Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00506




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schwarzenberger

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, meldete sich am 21. Dezember 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 9. März 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 6/22). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/24/3-5) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2001 gutgeheissen und die Sache wurde zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (Prozess Nr. IV.2001.00222, Urk. 6/26 S. 6 f. E. 3c).

    Nachdem am 4. November 2003 die Ärzte des Z.___ ein Gutachten erstattet hatten (Urk. 6/44 = Urk. 6/45), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 6/50). Nach erfolgter Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 6/53, vgl. Urk. 6/63-64) holte die IV-Stelle ein weiteres Gutachten des Z.___ ein, welches am 26. Januar 2006 erstattet wurde (Urk. 6/75). Gestützt darauf hiess die IV-Stelle die erhobene Einsprache gut (Urk. 6/85) und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 27. Juni 2006 von Juli bis September 2004 eine Viertelsrente (Urk. 6/89) und ab Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/88) zu. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/91/3-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2007 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2006.00636, Urk. 6/93).

    Am 7. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/100).

1.2    Nach Eingang des ausgefüllten Revisionsfragebogens am 4. April 2013 (Urk. 6/106) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten ein; das rheumatologische Gutachten wurde am 26. April 2014 (Urk. 6/120) und das psychiatrische Gutachten am 15. Mai 2014 (Urk. 6/121) erstattet. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/130, Urk. 6/135-138, Urk. 6/146) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 6/147 = Urk. 2) die bisherige Dreiviertelsrente auf Ende des folgendes Monats nach Zustellung der Verfügung auf.


2.    Die Versicherte erhob am 8. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die bisherigen Rentenleistungen weiterhin zu gewähren und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.6    Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das rheumatologische Gutachten davon aus, dass sich die Beweglichkeit der Schulter der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 2002 gebessert habe. In der bisherigen Tätigkeit als Packerin sei aus medizinischer Sicht seit April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 Mitte).

    Zum medizinischen Sachverhalt führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im psychiatrischen Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien, weshalb die 20%ige Einschränkung der Arbeitshigkeit nicht akzeptiert werden könne. Aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei zu betonen, dass therapeutische Ansätze in ungenügendem Masse verfolgt worden seien. Bei der Namensnennung auf Seite 20 des psychiatrischen Gutachtens handle es sich zudem um Schreibfehler, was vom Gutachter schriftlich bestätigt worden sei. Im rheumatologischen Gutachten werde eingehend die Verbesserung des Gesundheitszustandes beschrieben. Es sei somit an der bisherigen Restarbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit festzuhalten, weshalb auch keine weiteren Abklärungen nötig seien (S. 2 unten).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass das bidisziplinäre Gutachten nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen entspreche, da es nicht schlüssig sei und es an einer fundierten medizinischen Begründung fehle (S. 5 unten).

    Da ausserdem unklar und bis heute nicht abschliessend geklärt worden sei, welche Tätigkeit nun als angestammte Tätigkeit gelten solle, habe bis anhin der Invaliditätsgrad nicht korrekt ermittelt werden können. Sollte die Restarbeitsfähigkeit nur noch in einer angepassten Tätigkeit vorliegen, müsste ihr beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug gewährt werden, welche die Lohneinbusse aufgrund des Alters, der geringen Deutschkenntnisse sowie der beschränkten Erwerbsmöglichkeiten berücksichtige (S. 5 unten, S. 6 oben).

    Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend und würden im heutigen Zeitpunkt keine Renteneinstellung rechtfertigen, weshalb ihr die Rente daher bis auf weiteres im bisherigen Umfang auszurichten sei (S. 6 oben).

2.3    Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.

    Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache mittels Verfügung vom 27. Juni 2006 – da im Rahmen der Rentenbestätigung im Januar 2010 nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte (vgl. Feststellungsblatt vom 7. Januar 2010, Urk. 6/99) – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 26. März 2015 zugrunde lag.


3.

3.1    Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 27. Juni 2006 (Urk. 6/88-89) lagen im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 4. November 2003 (Urk. 6/44 = Urk. 6/45) und das Verlaufsgutachten der Ärzte des Z.___ vom 26. Januar 2006 (Urk. 6/75) zugrunde (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2007, Urk. 6/93).

3.2    Die Ärzte des Z.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Verlaufsgutachten (Urk. 6/75) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 ff. Ziff. 2), die während des stationären Aufenthaltes vom 12. bis 15. Dezember 2005 durchgeführten Untersuchungen in den Disziplinen Rheumatologie (S. 7 ff. Ziff. 3.2) und Psychiatrie (S. 13 ff. Ziff. 3.3) sowie auf die Ergebnisse der Erhebung des Allgemeinstatus (S. 6 f. Ziff. 3.1).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.1):

- Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans rechts

- nach Eingriff an der rechten Schulter bei degenerativen Veränderungen 2001

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- im Sinne eines Panvertebralsyndroms

- mit Periarthropathia coxae-Syndrom links

- bei mässigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule

- muskulärer Dysbalance des Beckengürtels und

- Dysthymie

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine sekundäre Gonarthrose rechts nach zwei Eingriffen an diesem Knie, einen Fersensporn links mit Enthesiopathie, den Verdacht auf arterielle Hypertonie und eine Adipositas (S. 17 f. Ziff. 4.2).

    Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Primarschule in Ex-Jugoslawien besucht habe. Von 1989 bis 1992 sei die Beschwerdeührerin in einem Altersheim als Putzfrau tätig gewesen. Danach habe sie temporäre Anstellungen an verschiedenen Arbeitsorten im Fabrikbereich angenommen, zuletzt in einer PC-Firma, wo sie leichtere körperliche Tätigkeiten ausgeführt habe. Seit Dezember 1999 werde die Familie vom Fürsorgeamt unterstützt (S. 3 Ziff. 1.3, vgl. Urk. 44 S. 7 f. Ziff. 1.3).

    Die Beschwerdeführerin sei bei jeglicher Erwerbstätigkeit verlangsamt, und es würden sich sämtliche Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm und auch sämtliche Tätigkeiten, die eine besondere Kraftentfaltung mit dem rechten Arm, respektive der rechten Hand erforderten, verbieten. Bei adaptierter TätigkeitMontagetätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne spezielle Krafteinschränkung – müsse heute von einer Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht von 70 % ausgegangen werden. Die leichten degenerativen Veränderungen, respektive die sekundäre Gonarthrose rechts bei erhaltender Funktionalität dieses Knies, würden kaum ins Gewicht fallen (S. 19 unten).

    In Anbetracht des erhöhten Leidensdrucks und der Chronifizierung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei die psychische Belastbarkeit mittlerweile auch geringer geworden. Die Beschwerdeführerin neige zu schneller Ermüdung, vor allem sei es ihr nicht mehr möglich, all diese Schmerzen allein mit einer Willensanstrengung zu überwinden. Aus gesamtmedizinischer Sicht müsse die Arbeitsfähigkeit für die beschriebene Verweistätigkeit auf zirka 50 % veranschlagt werden. Dabei wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, zirka fünf bis sechs Stunden täglich einer Arbeit nachzugehen, mit längeren Pausen und mit vermindertem Rendement, was zu einer Leistungsfähigkeit von 50 % führen würde. Die ursprünglich und zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Reinigungsarbeiten komme nicht mehr in Frage, zumal hier doch Arbeiten über Kopf und solche mit besonderer Kraftanstrengung anfallen würden (S. 19 f.).

3.3    Gemäss Feststellungsblatt vom 2. Juni 2006 (Urk. 6/83) gab Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 30. März 2006 an, dass auf das polydisziplinäre Verlaufsgutachten abgestellt werden könne (S. 4 unten).

3.4    Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleiches. Das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf Tabellenlöhne, letzteres jedoch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % (Urk. 6/84 S. 1, vgl. Urk. 6/48 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin errechnete so einen eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 40 % für Juli bis September 2004 und einen eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 63 % ab Oktober 2010 (Urk. 6/88-89).


4.

4.1    Der Rentenbestätigung vom 7. Januar 2010 (Urk. 6/100) lagen die folgenden Berichte zugrunde.

4.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 14. September 2009 (Urk. 6/96/9) aus, dass er trotz einer insgesamt leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin – insbesondere in ihrer persönlichen Wahrnehmung – den bemessenen Invaliditätsgrad von 63 % mit der Folge einer Dreiviertelsrente als angemessen erachte und somit deren Fortsetzung beantrage.

4.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 30. September 2009 (Urk. 6/97) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2001 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- mittelschwere Depression

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit organisch bedingtem Kern

    Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin alle vier Wochen behandelt (Ziff. 1.5). Sie sei auf das Krankheitsdenken fixiert und weise eine Antriebsschwäche sowie eine fehlende Motivation auf. Sie mache den Haushalt, mehr sei kaum mehr zu erreichen (Ziff. 1.7).


5.

5.1    Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 27. März 2013 (Urk. 6/106/3-4) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1989 hausärztlich betreue (Ziff. 5.1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 5.4):

- Fibromyalgie-Syndrom

- reaktiv depressive Symptomatologie (ICD-10 F34.1)

- schwere Gonarthrose rechts

    Die gegenwärtige Behandlung der Beschwerdeführerin bestehe vor allem im physiotherapeutischen und medikamentösen Bereich (Ziff. 5.2). Die genannten Diagnosen gingen auf eine über zehnjährige Entwicklungszeit zurück. Die Beschwerdeführerin sei nicht rehabilitationsfähig und in einen Arbeitsprozess einzufügen (Ziff. 5.5).

5.2    Der Beschwerdeführerin wurde am 16. Oktober 2013 aufgrund einer Gonarthrose eine Knie-Totalprothese rechts implantiert (vgl. Urk. 6/120 S. 79 Ziff. 9.1).

5.3    Am 26. April 2014 erstatte Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten (Urk. 6/120).

    Die Gutachterin nannte folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 9.1):

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Knie bei

- rechts: Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese am 16. Oktober 2013 wegen Gonarthrose mit

- gutem Sitz des Implantats ohne Lockerungszeichen

- SPECT und Röntgen April 2014

- links: mittelgradiger medialbetonter Gonarthrose

- SPECT und Röntgen April 2014

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der rechten Schulter bei

- Status nach offener Acromioplastik am 20. Juni 2001 mit Kalkentfernung und Naht der Supraspinatus-Sehne

- jetzt mit unauffälliger Morphologie und leicht degenerativen Veränderungen im Schultergelenk (Röntgen April 2014) und

- diskret vermehrter szintigraphischer Aktivität (April 2014) und

- zwei grösseren Umfängen des rechten Vorderarmes gegenüber dem linken Vorderarm und

- damit vermehrtem Einsatz des rechten Armes gegenüber dem linken Arm bei Rechtshändigkeit

    Zudem nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad II (BMI 36.5 kg/m2), eine arterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie, jedoch ungenügender Compliance, eine persistierend deutlich erhöhte Amylase (Erstdiagnose Mai 2012) mit normaler MRI-Untersuchung des Abdomens (Mai 2015), einen Vitamin D-Mangel, eine Hypercholesterinämie und einen Status nach Cholecystektomie Januar 2001 (S. 79 Ziff. 9.2).

    Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo die Primarschule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Im Kosovo sei sie nie berufstätig gewesen. 1989 sei sie im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie habe zwei Jahre lang im Vollpensum im Alters- und Pflegeheim E.___ in der Reinigung gearbeitet, wobei das Arbeitsverhältnis anfangs 1992 aufgelöst worden sei. Von 1992 bis 1993 habe sie Arbeitslosenunterstützung bezogen und von 1993 bis Mitte 1995 sei sie bei der Firma F.___ beschäftigt gewesen. Ab Mitte 1995 habe sie erneut Arbeitslosenunterstützung bezogen. Im Rahmen eines Zwischenverdienstes sei sie von Ende 1995 bis Mitte 1996 bei der Firma G.___ beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit sei abwechselnd sitzend beziehungsweise stehend/gehend gewesen, dort habe sie Telefone verpackt und es sei eine leichte Arbeit gewesen. Anfangs 1997 sei sie zudem drei Monate lang bei der Firma H.___ tätig gewesen. Im Sommer 1998 sei sie einen Tag lang bei einer Firma in Pfäffikon SZ tätig gewesen, wo sie stehend Bücher eingepackt habe. Wegen Knieschmerzen habe sie diese Tätigkeit bereits nach einem Tag beendet. Schliesslich sei sie Ende April 1999 ausgesteuert worden (S. 82 Ziff. 11.1, vgl. S. 3 Ziff. 4).

    Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der rechten Schulter und beider Knie limitiert. Sie könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit bei der Firma G.___ (Verpacken von Telefonen) könne sie zu 100 % ausüben (S. 82 f. Ziff. 1.1). Die Beweglichkeit der rechten Schulter habe sich deutlich verbessert, aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht hervor, wann die Verbesserung eingetreten sei. Daher gelte die beschriebene Arbeitsfähigkeit seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung am 14. April 2014 (S. 83 Ziff. 11.2). Die Beschwerdeführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 83 Ziff. 11.3).

    Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass sie die angestammte Tätigkeit bei der Firma G.___ oder eine andere angepasste Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 84 Ziff. 12.3).

5.4    Am 15. Mai 2014 erstattete Prof. Dr. med. habil. I.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/121).

    Der Gutachter nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. E.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45-41) und soziokulturelle Probleme (Sprachschwierigkeiten, ICD-10 Z60.3; S. 22 Ziff. E.2).

    Die Beschwerdeführerin sei bei Dr. C.___ bis zu dessen Pensionierung in regelmässiger psychiatrischer Betreuung gewesen. Seither habe der Hausarzt die psychiatrische Betreuung wahrgenommen. Ihr letzter fachärztlich psychiatrischer Besuch sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Seither bestehe keine fachärztlich psychiatrische Betreuung mehr (S. 14 Ziff. B.2.5).

    Der Gutachter wies darauf hin, dass in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im invaliditätsrelevanten Sinne soziokulturelle und psychosoziale Faktoren ausgeschlossen worden seien. Derartige Faktoren lägen bei der Beschwerdeführerin vor (Sprachschwierigkeiten, soziokulturelle Probleme) und würden das psychopathologische Bild teilweise mitunterhalten. Unter Abzug entsprechender psychosozialer und soziokultureller Anteile lägen bei der Beschwerdeführerin minime Fähigkeitsstörungen mit vermehrtem Pausenbedarf vor, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierter Tätigkeit mittel- und langfristig nicht um mehr als 20 % beeinträchtigen würden. Im Vergleich zu den Vorbegutachtungen sei von einer leichten Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Eine Dysthymia liege nicht mehr vor (S. 22 Ziff. F). Somit liege aus invaliditätsrelevanter Sicht keine die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychiatrische Erkrankung vor (S. 23 Ziff. G).

5.5    In der bidisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung der beiden in Auftrag gegebenen rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2014 (Urk. 6/123) nannten Dr. D.___ und Prof. I.___ die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren jeweiligen Gutachten (vgl. vorstehend E. 5.3-5.4).

    Aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der Firma G.___ oder eine andere angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Dabei könne sie Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wann die Verbesserung eingetreten sei. Daher gelte die oben beschriebene Arbeitsfähigkeit seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung am 14. April 2014 (S. 1 unten).

5.6    Zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm Dr. B.___ am 16. Dezember 2014 Stellung (Urk. 6/142/2-4) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- - depressive Störung mit den typischen Symptomen der Adynamie, rascher Ermüdbarkeit, Lustlosigkeit, Antriebsarmut und Affektinkontinenz

- - chronische Schlafstörung (möglicherweise im Rahmen der ersten Diagnose

- - somatoforme Schmerzstörung gemischter Herkunft

- - Früharthrose und totaler Kniegelenksersatz rechts im Oktober 2013

- - Kniearthrose links, Spreizfüsse und Hallux valgus beidseits, chronisches Schulter-Arm-Syndrom bei Status nach kombinierter Schulteroperation rechts 2001

- - Nebendiagnosen: arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 36), Status nach Gastritiden bei Dyspepsie, Colon irritabile

Hinsichtlich der depressiven Störung sei der Verlauf seit Jahrzehnten unverändert. Nach Pensionierung des behandelnden Psychiaters habe er (Dr. B.___) als langjähriger Hausarzt die psychotherapeutische Unterstützung und Begleitung der Beschwerdeführerin übernommen, was deren ausdrücklicher Wunsch gewesen sei. Es sei keine Verbesserung eingetreten. Auf die Anwendung von Psychopharmaka werde bewusst verzichtet; der Effekt habe gegenüber dem Nebenwirkungspotential abgewogen werden müssen (S. 1).

Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter berichteten, dass im eigenen Haushalt körperlich anstrengende Verrichtungen nicht mehr und leichte Arbeiten nur noch höchstens dreissig Minuten lang möglich seien. Danach müsse die Beschwerdeführerin eine längere Pause einlegen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gehe hervor, dass eine externe Anstellung aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit überhaupt nicht mehr in Frage komme (S. 2 Ziff. 3).

Aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses und seiner psychotherapeutischen Ausbildung und Erfahrung habe Dr. B.___ die hausärztliche und psychotherapeutische Unterstützung der Beschwerdeführerin übernommen. Er erachte den Einsatz eines Fachpsychiaters nicht für notwendig, da es sich nicht um eine Grundsatztherapie handle, welche eine entsprechende Ausbildung betige. Die Beschwerdeführerin brauche eine stützende, die aktuellen Geschehnisse und Probleme bearbeitende, begleitende psychotherapeutische Verbindung. Medikamente müssten sporadisch und nach Bedarf eingesetzt werden. Aus seiner Sicht sei die Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar. Der plötzliche Sparzwang und -drang habe in mehreren ähnlich gelagerten Fällen nicht nachvollziehbare und menschlich wie finanziell nicht sinnvolle Entscheidungen zur Folge (S. 2).

5.7    Gemäss Feststellungsblatt vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/143) gab med. pract. J.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2014 an, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne (S. 4 Mitte).


6.

6.1    Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 27. Juni 2006 (Urk. 6/88-89) lagen im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom November 2003 und das Verlaufsgutachten der Ärzte des Z.___ vom Januar 2006 zugrunde. Im Verlaufsgutachten wurden eine Schulterproblematik (Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans rechts) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Ferner wurde eine Kniegelenkproblematik (sekundäre Gonarthrose rechts) diagnostiziert, die jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. vorstehend E. 3.2).

    Der Rentenbestätigung vom 7. Januar 2010 (Urk. 6/100) lagen sodann die Berichte von Dr. B.___ vom September 2009 sowie von Dr. C.___ vom September 2009 zugrunde. Dr. B.___ sprach von einer insgesamt leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer persönlichen Wahrnehmung (vgl. vorstehend E. 4.2). Dr. C.___ hingegen diagnostizierte neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit organisch bedingtem Kern neu eine mittelschwere Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.3).

6.2    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) lagen die Berichte von Dr. B.___ vom März 2013 und Dezember 2014 sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ vom April 2014 und das psychiatrische Gutachten von Prof. I.___ vom Mai 2014 vorDr. B.___ diagnostizierte neben der Kniegelenkproblematik (schwere Gonarthrose rechts) ein Fibromyalgie-Syndrom und eine reaktiv depressive Symptomatologie (ICD-10 F34.1; vgl. vorstehend E. 5.2) sowie eine depressive Störung, eine chronische Schlafstörung, eine somatoforme Schmerzstörung, eine Kniearthrose links, ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom sowie verschiedene Nebendiagnosen (vgl. vorstehend E. 5.6). Die Berichte von Dr. B.___ bestätigen exemplarisch die Erfahrungstatsache, dass allgemeinpraktizierende Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen), erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht doch offenbar einzig gestützt auf die anamnestischen Angaben seiner Patientin und ihrer Familie als vollständig arbeitsunfähig. Weiter diagnostizierte er psychische Beeinträchtigungen und führte die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit auch darauf zurück, obwohl er damit sein Fachgebiet der Allgemeinen Medizin verliess. Eine psychotherapeutische Ausbildung ist trotz seiner Angaben nicht dokumentiert (vgl. www.medregom.admin.ch), weshalb es angesichts der von ihm beobachteten depressiven Symptomatik fast anmassend anmutet, der Beschwerdeführerin die fachärztliche Behandlung zu versagen. Soweit ein Verzicht auf eine entsprechende Behandlung dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechen sollte, hat für die Folgen dieser Entscheidung nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. Wie es sich damit verhält, kann aber schlussendlich offen bleiben, da der fachärztliche Gutachter ohnehin keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte.

    Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem rheumatologischen Gutachten neben der Schulterproblematik (verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der rechten Schulter) neu eine 2013 erfolgte Implantation einer Knie-Totalprothese rechts sowie eine mittelgradige medialbetonte Gonarthrose links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.3). Prof. I.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.4).

6.3    Ein Vergleich der 2005, 2009 und 2013/2014 gestellten Diagnosen zeigt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Zwar wurde der Beschwerdeführerin 2013 am rechten Knie eine Totalprothese implantiert, wobei das Implantat ohne Lockerungszeichen gut sitzt, jedoch besteht neu eine mittelgradige medialbetonte Gonarthrose links. In somatischer Hinsicht besteht damit keine relevante Verschlechterung der Schulter- und Kniegelenkbeschwerden. Hingegen liegt eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vor, denn es wurde keine fachärztliche psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert mehr gestellt. Somit kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) – von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden.

6.4    Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt, dass das bidisziplinäre Gutachten nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen entspreche, da es nicht schlüssig sei und es an einer fundierten medizinischen Begründung fehle (vgl. vorstehend E. 2.2). So beanstandete sie, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die im Einwandverfahren detaillierten Kritikpunkte am psychiatrischen Gutachten eingegangen sei, sondern einzig betreffend die bemängelte mehrfache falsche Namensnennung der Beschwerdeführerin an ProfI.___ gelangt sei. Hierbei sei Prof. I.___ von der Beschwerdegegnerin direkt angefragt worden, ob es sich um einen Schreibfehler handle, woraufhin dieser lapidar mit einem Ja" und einer Entschuldigung geantwortet habe. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 3 unten). Prof. I.___ nannte die Beschwerdeführerin in seinem Gutachten (Urk. 6/121) auf S. 20 einmal „K.___“ und einmal „L.___“. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um einen trivialen Schreibfehler handelt, der nicht geeignet ist, die Qualität des Gutachtens in Frage zu stellen.

    Prof. I.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten aus, dass – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 4 oben) – bei der Beschwerdeführerin minime Fähigkeitsstörungen mit vermehrtem Pausenbedarf vorlägen, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierter Tätigkeit mittel- und langfristig nicht um mehr als 20 % beeinträchtigen würden. Er ging von einer leichten Besserung des psychischen Gesundheitszustandes aus, kam jedoch zum Schluss, dass aus invaliditätsrelevanter Sicht keine die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychiatrische Erkrankung vorliege (vgl. vorstehend E. 5.4), was nicht zu beanstanden ist. Demnach erweist sich der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig.

    Dr. D.___ erstellte ihr rheumatologisches Gutachten gestützt auf die ihr überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die Untersuchung vom 14. April 2014 sowie auf die ausgedehnte Laboruntersuchung am Untersuchungstag (Urk. 6/120 S. 2 Ziff. 1). Das Gutachten erscheint nachvollziehbar und in sich schlüssig und basiert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 4 Mitte) nicht hauptsächlich auf Aussageninterpretationen. Auch die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 4 f.) erweisen sich als nicht überzeugend. Denn der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich, wie bereits erwähnt wurde, aufgrund der 2005, 2009 und 2013/2014 gestellten Diagnosen verbessert (vgl. vorstehend E. 6.3), weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 oben) keine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vorliegt. Auch die am 19. August 2015 abgegebene Stellungnahme von Dr. B.___ (Urk. 8) vermag nichts zu ändern, zumal er sich (unter anderem) zur Höhe des Rentenanspruchs äusserte (S. 2 oben), was klarerweise keine medizinisch zu beantwortende Frage betrifft.

    Es kann festgehalten werden, dass sich die Einwände der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig erweisen. Zudem genügen das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ und das psychiatrische Gutachten von Prof. I.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beweisgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.

6.5    Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei unklar und bis heute nicht abschliessend geklärt, welche Tätigkeit nun als angestammte Tätigkeit gelten solle (vgl. vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdeführerin war letztmals für eine längere Zeit, nämlich von Ende 1995 bis Mitte 1996, bei der Firma G.___ tätig, wo sie Telefone verpackt hat. Danach war sie nur drei Monate lang bei der Firma H.___ und einen Tag lang für eine Firma in Pfäffikon SZ tätig (vgl. vorstehend E. 5.3). Wenn im rheumatologischen Gutachten von Dr. D.___ oder im psychiatrischen Gutachten von Prof. I.___ von der angestammten oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Rede ist, ist damit die Tätigkeit bei der Firma G.___ als Packerin gemeint, da es sich dabei um diejenige Tätigkeit handelt, welche die Beschwerdeführerin am längsten innehatte.

6.6    Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ und auf das psychiatrische Gutachten von ProfI.___ abzustellen. Beide attestierten der Beschwerdeführerin eine seit dem 14. April 2014 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % für Tätigkeiten, in denen sie Lasten bis zu maximal 10 kg heben oder tragen muss (leichtes Belastungsniveau). Die - als angestammte bezeichnete - frühere Tätigkeit bei der Firma G.___ (Verpacken von Telefonen) könne sie zu 100 % ausüben (vgl. vorstehend E. 5.3 und 5.4).

    Demzufolge besteht seit dem 14. April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit einem leichten Belastungsprofil sowie für die frühere Tätigkeit als Packerin bei der Firma G.___, wobei die frühere Tätigkeit dem leichten Belastungsprofil entspricht. Unzutreffend ist demnach die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei dieser Beurteilung um fehlerhafte Ausführungen handle (Urk. 1 S. 5 unten).

    Ausserdem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Suva seit März 2002 zugesprochene Invalidenrente aufgrund einer 14%igen Erwerbsunfähigkeit ausser Acht gelassen hat (vgl. Urk. 1 S. 4 unten), denn es besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.6). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin den in der Unfallversicherung festgestellten Invaliditätsgrad von 14 % für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Invalidenversicherung übernommen hätte, würde daraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14 % resultieren.

    Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich verbessert hat und im Zeitpunkt der Rentenaufhebung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % in der früheren Tätigkeit als Packerin sowie in einer gleichartigen angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann.

6.7    Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleiches.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).


6.8    Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto zumindest seit 2004 nicht mehr erwerbstätig (IK-Auszug, Urk. 6/127-128), weshalb das Valideneinkommen theoretisch festzulegen und für dessen Ermittlung auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Hierfür ist auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Durchschnittslöhne für Frauen in einfachen Tätigkeiten gemäss LSE abzustellen, da die Beschwerdeführerin nur die Primarschule besucht und keinen Beruf erlernt hat (vgl. vorstehend E. 5.3). Bereits bei der Zusprache der Viertelsrente von Juli bis September 2004 und der Dreiviertelsrente ab Oktober 2004 wurden Tabellenlöhne dieser Stufe für die Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen (vgl. Urk. 6/84, Urk. 6/85 S. 3 unten).

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der früheren Tätigkeit als Packerin wie auch in jeder anderen leichten angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, nämlich die gleichen Durchschnittslöhne für Frauen in einfachen Tätigkeiten wie für die Ermittlung des Valideneinkommens.

    Da für die Ermittlung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens der identische Tabellenlohn massgebend ist, resultiert bei einem Prozentvergleich der beiden Einkommen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0 %.

    Ob der Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 f.) – ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist, kann offen bleiben, da selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25 % resultieren würde.

6.9    Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ist somit nicht zu beanstanden.

    Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchwarzenberger