Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00497




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 30. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1956 geborene X.___ absolvierte keine Berufslehre (Urk. 8/12 S. 5 und Urk. 8/17) und war seit 1974 in unterschiedlichen Arbeitspensen für verschiedene Arbeitgeber tätig, zuletzt von Juni bis Dezember 2007 für Y.___, im April 2008 für den Z.___, von August 2008 bis April 2009 als Reinigungsfachfrau in der A.___ und von September bis November 2009 für die B.___ AG (Urk. 8/1-9 und 8/20). Von 2007 bis 2014 war sie zum dritten Mal verheiratet (Urk. 8/12 S. 1 f. und Urk. 3/5).

    Am 23. September 2011 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Arthrose, Rheuma, einen Bandscheibenvorfall und seit 2004 wiederholte Schübe einer schizomanischen Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Abklärung im Haushalt durch (Bericht vom 24. Januar 2012; Urk. 8/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/30) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2012 ab März 2012 gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 60 %) und eine Einschränkung von 1 % im Haushalt (Anteil 40 %) eine Dreiviertelsrente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 61 %; Urk. 8/55 und Urk. 8/50). Eine dagegen erhobene Beschwerde zog die Versicherte wieder zurück, worauf das hiesige Gericht das Verfahren als erledigt abschrieb (Urk. 8/67; Prozess Nr. IV.2012.01306).

    Im Juni 2014 leitete die IV-Stelle auf Gesuch des Departementes Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV, (Urk. 8/84) ein Rentenrevisionsverfahren ein. Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/98) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. März 2015 gestützt auf einen unveränderten Gesamtinvaliditätsgrad von 61 % weiterhin eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2015 unter Auflage unter anderem ihrer Eheschutz- und Ehescheidungsurteile Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 19. März 2015 sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente zu gewähren. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Am 15. Juni 2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. März 2015 (Urk. 2) damit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen, welche sich auf die Rente auswirken würden, festgestellt worden seien. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2015 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin gehe zwar zu Recht davon aus, dass die gesundheitlichen Verhältnisse unverändert seien und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich bestehe (S. 4). Hingegen sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 geschieden und erhalte seit Juli 2014 keine Unterhaltszahlungen mehr. Das Scheidungsgericht sei mit der Befristung der Rente davon ausgegangen, dass sie nunmehr wieder alleine für sich aufzukommen habe. Mit einer Erwerbstätigkeit von lediglich 60 % sei ihr dies jedoch nicht möglich, müsste sie dafür doch umgerechnet auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit einen monatlichen Nettolohn von mindestens Fr. 5‘800.-- erzielen. Sie habe keine berufliche Ausbildung, auch bei guter Gesundheit würde es ihr nicht möglich sein, ein solches Einkommen zu erzielen. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie deshalb spätestens seit Wegfall der Unterhaltszahlungen voll gearbeitet. Sie habe bereits im Berentungszeitpunkt als verheiratete Person von einem Pensum von 50-70 % gesprochen, obwohl sie dannzumal wegen Begleitung des sprachunkundigen Ehemannes (zu Arztkonsultationen, Therapien, RAV-Besuchen) zeitlich eingeschränkt gewesen sei. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nach der Scheidung mindestens zu 70 % erwerbstätig gewesen wäre. Es bestehe damit Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5 f.).


3.

3.1    Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. November 2012 (Urk. 8/55) lebte die Beschwerdeführerin zwar getrennt von ihrem damaligen Ehemann, war jedoch noch immer mit diesem verheiratet. Ihr Ehemann war während der Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, ihr ab 1. August 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2013 solche von Fr. 400.-- zu bezahlen (Urk. 3/6). Seit dem 26. Mai 2014 ist die Beschwerdeführerin rechtskräftig von ihrem Ehemann geschieden. Dieser hatte ihr noch während eines Monats einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zu entrichten. Seit Juli 2014 sind keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet (Urk. 3/5). Mit der Scheidung von ihrem Ehemann trat somit eine wesentliche Änderung in den familiären Verhältnissen ein, die geeignet ist, eine Änderung der Bemessungsmethode respektive der zahlenmässigen Bereiche bei der gemischten Methode nach sich zu ziehen und den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund liegt damit vor.

3.2    Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes fest, ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).


4.

4.1    Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist. So bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. August 2014 (Urk. 8/96/5) ein Anhalten der seit Jahren bestehenden wahnhaften Störung mitsamt einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Weiter ist erstellt und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sie im Haushalt zu 2.58 % eingeschränkt ist (Urk. 8/49/3-4; keine Veränderung ersichtlich). Umstritten ist hingegen die Qualifikation der Beschwerdeführerin.

4.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

4.3

4.3.1    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 24. Januar 2012 (Urk. 8/26) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, früher während vielen Jahren mehrere Teilzeiterwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt zu haben, so dass sie oftmals über 100 % gearbeitet habe (S. 2). Den Unterlagen lässt sich jedoch nicht nachvollziehbar entnehmen, wann die Beschwerdeführerin in welchem Pensum arbeitstätig war. Aus ihrer Erwerbsbiografie können keine verlässlichen Schlüsse auf ein mutmassliches Arbeitspensum im Gesundheitsfall im Juli 2014 gezogen werden. So war die Beschwerdeführerin denn in den letzten Jahren fast durchgängig verheiratet und erzielte einzig in den Jahren 2000 bis 2003 Einkommen um Fr. 40’000.-- (Urk. 8/7/2-3).

4.3.2    Weiter gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung an, dass sie bei guter Gesundheit zu 50-70 % erwerbstätig wäre. Dies um finanziell selbständig und nicht weiter vom Sozialamt abhängig zu sein. Einer 100%igen Erwerbstätigkeit würde sie jedoch nicht mehr nachgehen, da sie zu viele andere Aufgaben zu bewältigen habe. So habe sie nebst der Haushaltarbeit noch zwei Hunde, mit denen sie mehrmals täglich raus müsse. Zudem betreue sie gelegentlich ihre Enkelkinder und begleite ihren Ehemann wegen dessen Sprachschwierigkeiten zu verschiedenen Terminen, so unter anderem zu Arztkonsultationen, Therapien und zum RAV. Der Abklärungsperson erschien dies glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb sie die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig qualifizierte (Urk. 8/26 S. 2 f.).

    Seit ihrer Scheidung hat die Beschwerdeführerin ihren vormaligen Ehemann nicht mehr zu dessen Terminen zu begleiten. An der Betreuung ihrer mittlerweile drei Hunde (Urk. 8/82 S. 2) und Enkelkinder (Urk. 8/26/6) und der anfallenden Haushaltsarbeit hat sich hingegen nichts Wesentliches geändert. Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit wäre nach der Scheidung damit durchaus in Frage gekommen. Mit Blick auf ihre privaten Verpflichtungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seither bei guter Gesundheit wieder vollzeitig erwerbstätig wäre.

4.3.3    Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Scheidungsgericht sei mit der Befristung der Unterhaltszahlungen davon ausgegangen, dass sie wieder alleine für sich aufzukommen habe. Dem Scheidungsurteil liegt jedoch eine Vereinbarung der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes zugrunde, welche vom Gericht genehmigt wurde. Aus welchen Gründen sie diese Vereinbarung getroffen hatten, ist nicht bekannt. Aus der Befristung der Unterhaltszahlungen lässt sich damit nichts ableiten in Bezug auf den Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall (Urk. 3/5).

4.3.4    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit auch nach ihrer Scheidung weiterhin zu 60 % erwerbstätig wäre. Hätte die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitstätigkeit in diesem Umfang nach Wegfall der Unterhaltszahlungen einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt, so hätte sich ihr SKOS-Budget mutmasslich wie folgt zusammengesetzt (vgl. § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz, SHV, i.V.m. den Richtlinien der SKOS für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe ab 2016 <http://skos.ch/skos-richtlinien/richtlinien-konsultieren/ > i.V.m. den internen Unterstützungsrichtlinien der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vom 1. April 2016 <http://soziales.winterthur.ch/fileadmin/user_upload/Departement
Soziales/Dateien/SoDi/SB/Interne_Unterst%C3%BCtzungsrichtlinie_20160401.pdf
>; behelfsmässig wird auf die Beträge per 2016 abgestellt [Grundbetrag unverändert seit 2013]):

Grundbetrag (Richtlinien SKOS B.2.2)Fr. 986.--

Miete (Richtlinien Winterthur S. 3)Fr. 1‘000.--

Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Richtlinien SKOS C.1.8)Fr. 29.--

Krankenkasse KVG (Urk. 3/8)Fr. 414.--

Selbstbehalt und Franchise 1/12 (Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV)Fr. 84.--

Individuelle Prämienverbilligung (Amtsblatt ZH Nr. 39/2015)Fr. -59.--

Fahrkosten Monatsabonnement Zone Winterthur (www.sbb.ch)Fr. 63.--

Einkommensfreibetrag (Richtlinien Winterthur S. 9)Fr. 240.--

TotalFr. 2‘757.--

    Die Beschwerdeführerin müsste folglich mit ihrer 60%igen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als Fr. 2‘757.-- erzielen, damit die Unterstützungspflicht der Fürsorgebehörde entfiele.

    Die Beschwerdeführerin absolvierte keine Berufslehre und war vor ihrer Erkrankung in verschiedenen Hilfsarbeiten teilzeiterwerbstätig, so im Gastgewerbe (Urk. 8/19/13), in der Reinigung (Urk. 8/26 S. 2), als Hauswartin (Urk. 8/11 S. 1), bei der D.___ AG und bei Y.___ (Urk. 8/7 f.). Das dabei erzielte Einkommen bei einem 100 %-Pensum lässt sich den Unterlagen nicht schlüssig entnehmen. Zur Berechnung des mutmasslichen Einkommens bei guter Gesundheit sind deshalb hilfsweise die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Gemäss jenen erzielt eine Erwerbstätige im Durchschnitt über alle Branchen (Niveau 4) einen statistischen Monatslohn von Fr. 4‘225.--. Dies entspricht aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche 1990-2015, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden, Total 2014: 41.7 www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1939-2015, Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2014: 2673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) bei einer Arbeitstätigkeit von 60 % einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 2‘739.10 per 2014 (Fr. 4‘225.-- / 40 x 41.7 / 2579 x 2673 x 0.6).

    Der Bruttolohn per 2014 bei einer 60%igen Erwerbstätigkeit hätte damit knapp dem SKOS-Budget der Beschwerdeführerin entsprochen. Mit dem entsprechenden Nettoeinkommen hätte sie dieses folglich bei Weitem nicht decken können, selbst wenn das SKOS-Budget im Jahre 2014 geringfügig tiefer gewesen sein dürfte. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist es offensichtlich, dass die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit die Auflage gemacht hätte, ihr Erwerbspensum zu steigern. Bei Nichterfüllung dieser Auflage wäre ihr Unterstützungsbetrag gekürzt worden (§ 23 und 24 SHV; vgl. dazu auch Urk. 8/42 S. 2 f.). Aus finanziellen Gründen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall folglich seit dem Wegfall der Unterhaltszahlungen ihres dritten Ehemannes auf eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % zwingend angewiesen gewesen. Zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit hätte sie hingegen von der Fürsorgebehörde nicht verpflichtet werden können, wäre deren Unterstützungspflicht doch bereits bei einer (mindestens 70%igen) Teilerwerbstätigkeit entfallen.

4.3.5    Zusammenfassend legen die erwerblichen und privaten Umstände der Beschwerdeführerin nahe, dass sie bei intakter Gesundheit seit Wegfall der Unterhaltszahlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von mindestens 70 % nachgegangen wäre. Ausschlaggebend sind dabei ihre äusserst knappen finanziellen Verhältnisse. Angesichts der Annahme einer hypothetischen 60%igen Arbeitstätigkeit anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache mit dannzumal noch notwendigen zeitlichen Aufwendungen für die administrativen Belange ihres Ehemannes erscheint eine Steigerung um 10 % bei vollständigem Wegfall dieser Aufgabe auch als nachvollziehbar, welcher Wert einem Lohnzuwachs in der Höhe der nun weggefallenen Unterhaltsbeiträge entspricht. Die Beschwerdeführerin ist damit seit 1. Juli 2014 als zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Ob sie bei guter Gesundheit einem noch höheren Erwerbspensum nachgehen würde, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang (vgl. E. 5) offen bleiben.

5.    Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 70 % einen Teilinvaliditätsgrad von 70 % ergibt. In ihrem Aufgabenbereich ist sie zudem gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu 2.58 % eingeschränkt (Urk. 8/49 S. 3), was bei einer Gewichtung zu 30 % einen Teilinvaliditätsgrad von 0.774 % ergibt. Insgesamt beträgt der Invaliditätsgrad damit 71 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab 1. Juli 2014 (Wegfall der Unterhaltszahlungen) Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.


6.    

6.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Der Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 24. November 2016 (Urk. 10) einen Aufwand von 10,65 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % geltend. In der Honorarnote wurden dabei mehrere Leistungen aufgeführt, welche vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2015 angefallen und damit in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen sind. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend um 3,83 Stunden zu kürzen und es ist von einem Aufwand von 6,82 Stunden auszugehen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (für einen höheren Ansatz besteht keine Veranlassung) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘669.05 (inkl. der geltend gemachten Barauslagen von pauschal 3 % und MWSt) zu bezahlen.

6.3    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1669.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Wachter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher