Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00502 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 12. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1986 geborene X.___, Coiffeuse mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/36/4) und Mutter einer 2004 geborenen Tochter (Urk. 7/2), war zuletzt bis 30. November 2013 (Urk. 1 S. 5, Urk. 7/46/7) als Sales Advisor (Verkäuferin) bei Y.___ angestellt. Am 6. Dezember 2011 unterzog sich die Versicherte einer Vorfusskorrektur des rechten Fusses (Weil-Osteotomie des Metatarsale II). Drei Tage später am 9. Dezember 2011 rutschte sie mit den Gehstöcken aus und belastete dabei den operierten Vorfuss (vgl. Unfallmeldung vom 15. Dezember 2011, Urk. 7/10/77). Dies führte zu einer Revisionsoperation am 31. Januar 2012, infolge dessen es erstmals zu postoperativen Komplikationen kam. Daraufhin folgten mit der Resektion eines plantaren Ganglions, Weil-Osteotomie (Digitus pedis) Dig. III und Reparatur der plantaren Platte Dig. II und III des rechten Fusses im Dezember 2012 sowie Osteosynthesematerialentfernung im Oktober 2013 weitere operative Eingriffe am rechten Fuss, in deren Folge erneut Beschwerden auftraten. Die Unfallversicherung (Swica) kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 15/8 ff.). Aufgrund persistierender Beschwerden (Schmerzen, trophische sowie Wundheilungsstörungen) im rechten Fuss, meldete sich die Versicherte mit Datum vom 23. Juli 2012 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 6. August 2012, Urk. 7/6) sowie die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/10/1-77). Am 20. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Unterstützung im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzerhalt werde abgeschlossen, zumal sie (die Versicherte) durch den Unfallversicherer von einem Casemanagement diesbezüglich unterstützt werde (Urk. 7/14 f.). In der Folge zog die IV-Stelle die Verlaufsakten der Swica bei (Urk. 7/16-31) und holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und beratender Expertenarzt der Swica, vom 4. Juni 2013 ein (Urk. 7/32). Nach Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Einladung zum Gespräch vom 10. Juni 2013, Urk. 7/33) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 1. Juli 2013 ab, und begründete dies damit, die Versicherte fühle sich nach eigenen Angaben zurzeit gesundheitlich nicht in der Lage zu arbeiten oder an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (Ur. 7/34 f.). Nach Eingang weiterer Akten der Swica (Urk. 7/37-45; darunter auch die Akten als Krankenversicherin, Urk. 7/44) holte die IV-Stelle den Arztbericht der beurteilenden Fachärzte der Klinik A.___ vom 24. Februar 2014 ein (Urk. 7/46/6-8). Weiter veranlasste sie eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Im Bericht vom 16. Juni 2014 stellte die mit der betreffenden Beurteilung beauftragte RAD-Ärztin med. pract. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, die Versicherte sei seit jeher in einer – näher umschriebenen - leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49/8). Im Gutachten zuhanden der Swica vom 18. August 2014, welches der IV-Stelle am 18. September 2014 (Eingangsdatum) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/51/1), kam Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, demgegenüber zum Schluss, der Versicherten seien aktuell keine beruflichen Tätigkeiten zumutbar. Im Sinne einer rein spekulativen Prophezeiung dürfe ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/51/17+20 f.). Gestützt auf den Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/54). Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/57, mit ergänzender Begründung vom 28. November 2014, Urk. 7/61). Ausserdem wies sie den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 (Urk. 7/60) ins Recht. In einer internen Stellungnahme vom 22. Januar 2015 hielt med. pract. B.___ an ihrer Einschätzung vom 16. Juni 2014 fest (Urk. 7/63/3). Daraufhin wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. März 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2. Gegen den rentenabweisenden Entscheid vom 27. März 2015 erhob X.___ am 7. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen (insbes. Rente, evtl. Eingliederungsmassnahmen) zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juni 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Ausserdem teilte ihr das Gericht mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme unter Beilage des bereits aktenkundigen Gutachtens von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. März 2015 ein (Urk. 9, Urk. 10 = Urk. 7/65/1-15). Die Doppel dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Am 17. Juni 2016 zog das Gericht die vollständigen Unfallversicherungsakten bei (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.6 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die einjährige Wartezeit könne unter Vernachlässigung der vorübergehenden Arbeitsversuche [Mai bis Juni 2012: 50 %; Juli bis Oktober 2012: 95 %] am 14. November 2011 eröffnet werden. Zufolge der verspäteten Anmeldung entstünde ein Rentenanspruch jedoch frühestens ab 1. Januar 2013, weshalb für den Entscheid der Zeitraum ab 1. Januar 2013 relevant sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung habe retrospektiv nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste – näher umschriebene – Verweistätigkeit bestanden. Folglich sei im Zeitpunkt des möglichen Anspruchsbeginns im Januar 2013 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Der darauf gestützt ermittelte Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 11 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die Be-schwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf die – nä-her ausgeführten – Einwände nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 5). Sodann könne bereits mit Verweis auf die Beweiswertigkeit versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen nicht auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden. Im Übrigen genüge ihr Bericht den formellen Anforderungen nicht und sei ihre Beurteilung weder umfassend noch schlüssig, da sie insbesondere als Momentaufnahme zu werten und ohne Diskussion und Berücksichtigung der Entwicklung im medizinischen Verlauf ergangen sei (Urk. 1 S. 6 f.). In der Zwischenzeit habe die Unfallversicherung ein weiteres Gutachten bei Dr. D.___ in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten liege noch nicht vor. Angesichts des Umstandes, dass seitens der behandelnden Ärzte und Gutachter eine ganz andere Befundlage erhoben worden und eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt sei und noch erfolge, könne auf die Momentaufnahme der RAD-Ärztin, deren fachliche Qualifikation höchst fraglich sei, nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin offensichtlich ihrem gesetzlichen Eingliederungsauftrag nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 (Urk. 2, vgl. Titel), welche ausschliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen hat die IV-Stelle bereits mit Mitteilung vom 1. Juli 2013 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne (Ur. 7/34). Diese hat in der Folge kein entsprechendes Begehren gestellt.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdefahren Eingliederungsmassnahmen beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt der Beschwerdeführerin indes unbenommen, sich für Eingliederungsmassnahmen neu anzumelden.
4. Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen.
4.1 Mit Bericht vom 4. Juni 2013 hielt Dr. Z.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit November 2012 in Behandlung war, fest, im postoperativen Verlauf der Revisionsoperation vom 31. Januar 2012 sei es zu Komplikationen in Form von persistierenden Schmerzen und Wundheilungsstörungen gekommen. Sodann bestehe seit dem operativen Eingriff vom 18. Dezember 2012 ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS). Der Fuss sei livide, geschwollen und dolent (Urk. 7/32). Ausserdem bestehe ein Knochenmarködem im Bereich der Metatarsaleköpfchen II und II (vgl. Magnetresonanztomografie [MRI] des rechten Vorfusses des E.___ vom 10. Mai 2013, Urk. 7/37/21). Ihre bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sie sei diesbezüglich seit dem 18. Dezember 2012 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Ab wann und in welchem Umfang letztere in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, sei zurzeit nicht abschätzbar (Urk. 7/32).
4.2 Aus dem Bericht von Dr. Z.___ zuhanden der Swica vom 4. Dezember 2013 erhellt weiter, nach der Metallentfernung am 29. Oktober 2013 habe die Beschwerdeführerin am 13. November 2013 wieder einen CRPS-Schub erlitten. Seither sei der Fuss wieder vermehrt livide, kühl und dolent mit wiederum praktisch steifen Grundgelenken II und III. Die Beschwerdeführerin sei für alle stehenden und sitzenden Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig bis auf weiteres. Sitzende Tätigkeiten könnten höchstens in kurzen Einsätzen geleistet werden, zumal der rechte Fuss im Sinne zwingender Ruhepausen gelegentlich immer wieder hochgelagert werden müsse. Ein Arbeitseinsatz, der diese halbe Stunde überschreite, sei im Moment nicht denkbar. Eine verlässlichere Beurteilung sei erst nach Konsultation von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Chefarzt der Klinik A.___, möglich. In der Folge veranlasste Dr. Z.___ eine Überweisung in die Klinik A.___ zur weiteren Abklärung (Urk. 7/44/2 f.).
4.3 Im Bericht vom 24. Februar 2014 stellten die beurteilenden Fachärzte der Klinik A.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/46/6):
- Persistierende Vorfussschmerzen rechts, DD CRPS I Status nach Hohmann-Osteotomie Grundphalanx Dig. II Fuss rechts, gemäss Akten am ehesten am 10.07.2010
- Status nach Vorfussoperation bei Metatarsalgie II am 26.07.2011
- Status nach Weil-Osteotomie II am 06.12.2011
- Status nach Revision nach Sturz am 31.11.2012 (recte: 31.01.2012)
- Status nach Resektion eines plantaren Ganglions, Weil-Osteotomie Dig. III und Reparatur der plantaren Platte Dig. II und III Fuss rechts am 18.12.2012
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 29.10.2013
Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an rechtsseitigen Vorfuss-schmerzen. Insgesamt seien bisher fünf Eingriffe durchgeführt worden. Bereits nach vorangehenden Eingriffen sei eine dystrophe Reaktion mit heftigen Schmerzen, Schwellungserscheinungen und Verfärbungen aufgetreten. Zwischen den Eingriffen sei die Beschwerdeführerin nie ganz beschwerdefrei gewe-sen. Im postoperativen Verlauf der Osteosynthesematerialentfernung am 29. Ok-tober 2013 sei es nach ca. 14 Tagen ohne eruierbaren Auslöser plötzlich zu einer ausgeprägten schmerzhaften Schwellung sowie Verfärbungserscheinungen gekommen. Aktuell bestünden anamnestisch Dauerschmerzen im rechten Vor-fuss, welche vor allem belastungs- und bewegungsabhängig auftreten würden. Daneben beklage die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Steifigkeitsgefühl primär im Vorfuss, zunehmend aber auch im Rückfuss. Im Verlauf der letzten Kontrolle am 19. Februar 2014 sei es beim rechten Fuss zu einer zunehmenden Schwellung und Verfärbung gekommen. Im Vergleich zur Gegenseite sei eine Temperaturdifferenz von +4.1° festgestellt worden. Sodann zeige sich eine Hypästhesie über dem Vorfuss 1. bis 3. Strahl sowie eine Allodynie (Pinprick) im selben Gebiet. Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lässt der Bericht schliesslich unter Hinweis auf die fehlende Abschätzbarkeit vermissen (Urk. 7/46/7 f.).
4.4 Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 16. Juni 2014 stellte med. pract. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49/7):
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Vorfusses nach
- Weil-Osteotomie des II. und III. Strahles mit Wackelsteife des Zehengrundgelenkes II und III, in Beugestellung fixiert
Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit der letzten Operation im Oktober 2013 leide sie weiterhin unter Beschwerden im rechten Fuss. Zusätzlich sei eine Algodystrophie (Morbus Sudeck) festgestellt worden. Sodann sei es zu einer zunehmenden Zehenfehlstellung der 2. und 3. Zehe sowie zu einer Steifheit im Vorfuss gekommen. Daher könne sie seither nicht mehr abrollen. Sie habe bei jedem Schritt Schmerzen. Bei Belastung würden
die Schmerzen zunehmen. Zudem leide die Beschwerdeführerin nach etwa
30 Minuten Sitzen unter einer zunehmenden Schwellung sowie unter pulsierenden Beschwerden im Fuss. Bei Hochlagerung des Fusses würden die Beschwerden nach etwa 15 bis 20 Minuten abklingen und die Schwellung sei rückläufig. Stehen könne sie nur kurzfristig. Daher müsse sie die Arbeiten im Haus gut einteilen. Zu Fuss gehen könne sie maximal 30 Minuten. Dann leide sie unter stärkeren Beschwerden. Bis zu 15 Minuten sei ihr das Gehen gut möglich. In letzter Zeit habe sie häufiger Krämpfe im Fuss. Diese träten besonderes nachts auf (Urk. 7/49/1 f.).
Aufgrund der klinischen Untersuchung sei das Gangbild von einem rechtsseitigen Schonhinken mit verkürzter Standbeinphase rechts und leicht verkürzter Schrittlänge rechts geprägt. Beim Barfussgang und -stand habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Fussaussenkante belastet. Es bestehe mit und ohne Schuhwerk ein gestörter Abrollvorgang des rechten Fusses. Letzteres besonders eindrücklich beim Treppengehen. Die Schwielenbildung sei im Bereich des Vorfusses vermindert. Der Zehen- und Einbeinstand könne rechts nicht eingenommen werden. Der Fersenstand sei beidseits frei möglich. Der tiefe Hocksitz könne indes nicht frei eingenommen werden. Unter Entlastung und im Stand fixiert würden die II. und III. Zehe eine leichte Beugung im Grundgelenk aufweisen. Ausserdem bestehe eine Wackelsteife im proximalen Interphalangealgelenk (PIP) sowie im distalen Interphalangealgelenk (DIP). Die II. und III. Zehe könnten weder aktiv noch passiv im Grundgelenk gehoben werden. Auch die Greifbewegung sei mit der II. und III. Zehe nicht ausführbar. Im Bereich der Grosszehe zeige sich ebenfalls im Grundgelenk eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit mit Heben im Grundgelenk bis etwa 40° und im Senken bis 10° (entsprechend einem zur Hälfte eingeschränkten Bewegungsausmass). Sämtliche Narben seien reizlos. Sodann hätten sich keine trophischen Störungen und Temperaturdifferenzen der Füsse gezeigt. Auch seien die Fusspulse seitengleich tastbar. Der rechte Fuss habe weder Rötung noch Schwellung aufgewiesen. Nach einer Stunde im Sitzen habe die Umfangsdifferenz rechts gegenüber links 0.5 cm (Rist) und 0.3 cm (Vorfuss) betragen. Eine Reduktion der groben Kraft in den Kennmuskeln der unteren Extremitäten sei beidseits nicht feststellbar. Sensibilitätsstörungen seien mit Ausnahme eines zeitweise elektrisierenden Gefühls in der 2. und 3. Zehe rechts nicht beklagt worden (Urk. 7/49/5 f.).
Für die im Verlauf nach Vorfusskorrektur festgestellte Algodystrophie (= CRPS/ M. Sudeck) im Bereich des rechten Fusses hätten anlässlich der aktuellen Untersuchung keine Anzeichen mehr bestanden. Auch die von der Beschwerdeführerin geklagte Schwellung nach längerem Sitzen habe nicht beobachtet werden können. Nach gut einer Stunde Anamneseerhebung im Sitzen habe sich keine Schwellung des Fusses gezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit für stehende und gehende Tätigkeiten sei anhand der Befundlage sowie der Anamnese nachvollziehbar. Dasselbe gelte für den erhöhten Pausenbedarf mit gelegentlichem Hochlagern des rechten Fusses. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten könne indes nicht nachvollzogen werden. Im zeitlichen Verlauf sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit unter Einhaltung vermehrter Pausen mit Ausnahme der jeweils postoperativen Phasen aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Verweistätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige Belastungen durch dauerhaftes Stehen und Gehen, ohne Zwangshaltungen wie Hocken, Kriechen oder Knien sowie ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und mit vermehrten Pausen zum Hochlagern des Fusses (30 Minuten pro Halbtag) sei die Beschwerdeführerin indes seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49/7 f.).
4.5 Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 18. August 2014 zu Händen der Swica folgende Diagnosen (Urk. 7/51/17):
- Persistierende Vorfussschmerzen rechts, Differenzialdiagnose (DD) CRPS I mit/bei
- Status nach Hohmann-Osteotomie Grundphalanx Dig. II rechts am 10.07.2010
- Status nach Weil-Osteotomie Metatarsale II am 06.12.2011
- Status nach Sturz mit Vollbelastung des rechten Vorfusses am 09.12.2011
- Status nach Revision Vorfuss am 31.01.2012
- Status nach Resektion eines plantaren Ganglions, Weil-Osteotomie Metatarsale III und Reparatur der plantaren Platte Dig. II und III Fuss rechts am 18.12.2012
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 29.10.2013
Die Beschwerdeführerin habe ein starkes Schonhinken gezeigt. Sie sei auf den Aussenkante des rechten Fusses gelaufen und könne nicht über den Vorfuss abrollen (Urk. 7/51/13). Gegenüber links sei der ganze rechte Vorfuss verschwollen. Der Abdruck des Schuhrandes sei praktisch seitengleich. Der rechte Fuss zeige eine etwas livide Verfärblinie. Die Beweglichkeit in der II. und III. Zehe rechts liege praktisch bei O. Eine aktive Dorsalextension sei praktisch nicht mehr möglich. Im Narbenfeld bestehe eine Hyposensibilität. Sodann zeige sich eine ganz minime Beschwielung über dem Metacarpo-Phalangealgelenk (MP) II plantar rechts. Plantar sei die Sensibilität rechts voll erhalten. Beim Hängenlassen werde der rechts Fuss nach gut 5 Minuten blau. Radiologisch bestehe die durchgebaute Arthrodese im PIP II rechts. Sodann sei die Gelenksspaltverschmälerung im MP II gegenüber links deutlich sichtbar, ebenfalls im MP III, wo auch eine beginnende Arthrose festgestellt werden könne. Die Stellung der Fuss-Strahlen bezeichnete Dr. C.___ als achsengerecht (Urk. 7/51/14 f.). Insgesamt habe das Röntgenbild vom 15. Mai 2014 einen anständigen Befund des rechten Vorfusses gezeigt (Urk. 7/51/18).
Im Wesentlichen bestehe eine unveränderte, invalidisierende Situation im rechten Fuss. Insbesondere bestünden weiterhin vor allem belastungsabhängige Vorfussschmerzen. Unter der aktuellen intensiven physikalischen Therapie (Einzeltherapie/Lymphdrainage) auf ambulanter Basis im A.___ habe sich die Situation langsam stabilisiert. Eine Geh- und Stehfähigkeit, die eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zulasse, sei jedoch noch in weiter Ferne. Indem die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie könne knapp eine halbe Stunde sitzen bzw. den Fuss herunter hängen lassen (andernfalls dieser massiv anschwelle und sich verfärbe), sei auch die Frage nach einer sitzenden Tätigkeit beantwortet. Im Sinne einer rein spekulativen Prophezeiung könne ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/51/17 f.).
4.6 Aus dem einwandweise eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor als Hauptbeschwerden die noch immer labile Situation bezüglich des CRPS und die Steifigkeit in den Grundgelenken II und III mit komplettem Dorsalextensionsverlust sowie zunehmender Lateraldeviation der dritten Zehe bestünden. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich bis auf weiteres in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer rein sitzenden Tätigkeit, bei der sie lediglich den Oberkörper und die Arme einsetzen müsse, sei die Beschwerdeführerin schätzungsweise zu 50 % arbeitsfähig, zumal der rechte Fuss momentan noch keinen ganzen Tag in Tiefstellung bleiben könne (Urk. 7/60).
4.7 In dem seitens der Swica veranlassten Gutachten vom 27. März 2015, welches der IV-Stelle am 18. Mai 2015 (Eingangsdatum) zur Orientierung zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/65/1), diagnostizierte Dr. D.___ nebst den bekannten Dysfunktionen des rechten Vorfusses im postoperativen Verlauf bis und mit der Osteosynthesematerialentfernung vom 29. Oktober 2013 einschliesslich der Zehen-Deformationen sowie Funktions- und Bewegungsstörungen der Fussgelenke (1) ein Rehabilitationsdefizit nach durchgemachtem Morbus Sudeck und (2) Verdacht auf chronisch reaktives Schmerzsyndrom mit Schmerzverarbeitungsproblematik (Urk. 7/65/12 f. = Urk. 10 S. 9).
Im Rahmen der Untersuchung stellte Dr. D.___ fest, es bestehe ein rechtsbetontes Schonhinken. Die Beschwerdeführerin könne den rechten Vorfuss im Barfussgang nicht belasten. Sie rolle über den lateralen Fussrand ab. Mit Schuhwerk zeige sich ein etwas runderes Gangbild. Insgesamt wirke der rechte Fuss geringgradig livide verfärbt. Die Zehen II/III des rechten Fusses zeigten eine Plantarflexionsstellung im Vergleich zu den benachbarten Zehen. Eine aktive Plantarflexion des Endgliedes in Dig. I sei nicht möglich. Die aktive Dorsalextension und Plantarflexion in Dig. II/III betrage maximal 5°. Sodann bestünden erhebliche Schmerzen von plantarseitig über dem Metatarsaleköpfchen II und III sowie eine diffuse Hyposensibilität über den Zehen II/III. Aufgrund der Computertomographie vom 23. März 2015 im rechten Fuss zeigten sich ein knöcherner Durchbruch im Mittelgelenk D2 sowie arthrotische Veränderungen mit randsklerosierten Zystenbildungen, zum Teil mit kortikalem Unterbruch an den Köpfchen von Metatarsale II/III. Sodann bestehe eine plan-tare Verkippung der Köpfchen von Metatarsale II/III (Urk. 7/65/10 f. = Urk. 10 S. 7 f.).
Zusammengefasst leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter erheblichen belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Vorfusses. Eine Belastung sei für maximal 30 Minuten möglich. Zusätzlich sei die Nachtruhe gestört. Die aktuelle Situation sei für die Beschwerdeführerin unbefriedigend, teilweise sogar invalidisierend. Der rechte Vorfuss könne kaum oder nur sehr kurzfristig belastet werden. Unter der regelmässig ambulant durchgeführten physikalischen Therapien habe sich eine Stabilisierung gezeigt. Demgegenüber sei es gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 10. September 2014 nach Belastungsaufbau zu einer Reaktivierung der CRPS-Symptomatik gekommen. Diesbezüglich sei nach Einschätzung von Dr. F.___ von einer Regredienz in den kommenden Wochen und Monaten auszugehen (Urk. 7/65/12 f. = Urk. 10 S. 9 f.). Die weitere Prognose sei erfahrungsgemäss als ungünstig einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ausserdem seien sämtliche gehenden/sitzenden Tätigkeiten heute nicht möglich. Ebenfalls nicht denkbar seien Tätigkeiten in sitzender Position. Vielmehr seien der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt keine beruflichen Tätigkeiten zumutbar (Urk. 7/65/14 = Urk. 10 S. 11).
5.
5.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nur ungenügend beurteilen.
Zwar leuchtet die Beurteilung von med. pract. B.___ in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und erweisen sich ihre Schlussfolgerungen prinzipiell als nachvollziehbar und begründet. Insbesondere steht das festgestellte Belastungsprofil im Einklang mit den erhobenen Befunden und kann die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten – näher umschriebenen – Verweistätigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung vom Mai 2014 ohne weiteres nachvollzogen werden. Demgegenüber lässt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract. B.___ eine präzise Auseinandersetzung mit der medizinischen Entwicklung im zeitlichen Verlauf, insbesondere unter Berücksichtigung der Operationen im Dezember 2012 und Oktober 2013, in deren Folge es zu postoperativen Komplikationen mitunter Auftreten eines Knochenmarködems sowie CRPS kam, vermissen. So lässt sich aus der Feststellung, wonach eine überwiegend sitzende Tätigkeit unter Einhaltung vermehrter Pausen auch im zeitlichen Verlauf „mit Ausnahme der jeweils postoperativen Phasen“ aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen sei (Urk. 7/49/7, E. 4.4), in keiner Weise eruieren, wann, für welche Tätigkeiten, in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Unterbrüchen eine Arbeitsfähigkeit in concreto bestanden hat. Umso weniger, als dass sich med. pract. B.___ diskrepant und simplifizierend letztendlich auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei „seit jeher“ in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49/8, E. 4.4).
Darüber hinaus kam es gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 sowie Gutachten von Dr. D.___ vom 27. März 2015 im Nachgang der RAD-Untersuchung zu einer Reaktivierung des CRPS (Urk. 7/60, E. 4.6; Urk. 7/65/12 = Urk. 10 S. 12).
Vor diesem Hintergrund bestehen immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im zeitlichen Verlauf – gegebenenfalls auch nur vorübergehend – weitergehende oder zusätzliche Einschränkungen eingetreten sind, welche das von med. pract. B.___ attestierte Belastungsprofil zusätzlich eingeschränkt haben oder einschränken könnten.
Im Übrigen lag auch mit den Gutachten von Dres. C.___ und D.___ keine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Dr. C.___ hielt diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne knapp eine halbe Stunde sitzen bzw. den Fuss herunter hängen lassen, mehr gehe nicht. Damit sei auch die Frage nach einer sitzenden Tätigkeit beantwortet (Urk. 7/51/18). Dabei handelt es sich offensichtlich um die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und nicht um seine eigene Einschätzung. Ausserdem ist unklar, auf welche Tätigkeiten sich seine Prognose, wonach ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/51/17), bezieht. Ganz zu schweigen davon, dass eine „rein spekulative Prognose“ den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht zu genügen vermag. Auch Dr. D.___ lässt eine Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gänzlich vermissen, womit seine Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführerin jegliche berufliche Tätigkeit (so etwa auch als Mitarbeiterin in einem Callcenter oder als selbstständige Vertriebspartnerin im Kosmetikbereich in Heimarbeit) nicht zugemutet werden könnte. Schliesslich lag weder Dr. C.___ noch Dr. D.___ der orthopädische Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vor, weshalb ihren Beurteilungen auch keine einlässliche Auseinandersetzung mit der begründeten abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung von med. pract. B.___ zu entnehmen ist.
Zusammengefasst kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtskonform und abschliessend eruiert werden, wann, in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Unterbrüchen die Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf in einer ihren Leiden angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig war. Damit kann eine seit Januar 2013 bestehende rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit jedenfalls nicht abschliessend angenommen werden.
5.2 In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig, und ist die Sache zur Vornahme einer fachspezifischen Begutachtung, unter Einschluss einer präzisen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im zeitlichen Verlauf, an die IV-Stelle zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent-schädigung, welche nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer zu bemessen und auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger