Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00518




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 30. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1962 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009 als Pflegehelferin im Spital Y.___ tätig (Urk. 15/12, Urk. 15/21). Am 26. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/2). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte bei Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 4. Juni 2010, Urk. 15/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 15/58). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2011 (Urk. 15/68/3-10) hiess das hiesige Gericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil IV.2011.00050 vom 2. Mai 2012 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte vom 1. September 2009 bis zum 30. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 15/90).

1.2    Am 14. Mai 2012 (Eingangsdatum) machte X.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 15/89), woraufhin die IV-Stelle medizinische Abklärungen tätigte. Mit Verfügung vom 2. April 2013 wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten ab (Urk. 15/142), wogegen Letztere am 7. Mai 2013 Beschwerde erhob (Urk. 15/148). Mit Urteil IV.2013.00417 vom 3. November 2014 hiess das hiesige Gericht diese Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 15/151).

1.3    Am 5. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung - Rheumatologie durch Dr. Z.___ und Psychiatrie durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, - angeordnet werde (Urk. 15/158). Dagegen erhob X.___ m, am 17. Februar 2015 Einwand (Urk. 15/159).

    Mit Verfügung vom 31. März 2015 (Urk. 15/164 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an einer Abklärung durch Dr. Z.___ (rheumatologisch) und durch Dr. A.___ (psychiatrisch) fest.


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei zu entscheiden, dass nur eine rheumatologische (monodisziplinäre) Begutachtung durchzuführen sei. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin liciur. Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 (Urk. 13) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2012 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der bidisziplinären Abklärung unter Einbezug der mitgeteilten Fachrichtungen (rheumatologisch und psychiatrisch) und unter Mitwirkung der namentlich bekanntgegebenen Fachpersonen (Dr. Z.___ und Dr. A.___) festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, es sei nur eine rheumatologische Begutachtung notwendig, da keinerlei Anhaltpunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bestünden. Die fehlende Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung habe bereits das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im rechtskräftigen Urteil IV.2013.00417 vom 3. November 2014 festgestellt. Im Weiteren sei die Wahl von Dr. Z.___ als rheumatologischer Gutachter nicht sachgerecht, da sie schon 2010 von Dr. Z.___ begutachtet worden sei und sich sehr schlecht behandelt gefühlt hatte. Zudem sei kein Grund erkennbar, weshalb die Begutachtung ausserkantonal in B.___ durchgeführt werden sollte. Die Beschwerdegegnerin habe überdies die Obliegenheit verletzt, einen Einigungsversuch im Sinne von Art. 44 ATSG zu unternehmen (Urk. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) an der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. Z.___ und durch Dr. A.___ fest mit der Begründung, es handle sich bei einer Schmerzstörung um eine Mischform einer psychischen und somatischen Erkrankung, weshalb auch von psychiatrischer Seite das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung abzuklären sei und deshalb zwingend eine bidisziplinäre Begutachtung nötig sei. Da seitens der Beschwerdeführerin keine bidisziplinäre Gutachterstelle benannt worden sei, sei an der mitgeteilten Gutachterstelle festzuhalten.

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 13) beantragte sie eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und pflichtete dabei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung bei. So habe das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2013.00417 vom 3. November 2014 (E. 4.2.2) rechtskräftig festgestellt, dass eine Abklärung in psychischer Hinsicht nicht notwendig sei, weshalb diese Erwägung nun bindend sei. Zur Wahl von Dr. Z.___ als sachverständige Person für das rheumatologische Gutachten hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Einwände der Beschwerdeführerin keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten und auch nichts gegen eine Untersuchung in B.___ einzuwenden sei. Im Weiteren sei das Einigungsverfahren gemäss Art. 44 ATSG ordnungsgemäss durchgeführt worden.


3.

3.1    Aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge, dass (derzeit) gestützt auf die rechtskräftige Erwägung im Urteil IV.2013.00417 vom 3. November 2014 eine psychiatrische Abklärung nicht notwendig ist, ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und es ist festzustellen, dass keine psychiatrische Begutachtung (durch Dr. A.___ oder einen anderen Psychiater) durchzuführen ist.

    Im Weiteren wurde durch das hiesige Gericht im Urteil IV.2013.00417 vom 3. November 2014 eine umfassende Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auferlegt. Entsprechend ist unbestritten - auch seitens der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeantrag in Urk. 1 S. 2) -, dass eine rheumatologische Begutachtung notwendig ist.

3.2    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die erfolgte Wahl von Dr. Z.___ als sachverständige Person für die rheumatologische Begutachtung rechtens ist, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, sich in B.___ und somit ausserkantonal untersuchen zu lassen und ob das Einigungsverfahren gemäss Art. 44 ATSG gesetzesgemäss durchgeführt wurde.


4.

4.1    Zu prüfen ist vorab das Vorliegen von Ablehnungs- oder Ausstandsgründen gegen den der Beschwerdeführerin namentlich bekannt gegebenen Gutachter Dr. Z.___.

    Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass die Wahl von Dr. Z.___ als Gutachter nicht sachgerecht sei. So sei sie bereits 2010 von Dr. Z.___ begutachtet worden und habe sich sehr schlecht behandelt gefühlt, was bereits Thema des ersten Beschwerdeverfahrens am Sozialversicherungsgericht gewesen sei (vgl. IV.2011.00050). Unter diesen Umständen müsse von einer Begutachtung durch Dr. Z.___ abgesehen werden.

    Zudem würden die Gutachter offenbar nicht nach Eignung, sondern ergebnisorientiert durch die Beschwerdegegnerin ausgesucht (Urk. 1 S. 6).

4.2    Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

    Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44).

4.3    Die Frage der Voreingenommenheit des begutachtenden Dr. Z.___ war bereits im Beschwerdeverfahren IV.2011.00050 Thema. Das hiesige Gericht stellte dazu jedoch unmissverständlich fest, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete schlechte Behandlung während der Untersuchung sowie deren kurze halbstündige Dauer in den Akten keine Stütze fänden (Urk. 90 E. 3.2.3.3). Deshalb kann aus der damaligen Rüge auch im vorliegenden Verfahren nichts abgeleitet werden.

4.4    Die Tatsache, dass eine sachverständige Person wiederholt von einer Versicherungsträgerin für Begutachtungen herangezogen wird, stellt überdies keinen Ausstandsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.4).

4.5    Der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgend, gilt ein Gutachter nicht schon deshalb als voreingenommen, weil er sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst hat, auch wenn er dabei zu für sie ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist. Die Beschwerdeführerin vermag in keiner Weise objektiv darzutun, inwieweit das Ergebnis der Begutachtung nicht mehr als offen oder bereits als vorbestimmt erscheint.

4.6    Nach dem Gesagten vermag der vorgebrachte Ablehnungsgrund keinen Anschein der Befangenheit in objektiver Weise zu begründen.


5.    

5.1    Zu prüfen ist weiter der Einwand der Unzumutbarkeit der Begutachtung in B.___.

    Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass kein Grund erkennbar sei, weshalb sie ausserkantonal in B.___ untersucht werden sollte, zumal es im Kanton Zürich genügend qualifizierte Fachärzte gebe, welche die rheumatologische Begutachtung durchführen könnten. Offenbar würden die Gutachter nicht nach Eignung, sondern ergebnisorientiert von der Beschwerdegegnerin ausgesucht. Eine ausserkantonale Begutachtung widerspreche zudem dem Grundsatz, dass die Begutachtungen möglichst in der Nähe des Wohnsitzes stattfinden sollten (Urk. 1 S. 6).

5.2    Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, kann ihr die Verweigerung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie entschuldbar macht (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Zumutbarkeit muss objektiv und subjektiv gegeben sein, wobei auch die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht darum, ob die versicherte Person die Untersuchung aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz 44).

5.3    Die Beschwerdeführerin reichte allerdings keine Arztberichte ein, die eine allfällige Reiseunfähigkeit belegen könnten, und macht diese auch nicht substantiiert geltend. Einen grundsätzlichen Anspruch auf eine wohnortnahe Begutachtung besteht nicht. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin die Untersuchung in B.___ ohne Weiteres zuzumuten.


6.

6.1    Weiter ist zu prüfen, ob das Einigungsverfahren gemäss Art. 44 ATSG gesetzesgemäss durchgeführt wurde.

    Die Beschwerdeführerin rügt hierbei, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Zusicherung im Schreiben vom 20. Februar 2015 (Urk. 15/161) mit keinem Wort auf die von ihr vorgeschlagenen Gutachter eingegangen sei, was mit Art. 44 ATSG unvereinbar sei.

6.2    Ziel eines gegenseitigen Einigungsverfahrens nach Art. 44 ATSG ist es, einerseits vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden und anderseits die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene versicherte Person zu erhöhen. Dies hebt jedoch nicht die Zuständigkeit des Versicherungsträgers auf, die sachverständige Person zu bestimmen; es besteht nämlich kein Recht der Partei auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 44 Rz 19).

6.3    Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zwar um ein konsensorientiertes Vorgehen über die Wahl eines Gutachters bemühte (Urk. 15/161). Dass keine Einigung erzielt werden konnte, lag aber daran, dass die Anzahl der zu begutachtenden Disziplinen bis zum Schluss strittig blieb, was ja auch zum vorliegenden Beschwerdeverfahren geführt hat. Das Einigungsverfahren wurde somit lediglich unter der Voraussetzung, dass ein bidisziplinäres Gutachten durchzuführen ist, ordnungsgemäss durchgeführt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erscheint das Zurückkommen auf die Frage der Person des rheumatologischen Gutachtens aber als unnötig.


7.    Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 31. März 2015 aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nur ein rheumatologisches und kein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben hat.

    

8.

8.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

8.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin - entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 2. Juli 2015 (Urk. 17), wobei der Aufwand als angemessen erscheint - eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘377.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

8.3    Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Zwischenverfügung vom 31. März 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lediglich ein rheumatologisches und kein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘377.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger