Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00490 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 31. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, bezieht seit 1. August 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Weiterauszahlung der Rente aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs bis zur Herausgabe der Akten der Unfallversicherung, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde dagegen mit Urteil IV.2008.00148 vom 28. Mai 2008 gut und hob die vorsorgliche Anordnung der IV-Stelle auf.
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_629/2009 vom 29. März 2010 das die unfallversicherungsrechtlichen Folgen betreffende Urteil UV.2008.00155 vom 29. Mai 2009 mit Ausnahme der Verzugszinsregelung aufgehoben und den Einspracheentscheid der Zürich vom 10. April 2008, welchem bei der Berechnung der Leistungsansprüche eine 10%ige Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zugrunde lag, bestätigt hatte, nahm die IV-Stelle das Abklärungsverfahren im Rahmen des Revisionsverfahrens neuerlich anhand.
Am 14. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) und hielt mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 an der Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung durch eine noch nicht konkret bezeichnete Begutachterstelle MEDAS fest. Auf die Beschwerde der Versicherten vom 28. September 2012 dagegen trat das Sozialversicherungsgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss IV.2012.01042 vom 22. April 2013 nicht ein.
1.2 Am 18. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Begutachtung durch die MEDAS unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Disziplinen und Gutachterpersonen mit und bestätigte dies mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013. Die Beschwerde dagegen wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 abgewiesen (vgl. zum Ganzen Sachverhalt im Urteil IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013, Urk. 5/224).
1.3 Am 14. Februar 2014 erfolgte der Aktenversand zur Erstellung des Gutachtens Nr. 3182 an die MEDAS (Urk. 5/225). Am 3. Juni 2014 bot die MEDAS die Versicherte zur Begutachtung am 8. und 9. September 2014 auf (Urk. 5/231). Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass neu Dr. Y.___ für die neurologische Abklärung zuständig sei (Urk. 5/232). Am 13. Juni 2013 liess die Versicherte um Sistierung des Abklärungsverfahrens bis zum Abschluss des das unfallversicherungsrechtliche Verfahren betreffende Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersuchen (Urk. 5/233). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest und verneinte das Vorliegen von Sistierungsgründen (Urk. 5/237). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss IV.2014.00817 vom 19. September 2014 auf die dagegen gerichtete Beschwerde mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (vgl. Urk. 5/243). Nachdem die MEDAS im Oktober 2014 die Versicherte mehrfach schriftlich aufgefordert hatte, sich für eine neue Terminvereinbarung zu melden, und sie telefonisch wiederholt nicht erreicht hatte (vgl. Urk. 5/245 und 5/246), liess die anwaltlich vertretene Versicherte am 5. November 2014 beantragen, es sei ein Verlaufsgutachten beim Neurologen Dr. Z.___ durchführen zu lassen (Urk. 5/251). Am 18. November 2014 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass die Begutachtung bei den mitgeteilten Ärzten der MEDAS durchgeführt werde, und machte sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen einer unentschuldbaren Verletzung aufmerksam (Urk. 5/253). Dem Ansinnen der Versicherten auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hierzu (Urk. 5/256) verweigerte sich die IV-Stelle und räumte ihr mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 eine letztmalige Frist bis 15. Januar 2015 zur Terminvereinbarung mit der MEDAS ein (Urk. 5/258).
1.4 Darauf gelangte die Versicherte am 12. Januar 2015 mit Rechtsverweigerungsbeschwerde neuerlich an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 5/262). Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten die voraussichtliche Renteneinstellung mit, da infolge der Verweigerung der Mitwirkung kein beweiskräftiges Gutachten vorliege und damit die Rechtsgrundlage für die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente fehle (Urk. 5/263). Mit Urteil und Beschluss IV.2015.00033 vom 26. Februar 2015 wurde sowohl die Rechtsverweigerungsbeschwerde als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, letzteres zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit, abgewiesen (Urk. 5/270). Am 20. März 2015 verfügte die IV-Stelle die Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 5. Mai 2015 Beschwerde erheben (Eingang: 7. Mai 2015) mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2)
1. Es sei auf die Verfügung vom 20. März 2015 zurückzukommen und die Vorinstanz anzuweisen, eine Verlaufsbegutachtung bei Herrn Dr. Z.___ anzuordnen.
2. Es sie auf die Verfügung vom 20. März 2015 zurückzukommen und die Vorinstanz anzuweisen, die Rente weiterhin bis zur endgültigen Begutachtung auszubezahlen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4. Es sei das Bundesamt für Sozialversicherungen aufzufordern, bekannt zu geben, wann die Gutachterstelle MEDAS im vorliegenden Verfahren der Versicherten zugelost wurde.
5. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden beizuordnen.
Am 6. Mai 2015 trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_277/2015 auf die Beschwerde gegen den Entscheid IV.2015.00033 vom 26. Februar 2015 infolge eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht ein. Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde in diesem Verfahren (Urk. 4). Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde, es ihr aber unbenommen sei, sich nochmals zu äussern oder weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (BGE 117 V 261 E. 3b; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 3.1).
1.2 Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
1.3 Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30, Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung im angefochtenen Entscheid damit, dass eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin notwendig sei und dass sowohl die Gutachterstelle MEDAS als auch die Gutachterpersonen gerichtlich bestätigt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen bei Nichtmitwirken hingewiesen worden.
Nachdem sie auch die letzte Frist bis 15. Januar 2015 zur Terminvereinbarung mit der MEDAS ungenutzt habe verstreichen lassen, liege kein beweiskräftiges Gutachten vor. Ohne nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit sei eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung nicht möglich, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Rente fehle (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegen halten, dass im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in gleicher Angelegenheit hängig gewesen sei. Kraft Devolutiveffekt sei es daher der Beschwerdegegnerin verwehrt gewesen, in gleicher Angelegenheit eine Verfügung zu erlassen, was bereits zur Nichtigkeit der Verfügung führe.
Ausserdem habe keinerlei Veranlassung bestanden, diese Begutachtung durchzuführen, da ohne Zweifel feststehe, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Frontalhirnsyndroms keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne, worauf mehrere Gutachten in den Akten hindeuten würden. Selbst wenn sie sich der Begutachtung verweigert hätte, hätte ein Entscheid aufgrund der Akten zwangsläufig zu einer Bestätigung der Rente führen müssen (Urk. 1).
3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich vorbringen lässt (Urk. 1 S. 2 ff.), es sei eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. Z.___ durchführen zu lassen und der Zwang zur Begutachtung bei der MEDAS verletze sowohl das Rechtsstaatsprinzip als auch das Prinzip des fairen Verfahrens, wird sie auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheiden IV.2015.00033 vom 26. Februar 2015, IV.2014.00817 vom 19. September 2014 und IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 verwiesen. Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bildet einzig die verfügte Renteneinstellung. Das neuerliche Aufwerfen der rechtskräftig entschiedenen Fragen nach der Rechtmässigkeit der Anordnung des MEDASGutachtens und der ausgewählten Gutachter erscheint, wie auch der Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesamt für Sozialversicherungen sei aufzufordern, bekannt zu geben, wann die Gutachterstelle MEDAS im vorliegenden Verfahren zugelost worden sei, angesichts der bereits ergangenen Beschlüsse und Urteile hierzu als geradezu mutwillig und in keiner Weise sachbezogen. Gegen den Ersatz des von ihr nicht erwünschten Neurologen Dr. A.___ (vgl. dazu unter anderem E. 2.2 und E. 3.4.4 im Urteil IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013) durch Dr. Y.___ mit Mitteilung vom 6. Juni 2014 (vgl. Urk. 5/232) liess die Beschwerdeführerin zudem keine konkreten Einwände vorbringen. Auf Weiterungen hierzu ist zu verzichten.
3.2 Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin auch der Einwand hinsichtlich des Devolutiveffekts aufgrund der am 12. Januar 2015 im Verfahren IV.2015.00033 erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Rechtsmittel mit Devolutiveffekt überwälzen das ganze Verfahren auf eine andere Instanz. Die Herrschaft über den Streitgegenstand geht an die Beschwerdeinstanz über. Zugleich verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen (BGE 130 V 138). Trifft die Beschwerdeinstanz einen Beschwerdeentscheid, so ersetzt dieser den angefochtenen Entscheid und tritt an dessen Stelle. Devolutive Rechtsmittel sind definitionsgemäss dadurch gekennzeichnet, dass eine andere als die verfügende Behörde zur Behandlung der Streitsache zuständig ist (Rhinow, Koller, Kiss, Thurnherr, Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Auflage, Basel 2010, Rz 684 ff.).
Beim Rechtsmittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Die materiellen Rechte und Pflichten bilden rechtsprechungsgemäss nicht Gegenstand entsprechender Beschwerden; vielmehr beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung als solche (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2008 vom 20. März 2008). Entsprechend entfaltet die Beschwerde hinsichtlich des zugrunde liegenden materiellen Streits auch keinen Devolutiveffekt; die Verfahrenshoheit liegt weiterhin bei der Verwaltung, bezweckt die Beschwerde doch gerade ein Handeln der Verwaltung in der Sache (Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.3)
Die am 12. Januar 2015 im Verfahren IV.2015.00033 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde entzog folglich der Beschwerdegegnerin ebenso wenig wie der Weiterzug des Urteils vom 26. Februar 2015 an das Bundesgericht die Verfahrenshoheit in Bezug auf den hier streitigen Rentenanspruch.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin habe, indem sie auch die letztmalige Frist bis 15. Januar 2015 zur Terminvereinbarung mit der MEDAS nicht wahrgenommen habe, in schuldhafter Weise ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt. Infolgedessen fehle es an einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, weshalb eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung nicht möglich sei und es an einer Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Invalidenrente fehle (Urk. 2).
4.2 Was zunächst die bestrittene Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Begutachtung in der MEDAS anbelangt, wird auf obige Erwägung 3.1 und auf Erwägung 3.1 im Urteil IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 verwiesen, wo die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der medizinischen Abklärung im Revisionsverfahren trotz des langjährigen Rentenbezugs und des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin bejaht wurden, könne doch von der Verwaltung ein grundsätzlicher Verzicht auf Abklärungsmassnahmen und damit eine voraussetzungslose Weiterausrichtung der seit August 1996 ausgerichteten Invalidenrente nicht verlangt werden. Dies gilt umso mehr, als der Verwaltung beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt sei, ebenso wie bei der Wahl der Abklärung ein weiter Ermessenspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Zudem ist bei komplexen Fällen wie dem vorliegenden in der Regel eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3).
Anzufügen bleibt, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verfahren am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf das die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche betreffende Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 29. März 2010 (Urk. 1 S. 4) auch in diesem Verfahren als unbehelflich und unsachlich erweisen, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Entscheid IV.2014.00817 vom 19. September 2014 auf die fehlende Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den anderen Sozialversicherungszweig hingewiesen worden war und darauf, dass der vor dem Europäischen Gerichtshof strittige unfallversicherungsrechtliche Entscheid lediglich den Zeitraum November 1996 bis 10. April 2008 betrifft, hier aber ein im Juli 2010 anhand genommenes Revisionsverfahren zu beurteilen ist, welches in eine sanktionsweise Renteneinstellung aufgrund der Akten per Ende April 2015 mündete. Auch dieser Einwand hilft ihr offensichtlich nicht weiter.
4.3 Zu Recht unbestritten blieb von der Beschwerdeführerin, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren - abgesehen von den Einwänden im Zusammenhang mit dem behaupteten Devolutiveffekt - rechtskonform durchgeführt wurde. Nachdem die MEDAS im Oktober 2014 die Versicherte mehrfach schriftlich aufgefordert hatte, sich für eine neue Terminvereinbarung zu melden und die Beschwerdeführerin telefonisch nicht erreicht hatte (vgl. Urk. 5/245 und 5/246), wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2014 darauf hin, dass die Begutachtung, wie rechtskräftig bestätigt, in der MEDAS stattfinde. Unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht teilte sie der Beschwerdeführerin die Folgen einer unentschuldbaren Verletzung derselben gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG in rechtskonformer Weise mit und hielt fest, dass es ihr ohne das Gutachten nicht möglich sei, über den Leistungsanspruch materiell zu entscheiden, weshalb bei einem Aktenentscheid die Rentenleistungen eingestellt würden (Urk. 5/253). Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2014 hatte beantragen lassen, dass ein Verlaufsgutachten bei Dr. Z.___ einzuholen sei (Urk. 5/256), räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ausdrücklich eine letztmalige Frist bis 15. Januar 2015 ein, um sich mit der MEDAS für eine Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen. Dabei wies sie die Beschwerdeführerin neuerlich auf die nachteiligen Rechtsfolgen für den Säumnisfall hin (Urk. 5/258). Gemäss Mail der MEDAS vom 16. Januar 2015 liess die Beschwerdeführerin die Frist ungenutzt verstreichen (Urk. 5/261), was von letzterer unbestritten blieb.
Bei dieser Sachlage steht fest, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt wurde und sich die Beschwerdeführerin einer ihr im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zumutbaren Begutachtung nicht unterzogen hat, indem sie die Frist zur Terminvereinbarung bis 15. Januar 2015 verstreichen liess. Dieses Verhalten wertete die Beschwerdegegnerin zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG und entschied demzufolge aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten.
4.4
4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob sie sich dabei zu Recht auf den Standpunkt stellte, dass es bei der gegebenen Aktenlage an einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit fehle, weshalb eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung nicht möglich sei und damit der Anspruch auf eine weitere Rente nicht beurteilt werden könne, oder ob der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein Aktenentscheid angesichts der Folgen des Frontalhirnsyndroms zwangsläufig zu einer Bestätigung des Rentenanspruchs führen müsse (Urk. 1 S. 8), zu folgen ist.
4.4.2 Streitgegenstand in diesem Verfahren bildet die am 20. März 2015 verfügte Renteneinstellung per Ende April 2015 (Zustellungsdatum der Verfügung: 23. März 2015, vgl. Urk. 1 S. 3). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hat nach dem oben Gesagten (E. 1.3) eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Gelingt der Beschwerdeführerin der Beweis, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben, nicht, hat sie die Folgen ihres Verhaltens zu tragen.
Zu prüfen bleibt damit, ob aufgrund der Akten oder der Parteivorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids am 20. März 2015 in anspruchsrelevanter Weise verbessert hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die ursprüngliche Rentenverfügung vom 21. März 2002 (Urk. 5/81-82). Im Rahmen der ersten und bisher einzigen Revision Ende 2004 (Urk. 5/92) holte die Beschwerdegegnerin einzig einen Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 5. Januar 2005 ein (Urk. 5/97), welcher angesichts der Komplexität der bei der Beschwerdeführerin über die Jahre zur Diskussion gestandenen Gesundheitsschäden einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung nicht genügt (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
4.4.3 Der mit Verfügung vom 21. März 2002 (Urk. 5/81-82) rückwirkend ab 1. August 1996 zugesprochenen ganzen Invalidenrente lag gemäss Feststellungsblatt vom 12. Dezember 2001 (Urk. 5/72) in medizinischer Hinsicht ein Gutachten der MEDAS vom 4. Dezember 2001 zugrunde (Urk. 5/71). Die Diagnosen lauteten auf eine leichte traumatische Hirnverletzung nach Unfall am 28. August 1995 im Sinne eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-/Hirntrauma, einen Status nach Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsions- oder Abknicktrauma, eine depressive Entwicklung mittelgradige Episode, ein Os odontoideum und eine Spinalkanalstenose C1/2 bei Segmentinstabilität C1/2. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Schmerzen und vor allem der verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Auffälligkeiten mit Schwerpunkt im Frontalhirnbereich nach dem Unfall vom 28. August 1995 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse bescheinigt. Für jegliche andere Tätigkeit sei sie ebenfalls anhaltend zu 70 bis 100 % eingeschränkt (Urk. 5/91/35).
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Januar 2005 die Diagnosen eines Status nach Commotio cerebri, eines Status nach Halswirbelsäulendistorsion und einer depressiven Stimmung. Der Zustand sei stationär; eine Erwerbstätigkeit erachtete er als nicht mehr zumutbar (Urk. 5/94). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2005 mit, es bestehe unverändert Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 5/97).
Nach Erlass des Urteils des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 29. März 2010 (Urk. 5/165) bat die Beschwerdegegnerin die Zürich um Zustellung der Akten (Urk. 5/166). Das hierauf eingereichte, vom Bundesgericht für die Beurteilung der Unfallfolgen als massgeblich erachtete Aktengutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, datiert vom 12. April 2007 (Urk. 5/177). Dr. C.___ erachtete eine organisch bedingte Frontalhirnstörung als nicht ausgewiesen und ging unfallbedingt von einer höchstens 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 5/177/22 ff.).
Hierauf nahm die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2010 das Revisionsverfahren wieder anhand und holte einen weitern Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2010 ein. Gemäss seinem Gesamteindruck sei auf einen praktisch unveränderten Gesundheitszustand zu schliessen, jedoch könne er die Fragen nicht abschliessend beantworten, habe er die Beschwerdeführerin doch seit 2005 lediglich sechsmal gesehen (Urk. 5/171/6).
Die neurologische Fachärztin FMH, Dr. med. D.___, welche die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2010 einmalig konsultiert hatte, erklärte am 24. November 2010, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Wahrnehmung nicht arbeitsfähig sei und prognostisch weiterhin von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, sofern sich ihre diagnostischen Vermutungen (wohl auf eine Wesensveränderung im Sinne einer Frontalhirnstörung mit deutlicher Antriebsminderung, vgl. Urk. 5/173 S. 1) bestätigen würden. Sie erachtete eine rasche gutachterliche Abklärung als notwendig, um eine suffiziente, aber wahrscheinlich rein symptomatische Therapie initiieren zu können (Urk. 5/173/1-5).
Aktuellste ärztliche Beurteilung in den Akten bildet ein von der Beschwerdeführerin offensichtlich im Wesentlichen zum Beweis der Unfallfolgen zuhanden des Strassburger Verfahrens eingeholtes Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 8. Februar 2012 (Urk. 5/181/5-33), welchem sich Dr. B.___ am 30. Mai 2012 ohne Weiterungen anschloss (Urk. 5/181/1-3). Dr. E.___ erstellte sein Gutachten im Wesentlichen gestützt eine eigene Untersuchung, von ihm veranlasste und im Gutachten inhaltlich zitierte Untersuchungen im Sinne einer funktionellen Dopplersonographie durch Dr. D.___, funktionell bildgebender Untersuchungen durch Prof. Dr. med. F.___, Paris, und einer ophtalmologischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ und gestützt auf die Unfallakten. Er schloss auf einen Status nach mässigem okzipitalem Schädeltrauma mit okzipitaler Kopfplatzwunde und einen Status nach mittelschwerem Hirntrauma mit zahlreichen, grösstenteils heute noch nachweisbaren Verletzungen, hauptsächlich das Stirnhirn, das Hinterhaupthirn, das Kleinhirn und den oberen Hirnstamm betreffend. Hieraus resultierten gemäss Dr. E.___ diverse, allesamt unfallbedingte hirnorganische Störungen und sekundäre posttraumatisch aufgetretene Nacken-Kopfschmerzen bei vorbestehender klinisch stumm gewesener Arnold Chiari Malformation Typ 1 (vgl. vollständige Diagnose in Urk. 5/181/26 f.), welche zu einer vollständigen und dauernden Arbeitsunfähigkeit führen würden.
4.4.4 Die Würdigung der medizinischen Akten macht zunächst deutlich, dass es für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im hier massgeblichen Zeitraum von Ende 2014 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids im März 2015 (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) offensichtlich an einer aktuellen ärztlichen Einschätzung fehlt. Zudem erklärte Dr. B.___ noch am 1. September 2010, keine abschliessende Beurteilung vornehmen zu können, habe er die Beschwerdeführerin doch seit 2005 lediglich sechsmal gesehen (Urk. 5/171/6). Andere aktuell oder in den letzten Jahren behandelnde Ärzte sind weder den Akten noch den Vorbringen der Parteien zu entnehmen, was nebenbei Zweifel an der Erheblichkeit des Leidensdrucks aufkommen lässt.
Dr. D.___ sprach in ihrem offensichtlich ohne Aktenkenntnis erstellten Bericht vom November 2010 lediglich von diagnostischen Vermutungen (Urk. 5/173). Einzig Dr. E.___ nahm klar und abschliessend Stellung. Jedoch ist bei der Würdigung seiner Beurteilung zu berücksichtigen, dass er in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stand und sein Gutachten von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines jahrelangen, bis zum Europäischen Gerichtshof führenden Versicherungsstreites eingeholt wurde. Zwar folgt aus dem Grundsatz der Waffengleichheit das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Jedoch gilt es, die Auftragsstellung des Gutachters und daraus unter Umständen fliessende Tendenzen zu berücksichtigen (BGE 125 V 351 E. 3a, 135 V 465 E. 4.5).
Ebenso wie in einem Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (vgl. dazu: BGE 135 V 465 E. 4.5), kann in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden eine Weiterausrichtung der Rente einzig gestützt auf die Beurteilung eines Parteigutachters, welcher es zudem an Aktualität fehlt, nicht zur Diskussion stehen. Zwar scheint wahrscheinlich, dass, sofern die Diagnosen von Dr. E.___ zu bestätigen wären, mutmasslich von einem nicht verbesserten Zustand auch bis Verfügungserlass auszugehen wäre. Jedoch lassen sich seine Schlussfolgerungen, welche hinsichtlich Schwere des Gesundheitsschadens weit über sämtliche bisherigen in den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen hinausgehen, in diesem Verfahren aufgrund der Akten nicht überprüfen. Indem sich die Beschwerdeführerin der angeordneten Begutachtung bis anhin widersetzte, verunmöglichte sie auch eine fachärztliche Überprüfung und allenfalls Bestätigung des Gutachtens von Dr. E.___.
Dieses Verhalten hat sie sich anrechnen zu lassen und die Konsequenzen ihrer Untersuchungsverweigerung zu tragen. Die Renteneinstellung der Beschwerdegegnerin ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der Sanktion (Entscheid aufgrund der Akten) sind die Parteien abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich diese nur auf die Zeitspanne der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der festgelegten Gutachterstelle bezieht. Der Beschwerdeführerin steht es folglich frei, sich im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens der bereits angeordneten Begutachtung doch noch zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin liess um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Verfahren ersuchen (Urk. 1 S. 2).
5.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
5.3 Insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formalrechtlichen Rügen hat ihr Anwalt weitgehend bereits in anderen Verfahren erhoben, wobei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht diese jeweils verworfen hat oder mangels Sachbezogenheit nicht darauf eingegangen ist (vgl. Urteil IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013, Beschluss IV.2014.00817 vom 19. September 2014, Urteil und Beschluss im Verfahren IV.2015.00033 vom 26. Februar 2015, Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2015 vom 6. Mai 2015). Die rechtlich neuen und zumindest sachbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zum hier beurteilten Streitgegenstand beschränken sich auf Ziffer 20 und die ersten beiden Sätze aus Ziffer 21 der Beschwerde (Urk. 1 S. 8); sowohl die Vorbringen zum Devolutiveffekt der Rechtsverweigerungsbeschwerde als auch diejenigen zur angeblichen Rechtsverweigerung erscheinen aber insgesamt von vornherein als aussichtslos.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die ihr von der Verwaltung angesetzte letztmalige Frist bis 15. Januar 2015 unbestrittenermassen ungenutzt verstreichen liess und ihr die Sanktion (Aktenentscheid) und die Folge der Renteneinstellung zuvor ausdrücklich mitgeteilt worden war (Urk. 5/258), die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen offensichtlich nicht aktuell und die Zulässigkeit und Notwendigkeit der MEDAS-Begutachtung bereits mehrfach gerichtlich bestätigt respektive thematisiert worden war, muss die Beschwerde im vorliegenden Fall als aussichtslos bewertet werden. Entsprechend rechtfertigt sich die Annahme, eine solvente Beschwerdeführerin würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann folglich nicht entsprochen werden.
5.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer