Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00522 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 22. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ war vom 1. November 1999 bis am 30. April 2014 bei der Y.___ AG als Schweisser angestellt (Urk. 9/11 und Urk. 9/30). Am 17. Mai 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9) bei und holte mehrere Arztberichte ein. Am 5. Februar 2014 (Urk. 9/31) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung durch die C.___ AG vom 3. März bis 31. Oktober 2014. Am 13. Mai 2014 (Urk. 9/45) erfolgte die Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Hauswart. Wegen Krankschreibung schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 29. August 2014 (Urk. 9/65) ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/73) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2015 unter Auflage von zwei Arztberichten der Z.___ Klinik vom 27. November 2014 und 15. April 2015 (Urk. 3/3-4) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 30. März 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm vom 1. November 2013 bis zum 31. Juli 2014 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2014 mindestens eine Viertelsrente zu gewähren. Ab dem 1. März 2015 sei ihm eine ganze Rente zu gewähren. Schliesslich sei ein verwaltungsexternes Gutachten zur Klärung der Beeinträchtigung betreffend den Fuss links einzuholen. Das ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zog er mit Eingabe vom 8. September 2015 wieder zurück (Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit 29. November 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Es sei ihm nicht mehr zumutbar, seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schweisser nachzugehen. Seit dem 14. Oktober 2013 sei er jedoch in einer optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wieder zu 50 % bzw. seit dem 24. April 2014 zu 100 % arbeitsfähig. Vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 betrage der Invaliditätsgrad 66 %, woraus sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe. Seither betrage der Invaliditätsgrad noch 32 %, weshalb ab dem 1. Mai 2014 kein Rentenanspruch mehr bestehe.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, einerseits sei sein Valideneinkommen falsch berechnet worden, andererseits sei bei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Zudem sei die Verbesserung seines Gesundheitszustandes erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert habe. Daraus würden eine ganze Rente vom 1. November 2013 bis 31. Juli 2014 sowie eine Viertelsrente ab 1. August 2014 resultieren. Schliesslich habe sich sein Gesundheitszustand seit dem 27. November 2014 wieder verschlechtert, sodass ihm ab dem 1. März 2015 wiederum eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten, Z.___ Klinik, verwies in seinem Bericht zu Händen des Krankentaggeldversicherers vom 26. April 2013 (Urk. 9/12/2-3) auf die am 5. April 2013 erfolgte Rekonstruktion der linken Rotatorenmanschette sowie Tenotomie der linken langen Bizepssehne und hielt folgende Diagnosen fest:
- Schulter links, adominant: St. n. arthroskopischer Rotatorenmanschetten-rekonstruktion und Tenotomie der langen Bizepssehne am 5. März 2013 (richtig: 5. April 2013)
Als Nebendiagnosen nannte er:
- St. n. arthroskopischer Defilée-Erweiterung links 1999
- MR-tomographisch dokumentierte Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Ruptur der langen Bizepssehne
- Geplante iliacale PTA bei PAVK (Mai 2013; ASS Dauermedikation)
Er führte aus, in einem körperlich belastenden Beruf sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von fünf bis sechs Monaten zu rechnen, in einem administrativen Arbeitsalltag sei die Reintegration ungefähr ab dem dritten postoperativen Monat möglich.
3.2 In seinem Verlaufsbericht vom 22. Mai 2013 (Urk. 9/10/6-7) hielt Dr. A.___ weitere Nebendiagnosen fest:
- Adipositas
- Arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ II, OAD
- Chronische Schlafstörungen
- Nikotin
- PAVK Stadium IIb rechts
- USG-Arthrose
Ergänzend führte er aus, dass der Frühverlauf nach der Operation zeitgerecht sei und der Beschwerdeführer kaum Schmerzen habe. Er sei jedoch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3 Im Verlaufsbericht vom 7. November 2013 (Urk. 9/22/2-3) verwies Dr. A.___ auf die Untersuchung vom 14. Oktober 2013 und führte bezüglich der Befunde Folgendes aus: „Aktiv freie Elevation und Abduktion, Painful arc rechts. Palpatorisch leichter Druckschmerz über beiden Eckgelenken. Mit der Federwaage gemessen rechts 4.5 kg, links 2.5 kg Abduktionskraft. M5 der Innen- und Aussenrotation bei angelegtem Arm. Passiv beidseits keinerlei Kapselmuster.“ Im angestammten Beruf sei eine Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich auch langfristig nicht mehr realisierbar. Der grundsätzlich positive Verlauf der Operation der linken Schulter erlaube jedoch eine administrative Tätigkeit in einem 50 %-Pensum per sofort.
3.4 Im Verlaufsbericht vom 23. April 2014 (Urk. 9/37) hielt Dr. A.___ fest, aktiv könne der Arm beidseits voll eleviert und abduziert werden. In der passiven Bewegungsprüfung zeige sich rechts ein deutlicher Impingementschmerz, wohingegen links die Beweglichkeit gut sei. Bezüglich Kraft sei der Befund symmetrisch. Ab dem 24. April 2014 sei der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten mit Heben und Tragen bis 3 kg und Brusthöhe zu 100 % arbeitsfähig.
3.5 Im Verlaufsbericht vom 27. November 2014 (Urk. 3/3) befand Dr. A.___, dass die aktive Beweglichkeit gut sei. Beidseits könne der Arm über die Horizontale angehoben werden, gleichzeitig bestünden dabei jedoch erhebliche Schmerzen, sowohl in der Elevation als auch in der Abduktionsrichtung. Mit der Federwaage gemessen würden rechts 4 kg, links 3 kg Abduktionskraft erreicht, dies mit erheblichen Schmerzen. Die Bicepstests seien rechts positiv, links negativ. Palpatorisch sei der gesamte cervikale und periscapuläre Bereich beidseits druckdolent. Angesichts der Nebendiagnosen und des klaren beidseitigen Schulterleidens scheine die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in einem angepassten Arbeitsprofil aussichtslos zu sein, weshalb dem Beschwerdeführer ein zeitlich nicht limitiertes 100%iges Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt werde.
3.6 Im Verlaufsbericht vom 15. April 2015 (Urk. 3/4) schliesslich hielt Dr. A.___ fest, dass beide Arme aktiv bis zu 140° Elevation und Abduktion gebracht werden könnten. Bei angelegtem Arm betrage die Aussenrotation beidseits 60°. Mit der Federwaage objektiviert betrage die Abduktionskraft rechts 0 kg, links 1.5 kg. In der passiven Bewegungsprüfung würden beide Schultern erheblich krepitieren und erhebliche Schmerzen im Hawkins und Neer Impingementmanöver provozieren. Subjektiv bestehe eine komplette Belastungsintoleranz beider Schultern. Objektiv sei die Beweglichkeit zwar frei, Kraft könne jedoch auf beiden Seiten nicht ausgeübt werden. Selbst administrative Tätigkeiten schienen nicht zumutbar zu sein, weshalb an einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten werde.
4.
4.1 In organischer Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulterbeschwerden seit dem 29. November 2012 in seiner Arbeitstätigkeit erheblich eingeschränkt und seit dem 5. April 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser zu 100 % arbeitsunfähig ist. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und nachvollziehbaren Attesten von Dr. A.___ war der Beschwerdeführer in einer angepassten (administrativen) Tätigkeit ab dem 10. Juli 2013 zu 50 % (Urk. 9/13/2 und 9/22/2) und ab dem 24. April 2014 für leichte Arbeiten mit Heben und Tragen bis 3 kg und Brusthöhe zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/37). Hiervon ist auszugehen.
4.2 Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 27. November 2014 verschlechtert habe. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer mit Bericht vom 23. April 2014 (Urk. 9/37) für leichte Arbeiten mit Heben und Tragen bis 3 kg und Brusthöhe als zu 100 % arbeitsfähig befunden hat. Im Bericht vom 27. November 2014 hielt er fest, dass die aktive Beweglichkeit der Arme gut sei und der Beschwerdeführer diese nach wie vor auf Brusthöhe anheben und links mit 3 kg, rechts mit 4 kg belasten könne. Am Befund hat sich seit der letzten Konsultation somit nichts Wesentliches geändert. Dass der Beschwerdeführer nun auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, ist damit nicht nachvollziehbar. So brachte Dr. A.___ selbst vor, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde, weil der Beschwerdeführer mit seinen Diagnosen keine Arbeitsstelle finden könne. Die Beurteilung solcher arbeitsmarktlichen Verhältnisse fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ärzte, sondern bildet Gegenstand der erwerblichen Gewichtung der medizinisch-theoretischen Einschränkungen.
Auch gemäss Verlaufsbericht vom 15. April 2015 (Urk. 3/4) kann der Beschwerdeführer die Arme nach wie vor auf Brusthöhe anheben, diese neu jedoch nur noch mit 0 kg rechts und 1.5 kg links belasten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer subjektiv von einer kompletten Belastungsintoleranz beider Schultern ausgeht. Es ist anzunehmen, dass sich sein subjektives Empfinden auf die objektive Federwaagenmessung ausgewirkt hat. Der Beschwerdeführer verspürte zudem bereits am 23. April 2014 zumindest auf der rechten Seite einen deutlichen Impingementschmerz und wurde dennoch als zu 100 % arbeitsfähig befunden. Es ist folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 27. November 2014 bis zum 15. April 2015 so stark verschlechtert hat, dass nun von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre. Vielmehr ist – mangels relevanter Befundänderungen - nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er unter einer zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung seines linken Fusses leide, welche von einem Unfallereignis aus dem Jahre 1991 stamme. Er selbst gab jedoch an, dass die Arthrodese am linken Fuss keine grossen Einschränkungen bewirke, er habe lediglich Schmerzen am Fuss, was während der Arbeitszeit jedoch aushaltbar sei (Urk. 9/7 S. 3). So sind auch keine Einschränkungen während seiner dreizehnjährigen Tätigkeit als Schweisser, während welcher er oft gehen und stehen musste (Urk. 9/11 S. 6), bekannt. Gemäss Bericht von Hausarzt Dr. med. B.___ vom 1. Juli 2013 ist der Beschwerdeführer trotz seiner Arthrodese für eine Tätigkeit ohne weites Gehen voll arbeitsfähig (Urk. 9/10 S. 3). Vom beantragten orthopädischen Gutachten sind damit keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf das Einholen eines solchen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird. Die Arthrodese vermag damit an der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts zu ändern.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bemängelte weiter die Berechnung des Valideneinkommens. So habe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise auf den von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebenen Nettolohn per 2013 statt auf den Bruttolohn abgestellt. Richtigerweise sei von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘250.-- per 2013 bzw. Fr. 81‘900.-- per 2014 auszugehen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Die von der ehemaligen Arbeitgeberin eingereichten Lohnblätter weisen per 2012 einen Bruttolohn von Fr. 81‘900.-- aus (Urk. 9/11 S. 11). Dazu ist jedoch anzumerken, dass dieser auch die Ausbildungszulagen für die Tochter des Beschwerdeführers von Fr. 3‘000.-- sowie Reisespesen von Fr. 3‘600.-- enthält. Reisespesen sind nicht Lohnbestandteil, stehen diesen doch jeweils konkrete, durch die Ausführung der Arbeit entstehende Auslagen gegenüber, welche von der Arbeitgeberin zu ersetzen sind. Sie sind bei der Berechnung des Valideneinkommens demnach nicht zu berücksichtigen. Auch die Ausbildungszulagen sind nicht zu berücksichtigen. Richtigerweise ist damit von einem Bruttoeinkommen per 2012 von Fr. 75‘300.-- auszugehen, was auch mit den Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers übereinstimmt (Urk. 9/9 S. 3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ist damit von einem Valideneinkommen von Fr. 75‘851.-- per 2013 bzw. Fr. 76‘401.-- per 2014 auszugehen (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1939-2015, Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2012: 2188, Stand 2013: 2204, Stand 2014: 2220; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung; nachfolgend: Statistik Nominallohnentwicklung). Die tieferen Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin per 2013 standen wohl im Zusammenhang mit der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und sind unbeachtlich.
5.2
5.2.1 Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ab und ging vom Durchschnitt über alle Branchen (Niveau 4) aus (Urk. 9/70 und Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden, steht dem Beschwerdeführer doch - im Rahmen der Zumutbarkeit - der gesamte Stellenmarkt offen. Die Berechnung des Invalideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht konkret beanstandet. Dass seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar wäre, machte er nicht geltend. Ausgehend von einem statistischen Lohn von Fr. 4‘901.-- und aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche 1990-2015, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden, Total 2013: 41.7, 2014: 41.7; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2010: 2151, Stand 2013: 2204, Stand 2014: 2220; Statistik Nominallohnentwicklung, a.a.O.) ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 31‘411.-- per 2013 (50%ige Arbeitsfähigkeit) bzw. Fr. 63‘278.-- per 2014 (100%ige Arbeitsfähigkeit).
5.2.2 Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin auf 20 % festgelegten leidensbedingten Abzugs resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 25‘129.-- per 2013 (50%ige Arbeitsfähigkeit) bzw. Fr. 50‘622.-- per 2014 (100%ige Arbeitsfähigkeit).
Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf sein Alter, die Anzahl Dienstjahre im gleichen Betrieb, den Wegfall von Schwerstarbeit, das sehr eingeschränkte Tätigkeitsspektrum sowie die zusätzlich zu berücksichtigenden Fussbeschwerden einen leidensbedingten Abzug von 25 % statt dem von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten von 20 % geltend. Nachdem sich jedoch selbst beim maximal zulässigen Abzug von 25 % kein abweichendes Resultat ergäbe (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.3 Während der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 75‘851.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25‘129.-- eine Lohneinbusse von Fr. 50‘722.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 67 % (beziehungsweise unter Berücksichtigung eines – vorliegend eher nicht gerechtfertigten - maximalen Abzugs von 25 % einen solchen von 69 %). Seitdem der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, steht das Valideneinkommen von Fr. 76‘401.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 50‘622.-- gegenüber, woraus eine Lohneinbusse von Fr. 25‘779.-- und ein Invaliditätsgrad von 34 % (beziehungsweise 38 %) resultiert.
5.4 Der Beschwerdeführer hat damit ab dem 1. November 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht vorbrachte, ist die Verbesserung seines Gesundheitszustandes (April 2014) erst nach dreimonatiger Dauer zu berücksichtigen. Seine Rente ist folglich erst per 1. August 2014 aufzuheben (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit ab dem 1. November 2013 zu Recht eine Dreiviertelsrente zugesprochen, die Befristung hat jedoch bis zum 31. Juli 2014 zu dauern. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) war die ursprünglich festgesetzte Dreiviertelsrente bis 30. April 2014 befristet. Nachdem der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten Rente über den 1. Mai 2014 verlangt (Urk. 1), die Befristung der Rente indessen bis zum 31. Juli 2014 zu dauern hat, unterliegt er im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Unter Berücksichtigung seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. März 2015 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 bis 31. Juli 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den kostenpflichtigen Parteien nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher