Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00491 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 6. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, meldete sich am 11. August 2010 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Status nach schwerer depressiver Episode 2006, schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain 2006 und pathologischen Rauschzuständen unter Alkoholeinfluss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 9/7). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2011 das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/32).
Am 25. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 9/37). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2014 (Urk. 9/52) stellte die
IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Hiergegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwältin Christina Ammann am 21. Februar 2014 Einwand und beantragte in prozessualer Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 9/59; ergänzende Einwandbegründung vom 18. März 2014, Urk. 9/63).
Mit Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 9/67) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten, wogegen dieser am 5. Januar 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob (Urk. 9/70 S. 3 ff.; Prozess-Nr. IV.2015.00016). Mit Verfügung vom 31. März 2015 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung von Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Einwandverfahren ab (Urk. 2).
2. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin erhob der Versicherte am 6. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der genannten Verfügung im Vorbescheidverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Anwältin zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-74), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer den Zwischenbericht von Y.___ vom 27. Juli 2015 ein (Urk. 11, Urk. 12).
3. Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 gegen die Verfügung vom 25. November 2014 erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach den erforderlichen Abklärun-gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 9/67; Urk. 9/70; Prozess-Nr. IV-2015.00016).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2015 dafür, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer und med. pract. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, genannten Diagnosestellungen nicht um psychische Beeinträchtigungen handle, welche einen dauerhaften IV-relevanten Gesundheitsschaden begründen könnten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handle es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, welches in der Regel nicht invalidisierend sei. Daran ändere auch nichts, dass die Episode von med. pract. Z.___ vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden sei, da es sich dabei um einen Befund handle, der seinerseits wiederholt depressive Episoden charakterisiere. Die Besserung zwischen den Episoden sei aktenkundig ausgewiesen. Des Weiteren seien sämtlichen medizinischen Berichten erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren zu entnehmen, welche dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) entsprechend noch vorhanden seien. Dies habe zur Folge, dass wenn die begutachtende Person im Wesentlichen Befunde erhebe, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden, gleichsam in ihnen aufgingen, kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei. Zusammengefasst sei somit festzuhalten, dass im Vergleich zur letztmaligen rechtskräftigen Rentenablehnung weiterhin keine IV-relevante Verschlechterung ausgewiesen sei. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand sei demnach aussichtslos (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, diese Argumentation habe er bereits im Einwandverfahren widerlegt und er verweise diesbezüglich auf das pendente Gerichtsverfahren. Er habe eingehend dargelegt, dass er an einer nicht mehr überwindbaren, invalidisierenden psychischen Erkrankung leide. Der Beizug eines Rechtsbeistandes sei geboten gewesen (Urk. 1).
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3.
3.1 Die mit Vorbescheid vom 21. Januar 2014 (Urk. 9/52) in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Untersuchungsbericht von med. pract. A.___ des RAD vom 20. Januar 2014 (Urk. 9/49; vgl. Feststellungsblatt vom 21. Januar 2014, Urk. 9/50 S. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Med. pract. Z.___, die den Beschwerdeführer bereits seit 2007 behandelt, attestierte ihm im Rahmen der Erstanmeldung noch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bei geregelter Arbeitszeit, wobei Schichtarbeit ungünstig sei (Urk. 9/14 S. 9). Im Verfahren der Neuanmeldung attestierte sie ihm in den Berichten vom 7. Februar 2013 (Urk. 9/42) und vom 14. August 2013 (Urk. 9/45) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012 und hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung fest (Urk. 9/45 S. 6).
Ex ante betrachtet ist das Begehren des Beschwerdeführers somit nicht als aussichtslos zu werten, sind doch die Gewinnaussichten unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei nur geringen Zweifeln bereits nicht auf RAD-Berichte abgestellt werden kann, nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.
3.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte die weiteren Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht, so blieb insbesondere unbeantwortet, ob die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten war. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den erforderlichen Abklärungen und Prüfung sämtlicher übriger Voraussetzungen neu über einen allfälligen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren entscheidet.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach der Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht um eine Leistungsstreitigkeit (BGE 129 V 113), so dass der Prozess kostenlos ist.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 6. Mai 2015 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler