Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00492




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 23. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Advokatur Notariat, Schaffner Zenari Thomann

Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1952, arbeitete als selbständiger Wirt eines Restaurantbetriebs (Urk. 7/1/4), als er sich am 25. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum majus und (passagerer) Arm-plexus- sowie Axillarisparese rechts zuzog, woraufhin sich ein subacromiales Impingement entwickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische Acromioplastik durchgeführt (Urk. 7/5/6-7, Urk. 7/5/22, Urk. 7/15/3). In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 7/5/12-13) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 7/5/17, Urk. 7/10/4). Am 25. Februar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 7/12, Urk. 7/30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % (Urk. 7/17). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.

1.2    Ab Juli 2009 arbeitete der Versicherte als Serviceangestellter bei der Y.___ GmbH in einem 100%igen Pensum (Urk. 7/33). Am 23. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall (Urk. 7/28/12), bei dem er sich erneut eine Schulterluxation mit Abrissfraktur des Tuberculum majus auf der rechten Seite zuzog. In stationärer Behandlung in der Chirurgischen Klinik des Z.___ wurde die Schulter repositioniert und hernach konservativ behandelt. Am 30. März 2011 wurde eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik und Acromioclavikular-(AC-)Gelenksresektion rechts durchgeführt (Urk. 7/31/6-11, Urk. 7/36/6-7, Urk. 7/40/34-41). Wegen Konkurs der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis per 31. März 2011 gekündigt (Urk. 7/40/29). Die Unfallversicherung, die SWICA Versicherungen AG, erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 23. Mai 2010. Sie stellte die Taggeldleistungen per 31. Juli 2011 ein und schloss den Fall im Übrigen per Ende 2011 ab (Verfügung vom 7. Oktober 2013, Urk. 7/126/2-5). Dies bestätigte sie im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2014. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2014.00213 mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.

    Nebst den anhaltenden rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 und - aufgrund eines multilokutären Rezidivs - am 18. Mai 2012 (Urk. 7/105/9), am 12. August 2013 (Urk. 7/118/5), am 17. April 2014 (Urk. 7/143) und am 30. Juli 2015 (Urk. 10) waren endoskopische Resektionen der Blasenkarzinome vorgenommen worden. Ausserdem leidet der Versicherte insbesondere an Rücken- und Kopfbeschwerden sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Beschwerden im Bereich der rechten Thoraxhälfte (Urk. 7/115/26-27, Urk. 7/115/36, Urk. 7/115/42-43).

1.3    Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/24). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2011 die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen an (Urk. 7/47) und mit Vorbescheid vom 14. September 2011 die Zusprache einer vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristeten ganzen Rente (Urk. 7/45). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 gegen beide Vorbescheide Einwände (Urk. 7/56). Am 3. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen (Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach sie dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/71, Urk. 7/76). Die dagegen mit Eingabe vom 18. April 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/84/3-20) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.00409 vom 26. Februar 2014 ab (Urk. 7/134/21).

    Am 10. Oktober 2011 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung des Weiteren wegen Schwerhörigkeit auf der linken Seite zum Bezug eines Hörgerätes angemeldet (Urk. 7/54). Die IV-Stelle übernahm gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 25. November 2011 (Urk. 7/63 S. 2) mit Mitteilung vom 1. Dezember 2011 eine Pauschale für eine einseitige Hörgerätversorgung (Urk. 7/64).

