Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00508 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Studer Anwälte AG
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. März 2015 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Mai 2015, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, die Zusprechung einer Invalidenrente beantragte (Urk. 1 S. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 21. August 2015, mit welcher die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 9),
unter Hinweis auf die Replik vom 27. Mai 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen festhielt, gleichzeitig aber darauf hinwies, im Hinblick auf eine allfällige möglichst rasche Erledigung des Rentenbegehrens sei gegen eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle im Sinne des Antrags in der Beschwerdeantwort nichts einzuwenden (Urk. 13),
unter Hinweis auf den Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 15),
in Erwägung,
dass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben wurden, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.),
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), wobei das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass der IV-Stelle darin beizupflichten ist, dass sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt,
dass der behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurochirurgie, in seinem am 17. Juli 2014 eingereichten Bericht noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. August und 100 % ab 1. Oktober 2014 ausgegangen war (Urk. 10/19), wogegen er der Beschwerdeführerin in seinem am 3. September 2014 eingereichten Bericht für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag ab 1. November 2014 attestierte (Urk. 10/30/1), was im Widerspruch zu seinem früheren Attest steht und mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist,
dass der Beschwerdeführerin im aktuellsten Zeugnis von Dr. Y.___ vom 4. März 2015 zwar (weiterhin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert wird, ohne dass sich darin aber eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten findet (Urk. 3/3), was nicht weiter hilft,
dass Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, welcher die Beschwerdeführerin seit einer beruflichen Zusammenarbeit vor 30 Jahren kennt, in seinem Bericht vom 12. März 2015 von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von maximal je einer Stunde am Vor- und Nachmittag ausging, ohne aber zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im zeitlichen Verlauf Stellung zu nehmen und mit dem Hinweis, dass für eine korrekte Diagnosestellung und definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen nötig seien (Urk. 10/54/5-6),
dass der Regionale Ärztliche Dienst RAD in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 gestützt auf den ersten Bericht von Dr. Y.___ vom Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ab 1. Oktober 2014 annahm, ohne den dieser Beurteilung widersprechenden, späteren Bericht von Dr. Y.___ vom September 2014 berücksichtigt zu haben (Urk. 10/46/5-6),
dass die RAD-Beurteilung folglich nicht auf sämtlichen relevanten medizinischen Akten beruhte und deshalb nicht beweiskräftig ist,
dass der medizinische Sachverhalt unter diesen Umständen ungenügend festgestellt wurde und die Sache, wie von der IV-Stelle beantragt, an diese zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist,
dass sich in Berücksichtigung dieser Kriterien die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) rechtfertigt,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt