Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00503 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil und Beschlussvom 25. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, leidet seit 1961 an Diabetes mellitus. Diese Erkrankung führte zuerst zu einer Retinopathie und später auch zu einer Nephro- und Neuropathie. Die Versicherte musste sich ferner am 17. Juli 2002 einer Pankreas- und Nierentransplantation und am 30. Dezember 2002 einer Hemikolektomie unterziehen (Urk. 7/3, 7/238/5 und 7/296/1). Seit Oktober 2009 besteht eine Hörbehinderung, die mit einem Hörgerät weitgehend kompensiert werden konnte (vgl. Urk. 7/361/7 und 7/363).
Vom 1. April 1979 bis zum 30. April 1980 und vom 1. September 1984 bis zum 8. Februar 2002 bezog die Versicherte eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/39, 7/45, 7/112, 7/142, 7/183, 7/187 und 7/239). Seit dem 8. Februar 2002 erhält sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/266, 7/342 und 7/394). Überdies richtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab dem 1. Dezember 1996 eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit (vgl. Urk. 7/212, 7/213, 7/239, 7/271, 7/280 und 7/285), ab dem 1. April 2005 eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit (Urk. 7/301) und ab dem 1. Juli 2007 eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit (Urk. 7/352) aus. Am 1. September 2013 gab die Versicherte ihre Wohnung auf und bezog ein Zimmer im Wohnheim der Y.___. Die IV-Stelle sprach der Versicherten darauf mit Verfügung vom 7. November 2013 ab dem 1. September 2013 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu (Urk. 7/387; vgl. auch Urk. 7/378, 7/380 und 7/386).
Am 12. Juni 2014 reichte die Administration des Wohnheims der Y.___ bei der IV-Stelle einen von der Versicherten unterzeichneten Antrag für Hilflosenentschädigung und einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Endokrinologie, Diabetologie & klinische Ernährung am A.___, vom 30. April 2014 ein (Urk. 7/395-397). Der Abklärungsdienst holte darauf am 25. Juli 2014 bei einem Mitarbeiter des Wohnheims der Y.___ telefonisch Auskünfte ein (Urk. 7/400). Am 2. September 2014 fand eine Abklärung vor Ort statt (Urk. 7/405). Überdies wurde ein Bericht von Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, vom 11. September 2014 zu den Akten genommen (Urk. 7/404). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Reduktion der Hilflosenentschädigung in Aussicht, da lediglich noch eine leichte Hilflosigkeit bestehe (Urk. 7/406). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/410), den sie ergänzend begründen liess (Urk. 7/414). Mit Verfügung vom 2. April 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt ab Juni 2015 eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu (Urk. 2 = 7/416).
2. Gegen die Verfügung vom 2. April 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer vom Rechtsdienst Integration Handicap (heute Inclusion Handicap), mit Eingabe vom 7. Mai 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies wurde um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2 und 5). Am 12. Juni 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Replik wurde am 17. September 2015 erstattet und mit derselben die Zusprechung einer Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit beantragt (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. Oktober 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 18).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von „rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
— Ankleiden, Auskleiden;
— Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
— Essen;
— Körperpflege;
— Verrichtung der Notdurft;
— Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).
1.2 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Überdies gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos (vgl. das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Rz 8056; Sonderfall schwerer Hilflosigkeit).
1.5 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1.6 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, dass lediglich noch bei den drei Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit bestehe (Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass
sie nicht nur bei diesen Lebensverrichtungen, sondern zumindest auch beim Ankleiden, Auskleiden und bei der Körperpflege hilfsbedürftig sei (Urk. 1
und 13).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 30. April 2014 (Urk. 7/395) die folgenden Diagnosen aufführte:
1. Kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation 2002
2. Diabetes mellitus Typ 1, ED 1961
3. Vitamin B12-Mangel
4. Schmerzsyndrom der Hände
5. Postprandiale Diarrhoe unklarer Genese
6. Status nach Hemikolektomie rechts, Darmdetorquierung 12/2002
7. Rezidivierende Nausea und Erbrechen
8. Koronare und hypertensive Herzkrankheit
9. Schwindel multifaktorieller Genese
10. Osteopenie
11. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit ca. 03/2009
12. Depressive Stimmungslage
13. Kodierungsergänzungen.
Die Versicherte habe während vier Wochen das Noro-Virus gehabt und sei isoliert gewesen. Dann sei Drehschwindel aufgetreten und der Visus sei viel schlechter geworden. In den letzten Wochen sei sie sehr schwach geworden und habe ihren Hund weggeben müssen. Sie fühle sich deshalb depressiv. Sie habe fünf Kilogramm abgenommen. Durch den Drehschwindel sei sie extrem beeinträchtigt und müsse am Rollator gehen. Es gebe zunehmende kognitive Defekte beim Sprechen. Die Versicherte sei praktisch vollständig erblindet und sehr unzufrieden im Wohnheim, alles sei ihr zuwider (Urk. 7/395/2).
3.2 Zur Sehfähigkeit hielt Dr. B.___ am 16. September 2014 fest, dass der korrigierte Visus seit Mai 2013 rechts unter 0.05 und links bei 0.2 liege. Eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) sei seit 2002 dokumentiert (Urk. 7/404).
3.3 Bereits im Oktober 2009 waren auf dem rechten Ohr eine Taubheit unklarer Ätiologie und auf dem linken Ohr eine mittel- bis hochgradige sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit festgestellt worden (Urk. 7/361/7). Der Beschwerdeführerin wurde darauf am linken Ohr das Hörgerät Interton Relay Open angepasst, das zu einem deutlichen Hörgewinn führte. Sie empfand es lediglich als störend, dass ihre eigene Stimme für sie relativ laut und unnatürlich klinge (Urk. 7/363).
4.
4.1 Mit dem Formular zur Anmeldung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/396/1-6) gab die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 an, dass sie seit September 2013 beim An- und Auskleiden auf Hilfe angewiesen sei. Sie benötige wöchentlich Unterstützung und Anleitung beim Bedienen der Waschmaschine. Überdies müsse täglich geprüft werden, ob ihre Kleidung Flecken habe. Seit April 2014 sei wegen des Drehschwindels Hilfe beim Aufstehen erforderlich. Ihr werde seit September 2013 das Frühstück aufs Zimmer gebracht, zunehmend auch das Mittag- und das Abendessen. Diverse Nahrungsmittel, zum Beispiel Fleisch oder kompakte Kost, müssten ihr zerkleinert werden. Im Bereich Körperpflege, das heisst beim Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden/Duschen benötige sie keine Hilfe. Sie könne die Toilette alleine benützen und benötige danach weder beim Ordnen der Kleider noch bei der Körperreinigung noch beim Überprüfen der Reinlichkeit Hilfe. Seit April 2014 sei sie wegen der Sturzgefahr auf Hilfe bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien angewiesen. Überdies benötige sie seit August 2013 bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte Unterstützung in Form von Erklärungen, Moderation und Aufklärung, zum Beispiel darüber, wer im Raum anwesend sei. Ferner würden ihr mehrmals täglich Augentropfen verabreicht. Sie werde auch an die Medikamenteneinnahme erinnert und bei einem reduziertem Allgemeinzustand würden ihre Blutzuckerwerte kontrolliert und Beratungsgespräche geführt.
4.2 Ein Mitarbeiter des Wohnheims der Y.___, Herr Malarek, erklärte der Abklärungsperson am 25. Juli 2014 telefonisch, dass sich die Versicherte selbständig an- und auskleiden könne. Es sei jedoch erforderlich, ihre Kleidung auf Flecken zu überprüfen, da sie dies aufgrund ihrer Blindheit nicht selbst tun könne. Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen sei sie selbständig. Es gebe aber Tage, an denen es ihr schlecht gehe und an denen es ihr dann auch schwindlig sei. Dies sei unregelmässig der Fall, so ca. 50 zu 50. Beim Essen sei sie ebenfalls weitgehend selbständig. Sie benötige Hilfe beim Öffnen einer Portion Konfitüre oder Butter. Hilfe benötige die Versicherte auch beim Waschen des Rückens. Wenn es ihr schlecht gehe, also wenn sie Schwindelanfälle habe, müsse jemand beim Duschen dabei sein, sonst tue sie dies selbständig. Auch die Zähne putze sie sich selbst. Wenn sie starken Durchfall habe, müsse sie unterstützt werden. Dies sei jedoch nicht regelmässig der Fall. Im Durchschnitt geschehe dies etwa alle zwei bis drei Wochen einmal. Ansonsten sei die Versicherte im Bereich der Notdurftverrichtung selbständig. Zum Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte führte er aus, dass die Versicherte am Rollator gehe. Sie habe einen kleinen Hund und könne sich in der nahen Umgebung des Heimes fortbewegen. Ansonsten sei sie jedoch auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 7/400).
4.3 Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/405) zufolge fand die Abklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin am 2. September 2014 statt (Urk. 7/405/1).
Bei dieser Gelegenheit habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass es ihr schlecht gehe. Niemand habe Zeit für sie, wenn sie Hilfe benötige. Alles müsse sie alleine tun. Sie habe überall Schmerzen und auch keine Kraft mehr in den Händen aufgrund ihrer Neuropathie. Gewöhnlich werde sie um 7.30 Uhr geweckt. Dann stehe sie auf, mache sich zurecht und unternehme einen kleinen Spaziergang von zehn Minuten, damit ihr Hund sein Geschäft verrichten könne. Danach frühstücke sie in ihrem Zimmer. Wenn sie fertig sei, nehme sie die Körperpflege vor und unternehme mit ihrem Hund einen längeren Spaziergang von einer Stunde bis zu zwei Stunden. Nachmittags habe sie oft Arzt- oder Physiotherapietermine oder unternehme sonst etwas (Urk. 7/405/1).
Herr C.___ führte gegenüber der Abklärungsperson aus, dass die Versicherte recht eigenwillig im Kontakt sei. Sie habe oft Konflikte mit den Mitbewohnern. Deshalb esse sie auch auf ihrem Zimmer. Sie sehe das Problem nie bei sich selbst, sondern immer bei den anderen. Sie sei sehr klagsam. Es sei schwierig mit ihr, weil sie sich auch nicht an Abmachungen halte. Man habe nun geplant, per September 2014 einen freiwilligen Helfer kommen zu lassen, der mit ihr zusammen einmal pro Woche spazieren gehe. Sie bewohne ein Zimmer mit Lavabo. Ihre Wäsche wasche sie teilweise selbst, teilweise werde sie für sie gewaschen. Sie habe eine Karte für die Waschmaschine, die sie selbst mit Geld auflade (Urk. 7/405/2).
Seit einiger Zeit würden die Blutzuckerwerte drei Mal pro Tag unter Aufsicht gemessen und dann werde anhand der Werte Insulin gespritzt, weil die Versicherte häufig in eine Hypoglykämie gerutscht sei, als sie es noch allein gemacht habe. Der Verdacht, dass eine Lactoseintoleranz bestehe, habe nicht erhärtet werden können. Trotzdem erhalte die Versicherte inzwischen lactosefreie Kost. Seither habe sie nicht mehr so oft Durchfall. Da sie auch selbst Esswaren einkaufe, könne man die Verdauung aber nicht zu 100 % unter Kontrolle haben. Von einer Verbesserung der Situation und der Selbständigkeit in den einzelnen Bereichen könne seit spätestens Mai 2014 ausgegangen werden (Urk. 7/405/2 und 7/405/4).
Zum Bereich An- und Auskleiden hielt die Abklärungsperson in ihrem Bericht fest, dass die Versicherte Kleider trage, die ihrer Behinderung angepasst seien. Sie trage auch Schlüpfschuhe. Sie beziehe keine Hilfe in diesem Bereich. Sie könne den Reissverschluss ihrer Jacke einfädeln, wenn sie nach draussen gehen wolle. Gelegentlich werde sie bei Bedarf darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Kleidung Flecken habe. Sie benötige nicht übermässig lange, um sich anzuziehen. Dies sei auch deutlich geworden, als sie ihren Tagesablauf geschildert habe (Urk. 7/405/2). Die Abklärungsperson vertrat die Auffassung, dass die Hilfsbedürftigkeit bei dieser Lebensverrichtung nicht mehr ausgewiesen sei, insbesondere da die Hilfe nicht mehr im regelmässigen und erheblichen Ausmass und nur aufgrund der Sehbehinderung, nicht jedoch aufgrund der Neuropathie erfolge (Urk. 7/405/2).
Mit Bezug auf die Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen und Abliegen verwies die Abklärungsperson auf die telefonische Auskunft von Herrn C.___ vom
25. Juli 2014 (Urk. 7/405/2).
Das Essen werde der Versicherten auf deren Wunsch in ihr Zimmer gebracht, weil es ihr im Speisesaal zu laut sei. Sie habe auch Konflikte mit Mitbewohnern gehabt, was die Situation erschwert habe. Sie esse selbständig mit Messer und Gabel. Das Schneiden gehe. Einzig die Konfitüre- und Butterpackungen müssten ihr geöffnet werden, weil sie nichts sehe (Urk. 7/405/3). Dazu hielt die Abklärungsperson fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die Versicherte aufgrund der Heimstrukturen selbständiger geworden sei. Die Hilfe beim Öffnen der Konfitüre- und der Butterpackungen sei als heimübliche Hilfe zu betrachten, die nicht in einem erheblichen Ausmass geleistet werde (Urk. 7/405/3).
Für die Körperpflege habe die Versicherte einen Duschklappsitz als Hilfsmittel, der ihr von der IV-Stelle gewährt worden sei. Gelegentlich leide sie unter Schwindel, dann werde ihr geholfen. Sonst pflege sie sich vollkommen selbständig (Urk. 7/405/3). Die Abklärungsperson gelangte darauf zum Ergebnis, dass die Hilfsbedürftigkeit bei der Lebensverrichtung Körperpflege nicht mehr ausgewiesen sei (Urk. 7/405/3).
Dank der lactosefreien Kost habe die Versicherte im Durchschnitt nur noch alle zwei bis drei Wochen einmal Durchfall. Sie sei inzwischen vollständig selbständig im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft, weshalb in diesem Bereich keine Hilfsbedürftigkeit mehr vorliege (Urk. 7/405/3).
Mit Bezug auf die Fortbewegung und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte verwies die Abklärungsperson auf die Ausführungen vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/405/3). Sie vertrat die Auffassung, dass dieser Bereich aufgrund der Sehbehinderung weiterhin anzurechnen sei (Urk. 7/405/3).
Unverändert benötige die Versicherte medizinisch-pflegerische Hilfe. Es müssten ihr weiterhin Augentropfen appliziert werden. Überdies erhalte sie drei Mal täglich Unterstützung beim Messen der Blutzuckerwerte und beim Spritzen des Insulins (Urk. 7/405/4).
Die Abklärungsperson gelangte zum Schluss, dass aufgrund der Sehbehinderung der Sonderfall einer leichten Hilflosigkeit vorliege und der Versicherten dementsprechend eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zustehe. Die anderen Lebensverrichtungen könnten nicht mehr angerechnet werden, da die Versicherte seit spätestens Mai 2014 keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr benötige, die aufgrund eines anderen Leidens als der Sehbehinderung notwendig sei. Weiterhin bestehe ein Bedarf an dauernder medizinischer und pflegerischer Hilfe. Bis anhin sei die Hilflosigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen aufgrund der Neuropathie in den Händen, des Durchfalls und des Schwindels begründet gewesen. Die beiden Letztgenannten träten nicht mehr regelmässig auf. Es könne davon ausgegangen werden, dass durch die durchgeführten Anpassungen und die Heimstrukturen die Hilflosigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen verringert worden sei. Die Versicherte habe daher in Zukunft Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall (Urk. 7/405/5).
4.4 Am 1. Dezember 2014 unterzeichnete die Versicherte erneut ein Formular zur Anmeldung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung, das im Wesentlichen dieselben Angaben wie das letzte Anmeldeformular enthielt (Urk. 7/413/1-6), und liess es als Einwandbegründung einreichen (vgl. Urk. 7/414). Neu wurde geltend gemacht, dass die Versicherte seit Februar 2014 Unterstützung und Kontrolle beim Kämmen benötige (Urk. 7/413/3) und seit September 2013 auf ein Closomat-Dusch-WC angewiesen sei (Urk. 7/413/4).
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, fügte hierzu an, dass die Unterschiede daher rührten, dass die Versicherte in ihrem appellativen Hilfsbedürfnis immer wieder betone, was sie alles selber machen müsse und wie niemand zu ihr schaue, wobei dies nicht der Wahrnehmung des Pflegepersonals entspreche. Zu betonen sei, dass ein grosser Teil des Verlusts der Selbständigkeit nicht durch die Sehbehinderung, sondern durch die Spätfolgen des Diabetes mellitus (schwere periphere Polyneuropathie und schwere Kreislaufregulationsstörungen) verursacht werde. Diese hätten schwere Störungen in der Feinmotorik der Hände, Schwindel, Gangunsicherheit und eine massive allgemeine Schwächung mit Muskelschwund zur Folge (Urk. 7/414).
5.
5.1 Bei der Beschwerdeführerin besteht nebst der hochgradigen Sehschwäche auch eine massive Beeinträchtigung der Hörfähigkeit, sie ist jedoch nicht taub. Es liegt somit kein Sonderfall schwerer Hilflosigkeit vor. Unter diesen Umständen ist zu untersuchen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin bei den einzelnen Lebensverrichtungen eingeschränkt und hilfsbedürftig ist. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/396/4, 7/405/3 und 7/413/4) und Herrn C.___ (Urk. 7/400/1) ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft seit der Ernährungsumstellung kein wesentlicher Hilfsbedarf mehr besteht. In der Replik wurde daher auch zu Recht ausdrücklich darauf verzichtet, eine Einschränkung im Bereich dieser Lebensverrichtung geltend zu machen (Urk. 13 S. 4). Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, da zumindest bei einer davon Selbständigkeit besteht. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit fällt damit ausser Betracht.
5.2 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Ankleiden und Auskleiden eine Hilflosigkeit vorliegt. Zu diesem Punkt führten die Beschwerdeführerin (Urk. 7/396/3 und 7/413/3) und Herr C.___ (Urk. 7/400/1) einzig an, dass täglich kontrolliert werden müsse, ob die Kleidung Flecken habe, da die Beschwerdeführerin dies aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht selbst tun könne. Entsprechende Feststellungen finden sich auch im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/405/2). Es erscheint fraglich, ob der geltend gemachte Aufwand überhaupt eine relevante Teilfunktion für das selbständige An- und Auskleiden beschlägt. Insbesondere ist festzuhalten, dass eine blinde Person umfangreiche Verschmutzungen, die zum Beispiel durch das Verschütten eines Getränkes entstehen, mit ihren übrigen Sinnen regelmässig selbst bemerken wird. Leichtgradige Verschmutzungen, wie sie im Verlauf eines Tages auftreten können, sind auch von Gesunden in der Regel während einiger Zeit hinzunehmen, bis abends ein Kleiderwechsel möglich ist. Es ist deshalb auch für die Beschwerdeführerin zumutbar, ihre Kleidung einige Stunden leicht verschmutzt zu tragen und täglich zu wechseln, wenn sie grossen Wert auf ein gepflegtes Erscheinungsbild legt. Zudem sind präventive Massnahmen wie das Verwenden einer grossen Serviette während der Mahlzeiten in Betracht zu ziehen. Eine regelmässige Überwachung der Kleidung auf Flecken ist unter diesen Umständen nicht erforderlich, weshalb diesbezüglich auch kein wesentlicher Hilfsbedarf bestehen kann. Zum geltend gemachten Hilfsbedarf im Zusammenhang mit dem Bedienen der Waschmaschine (Urk. 7/396/3 und 7/413/3), das heisst der Wäschepflege, bleibt zu bemerken, dass diese Tätigkeit nicht der Lebensverrichtung Ankleiden und Auskleiden zuzuordnen ist und hier dementsprechend ausser Acht zu bleiben hat. Erst im Beschwerdeverfahren wurde schliesslich vorgebracht, das An- und Auskleiden dauere ungebührlich lange (Urk. 13 S. 4 und 5). Selbst wenn dieses verspätete Vorbringen, das den anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson klar widerspricht (Urk. 7/405/2), berücksichtigt werden könnte, wäre zu beachten, dass eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme einer Lebensverrichtung grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2 mit Hinweis). Es ist der Beschwerdegegnerin daher beizupflichten, dass beim Ankleiden und Auskleiden keine Hilflosigkeit besteht.
5.3 Sowohl auf dem Anmeldeformular vom 11. Juni 2014 (Urk. 7/396/3-4) als auch bei ihrer Befragung durch die Abklärungsperson (Urk. 7/405/3) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in sämtlichen Bereichen der Körperpflege selbständig sei. Einen Hilfsbedarf beim Kämmen verneinte sie ausdrücklich (Urk. 7/396/3). Erst im Einwandverfahren deklarierte die Beschwerdeführerin neu einen Hilfsbedarf in Form von Unterstützung und Kontrolle beim Kämmen (Urk. 7/413/7). Diese Behauptung ist als nachgeschoben und prozesstaktisch motiviert zu qualifizieren. Darüber hinaus wird sie auch nicht durch die Angaben von Herrn C.___ bestätigt. Dieser schilderte am 25. Juli 2014 einzig, dass die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege beim Waschen des Rückens Hilfe benötige und jemand beim Duschen anwesend sein müsse, wenn es ihr schwindelig sei (Urk. 7/400/1). Gemäss der Abklärung vor Ort am 2. September 2014 litt die Beschwerdeführerin bloss noch gelegentlich unter Schwindel und verfügte über einen Duschklappsitz als Hilfsmittel. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich vollkommen selbständig pflege. Von einem Hilfsbedarf beim Kämmen war keine Rede (Urk. 7/405/3). Aus den medizinischen Unterlagen geht ebenfalls nichts hervor, weswegen es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar sein könnte, sich selbst zu Kämmen oder mit einem geeigneten Hilfsmittel wie einer langen Bürste selbst ihren Rücken zu waschen. Dass sie sehr wohl über die erforderlichen Fingerfertigkeiten verfügt, wird bereits daraus ersichtlich, dass sie gemäss den Ausführungen im Abklärungsbericht in der Lage ist, selbständig den Reissverschluss ihrer Jacke einzufädeln (Urk. 7/405/2). Zudem hatte bereits Herr C.___ am 25. Juli 2014 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Hände beim Ankleiden und Auskleiden uneingeschränkt benützen könne (Urk. 7/400/1). Soweit nachträglich geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Sehbehinderung ihre Frisur nicht kontrollieren (Urk. 7/413/3), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Wahl eines pflegeleichten Haarschnitts, der mit keinem besonderen Kontrollaufwand verbunden ist, bei den gegebenen speziellen Verhältnissen zumutbar ist. Einer funktionalen, der Hygiene und der Gesundheit dienenden selbständigen Haarpflege mittels Kämmen steht jedenfalls nichts entgegen. Rein ästhetischen Gesichtspunkten wie einem vorteilhafteren Aussehen kann keine wesentliche Bedeutung zukommen, solange – wie vorliegend – eine den üblichen Gepflogenheiten entsprechende Erscheinung gewährleistet ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson unter den gegebenen Umständen einen regelmässigen und erheblichen Hilfsbedarf bei der Lebensverrichtung Körperpflege verneinte.
5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer/Herbst 2014 bei mindestens drei Lebensverrichtungen selbständig ist. Eine mittelschwere Hilflosigkeit liegt damit ebenfalls nicht vor. Da die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer hochgradigen Sehschwäche gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV als leicht hilflos zu qualifizieren ist (vgl. KSIH Rz 8064 f.), erübrigt es sich, die restlichen Lebensverrichtungen detailliert zu prüfen. Die angefochtene Verfügung, welche der Beschwerdeführerin revisionsweise ab Juni 2015 nur noch einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zuerkannte, erweist sich im Ergebnis als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos war und sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt (vgl. Urk. 11), ist ihr die beantragte unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt
und erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerinauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke