Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00495




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteilvom 26. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler

Beeler / Schuler, Rechtsanwälte

Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt zwischen dem 10. Mai 1991 und dem 31. Januar 1999 bei der Y.___, zunächst als Fabrikarbeiterin und in der Folge als Putzfrau, angestellt (Urk. 7/4/98), wobei der letzte effektive Arbeitstag im Mai 1998 war. Seit einem am 17. Mai 1998 erlittenen Autounfall ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und meldete sich am 18. September 2000 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4/96-99). Mit Verfügung vom 8. August 2003 (Urk. 7/4/1-4) wurde der Versicherten durch die Ausgleichskasse Schwyz, IV-Stelle, eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 1999 zugesprochen.

2.    Im Mai 2006 (Urk. 7/11) leitete die, zufolge interkantonaler Verlegung des Wohnsitzes, neu örtlich zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine amtliche Rentenrevision ein und teilte der Versicherten nach deren Abschluss am 4. August 2006 (Urk. 7/21) mit, dass der Rentenanspruch unverändert fortbestehe.

3.    Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision ein. Sie tätigte medizinische (Urk. 7/31, 7/33) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/30, 7/32) und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/41/1-408) bei. Zudem holte sie bei der Klinik für Neurologie des Z.___ ein neurologisches Gutachten ein, das vom Oberarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, und vom Assistenzarzt Dr. med. B.___ auf der Grundlage der Exploration vom 12. April 2011 erstattet wurde (Urk. 7/51).

    Mit Verfügungen vom 23. Juli 2012 (Urk. 7/56) und 18. Oktober 2012 (Urk. 8/60) wurden der Versicherten Schadenminderungspflichten auferlegt.

    Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/71) wurde der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Die Versicherte erhob dagegen am 5. Juli 2013 (Urk. 7/75) sowie am 15. August 2013 (Urk. 7/79) unter Einreichung neuer ärztlicher Berichte (Urk. 7/74, 7/78) Einwände.

    Aufgrund der im Rahmen des Einwandverfahrens neu vorgebrachten gesund-
heitlichen Einschränkungen gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) bei der C.____ in Auftrag, das am 25. November 2014 erstattet wurde (Urk. 7/103).

    Mit Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 7/110) hob die IV-Stelle die rentenzusprechende Verfügung vom 8. August 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein.

4.    Mit Beschwerde vom 4. Mai 2015 (Urk. 1) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die weitere Ausrichtung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 46 % sowie die Zusprache beruflicher Massnahmen im Sinne der Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a sowie die Ausrichtung einer Übergangsrente in der bisherigen Höhe während einer Dauer von maximal zwei Jahren.

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 10) nach, welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 (Urk. 11) zur Stellungnahme zugestellt wurde, worauf diese mit Eingabe vom 11. Januar 2016 (Urk. 12) verzichtete.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 8. August 2003 wiedererwägungsweise aufzuheben sei, da diese aufgrund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zweifellos unrichtig sei. Aus somatischer Sicht seien der Beschwerdeführerin sowohl die angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin/Putzfrau als auch jede andere angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Aus psychischer Sicht hätten die Gutachter des C.___ sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin/Putzfrau zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig eingeschätzt. Es bestehe jedoch keine invalidisierende Wirkung, da es keine hinreichenden Gründe dafür gebe, dass die psychischen Ressourcen der Versicherten es ihr nicht erlaubten, trotz Schmerzen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

2.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege keine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vor, da der Sachverhalt bei der Rentenzusprache korrekt abgeklärt worden sei und die Leistungsbeurteilung der damaligen Praxis entsprochen habe. Damit sei eine Wiedererwägung nicht zulässig. Ein Revisionsgrund sei nicht gegeben, da sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im August 2003 nicht verändert habe. Bei der festgestellten Depression handle es sich um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden. Die vorliegend gutachterlich bestätigte rezidivierende Störung löse eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung aus.


3.

3.1    Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 8. August 2003 (Urk. 7/4/1-4) lag das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und Prof. Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 30. Mai 2002 (Urk. 7/5/62-96) zugrunde, welches im Auftrag des Unfallversicherers erstattet wurde. Sie stellten folgende Diagnosen:

- Status nach Verkehrsunfall vom 17. Mai 1998 als Fahrerin eines PKW, bei welchem sich die Patientin ein indirektes HWS-Trauma mit vermutlich seitlich/schrägem Mechanismus zuzog mit:

- chronifiziertem rechtsseitigem thorako-zerviko-zephalem Syndrom, belastungsabhängig bis ausgeprägt zunehmend

- chronifiziertem posttraumatischem Spannungstypkopfschmerz mit nur noch selten Übergängen in migräneähnliche Kopfschmerzen ohne Aura

- Aus der psychiatrischen Teilexpertise durch Prof. E.___ gemäss Bericht vom 13. Mai 2002

-gemischte, rezidivierende chronische Affektstörung (nicht

ausschliesslich Depression)

- Status nach SUVA-bekanntem Arbeitsunfall 1994 mit Fall eines eisernen Rahmens auf den Kopf, vorübergehender Bewusstlosigkeit, dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit, rasche Erholung, nachfolgend keine Residuen

    Sämtliche Arbeiten, auch im Haushalt, welche ein Heben der Arme über die Schulterhöhe nötig machten oder ein Heben von einfacheren Lasten ab dem Boden beinhalteten, seien ohne Exazerbation der Schmerzen nicht möglich. Eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin nicht ganztags mit voller Leistungsfähigkeit zugemutet werden. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.2    Im Rahmen der ersten Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2006 ärztliche Berichte bei Dr. med. F.___ (Urk. 7/16) sowie Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 7/19) ein, wobei übereinstimmend von einem stationären Gesundheitszustand berichtet wurde.

3.3    

3.3.1    Anlässlich der zweiten Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht namentlich ein neurologisches Gutachten bei der Klinik für Neurologie des Z.___ ein. Gestützt auf eine am 12. April 2011 durchgeführte persönliche Untersuchung attestierten Dr. A.___ und Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau. Die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit beurteilten sie als uneingeschränkt. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung nicht verändert (Urk. 7/48).

3.3.2    Nachdem mit Einwand vom 14. August 2013 (Urk. 7/79) neue Beschwerden geltend gemacht worden waren, gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) in Auftrag, welches durch die C.___ am 25. November 2014 (Urk. 7/103) erstattet wurde. Der orthopädische Gutachter, Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt fest, dass den Verfahrensakten kein detaillierter orthopädischer Befund für das Jahr 2006 entnommen werden könne und anamnestisch seit fünf Jahren von lumbalen Schmerzen und seit drei Jahren von Leistenschmerzen rechts berichtet werde. Der neurologische Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, äusserte sich dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur letzten Rentenrevision im Jahr 2006 unverändert präsentiere. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss auf eine Verschlechterung seit Januar 2013 und stellte fest, es sei unklar, inwiefern 2006 auf eine psychiatrische Beurteilung abgestellt worden sei (Urk. 7/103/66 f.).

    Aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung, bei zugrunde liegender ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung liege in den Tätigkeiten als Putzfrau und Fabrikarbeiterin seit Januar 2013 bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 50 % eines normalen Pensums vor. Der Zeitraum davor könne nach den ungenauen anamnestischen Angaben und den vorliegenden Arztberichten nicht eindeutig geschätzt werden. Angepasste Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2013 zu 60 % zugemutet werden (Urk. 7/103/65).

4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin hob die rentenzusprechende Verfügung vom 8. August 2003 wiedererwägungsweise auf und begründete dies damit, dass keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit besteht, stattgefunden habe. Dies stelle eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, weshalb der Entscheid aus dem Jahr 2003 nicht vertretbar sei (Urk. 2, S. 4).

4.2    Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, dass eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen nicht zweifellos unrichtig sein könne. Die ursprüngliche Verfügung sei unter der Herrschaft der damaligen Schleudertraumapraxis gefällt worden. Das Gutachten der ausgewiesenen Fachärzte Dr. D.___ und Prof. E.___ habe der damaligen Rechtsprechung, die eine somatische Einschränkung ohne radiologisch objektivierbare Beschwerden anerkannt habe, entsprochen. Es sei damit nicht zweifellos unrichtig (Urk. 1, S. 6 f.).

4.3    Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zurecht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung ausging und diese wiedererwägungsweise aufhob. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (Urteile des Bundesgerichts 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 2, 8C_736/2014 vom 29. November 2014 E. 2.1, 9C_19/2014 vom 18. Juni 2014 E. 2).

4.4    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. August 2003 (Urk. 7/4/1-4) liegt in medizinischer Hinsicht das neurologisch-psychiatrische Gutachten der K.___ vom 30. Mai 2002 (Urk. 7/5/62-97) zugrunde. Dieses lässt in gewissen Bereichen die wünschenswerte Klarheit vermissen, was nicht zuletzt auf die unglückliche Formulierung gewisser Zusatzfragen zurückzuführen ist. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach im Rahmen der Rentenzusprache keine Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erfolgt sei, erweist sich jedoch als unzutreffend:

    Dr. D.___ beantwortete zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine angepasste Erwerbstätigkeit grundsätzlich ganztags mit voller Leistungsfähigkeit zugemutet werden könne, mit einem schlichten „Nein“ (Urk. 7/5/84, Frage 6.2). Auf die übernächste Frage nach der zumutbaren täglichen Arbeitszeit beziehungsweise der leistungsmässigen Einschränkung in Prozenten (Frage 6.2.2) antwortete er, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege. Der Aufbau des Gutachtens, namentlich die systematische Nummerierung, lässt einzig den Schluss zu, dass sich die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (auch) auf angepasste Tätigkeiten bezieht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde dieses Element in der rentenzusprechenden Verfügung berücksichtigt, womit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt. Weitere Gründe für eine zweifellose Unrichtigkeit dieser Verfügung, welche zu deren wiedererwägungsweiser Aufhebung führen könnten, werden weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich. Eine Rentenaufhebung im Rahmen einer Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung ist damit nicht möglich.


5.    Wie bei der substituierten Begründung der Wiedererwägung durch das kantonale Versicherungsgericht erfolgt im umgekehrten Fall jene der Revision bei vorgängiger Wiedererwägung durch die Verwaltung im Rahmen der Gesetzesanwendung von Amtes wegen, weshalb auch diese zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3). Damit ist weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung erfüllt sind.

    Zwar wird im neurologischen Gutachten des Z.___ der aktuelle Gesundheitszustand mit demjenigen gemäss Gutachten der K.___ aus dem Jahr 2002 verglichen sowie in einer körperlich leichten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/48/10), und im polydisziplinären C.___-Gutachten wird der Gesundheitszustand mit demjenigen im Zeitpunkt der ersten Rentenrevision im Jahr 2006 (Urk. 7/103/66 f.) verglichen und die Arbeitsfähigkeit bei einer angepassten Tätigkeit auf 60 statt 50 % veranschlagt. Dies ist im Ergebnis jedoch nicht von Belang, da in der rentenbestätigenden Mitteilung vom 4. August 2006 effektiv (Urk. 7/21) von einem im Vergleich zur rentenzusprechenden Verfügung vom 8. August 2003 (Urk. 7/4/1-4) unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen wurde. Nachdem in beiden anlässlich des zweiten Revisionsverfahrens eingeholten Gutachten der Gesundheitszustand als unverändert beurteilt wurde (Urk. 7/48/10, 7/103/66 f.), ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Im Ergebnis stellen damit sowohl das neurologische Gutachten des Z.___ (Urk. 7/48) als auch das polydisziplinäre C.___-Gutachten (Urk. 7/103) lediglich eine andere medizinische Würdigung des gleichen Sachverhalts dar, womit auch eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung gemäss Art. 17 ATSG ausser Betracht fällt.


6.    

6.1    Gemäss lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schluss-
bestimmungen zur 6. IV-Revision (nachfolgend: SchlBest. IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (nachfolgend: unklare Beschwerden) zugesprochen wurden, innerhalb von drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Wird dabei festgestellt, dass sie die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Die Schlussbestimmung ist bei kombinierten Beschwerden dann anwendbar, wenn die unklaren und die erklärbaren Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Liegt ein Mischsachverhalt vor, bei dem es unmöglich ist, festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprache war, so bestimmt sich die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach der Frage, ob die neben dem syndromalen Zustand vorliegende, unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht bloss mitverursacht hat, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Revision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6).

6.2    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. August 2003 (Urk. 7/4/1-4) lag das von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ erstattete neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 13./30. Mai 2002 (Urk. 7/5/62-96) zugrunde. Darin werden in somatischer Hinsicht unklare syndromale Diagnosen gestellt, welche in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision fallen. Zudem wird in psychischer Hinsicht ein Störungsbild beschrieben, bei dem eine klare Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen gestellt werden kann (BGE 139 V 547 E. 7.1.4). Das Gutachten erlaubt es jedoch nicht, eine Zuteilung der funktionellen Folgen auf die unklaren einerseits und die erklärbaren Beschwerdebilder andererseits vorzunehmen. Der psychiatrische Gutachter führt zudem aus, dass einiges auf eine gegenseitige Beeinflussung der somatischen und psychischen Symptome hindeute (Urk. 7/5/96), womit auch die bei einem Mischsachverhalt entscheidende Frage nicht geklärt werden kann, ob die psychiatrische Diagnose lediglich das syndromale Leiden verstärkt oder selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Im Ergebnis kann die angefochtene Verfügung auch nicht mit der substituierten Begründung einer Revision nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG geschützt werden. Die Rentenaufhebung erfolgte damit zu Unrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

    

7.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem Rechtsanwalt Beeler keine Zusammenstellung über seine anwaltlichen Bemühungen einreichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Beeler die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. März 2015 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-
schädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Alex Beeler unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GrünigPfefferli