Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00520 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 9. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. September 1995 bis 31. Januar 2014 (Urk. 7/5, Urk. 7/20/1) als „Lagerchef P im Bereich Parkett, Teppiche, Bodenbeläge“ bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum. Am 29. August 2013 (Urk. 7/5) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine starke Arthrose im rechten Ellbogen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7/12) und tätigte erwerbliche (Urk. 7/11, Urk. 7/16, Urk. 7/20, Urk. 7/22) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/17, Urk. 7/21, Urk. 7/23, Urk. 7/31/6-7). Mit Vorbescheid vom 18. August 2014 (Urk. 7/26-27) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Dreiviertelsrente vom 1. März bis 30. September 2014 respektive einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in Aussicht. Nachdem der Versicherte dagegen am 9. September 2014 (Urk. 7/28) Einwand erhoben hatte, welchen er am 15. Dezember 2014 (Urk. 7/34, vgl. auch Urk. 7/33) unter Auflage von weiteren medizinischen Berichten (Urk. 7/35) begründete, gab Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), am 16. Januar 2015 (Urk. 7/36/4) eine Stellungnahme ab. Mit Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrer im Vorbescheid angekündigten Rentenzusprache fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente in Höhe von Fr. 564.-- zu. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er die Verfügungen über die rückwirkenden IV-Leistungen für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. März 2015 zu einem späteren Zeitpunkt erhalten werde.
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), es sei die angefochtene Verfügung vom 26. März 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2014 zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm neben den bereits in der Verfügung vom 26. März 2015 gewährten Leistungen mindestens eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
3.
3.1 Mit Verfügung 1 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. März bis 30. Juni 2014 eine Dreiviertelsrente in der Höhe von Fr. 1‘685.-- und eine Kinderrente in der Höhe von Fr. 675.--, mit Verfügung 2 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/2) mit Wirkung vom 1. Juli bis 30. September 2014 eine Dreiviertelsrente in der Höhe von Fr. 1‘685.-- und mit Verfügung 3 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/3) vom 1. Oktober bis Ende Dezember 2014 eine Viertelsrente in der Höhe von Fr. 562.-- sowie vom 1. Januar bis 31. März 2015 eine Viertelsrente in der Höhe von Fr. 564.-- zu.
3.2 Gegen diese Verfügungen (Urk. 9/2/1-3) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) ebenfalls Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügungen 1, 2, 3 vom 28. Mai 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2014, zuzüglich Kinderrente bis 30. Juni 2014, zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Belassung der Ansprüche gemäss Verfügung 1 und 2 zu verpflichten, ihm eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 zu gewähren (Urk. 9/1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei – für den Fall, dass die drei Verfügungen 1, 2 und 3 vom 28. Mai 2015 nicht ohnehin in einem einzigen Beschwerdeverfahren zu behandeln seien – das Verfahren betreffend die drei vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 28. Mai 2015 zu vereinigen. Ferner sei das vorliegende Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren IV.2015.00520 zu vereinigen.
4. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Parteien in den Verfahren IV.2015.00520 und IV.2015.00719 sind identisch und zwischen den beiden Prozessen besteht ein so enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, dass es angezeigt ist, das Verfahren IV.2015.00719 mit dem Prozess IV.2015.00520 zu vereinigen und dessen Akten in vorliegendem Verfahren als Urk. 9/0-5 zu führen. Der Beschwerdegegnerin wird dementsprechend von der Eingabe vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) mit vorliegenden Urteil Kenntnis gegeben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Dreiviertelsrente vom 1. März bis 30. September 2014 respektive einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in der Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) damit, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit hingegen zunächst zu 50 % und ab 7. Juli 2014 wieder zu 75 % zumutbar. Mittels Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 10 % ermittelte sie ab 1. März 2014 einen eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 63 % und ab 1. Oktober 2014 einen eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 44 %.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in den beiden Beschwerdeschriften vom 11. Mai (Urk. 1) respektive vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die verbliebene (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund seines bereits weit fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertet werden könne. Im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, mithin am 21. Juli 2014, sei er 62 ½ Jahre alt gewesen.
Er habe auch keinen Beruf erlernt und sei in den letzten 20 Jahren ausschliesslich als Parkettlogistiker tätig gewesen, diese wie auch andere körperliche Arbeiten seien ihm jedoch aufgrund der aktenkundigen medizinischen Einschränkungen klar nicht mehr zumutbar. Es sei praktisch ausgeschlossen beziehungsweise nicht realistisch, dass er eine angepasste Tätigkeit finde. Das ergebe sich aus dem fachärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Z.___, Klinik A.___, Zentrum für Endoprothetik und Gelenkchirurgie, vom 8. Dezember 2014 wie auch aus dem ärztlichen Attest vom 17. November 2014. Demzufolge sei vorliegend eine volle Erwerbsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 11-13, Urk. 9/1 S. 5 Ziff. 10-13).
Für den Fall, dass die volle Erwerbsunfähigkeit nicht bereits aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters gegeben sein sollte, so wären dennoch aufgrund der zusätzlich lohnsenkenden Elemente („Schwerstarbeit“, Dienstjahre, eingeschränktes Belastungsprofil, fortgeschrittenes Alter) ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 14-16, Urk. 9/1 S. 6 f. Ziff. 14-17).
4.
4.1 Im Bericht vom 30. April 2013 (Urk. 7/3/2) diagnostizierte der seit Februar 2013 behandelnde Dr. med. B.___, Ärztezentrum C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Ellbogenarthrose und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 26. März 2013.
4.2 In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 (Urk. 7/25 S. 8) hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ fest, der Zustand nach Implantation einer Ellbogen-Arthroplastik rechts am 29. Mai 2013 (vgl. Urk. 7/3/56) bei ankylosierender Ellbogenarthrose einschliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei aktenkundig ausgewiesen. Die gemäss Taggeldauflistung der Krankentaggeldversicherung attestierte durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März 2013 bis 31. August 2013 sowie die seitdem attestierte unbefristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle „körperlich belastenden Arbeiten“ seien plausibel, weshalb darauf abzustellen sei. Für eine angepasste Tätigkeit lägen keine prozentualen Angaben vor, weshalb die Einschätzung medizinisch-theoretisch anhand der klinischen Angaben und aufgrund seiner über 20-jährigen orthopädischen Praxiserfahrung zu erfolgen habe. Ab dem ersten Operationstag am 29. Mai 2013 habe zunächst ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis längstens zum 25. November 2013 bestanden, hernach sei entsprechend den Angaben im Konsultationsbericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich beziehungsweise medizinisch-theoretisch zumutbar. Ab 7. Juli 2014 (nächste Konsultation bei Dr. Y.___) sei dann schliesslich der Endzustand erreicht worden und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei einer vollen Präsenz und einer Leistungsminderung im Umfang von 25 % wegen deutlich langsamerem Arbeitstempo bei bestehender Rechtsdominanz und dauerhafter massiver Funktionseinschränkung des dominanten Armes von mindestens 75 % ausgewiesen. Schliesslich hielt Dr. Z.___ folgendes Belastungsprofil fest: „körperlich sehr leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne Notwendigkeit beidhändigen Arbeitens/Hantierens, insbesondere auch ohne Notwendigkeit repetitiver Drehbewegungen der Hände und Vorderarme.“
4.3 Im Bericht vom 25. August 2014 (Urk. 7/31/6) nannte Dr. Y.___ als Diagnosen einen Status nach Implantation einer Ellbogenplastik rechts am 29. Mai 2013 (Typ Morrey; Humeruskomponente small, Ulnakomponente small, zementiert mit Refobacin palacos). Als weitere Diagnosen erwähnte er eine essentielle arterielle Hypertonie, eine chronisch obstruktive Bronchopneumopathie (mittelschwere Obstruktion in der Lungenfunktionsuntersuchung) und eine Penicillinallergie.
Dr. Y.___ führte aus, der Bewegungsumfang sei unverändert sehr gut. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperliche Tätigkeiten, da der rechte Ellbogen nicht belastet werden könne.
4.4 Am 8. Dezember 2014 (Urk. 7/35/2-3) wiederholte Dr. Y.___ die im Bericht vom 25. August 2014 (E. 4.3 hievor) genannten Diagnosen. In seiner Beurteilung führte er aus, dass der rechte Ellbogen weiterhin nicht belastungsfähig sei. Der Beschwerdeführer könne natürlich leichte Bewegungen ausführen und auch leichte Gegenstände halten. Dafür sei er aber beruflich nicht ausgebildet. Er werde in der bisherigen Tätigkeit, die er bis zum Operationszeitpunkt durchgeführt habe, keine Anstellung mehr finden. Auch aufgrund seines Alters und der Berufsausbildung werde es nicht möglich sein, eine praxisrelevante Umschulung auf leichte Arbeiten durchzuführen. In diesem Sinne sehe er keine realistische Möglichkeit, den Beschwerdeführer beruflich zu reintegrieren. Er bitte daher die verantwortlichen Stellen der Invalidenversicherung, dies noch einmal gründlich in Betracht zu ziehen. Für körperlich sehr leichte Tätigkeiten, ohne das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten und ohne die Notwendigkeit des beidhändigen Arbeitens oder Hantierens werde der Beschwerdeführer in seinem Alter keine geeignete Anstellung finden. Eine reelle Integrationsmöglichkeit in den Arbeitsprozess bestehe aus seiner Sicht nicht.
4.5 In der Stellungnahme vom 16. Januar 2015 (Urk. 7/36/4) hielt Dr. Z.___ fest, es lägen keine neuen/unbekannten medizinischen Tatsachen vor und auch die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit des fast 63-Jährigen seitens der Z.___ (Dr. Y.___) und des RAD sei aus medizinischer Sicht dieselbe. Dr. Y.___ habe lediglich psychosoziale Faktoren angegeben, die selbstverständlich generell zu berücksichtigen seien, aber eben nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant seien. An der bisherigen RAD-Stellungnahme werde festgehalten.
5.
5.1 Zu prüfen ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.2 Das - in unselbständiger Tätigkeit – trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
5.3 Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Erst die Stellungnahme vom 21. Juli 2014 (E. 4.2 hievor) von RAD-Arzt Dr. Z.___ verschaffte Klarheit über die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dr. Z.___ führte - nebst der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit - nicht nur ein Belastungsprofil auf, sondern zeigte auch den Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf. Diese Stellungnahme bildete denn auch die medizinische Grundlage für den Rentenentscheid. Im konkreten Fall ist somit die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 21. Juli 2014 entscheidend.
5.4 Im Juli 2014 war der am 25. Januar 1952 geborene Beschwerdeführer rund 62 ½ Jahre alt. Er hat keinen Beruf erlernt und war beinahe 20 Jahre als Parkettlogistiker tätig. Diese Tätigkeit wie auch andere körperlich belastende Tätigkeiten sind ihm aufgrund der aus der Ellbogenproblematik resultierenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit seit dem 26. März 2013 nicht mehr zumutbar (E. 4.1-5 hievor). Seine frühere Arbeitgeberin, die Y.___ AG, nannte als Grund für die Kündigung denn auch gesundheitliche Beeinträchtigungen und die daraus resultierenden Leistungseinbussen (Urk. 7/20/9). In behinderungsangepasster Tätigkeit attestierte Dr. Z.___ vom 29. Mai bis 25. November 2013 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hernach zunächst eine medizinisch-theoretische 50%ige respektive nach Verbesserung im Juli 2014 bei voller Stundenpräsenz und einer Leistungsminderung im Umfang von 25 % eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit (E. 4.2 hievor). Eine allfällig noch zumutbare behinderungsangepasste Arbeit unterliegt laut dem durch Dr. Z.___ evaluierten Belastungsprofil nebst der Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 25 % wegen deutlich langsamerem Arbeitstempo bei bestehender Rechtsdominanz und dauerhafter massiver Funktionseinschränkung des dominanten Armes weiteren Einschränkungen in dem Sinne, dass ihm nur noch körperlich sehr leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne Notwendigkeit beidhändigen Arbeitens/Hantierens, insbesondere auch ohne Notwendigkeit repetitiver Drehbewegungen der Hände und Vorderarme, zumutbar sind (E. 4.2 hievor). Dies wird potentielle Arbeitgeber davon abhalten, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer angesichts des fortgeschrittenen Alters nicht mehr viel Zeit für eine berufliche Tätigkeit respektive für einen Berufswechsel zur Verfügung steht. Aufgrund des beschriebenen Belastungsprofils ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, der bislang als „Lagerchef P im Bereich Parkett“ während rund 20 Jahren eine körperlich belastende Tätigkeit ausgeübt hat, an seine bisherige Berufserfahrung und die dadurch erlangten Fertigkeiten aus dem angestammten Bereich anknüpfen könnte.
5.5 Aufgrund des Gesagten ist (E. 5.2 hievor) in Übereinstimmung mit den von Dr. Y.___ am 8. Dezember 2014 (E. 4.4 hievor) gemachten Ausführungen davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer noch verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist. So hat denn auch das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil 9C_918/2012 vom 10. Mai 2013 unter E. 3.2 (zitiert im Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 unter E. 4.3.2) die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein konnte, wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Maschinen nicht mehr möglich waren, ebenfalls verneint.
Da es demnach an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit fehlt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4).
6. Vor dem Hintergrund, dass die Rest-(Erwerbsfähigkeit) des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist, hat er nach Ablauf des Wartejahres und nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c und 29 Abs. 1 IVG, mithin ab 1. März 2014 – der Rentenbeginn ist unbestritten (siehe Urk. 1 und 2 [Begründung]) - Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
In Gutheissung der Beschwerden sind demnach die angefochtenen Verfügungen vom 26. März (Urk. 2) und 28. Mai 2015 (1, 2, 3; Urk. 9/1-3) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. März 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht beschliesst
Der Prozess IV.2015.00719 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt sodann:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. März 2015 und 28. Mai 2015 (Nr. 1, 2 und 3) aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9/1 sowie von Kopien von Urk. 9/2/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG,
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich