Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00499 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 22. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, leidet an einer Muskeldystrophie (Erstmanifestation im zwölften Lebensjahr, progredienter Verlauf, Urk. 11/145/3, Urk. 11/170/3). Sie bezieht wegen dieses Leidens verschiedene Hilfsmittel sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (seit Januar 2010) respektive eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (seit April 2010; Urk. 11/81, Urk. 11/83). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 (Urk. 11/194) stellte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ausserdem die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab November 2014 in Aussicht.
Die Versicherte ist seit Mai 2014 bei der Y.___ GmbH in einem
60%-Pensum erwerbstätig (Urk. 11/155, Urk. 11/148).
1.2 Am 11. Oktober 2012 (Urk. 11/101) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 13‘737.60 für im Februar desselben Jahres durchgeführte invaliditätsbedingte Änderungen am damaligen Motorfahrzeug der Beschwerdeführerin, einem VW Caddy Maxy (Urk. 11/90: Einbau eines Ladeboys sowie einer elektrischen Heckklappe).
1.3 Am 14. März 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes den VW Caddy Maxy nicht mehr selbständig bedienen könne, weitere Anpassungen an diesem Fahrzeug nicht möglich seien, sie deshalb das Fahrzeug ersetzen müsse und um Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Änderungen am neuen Motorfahrzeug, einem Mercedes-Benz Viano, sowie für Fahrstunden ersuche (Urk. 10/110-111).
Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 2) Kosten für invaliditätsbedingte Änderungen am Mercedes-Benz Viano (inklusive Getriebeautomat) im Umfang von Fr. 26‘655.90 sowie die Kosten für die Umschulung auf die Handbedienung in der Höhe von Fr. 600.--.
2. Dagegen erhob X.___ am 7. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr für die Änderungen am Fahrzeug Fr. 35‘051.10, eventualiter einen Fr. 26‘655.90 übersteigenden Betrag, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-195) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.2 Gemäss Ziff. 10.05 (ohne *) des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch bei invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen.
Gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) werden Abänderungskosten an Neuwagen höchstens alle zehn Jahre oder alle 200‘000 Kilometer, an Occasionsfahrzeugen höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen. Erfolgt der Fahrzeugwechsel vor Ablauf dieser Frist, so hat jeweils auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag ein pro rata-Abzug zu erfolgen (Rz. 2096 des KHMI, Stand 1. Januar 2015).
Die Regelung in Rz. 2096 KHMI dient dem Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme. Versicherte, deren Fahrzeug invaliditätsbedingt und damit auf Kosten der Versicherung abgeändert werden muss, sollen während jedenfalls sechs bzw. zehn Jahren das einmal abgeänderte Fahrzeug benutzen. Es soll nicht (vollumfänglich) Sache der Versicherung sein, die gleiche Anpassung erneut zu finanzieren, wenn Versicherte vor Ablauf der üblichen Verwendungsdauer das Fahrzeug wechseln (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht IV.2008.00597 vom 18. Mai 2010, E. 2.5 sowie Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014 720 13 309, E. 4.2).
1.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die von der Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache von insgesamt Fr. 26‘655.90 (nebst der Kostengutsprache für die Fahrstunden im Umfang von Fr. 600.--) stellt sich wie folgt zusammen:
Die Umbaukosten (Kassettenlift, 6-Weg-Sitzverstellung, Funkfernbedienung, Stossbremse, Fussfeststellbremse, Batterie versetzen, Alubleche zwischen Sitzschienen) belaufen sich gemäss Rechnung vom 10. Juni 2014 auf Fr. 30‘813.50 (Urk. 11/174/5 f.). Dazu kommen gemäss Kaufvertrag des Autos die Kosten für die elektrischen Schiebetüren von Fr. 1‘745.30 und die Kosten für den elektrisch verstellbaren Fahrersitz von Fr. 1‘192.30 (vgl. Urk. 11/113). Gestützt auf die fachtechnischen Beurteilungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) (vgl. Urk. 11/131 und Urk. 11/174) brachte die Beschwerdegegnerin von diesen Kosten Fr. 8‘395.20 als pro rata-Anteil des früheren Umbaus zum Abzug (damalige Kostengutsprache von Fr. 13‘737.60 ÷ vorgesehene Betriebsdauer von 72 × verbleibende Betriebsdauer von 44 Monaten, vgl. Urk. 11/90/3, Urk. 11/101, Urk. 11/174/5 f.) und beschränkte die Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten Änderungen somit auf Fr. 25‘355.90 (Fr. 33‘751.10 – Fr. 8‘395.20). Ausserdem übernahm sie Kosten im Umfang von Fr. 1‘300.-- für den Automatikantrieb.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, die im KHMI festgehaltene Regel bezüglich des pro rata-Abzuges sei nicht sachgerecht, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes den Grund für den vorzeitigen Fahrzeugwechsel bilde. Invaliditätsbedingte Änderungen seien nach IVG und HVI ohne Einschränkungen bezüglich der Gebrauchsdauer durch die Beschwerdegegnerin zu tragen (Urk. 1 S. 4 ff.). Selbst wenn die in der KHMI festgehaltene Regel jedoch anwendbar wäre, so die Beschwerdeführerin weiter, sei der Kostenbeitrag zu erhöhen, da für die Berechnung des pro rata-Abzuges auf den Antragszeitpunkt für den Umbau des VW Caddy Maxy im März 2011 abzustellen sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Ausserdem seien die Kosten der Spezialanfertigung des Ladeboys bei der Berechnung des pro rata-Abzuges nicht zu berücksichtigen, da dieser Ladeboy ins IV-Depot zurückgebracht worden sei und unterdessen von einer anderen versicherten Person benutzt werde (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 7).
2.3 Nicht strittig sind vorliegend die Kosten von Fr. 1‘300.-- für ein Automatikgetriebe sowie die Umschulungskosten im Betrag von Fr. 600.--.
Strittig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf Übernahme der – ungekürzten - Kosten für die behinderungsbedingten Änderungen an dem Motorfahrzeug Mercedes-Benz Viano im Umfang von Fr. 33‘751.10 (vgl. E. 2.1).
3.
3.1
3.1.1 Im Rahmen der erstmaligen Kostengutsprache für die Änderungen am Motorfahrzeug VW Caddy Maxy wurde in der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 29. August 2012 (Urk. 11/97) dafürgehalten, die Beschwerdeführerin könne ohne Hilfe von Drittpersonen den Rollstuhl mit Hilfe des Ladeboys in das Motorfahrzeug verladen, in das Fahrzeug steigen und ihr Motorfahrzeug lenken. Der Kostenvoranschlag werde für einfach und zweckmässig im Sinne des Gesetzes erachtet.
3.1.2 Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, mit Bericht vom 23. April 2012 (Urk. 11/1) zuhanden der IV-Stelle bestätigte, dass die Beschwerdeführerin aktuell und auch in den kommenden Jahren in der Lage sei, das Fahrzeug mit Hilfe des Ladeboys und der elektrischen Heckklappe zu bedienen.
3.2
3.2.1 Mit Gesuch vom 16. März 2014 (Urk. 11/111) teilte die Beschwerdeführerin mit, aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung in den letzten zwei Jahren könne sie ihr Motorfahrzeug und die eingebaute Verladungshilfe für den Rollstuhl nicht mehr selbständig bedienen. Eine weitere Anpassung des Motorfahrzeuges VW Caddy Maxy sei nicht möglich. Nach Absprache mit dem Strassenverkehrsamt habe sie sich für ein Motorfahrzeug der Marke Mercedes-Benz Viano entschieden.
3.2.2 Aus der beigelegten Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. März 2014 (Urk. 11/115) ergibt sich, dass das Strassenverkehrsamt diverse technische Anpassungen verfügte (Grossraum-Limousine, Getriebeautomat, Servolenkung, seitliche Hebebühne für den Rollstuhl, Einbau eines elektrischen Schwenksitzes, zusätzliche Handstossbremse).
3.2.3 Die SAHB hielt nach durchgeführten Abklärungen am 14. Mai 2014 (Urk. 11/131) fest, die Beschwerdeführerin könne mittlerweile nicht mehr stehen und sei vollständig auf den Rollstuhl angewiesen. Die Kraft in den Beinen sei noch ausreichend, um das Gaspedal normal zu betätigen, jedoch nicht mehr, um zu bremsen. Das Transferieren ins Auto könne die Beschwerdeführerin ohne technische Unterstützung nicht mehr bewerkstelligen. Das bis anhin verwendete Motorfahrzeug könne die Beschwerdeführerin nicht mehr selbständig benutzen und es lasse sich nicht weiter anpassen. Die Beschwerdeführerin habe ein neues Motorfahrzeug gekauft, das als geeignet erachtet werde und zurzeit angepasst werde.
Die SAHB empfahl die grundsätzliche Übernahme der Änderungskosten des neuen Motorfahrzeuges im Umfang von Fr. 33‘751.10, jedoch unter Abzug eines Pro rata-Abzuges von Fr. 8‘395.20 (vgl. E. 2.1).
4.
4.1 Nicht zu beanstanden ist, dass die Parteien davon ausgingen, die behinderungsbedingten Änderungen an dem neuen Motorfahrzeug Mercedes-Benz Viano im Umfang von Fr. 33‘751.10 erfüllten grundsätzlich die im Rahmen der Hilfsmittel normierten gesetzlichen Anforderungen (vgl. E. 1.1). Während die Beschwerdegegnerin jedoch einen pro rata-Abzug vornahm, erachtete die Beschwerdeführerin einen solchen im vorliegenden Fall als unzulässig (vgl. E. 2.2).
4.2 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen (E. 3) wird klar, dass die Ursache für das neuerliche Gesuch um Kostenübernahme der Abänderungen am Fahrzeug Mercedes-Benz Viano vom 14. März 2014 der sich verschlechternde Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war. Es liegt mithin kein ungerechtfertigter frühzeitiger Wagenwechsel vor, welcher gemäss Rz. 2096 KHMI zum pro rata-Abzug führt. Diesbezüglich ist grundsätzlich zu beachten, dass der pro rata-Abzug lediglich dem Schutze der Versicherung vor ungerechtfertigten Forderungen von versicherten Personen dient (vgl. E. 1.2). In dieser Hinsicht ist diese Regelung auch einleuchtend und nicht zu beanstanden. Sie kann aber nur für vorzeitige Fahrzeugwechsel gelten, die aus invaliditätsfremden Gründen erfolgen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014 720 13 309, E. 6.2 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010, IV.2008.00597, E. 2.5). Solche Gründe sind vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr ist seit der letztmaligen Zusprache der Kostenübernahme für die baulichen Änderungen des Motorfahrzeugs VW Caddy Maxy im Februar 2012 eine – nicht vorhersehbare (E. 3.1.2) - Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten, welche die Neuanschaffung erforderlich machte. Es handelt sich damit um eine invaliditätsbedingt notwendige Anschaffung im Sinne von Art. 21 IVG, auf welche die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung im Sinne eines pro rata-Abzugs Anspruch hat. Die entsprechende Bestimmung des Kreisschreibens kann daher in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben verstanden werden und kommt nicht zur Anwendung (vgl. E. 1.3).
5. Die angefochtene Verfügung ist somit in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Umfang der Kostengutsprache (nebst Umschulungskosten von Fr. 600.--) Fr. 35‘051.10 (inklusive Automatikgetriebe) beträgt.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2015 dahingehend abgeändert, dass die Kosten von Fr. 35‘051.10 (inklusive Automatikgetriebe) für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug Mercedes-Benz Viano übernommen werden.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler