Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00504
damit vereinigt
IV.2015.01043
IV.2016.00184
IV.2016.00861
IV.2017.00125
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 21. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Wyssmann und Partner
Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, ist gelernter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer (Urk. 7/20/2). Seit dem 1. September 2011 war er bei der Y.___ AG beschäftigt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 27. Februar 2013 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/11/329 Ziff. 1-6). Die Suva stellte die von ihr bis dahin erbrachten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 22. November 2013 per 30. November 2013 ein (Urk. 7/11/144-145).
Eine vom Versicherten gegen die Verfügung der Suva vom 22. November 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/11/68-103) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 abgewiesen (Urk. 6 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). Am 10. September 2014 erhob der Versicherte dagegen beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 22 S. 2 Ziff. 2).
1.2 Am 30. Januar 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 30. März 2015 Kostengutsprache für ein Praktikum des Versicherten zur Vorbereitung auf eine Umschulung zum Projektleiter Gebäudetechnik (Urk. 7/49).
Mit Verfügung vom 7. April 2015 (Urk. 7/57 = Urk. 2/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März bis 6. April 2015 ein Wartezeittaggeld von Fr. 184.-- zu. Mit Verfügungen vom 7. April 2015 (Urk. 7/58-60 = Urk. 2/2-4) sprach sie ihm vom 7. April bis 21. August 2015 ein Taggeld in gleicher Höhe zu.
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 8. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 7. April 2015 (Urk. 2/2-4) und beantragte, diese seien dahingehend abzuändern, dass ihm für den Zeitraum vom 7. April bis 21. August 2015 Taggelder in der Höhe von mindestens Fr. 198.-- zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 (Urk. 5) die Sistierung des Verfahrens. Mit Gerichtsverfügung vom 4. August 2015 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des UV-Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. UV.2014.00203) sistiert und ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2).
2.2 Am 17. September 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Projektplaner Gebäudetechnik (Urk. 10/6/86).
Mit Verfügungen vom 7. September und vom 2. Oktober 2015 (Urk. 10/2/1-2) sprach die Beschwerdegegnerin ihm im Zusammenhang mit der beruflichen Umschulung für die Verfügungsperiode vom 22. August bis 31. Dezember 2015 wiederum ein Taggeld in Höhe von Fr. 184.-- zu. Der Beschwerdeführer erhob am 8. Oktober 2015 auch dagegen Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung eines Taggeldes von mindestens Fr. 198.-- (Urk. 10/1 S. 2 Ziff. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2015 wurde der Prozess Nr. IV.2015.01043 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2015.01043 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1).
2.3 Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 (Urk. 13/2) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch für die Verfügungsperiode vom 1. Januar bis 30. Mai 2016 ein Taggeld von Fr. 184.-- zu. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 4. Februar 2016 mit gleichlautenden Rechtsbegehren wie im Hauptverfahren Beschwerde (Urk. 13/1). Mit Gerichtsverfügung vom 17. März 2016 wurde auch der Prozess Nr. IV.2016.00184 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2016.00184 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1).
2.4 Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 16/2) setzte die Beschwerdegegnerin für die Verfügungsperiode vom 31. Mai bis 30. September 2016 wiederum ein Taggeld von Fr. 184.-- fest. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 17. August 2016 mit gleichlautenden Rechtsbegehren Beschwerde (Urk. 16/1). Mit Gerichtsverfügung vom 27. September 2016 wurde der Prozess Nr. IV.2016.00861 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2016.00861 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1).
2.5 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 20/2) setzte die Beschwerdegegnerin auch für die Verfügungsperiode vom 1. Januar bis 26. Februar 2017 ein Taggeld in Höhe von Fr. 184.-- fest. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 31. Januar 2017 mit gleichlautenden Rechtsbegehren Beschwerde (Urk. 20/1). Mit Gerichtsverfügung vom 2. März 2017 wurde auch der Prozess Nr. IV.2017.00125 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2017.0012 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 19 Dispositiv Ziff. 1).
Mit Urteil vom 9. Januar 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerde im UV-Verfahren vom 10. September 2014 ab (Urk. 22 S. 21 Dispositiv Ziff. 1).
Mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2017 wurde das sistierte Verfahren wieder aufgenommen und den Parteien Frist angesetzt, um zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2017 Stellung zu nehmen (Urk. 23 Dispositiv Ziff. 1-2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25). Der Beschwerdeführer nahm am 21. August 2017 Stellung (Urk. 27).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Abs. 4).
2.2 Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, Art. 24 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung, falls bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG bestand.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verfügte am 7. April 2015 (Urk. 2/1) für die Zeit vom 1. März bis 6. April 2015 ein Wartezeittaggeld in Höhe von Fr. 184.--. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Mit Verfügungen vom 7. April, vom 7. September, vom 2. Oktober 2015, vom 4. Januar, vom 13. Juni und vom 15. Dezember 2016 setzte die Beschwerdegegnerin für die Dauer der Umschulung, mithin für den Zeitraum vom 7. April 2015 bis 30. September 2016 sowie vom 1. Januar bis 26. Februar 2017, ein Taggeld in Höhe von Fr. 184.-- fest (Urk. 2/2-4, Urk. 10/2/1-2, Urk. 13/2, Urk. 16/2, Urk. 20/2).
Die Beschwerdegegnerin legte in der Stellungnahme vom 20. Juni 2017 dar, es sei rechtskräftig entschieden worden, dass der Beschwerdeführer nicht bis zum Beginn der beruflichen Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld in Höhe des vormaligen UV-Taggeldes habe. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (Urk. 25).
3.2 Der Beschwerdeführer beantragte für den Zeitraum der Umschulung die Ausrichtung eines Taggeldes von mindestens Fr. 198.-- entsprechend der Höhe des UV-Taggeldes (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Er führte aus, Art. 24 Abs. 4 IVG sehe eine Besitzstandsgarantie hinsichtlich der bis zur Eingliederung bezogenen Taggelder der Unfallversicherung vor. Diese Koordinationsregel gehe den allgemeinen koordinationsrechtlichen Bestimmungen beim Zusammentreffen von mehreren Leistungen vor. Massgebend sei nicht der effektive Bezug von Unfallversicherungstaggeldern, sondern ob die versicherte Person bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gehabt habe. Die Besitzstandsgarantie von Art. 24 Abs. 4 IVG könne daher ausnahmsweise auch dann zur Anwendung gelangen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Taggeldanspruch der Invalidenversicherung nicht lückenlos an den Bezug des UV-Taggeldes anschliesse (Urk. 1 S. 7 f.). Dass zwischen den Taggeldleistungen des Unfallversicherers und denjenigen der Invalidenversicherung ein relevanter Konnex bestehe, werde auch dadurch belegt, dass die IV-Anmeldung relativ zeitnah zur Leistungseinstellung der Suva per 30. November 2013 erfolgt sei (Urk. 1 S. 8 oben).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 7. April 2015 bis 30. September 2016 und vom 1. Januar bis 26. Februar 2017 Anspruch auf ein höheres Taggeldes als die ihm zugesprochenen Fr. 184.-- hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 27. Februar 2013 einen Auffahrunfall (Urk. 7/11/329 Ziff. 4-6). Die Suva richtete ihm für die Folgen des Unfalles ein UV-Taggeld in Höhe von Fr. 198.-- aus (vgl. Urk. 7/11/2-10).
4.2 Art. 24 Abs. 4 (bis zur 4. IV-Revision: Art. 25bis) IVG sieht eine Besitzstandsgarantie hinsichtlich der bis zur Eingliederung bezogenen Taggelder der UV vor. Diese Koordinationsregel geht den allgemeinen koordinationsrechtlichen Bestimmungen beim Zusammentreffen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung vor, namentlich bleibt für eine Anwendung der IV-rechtlichen internen Kürzungsregeln kein Raum. Massgebend ist nicht der effektive Bezug von UV-Taggeld, sondern ob die versicherte Person „bis zur Eingliederung“ Anspruch auf ein Taggeld gemäss UVG hatte; die Besitzstandsgarantie kann daher ausnahmsweise auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Taggeldanspruch nicht lückenlos an den Bezug des UV-Taggeldes anschliesst (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 24 N 1).
Mit der Bestimmung von Art. 24 Abs. 4 IVG soll verhindert werden, dass der Bezüger eines UV-Taggeldes nach Antritt einer von der Invalidenversicherung übernommenen Eingliederung mit entsprechendem Taggeld eine leistungsmässige Einbusse erleidet. Im Sinne einer Besitzstandsgarantie soll dem Anspruchsberechtigten in der Invalidenversicherung der leistungsmässige Status als Unfallversicherter gewahrt bleiben (BGE 129 V 305 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Anmeldung für die Früherfassung erfolgte bereits am 26. Januar 2014 (Urk. 7/4 Ziff. 5). Dass ihm nach der Anmeldung erst ab dem 7. April 2015 für Dauer der Umschulung ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, schliesst die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG nicht aus, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn der Taggeldanspruch gegenüber der Invalidenversicherung nicht lückenlos an den Bezug des Taggeldes der Unfallversicherung anschliesst.
Wie in BGE 129 V 305 hätte auch vorliegend nach den gesamten Umständen Anlass bestanden, nach der Aufhebung des Taggeldanspruches durch den Unfallversicherer aus Sicht der Beschwerdegegnerin die Leistungen der Invalidenversicherung mit jenen des Unfallversicherers zu koordinieren beziehungsweise auf die Höhe des UV-Taggeldes abzustellen. Dies, da die IV-Anmeldung im Januar 2014 praktisch zur gleichen Zeit erfolgte als die Leistungen des Unfallversicherers eingestellt wurden. Dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers noch über Jahr bis zur Gewährung einer Umschulung verstrichen ist, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Es liegt daher ein vergleichbarer Sachverhalt wie im genannten Entscheid des Bundesgerichts vor. Der Beschwerdeführer wies zu Recht auf den Konnex der Taggelder der Invalidenversicherung zu den Leistungen des Unfallversicherers hin (Urk. 1 S. 8 oben). Auch vorliegend hätte Anlass bestanden, die betreffenden Leistungen zu koordinieren Gestützt auf die Besitzstandsgarantie von Art. 24 Abs. 4 IVG ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, für die Dauer der beruflichen Massnahme auf das zuvor ausgerichtete höhere UV-Taggeld abzustellen.
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2017 wurde einzig über die Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen der Suva entschieden. Auch wenn die Versicherungsleistungen per 30. November 2013 eingestellt wurden, hätte Anlass zur Koordination der Leistungen bestanden.
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für den gesamten verfügten und strittigen Zeitraum der Umschulung vom 7. April 2015 bis 30. September 2016 und vom 1. Januar bis 26. Februar 2017 Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von Fr. 198.-- anstelle von Fr. 184.--. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. April 2015, 7. September 2015, 2. Oktober 2015, 4. Januar 2016, 13. Juni 2016 und vom 15. Dezember 2016 dahingehend abgeändert, dass für die Zeit vom 7. April 2015 bis 30. September 2016 und vom 1. Januar bis 26. Februar 2017 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 198.-- besteht.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger