Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00528




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteilvom 29. Juni 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger

Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1977 geborene X.___ reiste 1992 aus dem Y.___ in die Schweiz ein, wo sie 1996 eine Anlehre als Coiffeuse abschloss (Urk. 8/3) und in der Folge von 1997 bis 2002 bei der Z.___ erwerbstätig war (Urk. 8/7 S. 2). Am 15. September 2002 kam der Sohn der Versicherten zur Welt (Urk. 8/61). Ab September 2003 war sie wieder teilerwerbstätig, insbesondere als Kassiererin für die A.___, und bezog daneben in reduziertem Umfang Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/7 S. 2, Urk. 8/18). Am 29. September 2007 verlor die Versicherte in B.___ auf der Autobahn die Herrschaft über ihr Fahrzeug, wobei es zu einem schweren Selbstunfall mit tödlichen Folgen für den Mann der Versicherten sowie die dannzumal 15-monatige Tochter kam. Die Versicherte und ihr Sohn überlebten den Unfall und wurden am 2. Oktober 2007 repatriiert (C.___ [C.___], D.___; Urk. 8/11, Urk8/31 S. 3). Per 31. März 2008 löste die A.___ das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 8/18 S. 2). Aufgrund der beim Unfall erlittenen multiplen Verletzungen meldete sich die Versicherte am 16. Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 6 f.). In der Folge klärte diese den Sachverhalt ab, insbesondere zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und ermittelte die Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Haushaltsabklärung vom 23. Februar 2009, Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 und Wirkung ab 1. September 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % in Anwendung von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine ganze Rente zu (Urk. 8/60).

    Im April 2014 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/62). Infolge wesentlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. November 2014 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. März 2016 fest (Urk. 8/92 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen ergänzenden Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 15. Juni 2015 ein (Urk. 10 f.), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juli 2015 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 12); diese liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 14).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die psychiatrische Untersuchung vom 11. März 2014 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, so dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr gegeben sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass die psychiatrische Untersuchung vom 11. März 2014 auf falschen Annahmen beruhe. Die Präsenzzeit im Kleidergeschäft der Schwester betrage zwei bis vier Stunden, zudem stelle die Tätigkeit eine Beschäftigungstherapie im geschützten Rahmen und nicht eine bezahlte Erwerbstätigkeit dar. Auf dem freien Arbeitsmarkt könne demnach nicht von einer 60- bzw. 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin sei auch heute aufgrund der psychischen Verfassung und der neuropsychologischen Defizite in einer geschützten Umgebung nur stundenweise eine Erwerbstätigkeit zuzumuten (Urk. 1 S. 10 ff.).

    In seinem Schreiben vom 16. Juli 2015 wies der Vertreter der Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass gestützt auf den nunmehr vorliegenden Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 15. Juni 2015 sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen sei (Urk. 10 S. 2).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 19. Juni 2012 (Urk. 8/60). Hinsichtlich der Statusfrage ging die Beschwerdegegnerin dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 23. Februar 2009 (Urk. 8/27) sei dabei von einer Einschränkung im Haushalt von 29 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Teilinvalidität von 20.3 % führe. In medizinischer Hinsicht stützte sich die ursprünglich leistungszusprechende Verfügung auf die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Konsiliarpsychiater der Suva), vom 28. September 2010 (Urk. 8/31) sowie Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2011 (Urk. 8/ 48/111). Dr. E.___ stellte dannzumal die folgenden Diagnosen: Komplexe posttraumatische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) mit/nach: Polytrauma mit leichtem Schädelhirntrauma, persistierender posttraumatischer Belastungs- symptomatik, anhaltender komplizierter Trauer, phasenweise ausgeprägter depressiver Symptomatik im Verein mit Körperschmerzen im Ausmass mittelschwerer depressiver Episoden (ICD-10 F32.1; Urk. 8/31 S. 8). In erwerblicher Hinsicht sei gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ im geschützten Rahmen von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies führe in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 74 % und einer Teilinvalidität von 22.2 %, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von rund 43 % zur Folge habe (Urk. 8/50, Urk. 8/51 S. 8).


3.

3.1    In seinem Bericht vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 11. März 2014) diagnostizierte Dr. E.___ eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (ICD-10 F39), persistierend nach lebensbedrohlichem Verkehrsunfall mit Tod von Ehemann und Tochter mit lediglich phasenweiser Manifestation im heutigen Alltag (Urk. 8/72 S. 10). Klinisch und aus der Alltagsschilderung würden sich keine Hinweise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas ergeben. Die posttraumatische Belastungssymptomatik im eigentlichen Sinn beziehe sich lediglich noch auf eine kategorische Ablehnung, ein Bild der Unfallstelle zu betrachten. Eine komplizierte Trauer sei nur noch in Spuren vorhanden und von einer depressiven Schmerzsymptomatik könne heute nicht mehr gesprochen werden. Als überforderte alleinerziehende Mutter sei der Beschwerdeführerin aktuell ein Pensum von 60 % zuzumuten. Ohne Erziehungsprobleme sowie nach Ablauf einer Angewöhnungszeit von ein paar Monaten sei der Beschwerdeführerin wohl auch ein auf 80 % gesteigertes Leistungsniveau zuzumuten (Urk. 8/72 S. 10 f.).

3.2    Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2014 insbesondere fest, dass die Anzahl der Arbeitsstunden im Bericht von Dr. E.___ irreführend seien. Die Beschwerdeführerin arbeite manchmal zwei bis vier Stunden, habe aber auch schon 6.5 Stunden gearbeitet, aber nur, weil sie am nächsten Tag bei Bedarf nur wenig habe arbeiten müssen oder gar nicht. Zudem handle es sich um einen Familienbetrieb, wo sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde. Manchmal arbeite sie auch gar nicht und sei allein zu therapeutischen Zwecken anwesend. Es gehe der Beschwerdeführerin heute besser als noch im Jahr 2008, was aber nicht heisse, dass sie dem Druck einer 80%igen Arbeitstätigkeit standhalten könne. Zudem habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch noch an den neuropsychologischen Folgen der Kopfverletzung leide. Sie habe starke Schwankungen in der Konzentration und vor allen Dingen sei sie nicht belastbar. Auf dem normalen Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin zu maximal 25 % bestehen und auch das sei nicht sicher. Im geborgenen Kreis des Familienbetriebs könne sie zu gewissen Zeiten 50 bis 60 % arbeiten, wenn sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde und sich auch mal ausruhen könne (Urk. 8/79).

3.3    Die für den Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 15. Juni 2015 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden medizinischen Diagnosen bei Polytrauma nach Autounfall am 29. September 2007:

- Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit: initialer GCS 15 (Rega); Okkulomotoriusparese rechts (DD Mikrotrauma, DD Läsion im Kerngebiet) mit transitorischer Mydriasis und Ptosis; Querfraktur Zahn 11

- Wirbelsäulentrauma mit: Frakturen Proc. Spinosus HWK 6 bis BWK 2, stabil; Vorderkanten-Impressionsfrakturen BWK 7 bis 10, stabil; Fraktur Proc. Transversus LWK 4 rechts, stabil

- Abdominaltrauma mit: ausgedehnter Leberkontusion (vornehmlich Segment VIII); wenig freie Flüssigkeit im kleinen Becken

- Kontusionen Schulter rechts und Becken rechts: RQW labial rechts (versorgt); Oberarm links dorsal (versorgt), Vorderarm links (versorgt), Dig. II Hand links (unversorgt); Schürfungen Vorderarm links, nuchal, gluteal rechts, Hand links

- Deutliche Anpassungssymptomatik im Rahmen des traumatischen Unfallereignisses, diagnostisch am ehesten im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2).

    Weiter stellten die Fachärzte des C.___ die folgenden Verlaufsdiagnosen/Nebendiagnosen:

- Nosokomiale Pneumonie mit beginnendem ARDS 14. September 2007

- Erworbene Thrombozytopenie; DD medikamentös toxisch durch Novalgin

- Erhöhte Pankreasamylase; DD medikamentös, posttraumatisch

- Depressive Verstimmung.

    Die neuropsychologische Untersuchung habe vordergründig starke Beeinträchtigungen in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit, dem verbalen Gedächtnis und der verbalen Ideenproduktion gezeigt. Zudem habe sich auch eine leicht verzerrte Visuokonstruktion bemerkbar gemacht, bei ansonsten intakter Wahrnehmung. Praxie und Sprache seien unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe ein auffallendes Verhalten gezeigt; sie habe zur Kooperation angehalten werden müssen, ansonsten habe sie in gedankenkreisender Art mitteilen wollen, was nicht mehr so gut gehe wie vor dem Unfall (wenn eine eingeschränkte Kooperation vorliege, dann aus Gründen mangelnder Kooperationsfähigkeit, nicht mangelnder Kooperationsbereitschaft). Weiter seien die Resultate aus einem Symptomvalidierungsverfahren (ein einfacher Pseudogedächtnistest) auffällig; sie würden weder für eine Simulation noch für eine bewusstseinsnahe Aggravation sprechen, aber auf Einschränkungen im Gedächtnisbereich hinweisen, welche nicht neuropsychologischer Natur seien. Die Untersuchung habe nach rund 2.5 Stunden abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin sichtlich erschöpft gewesen sei und sich nicht mehr habe konzentrieren können. Die vorliegenden Befunde würden aber ausreichen, um festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in angestammter wie angepasster Tätigkeit zur Zeit deutlich eingeschränkt sei und höchstens 50 % betrage, bei freier zeitlicher Einteilung der Arbeitsschritte. Eine genauere Einschätzung müsse wohl im Rahmen einer Begutachtung festgelegt werden. Die ungenügenden Resultate in den neuropsychologischen Testaufgaben seien dabei nicht primär neuropsychologisch zu interpretieren, sondern aus psychiatrischer Sicht (Urk. 11).


4.

4.1    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann aufgrund des Berichts von Dr. E.___ vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 11. März 2014) in einer angepassten Tätigkeit nicht auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. So attestiert Dr. E.___ der Beschwerdeführerin streng genommen nur eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkeit einer höheren Arbeitsfähigkeit setzt dabei insbesondere eine mit der Kindererziehung weniger überforderte Beschwerdeführerin sowie eine Angewöhnung über mehrere Monate voraus, so dass diesbezüglich medizinisch-theoretisch allein von einer Prognose auszugehen ist.

    Zudem scheint Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit auch massgeblich unter Berücksichtigung der Präsenzzeit im Kleiderladen der Schwester festgelegt zu haben. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch einmal 6.5 Stunden präsent war. Aufgrund der vorliegenden Angaben liegt die durchschnittlicher Präsenzzeit aber wohl deutlicher tiefer (einmal vier Stunden am Tag, einmal nur vier Stunden in der Woche; Urk. 11 S. 2; vgl. auch die Angaben von Dr. G.___, E. 3.2), zudem handelt es sich dabei nicht um eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.

    Weiter erscheint es nunmehr aufgrund des Berichts der Klinik für Neurologie des C.___ vom 15. Juni 2015 fraglich, ob an der Aussage von Dr. E.___, dass sich keine Hinweise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas ergeben würden, noch festgehalten werden kann. Gleiches gilt für die am 12. November 2014 erfolgte Einschätzung der neuropsychologischen Defizite durch Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (RAD, Urk. 8/87 S. 3). Zur verlässlichen Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ersten Arbeitsmarkt sind vielmehr weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Dabei erscheint aufgrund der Vielzahl der relevanten Fachgebiete sowie der teilweise unklaren Genese der Störungen (siehe E. 3.3 am Ende) eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgänglich.

4.2    Die angefochtene Verfügung erweist sich aber auch in Bezug auf die Prüfung der Statusfrage als mangelhaft, da sie dazu keinerlei Ausführungen enthält. Im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tätig wäre. Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 23. Februar 2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit an ihrem Arbeitsplatz geblieben wäre, wie ihre erwerbliche Zukunft aussehe, könne sie sich noch nicht vorstellen. Sie sei aber auf dem Weg, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen (Urk. 8/27 S. 2).

    Nach abgeschlossener Ausbildung ging die Beschwerdeführerin während rund sechs Jahren ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nach, aufgrund der erzielten Einkommen ist dabei wohl von einem 100%igen Pensum auszugehen (Urk. 8/7 S. 2). Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub meldete sie sich im Dezember 2002 bei der Arbeitslosenversicherung an und war daneben ab September 2003 auch wieder erwerbstätig. Im Revisionszeitpunkt war der Sohn der Beschwerdeführerin rund 12-jährig. Aufgrund der erwerblichen Biographie sowie der Betreuungspflichten kann dabei nicht ohne Abklärungen von einer weiterhin nur 30%igen erwerblichen Tätigkeit ausgegangen werden. Nach Klärung der Statusfrage kann weiter über die Notwendigkeit einer Haushaltsabklärung entschieden werden.

4.3    Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. März 2015 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wirdverpflichtet, der Beschwerdeführerineine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty