Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00496




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 23. Dezember 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970 und Mutter eines erwachsenen Kindes, meldete sich am 24. August 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf eine Schizophrenie bestehend seit dem Jahr 1989. Im Zeitpunkt der Anmeldung war die Versicherte als kaufmännische Angestellte im Unternehmen ihrer Mutter tätig (Urk. 9/6, Urk. 9/23 S. 3 und Urk. 9/15). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2012 zu (Urk. 9/41 und Urk. 9/36), ausgehend vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1999 und einem Invaliditätsgrad von 50 % seit dem 1. Januar 2000 (Urk. 9/24, Urk. 9/25 S. 3 und Urk. 9/37).

    Im Februar 2014 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Sie holte Auskünfte bei X.___ (Urk. 9/68) sowie Arztberichte (Urk. 9/70 und Urk. 9/72) ein und stellte fest, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege, die Versicherte aber ihre Arbeitsstelle verloren habe und nun kein anrechenbares Einkommen mehr erziele (Urk. 9/76 S. 3). Mit Vorbescheid vom 29. September 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 81 % in Aussicht (Urk. 9/77). Am 29. Oktober 2014 liess die Versicherte ihre Rechtsschutzversicherung Einwand gegen die Rentenberechnung erheben (Urk. 9/84). Am 16. Januar 2015 erhob der jetzige Rechtsvertreter namens der Versicherten Einwand (Urk. 9/92) und rügte wiederum einzig die Rentenberechnung, namentlich den bereits bei der Rentenzusprache angenommenen Beginn des Wartejahres per 1. Januar 1999 (Urk. 9/92). Mit Verfügung vom 10. März 2015 wurde X.___ wie angekündigt mit Wirkung ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen und an der Rentenberechnung festgehalten (Urk. 9/99 und Urk. 9/100).

    Diese Verfügung ersetzte die IV-Stelle durch die Verfügungen vom 24. März und 9. April 2015 (Urk. 2/1 und Urk. 2/1) und erkannte wiederum auf den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 81 %, wobei neu Verrechnungsforderungen der Arbeitslosenkasse berücksichtigt wurden (Urk. 2). Bei der Rentenberechnung ging die IV-Stelle weiterhin davon aus, dass die Versicherte seit dem 1. Januar 1999 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Beginn der Wartezeit).


2.    Gegen die Verfügungen vom 24. März und 9. April 2015 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) liess die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 Beschwerde erheben und beantragen, diese seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. September 2015 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest. Sie machte zudem geltend, dass bei der Rentenberechnung die Erziehungsgutschriften für die Jahre 1994 bis 1996 anzurechnen seien, da sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ab Dezember 1993 wieder in der Schweiz gehabt habe (S. 3). Mit Vernehmlassung vom 13. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer gleichentags ergangenen Stellungnahme der für die Berechnung der Invalidenrente zuständigen Ausgleichskasse (Urk. 19) an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf weitere Ausführungen (Urk. 23), wovon die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 10. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.1.2    Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und weiterhin zu mindestens 40 % invalid ist (lit. b und c; BGE 127 V 294 E. 4b/bb, 119 V 98 E. 4a; Rz. 1030 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2015, KSIH). Die IV-Stelle legt den Zeitpunkt des Versicherungsfalls besonders sorgfältig fest. Sie misst dieser Abklärung grosses Gewicht zu, da der Eintritt des Versicherungsfalls massgebend ist für die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen, den Leistungsbeginn im Allgemeinen, die Bestimmung der Rentenberechtigung und die Rentenberechnung (KSIH 1037; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 4 N 139, wonach der Eintritt der Invalidität für die [rechnerische] Höhe der Invalidenrente von Belang sein kann).

1.1.3    Eine relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG meint eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts B 153/06 vom 9. August 2007 E. 4.2). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. das bereits genannte Urteil 8C_204/2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann (Soziallohn, Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Arbeitslosenentschädigungen (Art. 25 Abs. 1 lit. c IVV).

1.3

1.3.1    Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – was in Art. 32 Abs. 1 IVV ausdrücklich festgehalten wird – von Art. 50 bis 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.

    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

1.3.2    Für eine neue Rente bleiben bei einer Änderung des Invaliditätsgrades die gleichen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend wie für die bisherige Rente (vgl. Rz. 5627 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung [Stand 1. Januar 2015], die laut Rechtsprechung des Bundesgerichts gesetzeskonform ist, so der Grundsatz- entscheid BGE 126 V 157 Regeste und E. 6 sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2015 vom 21. März 2016 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2015 (Urk. 1) – wie bereits in ihrem Einwand vom 16. Januar 2015 (Urk. 9/92) – lediglich die (rechnerische) Rentenhöhe. Sie beanstandete, dass der Beginn des Wartejahres auf den 1. Januar 1999 festgesetzt worden sei, und machte geltend, dass aus dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorhanden seien. Es treffe zu, dass aufgrund der erwähnten Klinikaufenthalte kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten. Sie habe jedoch stets gearbeitet und ab dem 1. Januar 1999 ein namhaftes Einkommen erzielt, das nun bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht mehr berücksichtigt werde (Urk. 1 Ziff. 3 f. S. 3 f.). Die erstmalige Klinikeinweisung habe zudem nicht am 1. Januar 1999, sondern später stattgefunden und sei auch nicht geeignet, um den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit festzulegen (Ziff. 6 S. 5). Trotz rechtskräftiger Verfügung vom 21. März 2012 könnten und müssten im Revisionsverfahren sämtliche anspruchsrelevanten Voraussetzungen geprüft werden (Ziff. 7 S. 6).

    Mit Replik vom 23. September 2015 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest und ergänzte diese mit dem Hinweis, dass sie bereits im Dezember 1993 definitiv von Y.___ weggezogen und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz wieder in der Schweiz gewesen sei. Als Beleg legte sie schriftliche Bestätigungen von Privatpersonen auf, die sie auch als Zeugen nannte (Urk. 14/15-20). Zudem habe sie sich schliesslich auch per 26. Juni 1995 wieder in Z.___ angemeldet (vgl. Urk. 14/21). Entsprechend stellte sie den Antrag, es seien ihr für die Jahre 1994 bis 1996 Erziehungsgutschriften anzurechnen.

2.2    Die IV-Stelle führte demgegenüber in den Verfügungen vom 24. März und 9. April 2015 aus (Urk. 2/1-2 S. 4), formell rechtskräftige Verfügungen könnten in Wiedererwägung gezogen werden, wenn diese zweifellos unrichtig seien und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Verwaltung habe den Beginn der Wartezeit bei der Rentenzusprache rückwirkend auf den 1. Januar 1999 festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt habe die erste Hospitalisation stattgefunden. Auch in den Jahren danach seien mehrere stationäre Aufenthalte erfolgt, unter anderem in den Jahren 2000, 2001 und 2002 in der A.___. Auch wenn die Versicherte noch ein regelmässiges Einkommen habe erzielen können, sei das effektiv geleistete Pensum nicht ersichtlich. Zudem habe der damalige Arbeitgeber auf dem Arbeitgeberfragebogen angegeben, dass das Arbeitspensum variabel sei. Die IV-Stelle gehe deshalb weiterhin davon aus, dass die Versicherte seit dem 1. Januar 1999 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und halte an ihrem damaligen Entscheid fest. Diesen Ausführungen fügte sie in ihrer auf Abweisung schliessenden Beschwerdeantwort nichts mehr hinzu (Urk. 7).

    Zu den Ausführungen in der Replik betreffend den Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz liess die Beschwerdegegnerin die zuständige Ausgleichskasse mit Eingabe vom 13. November 2015 Stellung nehmen (Urk. 18 und Urk. 19). Diese prüfte in ihrer Stellungnahme (Urk. 19) die Voraussetzungen der Wiedererwägung, der prozessualen Revision sowie der rechnerischen Berichtigung und führte aus, es liege kein Rechtsgrund vor, der es erlauben würde, auf die Rentenberechnung und die Verfügung vom 21. März 2012 zurückzukommen.

2.3    Streitig ist zwischen den Parteien einzig die (rechnerische) Rentenhöhe (Urk. 1 Ziff. 4), wobei seitens der Verwaltung dieselben Berechnungsgrundlagen zum Zuge kamen wie bereits bei der erstmaligen Zusprache einer halben Rente mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 9/41 und Urk. 9/36). Unbestritten und ausgewiesen (vgl. auch Urk. 9/72 und Urk. 9/75 f.) ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführerin nach Verlust der Arbeitsstelle (Art. 17 ATSG) mit Wirkung ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 81 % zusteht.


3.

3.1    Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft zwar die Verwaltung – wenn ein Revisionsgrund gegeben ist (Art. 17 ATSG) – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 117 V 198 E. 4b und BGE 141 V 9 E. 2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Invaliditätsgrad muss auf Basis einer aktuellen, korrekten und kompletten Sachverhaltsermittlung neu bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2014 vom 29. September 2015 E. 3). Betreffend die (rechnerische) Rentenhöhe bleiben indes die gleichen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend wie für die bisherige Rente (vgl. hievor E. 1.3.2). Die Rentenrevision bietet demnach keinen Anlass, die ursprünglichen Rentenberechnungsgrundlagen zu hinterfragen. Hiezu müssten entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt sein.

3.2    

3.2.1     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung wird beim Fehlen von Revisionsgründen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt; es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf (BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.2    Eine Ausnahme besteht bei rechnerischen Berichtigungen von rechtskräftigen Verfügungen gemäss Art. 77 AHVV, worauf praxisgemäss ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht (vgl. etwa SVR 1996 IV Nr. 69 sowie BGE 124 V 324). Wer eine ihm zustehende AHV-Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag – unter Vorbehalt der Verjährung gemäss Art. 46 AHVG – von der Ausgleichskasse nachfordern (zur Frage, ob diese Bestimmung im Bereich der Invalidenversicherung nach Streichung eines entsprechenden Verweises in Art. 85 aIVV immer noch Anwendung findet vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O. N 97 zu Art. 30-31; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2011 vom 21. November 2011 E. 4.1.2 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 65 zu Art. 53).

3.3    Wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt (vgl. hierzu etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 75 zu Art. 53), die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen Sachentscheid trifft, mit welchem die materiellen Begehren der Gesuchstellerin abgelehnt werden, weil die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist dieser Sachentscheid beschwerdeweise anfechtbar. Die Überprüfung muss sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b/cc, 117 V 8 E. 2a, 116 V 62). Der Streitgegenstand beschränkt sich zudem auf diejenigen Punkte des Rechtsverhältnisses, die beim Zurückkommen entweder effektiv neu geregelt wurden oder hinsichtlich welcher die Wiedererwägungsvoraussetzungen verneint wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2012 vom 22. August 2013 E. 2.2).


4.

4.1    Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Rüge, die IV-Stelle habe den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des Wartejahres bei der Rentenzusprache mit Verfügung vom 21. März 2012 zu Unrecht auf den 1. Januar 1999 festgesetzt, was zu korrigieren sei.

    Vorwegzuschicken ist dabei, dass keine Gründe für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) geltend gemacht werden oder ersichtlich sind. Bei der von der Beschwerdeführerin geforderten Berichtigung handelt es sich auch nicht um eine rein rechnerische Korrektur im Sinne von Art. 77 AHVV (vgl. hievor E. 3.2.2). In Frage steht, ob die Wiedererwägung zum Tragen kommt.

4.2    Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2015 (Urk. 9/92) prüfte die Beschwerdegegnerin, ob der damalige Entscheid, wonach die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bereits seit dem Jahr 1999 bestehe, zweifellos unrichtig gewesen war. Sie verneinte dies mit der Feststellung, dass das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 9/97 S. 2). In den angefochtenen Verfügungen vom 24. März und 9. April 2015 (Urk. 2/1 und 2/2) begründete die IV-Stelle diesen Entscheid (vgl. hievor E. 2.2).

    Die Beschwerdegegnerin nahm mithin mit Bezug auf die Frage, seit wann die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, ein Wiederwägungsverfahren auf. Im Ergebnis befand sie, dass die der Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 9/36 und Urk. 9/42) zugrunde liegende Annahme, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1999 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungs- rechtlichen Sinn war. Die Frage, ob die Verwaltung dies zu Recht verneinte, ist deshalb Thema des Beschwerdeverfahrens (vgl. hievor E. 3.3).

4.3    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit liegt vor, wenn kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dies ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1), wovon die Praxis etwa bei einer Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhte und in diesem Sinne nicht rechtskonform zustande kam, ausgeht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3). Zudem muss erstellt sein, dass die korrekte Vorgehensweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 86 zu Art. 30-31 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    

5.

5.1    Bei der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 21. März 2012 stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2011 ab (Urk. 9/14). Diese nannte die Diagnose einer chronisch paranoiden Schizophrenie mit Exacerbationen (ICD-10 F20.X1) und gab an, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 in unregelmässigen Abständen bei ihr in Behandlung sei. Im Jahr 1999 habe eine erste Hospitalisation in der C.___ stattgefunden. Seither sei es zu über zehn Hospitalisationen in verschiedenen psychiatrischen Kliniken gekommen, meist durch Einweisung per fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE). Aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht und der daraus resultierenden unzureichenden Compliance habe die Beschwerdeführerin weder regelmässig neuroleptische Medikamente eingenommen, noch habe ein konstantes Therapiekonzept eingeleitet werden können. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder versucht, eine Arbeit als Sekretärin zu finden. Alle Arbeitsversuche seien aber in kürzester Zeit gescheitert. Sie sei unterstützt worden und werde unterstützt von ihrer weit über 70jährigen Mutter, die Inhaberin einer Beleuchtungsfirma sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronifizierten psychotischen Erkrankung, die aktuell unter neuroleptischer Therapie relativ stabil sei. Aufgrund des langjährigen Verlaufs mit reaktivierenden Exacerbationen sei die Prognose ungünstig. Die Konsultationen fänden aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht nur unregelmässig statt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin sei die Beschwerdeführerin seit sicher acht Jahren zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin leide unter wahnhafter Realitätsverkennung bei intensiverem sozialem Kontakt (entsprechend einer Arbeitsalltagssituation). Sie könne zurzeit in einem 20%-Pensum bei ihrer Mutter im Geschäft mitarbeiten und habe sich noch beim RAV zur Arbeitsvermittlung in einem Umfang von 30 % angemeldet. Die Leistungsfähigkeit sei inkonstant. Aus medizinischer Sicht sei eine Tätigkeit von 30 % möglich; dies in einem behüteten Rahmen, in welchem die krankheitsbedingten Ausfälle verkraftet werden könnten. Die Beschwerdeführerin möchte aber in einem 50%-Pensum arbeiten.

5.2    Die erwerblichen Sachverhaltsabklärungen ergaben damals folgendes Bild:

5.2.1    Laut dem Arbeitgeberfragebogen der D.___ AG vom 26. Oktober 2011 (Urk. 9/15) beschäftigte diese die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juni 2011 als kaufmännische Angestellte. Die Arbeitgeberin gab an, dass die Arbeitszeit 8.5 Stunden pro Tag betrage und variabel sei. Der Monatslohn belaufe sich auf Fr. 1‘300.-- und werde 13 mal ausgerichtet. Ohne Gesundheitsschaden würde das Einkommen der Beschwerdeführerin Fr. 84‘500.-- im Jahr betragen.

5.2.2    Im Gespräch vom 19. Dezember 2011 mit der Eingliederungsberatung der IV-Stelle (Urk. 9/23) berichtete die Beschwerdeführerin, dass ihr ihre Ärztin zwar eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Sie wolle aber unbedingt mehr arbeiten und könne dies auch, wenn sie ihre Arbeitseinsätze selber planen könne. Sie sei seit dem 1. Juni 2011 in einem 20%-Pensum und ab 1. November 2011 in einem 50%-Pensum bei ihrer Mutter in deren Unternehmung, der D.___ AG, als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Es sei ihr nicht möglich, immer pünktlich zu erscheinen und sie müsse ihre Einsatzzeiten von Tag zu Tag definieren. Die Arbeit im Unternehmen ihrer Mutter erlaube ihr eine flexible Einteilung.

5.2.3    Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 2. September 2011 (Urk. 9/10) arbeitete die Versicherte während ihres gesamten Erwerbslebens im Wesentlichen für die D.___ AG oder direkt für ihre Mutter. Mitunter war sie während jeweils weniger Monate für andere Unternehmen tätig oder bezog Arbeitslosenentschädigung. Sie erzielte dabei Löhne in unterschiedlicher Höhe.

5.3    Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle würdigte die Aktenlage in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 wie folgt (Urk. 9/25 S. 3): Die 42-jährige, in Teilzeit tätige kaufmännische Angestellte leide gemäss dem Bericht der langjährigen Psychiaterin Dr. B.___ nachvollziehbar an einer chronisch paranoiden Schizophrenie mit schwankendem Verlauf und regelmässigen Klinikaufenthalten seit dem Jahr 1999. Die Prognose bleibe schlecht. Damit sei in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen; rückblickend wohl schon seit der ersten Hospitalisierung im Jahr 1999. In der gegenwärtig realisierten optimal angepassten Tätigkeit, ruhig, geordnet und in wohlwollender Atmosphäre und ohne viel Kundenkontakt, sei lediglich eine 30%ige (bis maximal 50%ige) Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen.


6.

6.1    Nach Lage der (medizinischen und erwerblichen) Akten war die der Rentenberechnung in der Verfügung vom 21. März 2012 zugrundeliegende Annahme, wonach die Arbeitsunfähigkeit bereits seit Januar 1999 bestehe und der Versicherungsfall Anfang 2000 eingetreten sei, zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. hievor E. 4.4).

Die Psychiaterin, welche die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 behandelt, attestierte in ihrem Bericht vom 8. September 2011 seit (mindestens) acht Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Es bestand kein rechtsgenüglicher Anlass, von dieser Angabe abzuweichen und den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit bereits auf den Zeitpunkt des ersten Klinikeintritts im Jahr 1999 zurück zu datieren. Denn der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hievor E. 1.1.3 i.f.). Weitere Arztberichte lagen im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache nicht vor. Auch aus der Angabe der Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung, wonach sie bereits seit dem Jahr 1989 an Schizophrenie leide, kann nichts zugunsten eines Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1999 abgeleitet werden.

6.2    In die gleiche Richtung deutet die erwerbliche Entwicklung. Es gelang der Beschwerdeführerin noch bis zum Jahr 2005, in der bisherigen Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % ausschloss (dies selbst verglichen mit dem laut Arbeitgeberfragebogen erst im Jahr 2011 im Gesundheitsfall hypothetisch erzielten Einkommen von Fr. 84‘500.--; vgl. die im IK-Auszug vom 2. September 2011 dokumentierten Erwerbseinkommen von Fr. 59‘646.-- beziehungsweise Fr. 59‘476.-- in den Jahren 2003 bis 2005, Urk. 9/10).

    War die Beschwerdeführerin entsprechend den im IK-Auszug ausgewiesenen Löhnen in den Jahren 2003 bis 2005 trotz gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, im Unternehmen ihrer Mutter ein rentenauschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, konnte der Versicherungsfall noch nicht eintreten, es sei denn, der im IK-Auszug ausgewiesene Lohn enthielte eine massgebliche Soziallohnkomponente (vgl. hievor E. 1.2). Dabei gilt der Grundsatz, dass an den Nachweis von Soziallohn praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 141 V 351 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 8 E. 2c). Gegen das Vorliegen von Soziallohn spricht namentlich die Angabe der Arbeitgeberin, wonach zumindest die Arbeitsleistung im Jahr 2011 dem Lohn entsprochen habe (Urk. 9/15 Ziff. 2.10). Die Verwaltung traf hierauf keine weiteren Abklärungen zur Frage nach einer allfälligen Soziallohnkomponente und zog das Vorliegen von Soziallohn auch nie aktenkundig in Betracht.

    Nach den vorhandenen Unterlagen kann der im Unternehmen der Mutter erzielte Lohn trotz der engen verwandtschaftlichen Beziehung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_622/2012 vom 18. März 2013 E. 2.4 mit Hinweisen) und trotz erstellter, seit Jahren bestehender gesundheitlicher Probleme nicht ohne Mutmassungen als Soziallohn qualifiziert werden. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, im Unternehmen der Mutter (vgl. auch E. 5.2.2) ein Äquivalent für ihren Lohn zu erbringen (was dem Regelfall entspricht, vgl. BGE 141 V 351 E. 4.2). Eine andere Würdigung würde sich auf blosse Vermutungen stützen. Es rechtfertigt sich nicht, einzig aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und der verwandtschaftlichen Beziehungen den einen rentenauschliessenden Umfang übersteigenden Anteil am in den Jahren 2003 bis 2005 effektiv erzielten Einkommen als Soziallohnkomponente zu behandeln.

6.3    Bei dieser Sachlage wäre bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalls die zweifellose Unrichtigkeit zu bejahen gewesen. Der Versicherungsfall trat erst nach erheblichen Veränderungen (im funktionellen Leistungsvermögen mit Einfluss auf die erwerbliche Situation), die sich zu Beginn des Jahres 2006 einstellten, ein. Die Beschwerdeführerin übte damals ihre Tätigkeit im Unternehmen der Mutter offenbar nicht mehr aus und war dementsprechend nicht mehr in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 9/10).

    Ebenfalls erfüllt ist die zweite Voraussetzung für die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung, also jene, wonach die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein muss, was bei periodischen Leistungen regelmässig der Fall ist (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen).

    Die Rentenberechnung ist entsprechend - unter Berücksichtigung des neuen Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls (2007) - zu korrigieren (vgl. hievor E. 1.3.1).

    Anzumerken bleibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls einen IV-spezifischen Aspekt betrifft, weshalb sich die Wirkung einer Wiedererwägung in zeitlicher Hinsicht nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV richtet und die fehlerhafte Rentenberechnung ex nunc beziehungsweise für die Rentenzusprache ab 1. Februar 2014 zu berichtigen und berücksichtigen ist (zur Wirkung ex tunc bei AHV-spezifischen Gesichtspunkten vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine neue berichtigte Rentenberechnung vornehme.


7.    

7.1    In der Replik stellte sich die Beschwerdeführerin zudem auf den Standpunkt, bei der Berechnung der Invalidenrente sei zu Unrecht darauf abgestellt worden, dass sie von Juni 1993 bis Dezember 1996 im Ausland gelebt habe; tatsächlich sei sie bereits im Dezember 1993 wieder in die Schweiz zurückgekehrt (Urk. 13). Als Beleg legte sie schriftliche Bestätigungen von Privatpersonen, die sie auch als Zeugen nannte, auf (Urk. 14/15-20). Die Beschwerdeführerin gab ferner an, sie habe sich schliesslich (verspätet) per 26. Juni 1995 wieder in Z.___ angemeldet, was die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde ausweise (vgl. Urk. 14/21).

7.2    Für die Korrektur der bereits mit Verfügung vom 21. März 2012 festgelegten Rentenberechnung gilt auch in Bezug auf die Frage, ob infolge einer früheren erneuten Wohnsitzbegründung in der Schweiz weitere Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, das bereits Gesagte (vgl. hievor E. 1.5 und E. 3.1-3.3). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung wird beim Fehlen von Revisionsgründen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt; es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf (BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Hinweisen). Da die Frage, ob die der Verfügung vom 21. März 2012 zugrundeliegende Rentenberechnung mit Bezug auf die erneute Wohnsitznahme in der Schweiz und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zweifellos unrichtig war, in den angefochtenen Verfügungen vom 9. März und 24. April 2015 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) gar nicht geprüft wurde, fällt eine Wiedererwägung von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2012 vom 22. August 2013 E. 2.2).

7.3    Die Frage nach der (erneuten) Wohnsitzbegründung in der Schweiz beschlägt auch nicht eine rechnerische Berichtigung im Sinne von Art. 77 AHVV (vgl. etwa SVR 1996 IV Nr. 69 sowie BGE 124 V 324), sondern die materiellen Grundlagen für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Ein Anspruch auf Berichtigung gemäss Art. 77 AHVV besteht somit nicht.

7.4    Ein prozessualer Revisionsgrund ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht; es liegen keine neuen Beweismittel vor, die nicht bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache hätten beigebracht werden können (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

    Daraus folgt, dass dem replicando gestellten Begehren um Anrechnung von Erziehungsgutschriften in den Jahren 1994 bis 1996 von vornherein nicht entsprochen werden kann, weshalb sich auch die Abnahme der am 23. September 2015 angebotenen Beweismittel erübrigt.


8.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und dem bloss teilweisen Obsiegen auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 24. März und 9. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Rentenberechnung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli