Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00521




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 27. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, arbeitet seit April 1979 als Primarlehrer (Urk. 7/1/1, 7/6/4 und 7/13). Im März 2013 erlitt er einen Herzinfarkt, worauf ihm am 10. Juni 2013 im Y.___ ein Stent eingesetzt wurde (Urk. 7/15/6).

1.2    Nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 7/1 und 7/3) meldete sich der Versicherte am 28. November 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er seit dem Herzinfarkt vom März 2013 an einer Herzschwäche und seit Oktober 2013 an einer Depression und an einem Burn-out leide (Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 7/13, 7/17 und 7/18) und medizinische (Urk. 7/15 und 7/20) Abklärungen. Hernach gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/21 ff.), das am 22. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/26). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle darauf die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/28). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/32), der unter Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 7/37) ergänzend begründet wurde (Urk. 7/38).

    Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) erforderlich sei (Urk. 7/44). In einem Schreiben vom 22. Januar 2013 vertrat er die Auffassung, dass eine erneute psychiatrische Begutachtung abgelehnt werde, da es sich hierbei um die unzulässige Einholung einer second opinion handeln würde (Urk. 7/45). Es folgte ein schriftlicher Austausch über die kontroversen Standpunkte (Urk. 7/46 und 7/47). Am 19. März 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip der A.___ zugeteilt (Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 23. März 2015 gab die IV-Stelle die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen bekannt und wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen einen oder mehrere der genannten Gutachter bis zum 3. April 2015 schriftlich einzureichen seien (Urk. 7/51). Am 25. März 2015 wurde von Seiten des Versicherten erneut eine weitere psychiatrische Begutachtung abgelehnt (Urk. 7/52). Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 10. April 2015 an der Begutachtung und den ausgewählten Fachdisziplinen fest (Urk. 7/63).

2.    Gegen die Verfügung vom 10. April 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sein Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Auf eine erneute psychiatrische Begutachtung sei zu verzichten und es sei nur noch eine Begutachtung durch einen Kardiologen vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 17. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 18. Juni 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei einer angefochtenen Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2075 ff.) beschriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass es noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00665 vom 23. März 2015).

1.2    Dem Beschwerdeführer wurde durch die IV-Stelle mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, gleichzeitig wurden ihm auch die beteiligten Fachdisziplinen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/44). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via SuisseMED@P durchgeführt und die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle dem Beschwerdeführer zusammen mit den Namen und den Fachdisziplinen der vorgesehenen Gutachterpersonen mitgeteilt (vgl. Urk. 7/49 bis 7/51). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin mitteilen werde, und es wurde ihm Frist angesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 7/51). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. Damit ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen.


2.    Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 136 V 156 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).


3.    In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Kardiologie vom C.___, habe in ihrem Bericht vom 10. Februar 2014 festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer raschen körperlichen Ermüdbarkeit/Erschöpfung, ständigem thorakalem Druckgefühl, kalten Beinen, Magenbeschwerden, Blähungen, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Depression, Konzentrationsstörungen und Apathie leide. Gemäss der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes sei eine umfassende ganzheitliche Abklärung des aktuellen Zustandes (inklusive Somatik und Psyche) vorzunehmen (Urk. 2).

    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass die Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung auch im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung nicht zulässig sei, da dies der Einholung einer „second opinion“ entsprechen würde. Es sei lediglich eine kardiologische Begutachtung vorzunehmen (Urk. 1).


4.

4.1    Im Austrittsbericht des C.___ vom 4. April 2013 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/15/13):

    1.    Subakuter Vorderwandinfarkt bei koronarer 1-Gefässerkrankung

-    ostial verschlossene RIVA, grenzwertige Intermediäraststenose (Koro 19.03.2013, Y.___)

-    mittelschwer eingeschränkte systolische Funktion bei antero-apikaler Akinesie und apikalem Thrombus, EF 40 %

-    cvRF: arterielle Hypertonie, pos. FA, Nikotin (20 PY)

    2.    Reaktive leichte depressive Episode

        -    DD: Anpassungsstörung

    3.    Sigmadivertikulitis

-    Wachstum vergrünender Streptokokken in aerober BK vom 15.03.2013, DD: Kontamination

        -    anbehandelt mit Ciproxin bis 15.03.2013

    4.    Dyseptische Beschwerden

        -    DD: Refluxösophagitis, Antrumgastritis

    5.    Arterielle Hypertonie.

4.2    Der Austrittsbericht der medizinischen Überwachungsstation des Y.___ vom 10. Juni 2013 enthält folgende Diagnosen (Urk. 7/15/6):

    1.    Koronare 1-Gefässerkrankung

        -    akuter Vorderwandinfarkt mit subakuter Präsentation 03/2013

        -    teilviable Vorderwand im Herz-MRI vom 05/2013

-    mittelschwer eingeschränkte systolische LV Fkt bei antero-apikaler Hypo/Akinesie, EF 35 %

-    apikaler Thrombus 03/2013, im Herz-MRI vom 05/2013 und aktuell nicht mehr nachweisbar

-    aktuell: erfolgreiche Rekanalisation/Stent des proximalen RIVAs (1 x beschichtet)

-    cvRF: Nikotin (20py), art. Hypertonie, pos. FA

    2.    Arterielle Hypertonie

    3.    Verdacht auf gestörte Glucosetoleranz

        -    Gelegenheitszucker 11,2 mmol/l (10.06.2013)

4.3    Dr. B.___ diagnostizierte am 30. Januar 2014 nebst der koronaren 1Asterkrankung (RIVA) und der arteriellen Hypertonie eine Depression. Zwischenzeitlich sei keine Besserung der Beschwerden aufgetreten. Der Patient fühle sich im Gegenteil noch erschöpfter und verspüre ständig einen Druck auf dem Herz. Seit Januar arbeite er wieder zu 45 % als Lehrer, fühle sich aber deutlich überfordert (Urk. 7/15/18). Klinisch sei er kompensiert und die Leistungsfähigkeit sei befriedigend mit Erreichen von 101 % Soll/162 Watt. Rhythmusstörungen, eine signifikante ST-Strecksenkung oder Thoraxschmerzen seien unter Belastung nicht aufgetreten. Echokardiographisch könne eine ausgedehnte antero-apikale Narbe mit Wandverdünnung nachgewiesen werden und die Auswurffraktion liege etwa bei 35 %. Neben der kardialen Erkrankung bestehe eine zunehmende Depression, die psychotherapeutisch behandelt werde. Die Depression sei neben der kardialen Erkrankung mitursächlich für die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/15/19).

    In einem Bericht vom 10. Februar 2014 hielt Dr. B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst der koronaren 1-Asterkrankung mit Status nach subakutem anteriorem STEMI am 19. März 2013, mittelschwer eingeschränkte Ejektionsfraktion von 35 %, eine mittelschwere bis schwere Depression fest (Urk. 7/15/1). Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 18. März bis zum 15.  Juli 2013 100 %, vom 16. Juli bis zum 31. Dezember 2013 70 %, vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2014 55 % betragen. Ab dem 24. Februar 2014 bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Die Einschränkungen bestünden in Form von körperlicher Erschöpfung/Ermüdung, ständigem thorakalem Druckgefühl, kalten Beinen, Magenbeschwerden/Blähungen, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit/Depression, Konzentrationsstörungen, Apathie, verminderter körperlicher Belastbarkeit, verminderter psychischer Belastbarkeit und Qualitätseinbussen (Urk. 7/15/2).

4.4    Im Auftrag seiner Pensionskasse wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz-, Kreislaufkrankheiten, untersucht. Dieser hielt in seinem Gutachten vom 8. April 2014 (Urk. 3/3; vgl. Urk. 7/37) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare 1-Gefässerkrankung (mit mittelschwer eingeschränkter systolischer linksventrikulärer Funktion bei antero-apikaler Hypo-/Akinesie, EF 35 %), eine arterielle Hypertonie und einen Verdacht auf gestörte Glucosetoleranz fest (Urk. 3/3 S. 10 f.). Bekanntlich zeige eine eingeschränkte linksventrikuläre systolische Globalfunktion im Ausmass von 30-35 % eine reservierte Prognose bezüglich kardiovaskulärem Outcome/Überleben. Mit dem aktuellen Entscheid, die berufliche Leistungsfähigkeit nicht über 45 % zu steigern, werde einerseits eine neuerliche Dekompensation vermieden, andererseits sei es dem Versicherten doch noch möglich, weiterhin beruflich tätig zu sein, was eine optimale Lösung darstelle. Der Versicherte sei bleibend zu 55 % berufsunfähig einzustufen (Urk. 3/3 S. 11).

4.5    PD Dr. med. PhD E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vermerkte in seinem Bericht vom 11. April 2014 (Urk. 7/20), dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2013 behandle. Er diagnostizierte eine seit spätestens etwa Ende 2012 bestehende affektive Störung, eine rekurrente depressive Erkrankung, letzte Episode initial schwergradigen Ausmasses, und eine koronare 1-Asterkrankung mit Status nach subakutem, anteriorem STEMI am 19. März 2013. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 2. März bis zum 31. Juli 2013 100 %, vom 1. August bis Ende Dezember 2013 70 %, vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2014 55 % und ab dem 24. Februar 2014 70 % betragen. Von einer Erhöhung des Pensums auf mehr als 30 % sei aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht dringend abzuraten, damit der bisher erzielte Therapieerfolg nicht gefährdet werde.

4.6    In seinem Gutachten vom 22. August 2014 (Urk. 7/26) diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine protrahierte schwere Erschöpfungsdepression (ICD-10: F48.0/F32.2). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass nach der psychiatrischen Untersuchung die bisher kardiologisch und ab Oktober 2013 auch psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit als Primarlehrer von 100 % von März bis Juli 2013 und anschliessend von 70 % zu bestätigen sei. Die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit bestünden in psychischen Störungen mit Krankheitswert, nämlich einem protrahierten oder bereits chronifizierten schweren depressiven und neurasthenischen Erschöpfungssyndrom. Der psychopathologische Zustand wirke sich in einer generellen Energielosigkeit, Apathie und psychovegetativen Stresssymptomatik aus. Neben dem weiter ausgeübten Teilpensum von knapp 30 % als Primarschullehrer sei dem Beschwerdeführer deshalb generell keine weitere Erwerbstätigkeit zumutbar. Prognostisch sei auf längere Sicht mit keiner substantiellen Besserung zu rechnen (Urk. 7/26/12).

4.7    Am 22. Oktober 2014 bestätigte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer, dass er sich nach der letzten Verschlechterung seiner rekurrenten depressiven Erkrankung im Oktober 2014 unter intensiver Behandlung inzwischen insoweit erholt habe, dass ihm der Arbeitseinsatz von maximal 30 % vorläufig möglich sei (Urk. 7/37/10).

4.8    Dr. B.___ gelangte in einem weiteren Bericht vom 22. Oktober 2014 zur Beurteilung, dass eine mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion mit einer Auswurffraktion von 35 % bestehe, wie sie bereits in früheren Untersuchungen nachgewiesen worden sei. Der Patient sei klinisch kompensiert, die Leistungsfähigkeit sei befriedigend. Im Vordergrund stehe die rasche Erschöpfbarkeit, die einerseits durch die Depression, andererseits durch die erheblich eingeschränkte linksventrikuläre Funktion bedingt sei, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden könne (Urk. 7/37/14).


5.    Aufgrund der geschilderten Aktenlage steht fest, dass beim Beschwerdeführer sowohl körperliche als auch psychische Beschwerden zur Diskussion stehen, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Mit den vorhandenen Unterlagen, insbesondere auch mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. August 2014 (Urk. 7/26), lassen sich die Auswirkungen sämtlicher Beschwerden in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen. Das Gutachten von Dr. Z.___ äussert sich nicht einmal detailliert zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. Urk. 7/26). Es ist deshalb auch nicht von einem bereits hinreichend festgestellten Sachverhalt auszugehen, der weiteren Abklärungen entgegenstehen würde. Vielmehr erscheinen solche als geboten, weil die behandelnde Ärztin Dr. B.___ wiederholt ausdrücklich auf das Zusammenwirken der psychischen und physischen Erkrankung auf die Arbeitsunfähigkeit verwiesen hat (Urk. 7/15/19 und 7/37/14). Die mehrfach erhobenen Erschöpfungssymptome können denn auch sowohl auf die koronare Erkrankung als auch auf psychische Ursachen zurückgeführt werden. Eine interdisziplinäre Beurteilung erscheint daher angezeigt. Es kommt hinzu, dass die von Dr. B.___ in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung miteinbezogenen Magenbeschwerden und Blähungen (vgl. Urk. 7/15/2 und 7/15/8) bisher nicht fachärztlich abgeklärt wurden. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten als notwendig erachtet hat, das neben den Fachdisziplinen Kardiologie, Psychiatrie und Neuropsychologie auch diejenige der Allgemeinen Inneren Medizin berücksichtigt. Es bleibt zu bemerken, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 13) nicht dazu eignen, die ins Auge gefasste Begutachtung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Ebenso wenig ist den Akten etwas in dieser Hinsicht zu entnehmen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke