Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00494




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin E. Stocker

Urteil vom 29. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1978 geborene X.___, diplomierte Pflegefachfrau, arbeitete zuletzt in der Z.___. Sie meldete sich am 23. November 2006 unter Hinweis auf Burn-Out und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 7/32 und Urk. 7/35) eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. November 2006 und ab 1. März 2007 eine Viertelsrente zu.

    Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie wieder zu 80-100 % arbeite und die Invalidenrente nicht länger beanspruchen möchte. Daraufhin stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Ausrichtung der Viertelsrente ein (Urk. 7/42).

1.2    Mit Schreiben vom 14. April 2010 (Urk. 7/45) ersuchte die Versicherte um erneute Prüfung der Rentensituation aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung, was die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegennahm (Urk. 7/47). Sie tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Mitteilung vom 22. Juni 2011 gesundheitsbedingt den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/88 und Urk. 7/103-109) erneut eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2010 zu.

1.3    Die IV-Stelle gewährte der Versicherten in der Folge verschiedentlich berufliche Massnahmen (Urk. 7/115, Urk. 7/120, Urk. 7/131, Urk. 7/132, Urk. 7/140, Urk. 7/151). Sie leitete sodann die revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente in die Wege und tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie verpflichtete die Versicherte mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Fortsetzung der Psychotherapie (Urk. 7/171). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/172, Urk. 7/177) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2015 (Urk. 2) die Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 6. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 1. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente auszurichten. Die IV-Stelle schloss am 15. Juni 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2015 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Einstellung der Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführerin ab 26. April 2014 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die Massnahme im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit beitragen. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei neu remittiert. Zudem habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die rezidivierende depressive Störung nach einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen sei nur teilremittiert, wie dies auch im Arztbericht nachvollziehbar und schlüssig begründet werde. Es bestehe nach wie vor eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie habe ein 80%-Pensum nach Ablauf von drei Monaten aus gesundheitlichen Gründen wieder auf 60 % reduzieren müssen (S. 3). Es sei widersprüchlich und nicht schlüssig, dass der RAD einerseits behaupte, dass die depressive Episode vollständig remittiert sei, die Therapie aber andererseits trotzdem fortgeführt werden sollte (S. 4).


3.    

3.1    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 21. Mai 2012 (mit welcher der Beschwerdeführerin zuletzt bei einem Invaliditätsgrad von 94 % eine ganze Rente zugesprochen wurde). Dieser lagen in medizinischer Hinsicht folgende Berichte zugrunde:

