Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00514




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Beschluss vom 19. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Mit Verfügungen vom 8. November 2002 und 3. März 2004 sprach die IV-Stelle der 1960 geborenen X.___ ab 1. Januar 2002 zunächst eine halbe und ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Mitteilungen vom 28. November 2007 und 3. Juni 2011 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch. Im Juli 2012 leitete die
IV-Stelle das aktuelle Revisionsverfahren ein, veranlasste eine Begutachtung der Versicherten beim Institut Y.___ und führte das Vorbescheidverfahren durch. Mit Verfügung vom 27. September 2013 setzte sie die bisherige ganze Invalidenrente auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) herab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. November 2014 ab (Verfahren IV.2013.00973; Urk. 2/13).


2.    Nachdem die IV-Stelle im Verfahren IV.2013.00973 des hiesigen Gerichts in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 bereits eine reformatio in peius beantragt hatte (Urk. 2/7), erhob sie gegen das am 26. November 2014 ergangene Urteil Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2/15).


3.    Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_919/2014 vom 29. April 2015 gut und hob das angefochtene Urteil auf. Es wies die Sache an das hiesige Gericht zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 61 lit. d Satz 2 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) zurück (Urk. 1, Dispositiv Ziffer 1 und E. 4).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG beziehungsweise § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht kann das Gericht eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (BGE 122 V 166).


2.    Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 29. April 2015, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom unter lumbaler Betonung (ICD-10 M54.80) leide. Ebenso ergebe sich aus dem Y.___-Gutachten vom 18. April 2013 unstreitig, dass für letztere Diagnose keine organische Grundlage bestehe (E. 3.2). In der erforderlichen Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine psychische Komorbidität von hinreichender Schwere, Ausprägung, Intensität und Dauer vorliege noch die übrigen Kriterien (ausgeprägt oder gehäuft) erfüllt seien; es fehle demnach an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden. Somit sei von den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des psychiatrischen Y.___-Gutachters abzuweichen. Nach dem Dargelegten sei die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig. Dass sich daraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe, sei unbestritten. Die Voraussetzungen, welche eine Selbsteingliederung nicht zuliessen, seien vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde sei deshalb begründet (E. 3.5 f.).


3.    Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin schlechter gestellt als mit der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2013. Die halbe Invalidenrente droht zu entfallen. Dementsprechend ist ihr Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber anzusetzen, ob sie an der Beschwerde festhalte oder ob sie diese zurückziehe.





Das Gericht beschliesst:

1.    Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten reformatio in peius im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

    Geht innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festhält.

2.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, unter Beilage des Rückzugsformulars

sowie an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Muraro