1.4    Während des hängigen Gerichtsverfahrens hatte mit Schreiben vom 29. August 2012 der Beschwerdeführer eine mit Berichten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, vom C.___ vom 19. April und 7. Mai 2012 (Urk. 7/102/1-8) und des Spitals D.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/102/9) dokumentierte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 7/103). Die IV-Stelle sistierte das Revisionsverfahren mit Schreiben vom 20. September 2012 bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens Nr. IV.2012.00409 vor dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 7/108). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2014 kündigte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/140). Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Schreiben vom 12. September 2014 (Urk. 7/144), ergänzt mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/150) und unter Beilage der Berichte des Spitals D.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/143) und der Klinik E.___ vom 23. September 2014 (Urk. 7/148) sowie von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Oktober 2014 (Urk. 7/149), Einwände vor. Die IV-Stelle holte daraufhin zusätzlich die Berichte der Klinik E.___ vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/154/8-9) und den Bericht der Klinik für Urologie des Spitals D.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/161) ein. Mit Verfügung vom 7. April 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage des Arztzeugnisses von Dr. F.___ vom 30. April 2015 (Urk. 3/3) und des Berichtes der Klinik E.___ vom 24. April 2015 (Urk. 3/4) am 6. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. April 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine interdisziplinäre Begutachtung initiiere (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 auf Abweisung (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11. August 2015 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Klinik E.___ vom 31. Juli 2015 bezüglich eines Blasentumorrezidivs (Urk. 10) und am 15. September 2015 (Urk. 14) die Berichte der Klinik E.___ vom 23. Juni 2015 (Urk. 15/1) und vom 28. Juli 2015 (Urk. 15/2) betreffend Hüftbeschwerden ein. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 1September 2015 (Urk. 12) und am 9. Oktober 2015 (Urk. 17) Stellung. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 (Urk. 19).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Ausbezahlt wird die Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an, in dem der Rentenanspruch entsteht.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, seit Erlass der Verfügung vom 14. März 2012 sei keine Verschlechterung (des Gesundheitszustandes) eingetreten. Aufgrund des Rezidivs des Blasentumors bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die lumbalen Rückenbeschwerden würden seit mindestens 30 Jahren bestehen. Das chronische rezidivierende lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit aktuell akuter Phase sei mit einer Infiltration einmalig behandelt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Behandlung abgeschlossen sei. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 32 % kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 14. März 2012 nachweislich verschlechtert. Damals sei davon ausgegangen worden, dass der Blasenkrebs erfolgreich entfernt und die Angelegenheit damit abgeschlossen sei. Inzwischen sei die Diagnose auf rezidivierendes Urothelkarzinom der Harnblase geändert. Die wiederholten Krebserkrankungen und Operationen seien mittlerweile mit erheblichen Schmerzen insbesondere beim Sitzen verbunden, was in jeglicher Tätigkeit zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Auch seien die Rückenleiden im damaligen Verfahren kaum beachtet worden, da er solche Beschwerden erstmals anlässlich der MEDAS-Begutachtung, mithin in einem damals nicht relevanten Zeitraum, geäussert habe. Im Zentrum seien die unfallbedingten Schulterbeschwerden gestanden. Der Bericht der Klinik E.___ weise eine erheblich progrediente und akute Symptomatik aus, welche mit den erhobenen Befunden einer erosiven Osteochondrose L5/S1 und beginnender Diskusdegeneration L3/4 und L4/5 ausreichend erklärt seien. Dr. F.___ gehe aufgrund der Rückenbeschwerden von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Zudem seien in der Klinik E.___ neu Abklärungen wegen eines Hüftleidens eingeleitet und der Verdacht auf eine Coxarthrose bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin hätte eine Rente zusprechen oder zumindest weitere medizinische Abklärungen treffen müssen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 9, Urk. 14).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 29. August 2012 (Urk. 7/103) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad, der mit Urteil vom 26. Februar 2014 auf 32 % festgelegt wurde (Urk. 7/134/22), seit der Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 7/71, Urk. 7/76) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2015 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Dabei sind nach dem 7. April 2015 erstellte ärztliche Berichte nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt im massgeblichen Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung zulässig erscheinen. Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente bildet aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Februar 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG).


3.

3.1    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2014 im Verfahren IV.2012.00409 (Urk. 7/134) wurde festgehalten, dass im (damals) zu beurteilenden, massgeblichen Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 14. März 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein zufolge der Beschwerden an der oberen rechten Extremität und Schulter ausgewiesen gewesen sei (E. 5.1.1). Diesbezüglich sei angesichts der teilweise schweren körperlichen Arbeiten, welche der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Restaurant Y.___ nebst dem Service zu verrichten gehabt habe, weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch nach dem 1. August 2011 auszugehen (E. 5.2.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer arm- und handschonenden, körperlich leichten Tätigkeit ab August 2011 habe mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, wobei offen gelassen werden könne, ob aufgrund des Gutachtens der MEDAS G.___ vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/115/39-40) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (E. 5.2.2). Die Krebserkrankung an der Blase sei zwar bereits Anfang 2011 aufgetreten, indes sei der Beschwerdeführer nach der ersten Resektion des Blasentumors vom 25. Januar 2011 ohne Hinweis auf ein Rezidiv des Blasentumors „absolut beschwerdefrei“ gewesen, weshalb diesbezüglich in der massgeblichen Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ein Rezidiv sei erst im Mai 2012, mithin nach dem relevanten Überprüfungszeitraum bis zum 14. März 2012, festgestellt und wiederum endoskopisch mittels transurethraler Blasentumorresektion (TUR-B) am 18. Mai 2012 entfernt worden (E. 4.1). Auch in Bezug auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden sei für die Zeit bis zum 14. März 2012 nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer solche Beschwerden (starke linksseitige Kreuzschmerzen, jeweils ausgelöst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten, mit Ausstrahlung über das linke Gesäss der Aussenseite des Oberschenkels entlang bis zum Knie) erstmals gegenüber den Gutachtern der MEDAS G.___ in der Untersuchung Ende September 2012 angegeben habe. Ob die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, welche die diesbezügliche Diagnose eines chronisch rezidivierenden Panvertebralsyndroms mit thorako-lumbaler Haltungsinsuffizienz als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt hätten, zutreffe, könne offen bleiben. In der Zeit bis zum 14. März 2012 sei eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Rückenproblematik jedenfalls nicht ausgewiesen (E. 4.2). Dasselbe treffe auch auf die medizinisch erstmals im MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2013 (respektive in den Teilgutachten vom 25. November und 21. Dezember 2012) festgehaltenen Kopfbeschwerden, auf die alle paar Wochen auftretenden Beschwerden an der linken Schulter und auf die Schmerzepisode in den Zehen am linken Fuss, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Gicht behandelt worden sei, zu. Denn dabei handle es sich lediglich um intermittierend auftretende Beschwerden, welche von den MEDAS-Gutachtern nachvollziehbar als Krankheitsbilder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden seien (E. 4.3). Auch bezüglich der seit einem 1980 erlittenen Arbeitsunfall bewegungsabhängig intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der Rippen rechts und betreffend eine arterielle Hypertonie sowie Beeinträchtigung der Hörfähigkeit habe keine zur rechtsseitigen Hand-/Arm- und Schulterproblematik zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 14. März 2012 gegeben (E. 4.4-5).

    Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.

3.2    

3.2.1    In Bezug auf die Rückenbeschwerden wurde gemäss dem Bericht der Klinik E.___ vom 23. September 2014 (Urk. 7/148) zwar festgehalten, dass laut dem Beschwerdeführer dieser bereits seit mindestens 30 Jahren an rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen leide, welche unter Physiotherapie und Schmerztherapie jeweils gut behandelt gewesen seien. Jedoch ist dem Bericht weiter zu entnehmen, dass seit Juli 2014 erneut starke Schmerzen mit einem Schmerzniveau auf der visuellen Analogskala (VAS) von acht mit deutlicher Einschränkung der Sitz- und Liegedauer sowie zeitweiliger Ausstrahlung in den linken lateralen Oberschenkel aufgetreten seien (Urk. 7/148/1). Der Hausarzt Dr. F.___ hielt im Bericht vom 10. Oktober 2014 ebenfalls fest, dass in den letzten zwei Jahren rezidivierende Rückenschmerzen aufgetreten seien, die seit März 2014 zunehmend seien. Es seien wiederholt antirheumatische und physiotherapeutische Behandlungen erfolgt (Urk. 7/149). Die Magnetresonanztomographie vom 19. September 2014 ergab gemäss dem Bericht der Klinik E.___ vom 23. September 2014 eine erosive Osteochondrose mit Modicveränderungen L5/S1, beidseitige mässige foraminale Stenosen und beginnende Diskusdegenerationen L3/4 und L4/5, mit welchen die geklagten Beschwerden ausreichend erklärt seien (Urk. 7/148/2). Die Ärzte der Klinik E.___ stellten die Diagnose eines chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei erosiver Osteochondrose L5/S1 und beginnender Diskusdegeneration L3/4 sowie L4/5 (Urk. 7/148/1). Damit liegen Beschwerden und eine Diagnose mit organischem Substrat vor, welche im Urteil vom 26. Februar 2014 noch nicht behandelt worden sind und bei der Invaliditätsbestimmung nicht berücksichtigt wurden. Auf die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der MEDAS-Gutachter gemäss dem Gutachten vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/115/36, Urk. 7/115/39-40) kann hierzu insbesondere deshalb nicht abgestellt werden, da den MEDAS-Gutachter die bildgebenden Befunde der LWS nicht vorlagen. Aus dem Bericht der Klinik E.___ vom 24. April 2015 geht sodann hervor, dass die Behandlung der Rückenbeschwerden mittels Infiltration vom 31. Oktober 2014 nur eine 50%ige und keine anhaltende Besserung brachte. Die zweite Infiltration vom 24. März 2015 habe keine Linderung der Schmerzen mehr gebracht (Urk. 3/4).

    Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und es kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die Rückenbeschwerden nebst den rechtsseitigen Schulter und Arm-/Handbeschwerden (Urk. 7/115/36) eine massgebliche zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeuten.

3.2.2    Hinzu kommt, dass nach der Verfügung vom 14. März 2012 alljährlich rezidivierte Blasenkarzinome festgestellt wurden, und zwar nach dem 25. Januar 2011 am 18. Mai 2012 (Urk. 7/105/9), am 12. August 2013 (Urk. 7/118/5), am 17. April 2014 (Urk. 7/143) und am 30. Juli 2015 (Urk. 10 S. 1), welche jeweils operativ mittels endoskopischer Resektionen entfernt werden mussten. Dagegen war im Urteil vom 26. Februar 2014 für die Zeit bis Mitte März 2012 noch von einer abgeschlossenen Erkrankung und Behandlung ausgegangen worden (Urk. 7/134/11). Diesbezüglich wurde im Bericht der Klinik für Urologie des Spitals D.___ vom 19. Februar 2015 zwar „ab sofort“ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Blasenproblematik attestiert (Urk. 7/161/3). Jedoch ist dem Bericht, gemäss welchem die letzte Kontrolle am 17. Juli 2014 stattgefunden habe (Urk. 7/161/1), nicht zu entnehmen, ab wann diese Arbeitsfähigkeit galt.

3.2.3    Sodann wurden im Bericht der Klinik E.___ vom 24. April 2015 der Verdacht auf eine Coxarthrose beidseits und ein aktueller Gichtanfall aufgeführt (Urk. 3/4). Da dieser Bericht lediglich zwanzig Tage nach der Verfügung vom 7. April 2015 (Urk. 2) erstellt wurde und sich der Verdacht auf eine Coxarthrose gemäss dem Bericht der Klinik E.___ vom 23. Juni 2015 radiologisch am 23. Juni 2015 mit linksbetonten Befunden bestätigt hat (Urk. 15/1), kann  insbesondere in der Gesamtbetrachtung der multiplen körperlichen Beschwerden  nicht ohne Weiteres angenommen werden, die Hüftproblematik sei erst nach dem 7. April 2015 entstanden und habe die Arbeitsfähigkeit davor nicht beeinträchtigt.

3.3    Die abschliessende Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in der hier massgeblichen Zeit ab Mitte März 2012 ist bei gegebener Aktenlage nach dem Gesagten nicht möglich. Aufgrund der multiplen verschiedenartigen somatischen Beschwerden ist von der Beschwerdegegnerin daher ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen, das sich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des chronologischen Verlaufs sämtlicher Beschwerden seit März 2012 ausspricht. Die angefochtene Verfügung vom 7. April 2015 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roger Zenari

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann