Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00493 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 8. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, besuchte die Berufsschule für Hörgeschädigte und absolvierte mit Unterstützung der Invalidenversicherung (IV) zuerst eine Lehre als Maler (Urk. 11/157-158; vgl. auch Fähigkeitszeugnis vom 2. August 2001, Urk. 11/227/7) und im Anschluss eine Ausbildung zum PC-Lan Supporter MCSA (Verfügung vom 3. März 2005 betreffend erfolgreicher Abschluss
der beruflichen Massnahmen, Urk. 11/199; vgl. auch diverse Diplome Urk. 11/227/5-6+8-11). Die danach gewährte Arbeitsvermittlung verlief ohne Erfolg und wurde im Mai 2009 abgeschlossen (Mitteilung vom 28. Mai 2009, Urk. 11/219; vgl. auch Urk. 11/220-221).
1.2 Mit Gesuch vom 11. März 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine Gehörlosigkeit und eine Augenkrankheit erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/228). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 13. Mai 2014 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da eine erfolgreiche Integration im ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich sei (Urk. 11/247).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/252; Urk. 11/254, Urk. 11/257) und nachdem das Vorbescheidverfahren bis zum Vorliegen des verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Berichts sistiert worden war (Urk. 11/259-261), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2015 einen Rentenanspruch sowie berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen (Urk. 11/263 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 6. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, bei der Beschwerdegegnerin Akten eingeholt (vgl. Urk. 11/1-267) und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 4. November 2015 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 30. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 70 bis 80 % zumutbar. Da beim Einkommensvergleich ein 15%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2 oben). Im Vorbescheidverfahren seien Berichte zur verhaltensneurologischen Abklärung eingegangen. Gemäss der medizinischen Beurteilung würden diese Unterlagen keine neuen Tatsachen hervorbringen (S. 2 unten). Die beantragten Massnahmen im geschützten Rahmen würden von der Invalidenversicherung nicht angeboten, dafür sei das Sozialamt zuständig (S. 3 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe bisher aus IV-fremden Gründen keine Arbeitsstelle im EDV-Bereich gefunden. Die Angaben zur Verständigung in Gebärdensprache seien widersprüchlich (S. 1 unten). Aufgrund des Berichts zur Potentialabklärung sei von einem zumutbaren Arbeitspensum von 90 % im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die leichte Reduktion des Arbeitstempos sei durch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 % berücksichtigt worden. In einem Nischenarbeitsplatz sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2015 die von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, festgehaltenen Verhaltenssymptome mit autistischen Zügen völlig ausser Acht gelassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich dabei um neue Tatsachen, welche bisher nicht berücksichtigt worden seien (S. 5 Ziff. 3). Nach Einschätzung von Dr. Z.___ hätten die Verhaltenssymptome mit autistischen Zügen - welche Folgen der Entwicklungsstörung im Gehirn seien - Krankheitswert und würden die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich einschränken (S. 4 Ziff. 2).
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass ihm eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 90 % zumutbar sei: Die Potentialabklärung vom 10. Februar bis 7. März 2014 habe klar ergeben, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Weiter sei ausgeführt worden, die Leistungsfähigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer eine ganze Woche (von insgesamt vier Abklärungswochen) abwesend gewesen sei (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. II.2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneinte.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, hielt mit Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk. 11/232) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kongenitales Glaukom rechts fest (Ziff. 1.1). Dadurch habe der Beschwerdeführer eine eingeschränkte Stereopsis und ein eingeschränktes Gesichtsfeld nach rechts (Ziff. 1.7). Dr. A.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
3.2 Am 16. Juli 2013 berichtete Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuro-psychologie FSP, über die bei ihm während knapp vier Stunden durchgeführte neuropsychologische Standortbestimmung und Potentialabklärung zur Arbeits-fähigkeit (Urk. 11/236/7-11). Dr. phil. B.___ berichtete, dass der Beschwerde-führer durchwegs sehr kooperativ und engagiert mitgearbeitet und eine gute Arbeitshaltung gezeigt habe. Im Kontakt sei er offen und gut zugänglich. Eindrucksmässig wirke er verunsichert bei möglicherweise geringem Selbst-vertrauen in das eigene Leistungsvermögen (S. 1 unten). Die Abklärung habe mehrheitlich durchschnittliche oder überdurchschnittliche Funktionen sowie Teilleistungsschwächen in sehr eng umschriebenen Funktionsbereichen ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche und breit gestreute überdurch-schnittliche Funktionen, welche vor allem das komplexere mündliche Sprach-verständnis, das längerfristige sprachliche Gedächtnis, die visuell-räumliche Erfassungsspanne, die figurale Merk-/Lernfähigkeit, die Beobachtungsfähigkeit, die räumlich-konstruktiven Leistungen, das Analysieren (visuell-räumlich), das abstrakt-induktive Denken (visuell-räumlich), das Erfassen des Wesentlichen und von Zusammenhängen (visuell-räumlich) und die figurale Flüssigkeit betreffen würden. Der Beschwerdeführer verfüge im Bereich der exekutiven Funktionen, welche als höhere kognitive Funktionen gelten, sowohl über Stärken im konvergenten (logisch-schlussfolgernden) Denken als auch über Stärken im divergenten (kreativ-originellen-innovativen) Denken.
Die Messung der Testintelligenz habe einen durchschnittlichen Wert für die sprachlichen Subtests, einen deutlich überdurchschnittlichen Wert für die praktisch-visuellen Subtests und einen durchschnittlichen Wert für alle Untertests ergeben (S. 2 Zusammenfassung).
Zu den unterdurchschnittlichen Funktionen, welche leicht reduziert seien, hielt Dr. B.___ fest (S. 2 f.):
- exekutive und Aufmerksamkeitsfunktionen: Betroffen sind der Überblick, das Strukturierungs- und Planungsvermögen sowie das Arbeitsgedächtnis. Diese Teilleistungsschwächen wirken sich vor allem beim eigenständigen, auf sich alleine gestellten Arbeiten aus und dahingehend, dass bei wenig vorstrukturierten, komplexeren Aufgaben mehr Zeit aufgewendet werden muss und das Potential oft wenig effizient in Leistung umgesetzt werden kann.
- die Visuo-/Graphomotorik ist in qualitativer Hinsicht (Strichführung, feinmotorische Steuerung, Impulskontrolle) beeinträchtigt, jedoch nicht verlangsamt
Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die festgestellten Teilleistungsschwächen durch Hirnfunktionsstörungen bedingt seien (sozusagen „angeboren“). Sie seien nicht auf mangelnde Motivation oder mangelnden Einsatz seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen. In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer könne 100 % arbeiten. Eine Wiedereingliederung in die erlernten Berufe als Maler und PC-Lan-Supporter sei aus zeitlichen Gründen unrealistisch. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit vielleicht um 20 bis 30 % eingeschränkt (S. 3).
3.3 Mit Bericht vom 19. August 2013 (Urk. 11/236/1-4) stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- kongenitale Gehörlosigkeit bei Status nach Röteln-Embryopathie
- leichte neuro-psychologische Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) bei einer durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- kongenitales Glaucom und Retinopathie
- Verdacht auf klassische Hämatochromatose
Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht weitgehend auf den neuropsychologischen Abklärungsbericht von Dr. phil. B.___ (vgl. Ziff. 1.6 f.). Sie fügte an, dass es trotz an und für sich gutem Sprachverständnis auch durch die Hörbehinderung immer wieder zu sprachlichen Missverständnissen komme, die Nuancen der mündlichen Kommunikation würden sich ihm entziehen (Ziff. 1.7).
Für die Tätigkeit als Informatiker sei zeitlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit theoretisch möglich. Aber es sei nach so langer Zeit ohne Arbeit sehr schwierig bis unmöglich, eine Stelle zu finden. Ebenso müsse man bei diversen Tätigkeiten telefonieren können, was aufgrund der Gehörlosigkeit nicht gehe. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine um 20 bis 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit gut möglich (Ziff. 1.6).
3.4 Vom 10. Februar bis 7. März 2014 fand eine Potentialabklärung im Werkatelier des Zentrums D.___ der Stadt Zürich statt (undatierter Abschlussbericht, Urk. 11/241). Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % eingestiegen und anschliessend fast eine Woche lang krank gewesen sei. Danach sei das Pensum erhöht worden und in der vierten Woche sei er ganztags anwesend gewesen, was zirka einem 90%-Pensum im ersten Arbeitsmarkt entspreche. Die Frage nach der Leistungsfähigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden. Auffallend sei eine leichte Reduktion des Arbeitstempos gewesen (S. 5 Ziff. 9.1).
Ebenso sei die eingeschränkte soziale Interaktion des Beschwerdeführers auf-gefallen. Er habe keinen Kontakt zu Vorgesetzten und anderen Teilnehmenden gesucht und habe sehr abweisend gewirkt. Gebärdensprache, Lippenlesen und Lautsprache habe er verlernt, so dass die Kommunikation nur in schriftlicher Form erfolgen könne. Offenbar pflege er auch privat kaum Kontakte und sei sozial isoliert. Er habe einige Bekanntschaften über das Internet im Zusammenhang mit gemeinsamen Hobbys gefunden.
Aktuell habe der Beschwerdeführer beim Gesundheitszentrum Dielsdorf eine Beschäftigung in der Küche im Umfang von 20 %. Sein Vorgesetzter im Restaurationsbetrieb beschreibe ihn ebenfalls als antriebslos. Er wirke deprimiert und sei ein Einzelgänger.
Auf seine Antriebslosigkeit und die fehlenden sozialen Kontakte angesprochen habe der Beschwerdeführer gemeint, er leide nicht unter seiner Situation. Den Vorschlag, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, habe er abgelehnt (S. 2 f. Ziff. 7).
Aktuell sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Umschulung zum PC-Supporter liege fast zehn Jahre zurück, er habe nie auf diesem Beruf gearbeitet und keine entsprechende Weiterbildung besucht. Sein Wissen im IT-Bereich sei daher nicht auf dem neusten Stand. Als weitere Faktoren, welcher die Eingliederung erschweren würden, seien die genannten mangelhaften sozialen Kompetenzen zu nennen. Die Aufnahme einer psychotherapeutischen Unterstützung wegen der fehlenden sozialen Interaktion und der Antriebslosigkeit sei empfehlenswert (S. 6 Ziff. 9.3).
3.5 Im September 2014 fand mit Hilfe einer Gebärdendolmetscherin bei Dr. Z.___ eine weitere neuropsychologische Standortbestimmung statt. Mit Bericht vom 22. September 2014 (Urk. 11/260/1-2) kam sie zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Verhaltenssyndrom mit Vernachlässigungstendenz, fehlendem Blickkontakt, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit sowie Dissimulationstendenz im Vordergrund stehe. Das Verhaltenssyndrom schränke die Sozialkompetenzen ein, wie dies auch im Bericht des Werkateliers beschrieben worden sei. Diese Verhaltenssymptome seien zusammen mit der nicht regulären (pathologischen) Linkshändigkeit, der Gehörlosigkeit und der leichten Beeinträchtigung der Sprachverarbeitung (eingeschränktes sprachliches konzeptuelles Denken und Umstellen sowie vermindertes Lesesinnverständnis) Folgen einer pränatal erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung bei Rötelninfektion der Mutter während der Schwangerschaft. Die sonstigen kognitiven Funktionen seien gut erhalten (S. 2 Beurteilung).
Aufgrund der Verhaltenssymptome sei die berufliche Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt wenig realistisch. Zusätzlich zur Gehörlosigkeit schränke das Verhaltenssyndrom den Beschwerdeführer in seiner Kommunikationsfähigkeit massiv ein. Er benötige ein wohlwollendes Umfeld, in dem er auch entsprechend seinen sonstigen guten kognitiven Fähigkeiten gefördert werden könne (S. 2 Empfehlungen).
Mit Mail vom 6. Oktober 2014 ergänzte Dr. Z.___, dass das Verhaltenssyndrom mit autistischen Zügen Krankheitswert habe und die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich einschränke. Das Verhaltenssyndrom sei wie die Gehörlosigkeit folge der Entwicklungsstörung im Gehirn (Urk. 11/260/3).
4.
4.1 Gestützt auf die in Erwägung 3 geschilderte Aktenlage ist auffallend, dass keiner der noch im Jahr 2013 ergangenen Berichte eine derart eingeschränkte soziale Interaktion beschreibt, wie dies seitens der Berichtenden des Zentrums D.___ oder durch Dr. Z.___ beschrieben wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind aufgrund der durchgeführten Abklärungen bei Dr. Z.___ Befunde erhoben worden, welche auf ein autistisches Krankheitsbild hinweisen. Nach Durchsicht der Akten ist nicht auszuschliessen, dass das von Dr. Z.___ festgehaltene Verhaltenssyndrom eine relevante Behinderung darstellt, hatte der Beschwerdeführer doch immer wieder Probleme im Bereich der Kommunikation und Zusammenarbeit (vgl. Abklärungsbericht E.___ vom 12. Dezember 2002, Urk. 11/169/4 „Kommunikationsfähigkeit“; Abklärungsbericht E.___ vom 17. Juni 2004, Urk. 11/183/3-6; Abklärungsbericht E.___ vom 15. Februar 2005, Urk. 11/198/4-5) und konnte trotz Durchführung beruflicher Massnahmen über Jahre keine berufliche Tätigkeit aufnehmen.
Dr. Z.___s Ausführungen erscheinen aufgrund der Aktenlage auch nicht einfach aus der Luft gegriffen: In den Akten wurde ein Autismus erstmals durch die Schwester des Beschwerdeführers erwähnt, welche diesen anlässlich eines am 3. Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin durchgeführten Standortgesprächs begleitet hatte (Urk. 11/220/3 Ziff. 1). Schon damals mied der Beschwerdeführer den Blickkontakt und konzentrierte sich „auf einen Punkt schräg unten“ (Ziff. 3). Die zuständige Fachperson der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin hielt fest, ein Gespräch sei praktisch unmöglich, er könne nicht Lippenlesen, scheine aber das Gebärden der Schwester zu verstehen (Ziff. 2). Im Bericht zur Potentialabklärung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Gebärdensprache, Lippenlesen und Lautsprache „verlernt“ habe (vorstehend E. 3.4). Widersprüchlich dazu erscheint allerdings, dass die knapp ein halbes Jahr später stattgefundene Abklärung bei Dr. Z.___ mit Hilfe einer Gebärdendolmetscherin durchgeführt werden konnte (vorstehend E. 3.5). Auch diese Ungereimtheiten bedürfen weiterer Abklärung, ist für eine berufliche Integration schliesslich elementar, welche Kommunikationsmöglichkeiten der Beschwerdeführer als Gehörloser mit Seheinschränkung hat.
Nichts desto trotz sind die vom Beschwerdeführer gezeigten Auffälligkeiten in der Kommunikation und der sozialen Interaktion - welche auch der für den Beschwerdeführer zuständigen Beraterin bei der Beratungsstelle für Hörbehinderte aufgefallen seien (vgl. Hinweis im Mail der Sozialen Dienste Zürich vom 15. April 2014, Urk. 11/244) - typisch für Menschen mit einer autistischen Störung (vgl. http://autismus.ch/cms/index.php?option=com_content&view=article&id=11&Itemid=28), was jedoch der näheren Abklärung durch psychiatrische und/oder neuropsychologische Fachpersonen bedarf.
4.2 Obwohl Dr. phil. B.___ (Teilleistungsschwächen; vorstehend E. 3.2) und Dr. Z.___ (Verhaltenssyndrom mit autistischen Zügen; vorstehend E. 3.5) unterschiedliche Einschränkungen festhielten, führten sie beide die genannten Beeinträchtigungen auf eine Hirnfunktionsstörung zurück. Daher erscheint auch eine neurologische Abklärung als sinnvoll, wobei es im Ermessen der begutachtenden Ärzte steht, welche Fachdisziplinen beizuziehen sind für eine umfassende Beurteilung des Beschwerdeführers.
4.3 Nach dem Gesagten gestattet die aktuelle Aktenlage keine abschliessende Beur-teilung des Rentenanspruches. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es weiterer medizinischer Abklärungen, wobei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist.
Die Beschwerde ist dementsprechend in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti