Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00526




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Lienhard



Urteil vom 15. Juli 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, bezieht wegen paranoider Schizophrenie seit August 2007 eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/34). Er befand sich seit dem 30. Oktober 2013 in Untersuchungshaft und trat am 24. Dezember 2013 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an (Urk. 9/79/1-3; Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 22. August 2014 (Urk. 9/90 = Urk. 7/14) sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente rückwirkend ab November 2013. Sodann forderte sie nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/16) mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 die vom 1. November 2013 bis 31. August 2014 ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 15‘600.-- zurück (Urk. 9/91-94 = Urk. 7/17-19). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 15. Oktober 2014 liess der Versicherte ein Gesuch um Teilerlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 8‘351.50 stellen (Urk. 7/21). Mit Schreiben vom 2. März 2015 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 7/24). Dazu äusserte sich der Versicherte am 19. März 2015 (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 31. März 2015 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab (Urk.7/35 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 31. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
11. Mai 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erlass der Rückforderung, allenfalls Erlass eines Betrages von mindestens Fr. 8‘351.50 (Urk. 1 S 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Dieser hielt mit Replik vom 6. August 2015 an seinen Anträgen fest (Urk. 13), ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 26. August 2015 (Urk. 17), wovon der Beschwerdeführer am
27. August 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleistungen für Angehörige (Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von dieser Rückerstattungspflicht ausgenommen sind jene Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, soweit eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 220 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt habe. Der Eintritt in die Untersuchungshaft stelle eine meldepflichtige Veränderung der persönlichen Verhältnisse dar. Es sei nicht ihr anzulasten, dass zwischen der Beiständin und dem Beschwerdeführer die Kommunikation nicht funktioniere. Dieser habe seine Meldepflicht grobfahrlässig verletzt. Der gute Glaube sei deshalb zu verneinen (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer sei schuld- und urteilsfähig gewesen (Urk. 6 S. 2). Dass im Straftatzeitpunkt keine Schuldfähigkeit bestanden habe, habe mit der anschliessenden Meldepflichtverletzung nichts zu tun. Zudem gelte die gesetzliche Meldepflicht auch für den Beistand (Urk. 17).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er leide an einer paranoiden Schizophrenie und verfüge über keine Krankheitseinsicht. Er habe während seiner Untersuchungshaft nicht mitgeteilt, dass er verbeiständet sei, und er habe die Beschwerdegegnerin nicht über die Massnahme informiert. Er habe jedoch keine Meldepflichtverletzung begangen, da er die weniger als drei Monate dauernde Untersuchungshaft nicht habe mitteilen müssen. Den Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzugs habe die Beiständin rechtzeitig gemeldet, weshalb der gute Glaube gegeben sei. Selbst wenn eine Meldepflichtverletzung zu bejahen sei, sei sie infolge seiner Erkrankung leichtfahrlässig gewesen. Auch die Beiständin habe keine Meldepflichtverletzung begangen, da sie sofort nach der Information über den Massnahmevollzug die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis gesetzt habe. Diese habe einige Monate lang weiter die Rente ausgerichtet, weshalb für diesen Zeitraum keine Meldepflichtverletzung angenommen werden könne. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers sei auch die grosse Härte zu bejahen (Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 13).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die rechtskräftig verfügte Rückforderung von Fr. 15‘600.-- ganz oder teilweise zu erlassen ist, mithin, ob guter Glaube und grosse Härte gegeben sind.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und bezieht deshalb eine ganze Rente. Ob er dadurch hinsichtlich der Frage der Meldepflicht urteilsunfähig war, kann, wie nachfolgend zu zeigen ist, offen bleiben.

3.2    Seit dem 12. Dezember 2012 ist der Beschwerdeführer verbeiständet, wobei es sich um eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) beziehungsweise ab 1. Januar 2013 Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB handelt (Urk. 3/3).

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Hinsichtlich der Vermögensverwaltung wurde in der Errichtungsurkunde (Urk. 3/3) unter anderem festgehalten, dass die Beiständin den Beschwerdeführer in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten und diesbezügliche Ansprüche zu klären sowie allfällige Zahlungen direkt in Empfang zu nehmen und nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen hat (Ziff. 2 lit. f und g). Dementsprechend beantragte die Beiständin der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2013 die Auszahlung der Rente an den gesetzlichen Betreuungsdienst (vgl. Urk. 9/73), und ihr oblag auftragsgemäss die Meldung veränderter Verhältnisse.

3.3    Auch gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Beiständin traf somit auch gestützt auf diese Verordnungsbestimmung eine Meldepflicht, zumal sie (beziehungsweise die Behörde) die Rentenleistungen zur zweckgemässen Verwendung ausbezahlt erhielt (vgl. Art. 20 ATSG) und der Beschwerdeführer offensichtlich aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

3.4    Noch am 16. Oktober 2013, kurz vor Antritt der Untersuchungshaft Ende Oktober 2013, war die Beiständin nach Lage der Akten darüber informiert, dass der Beschwerdeführer stationär in der Klinik Z.___ weile (vgl. Urk. 9/78). Dabei handelte es sich um eine fürsorgerische Unterbringung; der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 mehrfach von der Polizei festgenommen und wieder stationär hospitalisiert (vgl. Urk. 9/87/53 oben). Es ist nicht glaubhaft, dass die Beiständin nach ihrer im Dezember 2012 erfolgten Ernennung über die zuvor stattgefundenen strafrechtlich relevanten Tätigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. dazu Urk. 7/12/2 ff.) und die im Jahr 2013 andauernden Ereignisse nicht im Bilde gewesen sein sollte, ist doch davon auszugehen, dass diese zur Verbeiständung geführt haben. Mithin musste sie damit rechnen, dass meldepflichtige Veränderungen eintreten könnten, zumal davon auszugehen ist, dass auch der Strafverteidiger des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/4/2) über die Beistandschaft informiert gewesen sein dürfte und nicht anzunehmen ist, dass er die Beiständin nicht in Kenntnis setzte. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Beiständin, gerade da die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer offenbar schwierig und er bereits seit längerer Zeit strafrechtlich auffällig und immer wieder fürsorgerisch untergebracht war, sich nicht stärker um Informationen bemühte, beispielsweise durch Nachfragen bei den Eltern des Beschwerdeführers. Diese wurden spätestens anlässlich der Begutachtung im Strafverfahren im November 2012 vom Gutachter über die ihrem Sohn zur Last gelegten Taten informiert (vgl. Urk. 7/12/3 oben) und waren auch über die Beistandschaft in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Urk. 3/3 letzte Seite). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Meldepflicht bejaht bei einem Vormund, der durch zielgerichtete Befragung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der versicherten Person hätte erfahren können (BGE 112 V 101). Im Gegensatz zur dort geschilderten Sachlage liegt hier jedoch in Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere in Anbetracht des bei Einsetzung der Beiständin schon andauernden strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers, keine leichte, sondern eine grobfahrlässige Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht durch die Beiständin vor. Sie selbst hat denn auch in ihrer ersten schriftlichen Stellungnahme zur Rückforderungsverfügung (Urk. 7/21) nicht ihren oder den guten Glauben des Beschwerdeführers geltend gemacht, sondern ein „Härtefallgesuch“ gestellt.

3.5    Selbst wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen - vorliegend die Unterlassungen - des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Da nach dem Gesagten der gute Glaube zu verneinen ist, muss das Vorliegen einer grossen Härte nicht geprüft werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht dem Erlassgesuch nicht stattgegeben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.

4.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). Demzufolge ist die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 10) gegenstandslos.

4.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

4.3    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 16. Oktober 2015 (Urk. 21/1-2) einen Aufwand von insgesamt 16 Stunden und 5 Minuten geltend. Dies erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Insbesondere beinhaltet der Aufwand für Mails und Telefonate mit der Beiständin ab 21. April 2015 insgesamt eine Stunde und 50 Minuten, was angesichts des verhältnismässig einfachen und durch die Erwachsenenschutzbehörde wohl genügend dokumentierten Sachverhalts überhöht und um eine Stunde zu kürzen ist. Auch erscheint ein Gesamtaufwand von fünfeinhalb Stunden für die Ausarbeitung der lediglich siebenseitigen Beschwerde als zu hoch; dafür ist ein Aufwand von drei Stunden angemessen. Warum die Rechtsanwältin bei Mandatseröffnung am 16. April 2015 (vgl. Urk. 21/2) die Akten der Beschwerdegegnerin erst am 11. Mai 2015 (vgl. Urk. 7/36) einforderte und unter anderem wegen dieser späten Aktenkenntnisnahme (vgl. Urk. 1 S. 9) einen zweiten Schriftenwechsel wünschte, ist nicht ganz nachvollziehbar, weshalb der dadurch entstandene Aufwand von insgesamt eineinhalb Stunden für das Verfassen der ohnehin nur einseitigen Replik nicht vollumfänglich von der Gerichtskasse zu tragen ist. Diese Position wird deshalb um eine halbe Stunde gekürzt. Nicht zu entschädigen, da ohne ersichtlichen Bezug zur Streitsache, sind die Aufwendungen für Korrespondenz mit der Sanitas im Umfang von 20 Minuten.

Somit ist der geltend gemachte Aufwand um vier Stunden und 20 Minuten auf 11 Stunden 35 Minuten, entsprechend Fr. 2‘494.--, zu kürzen und die zu entschädigenden Barauslagen reduzieren sich beim Ansatz von 3 % damit auf Fr. 74.80. Somit ist Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, mit Fr. 2‘694.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2‘694.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerLienhard