Opioide ungefähr drei Monate vor dem Brief vom 17. August 2011 (S. 10 lit. F; vgl. auch S. 13 Ziff. 1 und Ziff. 4a).
Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei bei normalen Befunden nicht vorhanden. Nach Angabe des Beschwerdeführers würden laute Geräusche und körperliche Aktivität wie Sport attackenauslösend wirken. Der Beschwerdeführer müsse daher beim Schlagzeugüben einen Ohrenschutz tragen. Auch in einer allfälligen Verweistätigkeit würde dies allenfalls zutreffen. Wegen der zentral dämpfenden Wirkung von Opioiden seien Tätigkeiten an schnell laufenden Maschinen sowie Tätigkeiten, welche mit dem Führen von Kraftfahrzeugen einhergehen würden, auszuschliessen (S. 11 oben). Somit bestehe sei Mitte Mai 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als freiberuflicher Schlagzeuger sowie in einer Verweistätigkeit (S. 11 Mitte).
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne durch eine stationäre Entziehung der Medikamente (eventuell eine Modifikation und Beobachtung, ob die Clusterfrequenz abnimmt) erreicht werden (S. 14 Ziff. 5). Dabei könne aber nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, in welchem Zeitraum welche prozentuale Besserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Nach der Entziehungskur würde eine Beobachtungsdauer von zwei Monaten dazukommen (Ziff. 6).
3.6 RAD-Arzt med. pract. D.___, Facharzt für Neurologie, hielt mit Stellungnahme vom 15. Mai 2013 fest, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab April 2011 in der bisherigen Tätigkeit sei plausibel. Für eine angepasste Tätigkeit würden sich keine Abweichungen ergeben. Medizinisch-theoretisch sei ein Verbesserungspotential der Arbeitsfähigkeit mittels Opioid-Entzugsbehandlung möglich (Urk. 7/42/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 27. März 2015 auf das A.___-Gutachten ab und ging gestützt darauf von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als freiberuflicher Schlagzeuger sowie in Verweistätigkeiten aus (vorstehend E. 2.1). Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten erscheint die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit jedoch ungenügend abgeklärt.
4.2 Die Stellungnahme des neurologischen Gutachters blieb vage: „Die Bestimmung einer Arbeitsfähigkeit ist insofern noch schwieriger, da der Versicherte (Schlagzeuger) angibt, dass laute Geräusche wie das Schlagzeug, neben anderen unklaren Faktoren, die Situation verschlimmern. Eine Arbeit in einer Verweistätigkeit kann an dieser Situation nichts Wesentliches ändern“ (Urk. 7/37/9 Mitte). Dass die Tätigkeit als Schlagzeuger im Fall des Beschwerdeführers ungeeignet erscheint, ist aufgrund der gestellten Diagnose einleuchtend. Es ist jedoch nicht erläutert worden - und daher auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar - weshalb in einer Verweistätigkeit, die keine Trigger wie Lärm oder Lichteffekte mit sich bringt, die Arbeitsfähigkeit höchstens im selben Umfang zumutbar sein soll, wie in der Tätigkeit als Schlagzeuger. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht näher beschreiben konnte, welche allenfalls „anderen unklaren Faktoren“ seine Schmerzsituation verschlimmern oder auslösen und ihm häufiges Lesen offenbar problemlos möglich ist (Urk. 7/37/6). Zur Frage, weshalb für die Tätigkeit als Schlagzeuger dieselbe Einschätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit wie für jegliche Verweistätigkeiten gelten soll, vermag auch der RAD nichts Klärendes beizutragen (vorstehend E. 3.6).
4.3 Sodann ist die Beurteilung des behandelnden Neurologen Dr. C.___, der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, ebenfalls nicht nachvollziehbar: Seit Beginn der Opioid-Therapie konnte die Schmerzsituation stabilisiert werden (vgl. vorstehend E. 3.4) und „krasse“ Anfälle blieben seither aus. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge veränderte sich das Krankheitsbild, indem der Beschwerdeführer seither zwar einen ständigen, sehr unangenehmen Schmerz habe, welcher aber mässig intensiv sei (vgl. vorstehend E. 3.5). Es gehe ihm aufgrund der Medikation mit Morphium besser (vgl. Protokoll zum Eingliederungsberatungsgespräch vom 23. August 2013, Urk. 7/42/3).
4.4 Im Übrigen sind zwischen der Erstattung des A.___-Gutachtens und dem Verfügungserlass zwei Jahre verflossen. Gemäss E-Mail vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/57/1) von Dr. C.___ wurde der Beschwerdeführer im Januar 2015 zur sowohl von Dr. C.___ als auch seitens der A.___-Gutachter vorgeschlagenen stationären Kopfschmerztherapie mit Opiat-Entzug angemeldet.
4.5 Insgesamt ist die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ungenügend abgeklärt. Insbesondere ist näher zu präzisieren, weshalb eine angepasste Tätigkeit ohne Trigger lediglich im selben Umfang zumutbar sein soll wie die angestammte Tätigkeit als Schlagzeuger. Die Sache ist daher zumal, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, auch Unklarheiten betreffend die erwerbliche Situation sowie betreffend die Invaliditätsberechnung bestehen zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
5.3 Mit Schreiben vom 11. September 2012 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er habe an der E.___ Schlagzeug studiert (zirka 1982 bis zirka 1983; vgl. Urk. 7/4/4 Ziff. 5.3) und habe danach seinen Unterhalt als Profi-Musiker verdient. Bis vor ein paar Jahren habe er als Selbstständiger davon sowie von einigen Privatstunden als Schlagzeuglehrer leben können. Dann habe seine Leidensgeschichte mit dem Cluster headache begonnen (Urk. 7/28).
Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab 1990 als nichterwerbstätig erfasst wurde (Urk. 7/3).
Dennoch zog die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2010 als Valideneinkommen einen Jahresverdienst von Fr. 75‘334.50 (vgl. Urk. 2 Begründung S. 2) heran. Nachdem sich in den Akten keine verlässlichen Angaben zu einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit finden lassen, welche ein Abweichen von den im IK-Auszug festgehaltenen Einträgen rechtfertigte, ist dieses Vorgehen nicht haltbar. Die Beschwerdegegnerin wird daher - in Abhängigkeit der im Rahmen der zusätzlichen medizinischen Abklärungen neu gewonnen Erkenntnisse - hinsichtlich des Valideneinkommens des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu tätigen und hierbei insbesondere abzuklären haben, mit welchem Einkommen sich der Beschwerdeführer über zwei Jahrzehnte hinweg begnügte (vgl. E. 5.2).
6. Zusammenfassend ist vorliegend sowohl der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden.
In medizinischer Hinsicht blieb die Frage unklar, in welchem Ausmass eine leidensangepasste Tätigkeit ohne die attackenauslösenden Faktoren zumutbar ist. Bei den weiteren Abklärungen wird insbesondere auch zu berücksichtigen sein, ob und welche medizinischen Schlussfolgerungen sich aus dem im Raum stehenden Opiatentzug ergeben.
In erwerblicher Hinsicht sind weitere Erhebungen insbesondere das Valideneinkommen betreffend zu tätigen.
Aufgrund der auch im erwerblichen Bereich bestehenden Unklarheiten ist kein Gerichtsgutachten anzuordnen, sondern die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist dementsprechend in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) als gegenstandslos.
7.2 Der Beschwerdeführer hat eine Prozessentschädigung beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss hat der durch die Sozialen Dienste seiner Wohngemeinde vertretene Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti