Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00519




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin E. Stocker

Urteilvom 25. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, Mutter zweier 1995 und 2001 geborener Kinder, war zuletzt als Hortmithilfe tätig (Urk. 8/2/1-2). Ab 13. Februar 2010 war sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/2/3-15). Die Z.___, beendete das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2011 wegen Invalidität (Urk. 8/2/1-2). Unter Hinweis auf eine Polyarthritis meldete sich X.___ am 18. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/24) sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. September 2011 zu.

    Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (Urk. 8/39). Infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. August 2014 die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/63), und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 24. März 2015 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 11. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 24. März 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 24. März 2015 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2015 eine unbefristete Dreiviertelsrente, mindestens aber eine halbe Rente, zuzusprechen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 24. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch ein polydisziplinäres Gutachten, um anschliessend neu über eine allfällige Änderung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In formeller Hinsicht beantragte sie, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen (Urk. 9) zu einem neuen Arztbericht (Urk. 10) ein. Mit Replik vom 1. Oktober 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 20. Oktober 2015 auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 18. März 2016 (Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht (Urk. 21) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zusammengefasst aus, aus ärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit August 2012 wesentlich verbessert. Seit August 2012 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Hortmithilfe ohne schweres Heben und Tragen sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Gemäss Haushaltsabklärungen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab August 2013 in einem Pensum von 90 % erwerbstätig. Die restlichen 10 % entfielen weiterhin in den Aufgabenbereich. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42 %, womit noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Aufgrund der vorliegenden Akten seien keine weiteren Abklärungen in Form eines Gutachtens angezeigt.

    Im Beschwerdeverfahren ergänzte sie, gemäss dem Bericht der behandelnden Rheumatologin Dr. A.___ sei es zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen. Eine adaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wieder zu 50 % zumutbar. Demnach sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Sollte das Gericht den Revisionsgrund nicht stützen, beantragte die Beschwerdegegnerin eventualiter die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 7). Sie führte aus, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung in Bezug auf die Diagnose und die Befunderhebung nicht oder zumindest nicht erheblich verändert habe (S. 9). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der Rheumatologin sei eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (S. 9). Es handle sich bei der Polyarthritis grundsätzlich um eine Erkrankung mit progressivem Verlauf (S. 11). Es sei von einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nach LSE in der Höhe von 20 % auszugehen (S. 13).

    Im Verfahren vor Gericht machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, dem Bericht der behandelnden Fachärztin Dr. med. B.___ (Urk. 10) sei zu entnehmen, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide, welche weiterhin eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit begründe (Urk. 9 S. 2).

    In der Replik (Urk. 15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte aus, korrekterweise wäre der IV-Grad schon bei der Zusprechung der Rente nach der allgemeinen Berechnungsmethode zu ermitteln gewesen (S. 3). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht (S. 4). Auch aus psychiatrischer Sicht liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (S. 6). Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf die reine Arbeitsfähigkeit-Einschätzung der Rheumatologin, welche keine Erwähnung oder Begründung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin enthalte (S. 7).


3.    

3.1    

3.1.1    Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/24) erfolgte aufgrund der Hauptdiagnosen einer seronegativen rheumatoiden Arthritis mit Augenmitbeteiligung sowie einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und Depression (Urk. 8/20 S. 2). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende medizinische Berichte sowie die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 9. November 2011 (Urk. 8/19):

3.1.2    Dr. med. C.___, Rheumaerkrankungen FMH stellte im Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 8/11) die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis mit rezidivierender Augenmitbeteiligung (Episkleritis). Er hielt fest, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 15. Februar 2010. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit noch nicht absehbar, es komme auf das Ansprechen auf die neue Basistherapie an.

3.1.3Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht 4. Juni 2011 (Urk. 8/14/5-6) die Diagnosen einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F43.2) sowie einer rheumatoiden Arthritis. Er hielt fest, das Bewusstsein und die Orientierung der Beschwerdeführerin sei allseits klar, sie sei psychomotorisch etwas reduziert, spreche mit leiser Stimme, zeige eine scheue Mimik und Gestik. Es bestünden leichte Konzentrations- und Frischgedächtnisstörungen, dabei zeige sich eine Alltagsstrukturierung, die auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur hinweise, welche die Beschwerdeführerin nicht kontrollieren könne. Das Denken sei formal logisch-kohärent, inhaltlich depressiv und kreise um ihre jetzige Befindlichkeit und ihre schweren Kindheitserlebnisse, darunter sexuell missbraucht worden zu sein und bei einer Stiefmutter aufgewachsen zu sein, was sie nachhaltig negativ geprägt habe. Die Grundstimmung sei depressiv, es bestünden Zwangshandlungen, Zukunftsängste, Grübeln und Trauer, dass sie ihren Alltag nicht wie früher bewältigen könne. Es lägen keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungen und Ich-Störungen vor. Die Beschwerdeführerin leide an Antriebshemmung, Grübeln, Ein- und Durchschlafstörungen, Angstträumen, diversen körperlichen Schmerzen, Lust- und Freudlosigkeit. Ein affektiv-emotionaler Rapport sei herstellbar. Es bestehe keine Suizidalität. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Polyarthritis und einer depressiven Erkrankung. Sie lebe in einer schwierigen psychosozialen Situation und der Krankheitsverlauf tendiere, sich zu chronifizieren. Sie sei zur Zeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu 80 % arbeitsunfähig. Die Prognose sehe nicht gut aus.

3.1.4    Dr. med. E.___, FMH für Allgemeinmedizin, stellte im Bericht vom 11. September 2011 (Urk. 8/17/1-4) die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis mit Episkleritis mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2010 bis auf weiteres.

3.1.5    Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 16. Dezember 2011 (Urk. 8/19) ermittelte die Aussendienstmitarbeiterin bei der Beschwerdegegnerin bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 64 % und einem 36%igen Haushaltanteil im Letzteren eine Einschränkung von 28.4 %.

3.2    

3.2.1    Im Rahmen der Rentenrevision im Juni 2013 holte die Beschwerdeführerin folgende medizinischen Berichte sowie eine neue Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/60) ein:

3.2.2    Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Nachfolgerin des Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin seit 14. August 2012 behandelt, stellte im Bericht vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/41) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Antikörper-negative Polyarthritis, Differentialdiagnose Spondyloarthropathie, Erstdiagnose Mai 2010

- Rheumafaktor, Anti-CCP-Antikörper, antinukleare Antikörper und HLA-B27 negativ

- anerosiv

- Status nach Episkleritis links

- initial leichte humorale Entzündungsaktivität

- Basistherapie mit Salazopyrin April 2010 bis Juni 2011, Therapie mit Simponi seit Mai 2011

- vorwiegender Einbezug der Hände und Enthesiopathien der Achillessehnen rechtsbetont

- Sekundäres Fibromyalgiesyndrom

    Sie hielt fest, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Hort, sofern kein Hantieren mit schweren Gewichten (schweren Pfannen) erforderlich sei. Für eine leichte Arbeit bestehe uneingeschränkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

3.2.3    Dr. A.___ stellte im Bericht vom 29. Januar 2014 (Urk. 8/50/7-11) die gleichen Diagnosen wie früher (vgl. E. 3.2.1) und hielt auch an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit fest.

3.2.4    Dr. phil. F.___, welche die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 behandelt, stellte im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 8/53) die Diagnose einer fortschreitenden depressiven Erkrankung (ICD 10 F33.10). Nach einer zerrissenen Kindheit in der G.___, die von Trennungserlebnissen und traumatischen Ereignissen gezeichnet gewesen sei, seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester mit 13 Jahren von ihrem Vater, der inzwischen eine neue Familie gegründet hatte und mit dem sie zuvor nie zusammengelebt habe, in die Schweiz geholt worden. Obwohl sie keine Lehre oder weiterführende Schule habe abschliessen können, sei sie dank grosser Anstrengung und Leistungsbereitschaft neben dem eigenen Haushalt, vielen Arbeiten für die grössere Familie (das heisst Stiefmutter und Stiefgeschwister) bis vor wenigen Jahren immer auch berufstätig gewesen. Die Erkrankung an Polyarthritis, die sich 2010 gezeigt habe, habe ihr in gewissem Sinne den Boden unter den Füssen weggezogen. Grosse Schmerzen und eine grosse psychische Vulnerabilität brächten sie immer wieder zum Weinen. Dr. phil. F.___ und die Beschwerdeführerin seien daran, Möglichkeiten zu erarbeiten, wie sie sich selber besser Sorge tragen und von den dauernden Forderungen ihrer Familie abgrenzen lernen könne.

3.2.5    Dr. E.___ stellte im Bericht vom 10. April 2014 (Urk. 8/54/1-4) die Diagnosen einer rheumatoiden Arthritis (seit 2010) sowie rezidivierender Migräneattacken mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest, es bestehe weiterhin (seit Januar 2010) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Gelenke seien entzündet und geschwollen, die Beschwerdeführerin könne nichts heben und tragen in diesen Situationen, Bücken sei nicht möglich. Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich.

3.2.6    Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 29. August 2014 (Urk. 8/60) ermittelte die Aussendienstmitarbeiterin bei der Beschwerdegegnerin bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 90 % und Haushalt von 10 % im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 16.5 %.

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___ (delegierte Psychotherapie) stellten im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 10) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (F43.1) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 18. April 2012 verschlechtert. Sie führten aus, nach der Diagnose im Bericht von Dr. phil. F.___ vom 3. April 2014 habe sich in der therapeutischen Arbeit zwischen April 2014 und November 2014 gezeigt, dass die traumatische Belastung aus der Kindheit stärker gewichtet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich nach einer Therapiepause im Mai 2015 bei ihnen zur Wiederaufnahme der Therapie gemeldet. Sie befinde sich zum jetzigen Zeitpunkt in einer schweren depressiven Phase (Schlafstörungen, Rückzugsverhalten, Weinen, Flashbacks, zwanghafte Gedanken, die um die Sicherheit der Tochter, die jetzt in die Pubertät komme, kreisten). Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin, auch was die Symptomatik ihrer Polyarthritis betreffe, in einer schmerzhaften Entzündungsphase. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %.

3.4    Vom 30. September 2015 bis 3. November 2015 war die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation im H.___. Im Austrittsbericht vom 13. November 2015 (Urk. 21) stellten Dr. med. I.___, Chefärztin, und prakt. med. J.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen:

- Posttraumatische Belastungsstörung

- Polyarthritis Erstdiagnose 2010

- Arterielle Hypertonie

- Zwänge

- Waschzwang, Ordnungszwang, Rituale

- Chronischer Kopfschmerz

    Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin beschreibe, wegen rheumatischer Beschwerden und psychischer Belastung zur Rehabilitation zu kommen. Sie habe meistens Schmerzen am Ellbogen, Nacken und an den Füssen. Dabei habe sie auch sehr starke Kopfschmerzen. Visuelle Analogskala (VAS) an guten Tagen 2-3/10, an schlechten Tagen 8-9/10. Die Schmerzen seien sehr wechselhaft und auch die Lokalisation wechsle häufig. Sie habe posttraumatische Störungen. Als Kind mit 5-6 Jahren habe sie schlimme Ereignisse erlebt. Mit 13 Jahren, am 12. Juli 1980, sei sie dann in die Schweiz gekommen. Der Schlaf sei unterschiedlich, manchmal sei sie wach bis 3-4 Uhr. Sie könne sich einfach nicht konzentrieren. Sie lese Bücher und wisse nicht mehr, was darin gestanden sei. Sie gehe gerne Laufen. Frühere Hobbys seien da Lesen, Velofahren, Ausflüge und sich mit Freunden treffen gewesen (S. 1). Die Beschwerdeführerin wirke im Erscheinungsbild gepflegt, sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Kontaktverhalten sei sie freundlich zugewandt. Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Antrieb, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien unauffällig. Sie sei in der Stimmung gedrückt, im formalen Denken klar und kohärent, im inhaltlichen Denken unauffällig. Es bestehe kein Anhalt für Wahn oder Ich-Störungen. Sie habe verschiedene Zwänge, unter anderem einen Waschzwang. Sie habe schon fiktive Pläne zum Suizid im Kopf gemacht ohne konkrete Vorbereitungen. Sie könne das ihren Kindern nicht antun (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Leben immer nur um die Sorgen anderer gekümmert und dabei wenig Rücksicht auf sich selber genommen. Hier sei sie zum ersten Mal im Mittelpunkt gestanden. Sie habe anfänglich Schwierigkeiten gehabt, dies anzunehmen, habe sich dann doch sehr gut auf die Therapien einlassen und gut davon profitieren können. Auf Grund der komplexen Situation, auch mit Gewalterfahrung, vor allem in der Kindheit, hätten sie hier nur auf die Angst- und Erschöpfungssymptomatik eingehen können (S. 3).

    Die verantwortlichen Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Physio-/Ergotherapie (Medizinische Trainingstherapie, Bewegungstherapie und Gestaltungstherapie). Entsprechende Verordnungen seien der Beschwerdeführerin mitgegeben worden. Sie werde die ambulanten psychotherapeutischen Gespräche wie bisher bei Dr. phil. F.___ weiterführen können. Gegen die chronischen Kopfschmerzen hätten sie eine Therapie mit Anafranil begonnen. Dies sei von der Beschwerdeführerin gut vertragen worden. Die Kopfschmerzen hätten dadurch deutlich verringert und die starken Anfälle reduziert werden können. Bei Neubeginn mit Anafranil würden sie um EKG-Kontrolle im Verlauf mit Beurteilung der QTc-Zeit bitten. Ein bei ihnen durchgeführtes EKG sei unauffällig gewesen. Der Blutdruck habe sich im Verlauf teils normwertig und teils hyperton gezeigt. Sie würden hier um Kontrolle im Verlauf und gegebenenfalls Anpassung der antihypertensiven Therapie bitten. Die Patientin habe sich bei ihnen gut rekonditionieren können, allerdings sei der Aufenthalt zu kurz gewesen, um sich mit dem Thema der Zwänge zu beschäftigen. Sie würden einen Wiedereintritt nächstes Jahr empfehlen (S. 3 f.).


4.    Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/24) erheblich verbessert hat und ob sie zu 50 % oder zu 100 % arbeitsunfähig ist. Strittig ist weiter die Qualifikation der Beschwerdeführerin und ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente damit, dass sich gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Urk. 2 S. 3). Sie stützte sich auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. K.___, welche feststellte, dass aufgrund des stabilen Verlaufs der antikörpernegativen Polyarthritis aus somatischer Sicht eine Veränderung vorliege (Urk. 8/62 S. 4). Aus psychiatrischer Sicht werde bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.10), empfohlen, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gesamthaft sei überwiegend wahrscheinlich seit 14. August 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (Urk. 8/62 S. 5).

4.2    In somatischer Hinsicht wurde bei der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2010 eine Arthritis diagnostiziert. Nach wie vor leidet sie an einer seronegativen rheumatoiden Arthritis, welche 2011 durch Dr. C.___ (Urk. 8/11) und 2013 sowie 2014 durch Dr. A.___ (Urk. 8/41 und 8/50/7-11) diagnostiziert wurde. Hinsichtlich des im Jahr 2011 festgestellten ärztlichen Befundes eines entzündlichen Befalls der Fingergelenke, Handgelenke, Ellenbogengelenke, Sprunggelenke und Achillessehnen (Urk. 8/11) hielt Dr. A.___ im ersten Bericht eine scheinbare Besserung - keine Synovitiden der peripheren Gelenke tastbar - fest (Urk. 8/41). Im zweiten Bericht führte sie jedoch neu aus, der Befund zeige eine segmentale Dysfunktion suboccipital und eine tieflumbale Druckdolenz des Os coccygis (8/50/7-11). Dr. A.___ wies ausserdem darauf hin, dass im weiteren Verlauf mit erneuten Schüben gerechnet werden müsse. Eine erhebliche Verbesserung des Befundes ist damit nicht erkennbar. Zwar beurteilte Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 50 %) anders als ihr Vorgänger Dr. C.___. Eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch noch kein Revisionsgrund (dazu vorne E. 1.2). Dr. A.___ begründete die angenommene Verbesserung auch nicht näher. Ein lediglich zurzeit stabiler Krankheitsverlauf – bei voraussehbaren neuen Schüben - stellt keine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der bekannten Arthritis dar. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den Berichten von Dr. A.___ um eine Neubeurteilung bzw. unterschiedliche Beurteilung des bei Rentenzusprechung vorhandenen Krankheitsbildes handelt, was rechtsprechungsgemäss kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.

4.3    In Bezug auf das psychische Leiden der Beschwerdeführerin stellte Dr. D.___ im Jahr 2011 die Diagnose einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F43.2, Urk. 8/14/5-6). Der im Verlauf der Rentenrevision eingegangene Bericht der Dr. phil. F.___ spricht von einer fortschreitenden depressiven Erkrankung (ICD 10 F33.10, Urk. 8/53). Dr. B.___ und Dr. phil. F.___ stellten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (F43.1, Urk. 10). Obwohl unterschiedliche Diagnosen gestellt wurden, kann auch hier nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Dies zeigt sich auch bei einer Gegenüberstellung der Befunde: In dem im Jahr 2011 festgestellten Psychostatus (vgl. E. 3.1.2) wurde unter anderem festgehalten, dass das Denken inhaltlich depressiv sei und um ihre jetzige Befindlichkeit und ihre sehr schweren Kindheitserlebnisse kreise. Neben einer depressiven Grundstimmung wurden unter anderem auch Zwangshandlungen, Zukunftsängste, Antriebshemmung, Ein- und Durchschlafstörungen und diverse körperliche Schmerzen beschrieben (Urk. 8/14). Im Jahr 2014 hielt Dr. phil. F.___ unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin nach einer zerrissenen Kindheit und einer grossen Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft im Erwachsenenalter die Diagnose der Polyarthritis im Jahr 2010 in gewissem Sinne den Boden unter den Füssen weggezogen habe. Grosse Schmerzen und eine grosse psychische Vulnerabilität brächten sie immer wieder zum Weinen. (8/53). Dem Bericht der Dr. B.___ und der Dr. phil. F.___ zufolge befindet sich die Beschwerdeführerin in einer schweren depressiven Phase mit Schlafstörungen, Rückzugsverhalten, Weinen, Flashbacks, zwanghaften Gedanken, welche um die Sicherheit der Tochter, welche jetzt in die Pubertät komme, kreisten (Urk. 10). Auch gemäss Bericht der Dr. I.___ und des prakt. med. J.___ leidet die Beschwerdeführerin an Schmerzen (Ellenbogen, Nacken und an den Füssen und sehr starken Kopfschmerzen), an Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie einer gedrückten Stimmung. Sie habe verschiedene Zwänge, unter anderem einen Waschzwang. Sie habe schon fiktive Pläne zum Suizid im Kopf gemacht ohne konkrete Vorbereitungen. Sie könne das ihren Kindern nicht antun (Urk. 21). Weder aufgrund der gestellten Diagnosen noch aufgrund der festgestellten Befunde liegt heute im Vergleich zum Zeitpunkt der Zusprechung der Rente im Februar 2012 demzufolge eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor.

4.4    Nach dem Gesagten besteht weder in somatischen noch psychischer Hinsicht eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung vom Februar 2012. Mangels Revisionsgrundes erfolgte die Herabsetzung der Rente deshalb zu Unrecht, weshalb die Verfügung vom 24. März 2015 aufzuheben ist.


5.    Bezüglich der Statusfrage bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung von einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 64 % und einem 36%igen Haushaltsanteil ausging (Urk. 8/19). Inzwischen sind die Kinder 19 und 13 Jahre alt und die Beschwerdeführerin würde gemäss ihren eigenen Angaben im Gesundheitsfall nun einer circa 80-100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 8/60 S. 4). In der angefochtenen Revisionsverfügung legte die Beschwerdegegnerin den Anteil Erwerbsbereich deshalb auf 90 % fest (Urk. 2). Wie es sich damit verhält kann offen bleiben, da bei dem anzunehmenden gleich gebliebenen Gesundheitszustand (E. 4.2 und 4.3) so oder so weiterhin ein Invaliditätsgrad, der zu einer ganzen Rente Anspruch gibt, resultiert (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Deshalb erübrigen sich ebenfalls Weiterungen zu einem allfälligen Leidensabzug.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubE. Stocker