3.2    Dr. med. A.___, Oberärztin, und lic. phil. B.___, postgraduierter Psychologe, stellten im Bericht vom 8. April 2010 (Urk. 7/46) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwergradige Episode, (F33.2) und einer Adipositas. Sie hielten fest, es bestehe seit dem 31. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.3    Dr. A.___ und lic. phil. B.___ stellten im Bericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 7/49) die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwergradige Episode (F33.2) und Status nach Morbus Basedow, Radio-Therapie 2002 (E89.0, S. 3). Sie hielten in Bezug auf den Psychostatus am 27. Januar 2010 fest, die Beschwerdeführerin sei zugewandt und allseits orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf Gedächtnis- oder formale Denkstörungen, keine Hinweise auf akute Wahnsymptomatik oder Sinnestäuschungen und kein Anhalt für eine Ich-Störung. Sie sei im Affekt deutlich niedergestimmt, jedoch auslenkbar zum positiven Pol. Psychomotorisch sei sie unauffällig. Es bestehe keine Fremd-/Selbstgefährdung und kein akuter Hinweis auf Suizidalität. In Bezug auf den Psychostatus vom 16. Februar 2010 hielten sie fest, die 31-jährige Beschwerdeführerin sei gepflegt, bewustseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Konzentration und Gedächtnis seien im Gespräch mittelgradig eingeschränkt, subjektiv schildere die Patientin eine deutliche Beeinträchtigung der Konzentration und des Gedächtnisses. Im formalen Gedankengang berichte sie über eine stark ausgeprägte Denkhemmung und Gedankenkreisen. Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen würden verneint. Es bestünden keine Hinweise für Zwänge. Im Affekt wirke sie deprimiert und beschreibe ein ausgeprägtes Gefühl der Gefühllosigkeit. Sie leide unter Insuffizienz- und Schuldgefühlen. Die Beschwerdeführerin schildere eine starke Antriebshemmung und wirke deutlich antriebsarm. Der Schlaf sei nun unter medikamentöser Behandlung zufriedenstellend. Es gebe kein selbstverletzendes Verhalten in der Vorgeschichte. Es bestehe keine Fremdaggression. Aktuell seien keine Suizidgedanken mehr vorhanden. Passive Todeswünsche seien latent vorhanden. Sie könne sich klar und glaubhaft distanzieren von suizidalen Absichten/Handlungen. Anamnestisch gebe es einen Suizidversuch (Pulsadern aufgeschnitten, S. 4).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, während der restlichen Behandlungsdauer auf der Depressions- und Angststation (Austritt per 22. April 2010) hätten sich bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Änderungen ergeben. Bei Austritt seien Einschränkungen in Bezug auf Antrieb und Stimmung immer noch präsent gewesen, aufgrund dessen sie bei Austritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. April 2010 attestiert hätten. Aus ihrer Sicht könne nicht mit dem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die vorhandenen Beeinträchtigungen, wie eine reduzierte Stresstoleranz, könnten auch bei regelmässiger Therapie nur teilweise kompensiert werden. Die hohe Motivation der Patientin zur beruflichen Tätigkeit könne als wichtiger Faktor benannt werden, jedoch gingen sie mittelfristig von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau zu 50 % aus (S. 1).

3.4    Dr. med. C.___ stellte im Bericht vom 16. August 2010 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressive Episode (F33.2)

- Hypothyreose, Status nach Morbus Basedow

- Restless legs

- Persönlichkeit mit selbstunsicheren, abhängigen, neurotischen Anteilen

    Sie hielt fest, es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, innere Unruhe, Grübeln, Versagensangst, Verlustangst, Selbstverunsicherung, Erschöpfbarkeit, Energielosigkeit, lange Erholungsphasen, Morgenmüdigkeit, keine akute Suizidalität.

    Die Beschwerdeführerin sei 50 % arbeitsunfähig vom 21. Dezemebr 2009 bis 31. Dezember 2009 und 100 % arbeitsunfähig vom 1. Januar 2010 bis unbestimmt (S. 3).

3.5    Dr. med. C.___ stellte im Bericht vom 6. Oktober 2010 (Urk. 7/54) die gleichen Diagnosen und beschrieb den gleichen aktuellen Zustand (vgl. E. 3.4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2010 bis unbestimmt zu 100 % arbeitsunfähig.

3.6    Dr. C.___ stellte im Bericht vom 18. August 2011 (Urk. 7/74) die gleichen Diagnosen (E. 3.4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Versagensangst, Verlustangst, Selbstverunsicherung, Erschöpfbarkeit, Energielosigkeit, lange Erholungsphasen, Morgenmüdigkeit, keine akute Suizidalität. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 1. Januar 2010 bis unbestimmt.


4.

4.1    Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle folgende medizinischen Berichte ein:

4.2    Dr. med. D.___, Oberarzt, und lic. phil. E.___, Psychologin, von der F.___, stellten im Bericht vom 15. Januar 2013 (Urk. 7/128) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- F33.4 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert: Teilremission seit Beginn der Behandlung, in der Anamnese schwere Episoden mit psychotischen Symptomen (F33.3)

- Restless legs Syndrom, Schlafapnoe

- Migräne

- Morbus Basedov mit Hypothyreose und Adipositas

    Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in einem für ihre Einschränkungen gut angepassten Programm zur Wiedereingliederung in den Pflegeberuf (Syntegra). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

4.3    Dr. med. G.___, Oberärztin, und Dr. med. Dr. sc. nat. H.___, Ärztin, von der I.___ stellten im Bericht vom 25. April 2014 (Urk. 7/157) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F33.4 rezidivierende depressive Strörung, gegenwärtig remittiert, in der Anamnese schwere Episoden mit psychotischen Symptomen (F33.3, S. 1).

    Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt. Sie sei im Kontaktverhalten zugewandt und freundlich. Es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und keine auffälligen mnestischen Störungen. Das formale Denken sei geordnet und unauffällig. Es bestünden keine inadäquaten Ängste und keine Zwänge. Es lägen keine Hinweise vor für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerdeführerin sei affektiv euthym und schwingungsfähig. Antrieb sei vorhanden und die Psychomotorik unauffällig. Es bestünden keine zirkadianen Besonderheiten. Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen seien unter der Medikation mit Trazodon nicht vorhanden. Der Appetit sei ungestört. Es bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Störungsbewusstsein sei vorhanden (S. 2).

    Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen und vom 1. März 2014 bis heute 40 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 bis 80 %, eine behinderungsangepasste vollzeitlich zumutbar. Notwendig seien Pausen und ein wohlwollendes Arbeitsumfeld. Bei der Arbeit wirke sich die Ermüdung durch eine erhöhte Verunsicherung im Umgang mit Patienten und Mitarbeitern aus. Zudem sinke die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb. Der Nachtschlaf werde dann wegen Gedankenkreisen gestört (S. 4).

4.4    Med. prakt. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, schloss am 5. Dezember 2014 (Urk. 7/170/3-4) aus den Akten, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht bei einer remittierten Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr festgestellt werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin trotzdem über Müdigkeit und Erschöpfung klage, lägen keine IV-relevanten Symptome vor.


5.    

5.1    Bei der Rentenzusprechung litt die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwergradige Episode (F33.2). Gemäss den im Rahmen der Revision eingeholten Berichten lag zuletzt noch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig teilremittiert F33.4 beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Strörung, gegenwärtig remittiert F33.4, vor. In Bezug auf die erhobenen Befunde zeigten sich in den Jahren 2010 und 2011 schwerwiegende Einschränkungen, während in den Jahren 2013 beziehungsweise 2014 kaum noch Auffälligkeiten vorlagen. Die behandelnden Ärzte schätzten die Arbeitsfähigkeit bei der Rentenzusprechung auf 0 %, während sie heute zu 50 % respektive zu 60 % arbeitsfähig ist.

    Sowohl bezüglich des Befundes als auch bezüglich der Diagnosen und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist eine Verbesserung eingetreten und eine Neubeurteilung somit zulässig. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.

5.2    Streitig ist das Ausmass der Verbesserung. So führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der Remission der depressiven Störung keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben sei. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, die depressive Störung sei nur teilremittiert und es sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.

5.3    Aus den Berichten der seit 2013 behandelnden Dres. G.___ und H.___ geht schlüssig hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich gebessert hat. Diese berichteten von einem erfreulichen Verlauf und ersahen nurmehr in der erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit einen Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (wohlwollendes Arbeitsumfeld) attestierten sie sodann gar keine Einschränkung mehr. Angesichts dieser Schilderungen überzeugt die Einschätzung von RAD-Psychiater med. prakt. J.___, wonach von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden könne. Bei Fehlen einer aktuellen psychiatrischen Diagnose kann aus einer erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit keine (invalidenversicherungsrechtlich relevante) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ersehen werden.


6.    Bei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ergibt sich keine Einkommenseinbusse und damit auch kein Invaliditätsgrad. Wollte man - im Sinne der Dres. G.___ und H.___ - eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit lediglich in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld annehmen, wäre diesem Umstand im Rahmen eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Der Abzug beträgt indes praxisgemäss höchstens 25 %, womit die anspruchsbegründende Schwelle von 40 % nicht erreicht wird. Anzumerken bleibt, dass die Praxis unter diesem Titel ohnehin grundsätzlich keinen Abzug gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).

    Damit ergibt sich kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubE. Stocker