Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00529 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 6. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 9814, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ erlitt am 22. April 2001 während der Arbeit mit einem Reinigungsgerät einen Unfall und zog sich eine Handverletzung sowie eine Beckenkontusion zu (Urk. 8/11/22). Aufgrund der psychischen Folgen dieses Unfalles bezieht er seit April 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/48). Im September 2010 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine ordentliche Rentenrevision ein. In Zusammenhang mit der Anordnung einer Begutachtung in der MEDAS Y.___ kam es zu zwei Gerichtsverfahren (mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. November 2012 erledigte Prozesse IV.2011.01133 und IV.2012.00107; Urk. 8/100). In der Folge erteilte die IVStelle einen neuen Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung an die gleiche MEDAS, welche über die inzwischen geschaffene Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden war (Urk. 8/119, Urk. 8/124, Urk. 8/125, Urk. 8/131, Urk. 8/133). Gestützt auf das MEDASGutachten vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/150) stellte sie mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2014 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/157). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 11. Februar 2015 (Urk. 8/163) verfügte sie am 2. April 2015 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. Mai 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der ganzen Rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid über den Rentenanspruch. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 (Urk. 7) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. August 2015 bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwalt Kümin als unentgeltlichen Rechtsvertreter und stellte ihm ein Doppel der Beschwerdeantwort zu (Urk. 12). Infolge Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit wurde Rechtsanwalt Kümin mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entlassen und entschädigt (Urk. 16). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 wurde der neu mandatierte Rechtsanwalt Grossen dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/150) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe und er in seinem angestammten Beruf als Officemitarbeiter im Service seit Juni 2014 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2 f.).
Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer eine relevante Besserung seines Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung am 27. März 2006 (Urk. 1 S. 4 f., S. 8). Ausserdem brachte er verschiedene Gründe vor, weshalb auf das MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2014 nicht abgestellt werden dürfe (Urk. 1 S. 5-8).
3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung des Sachverhaltes bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 27. März 2006 (Urk. 8/48). Diese beruht auf den Schlussfolgerungen im Gutachten der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 25. Juli 2005 (Urk. 8/41; vgl. Urk. 8/42 S. 4). Die Gutachter attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und begründeten diese mit einem ausgeprägten Schmerzerleben und dem damit verbundenen Schonverhalten, was auf folgende Diagnosen zurückgeführt wurde (Urk. 8/41 S. 18):
-Chronische Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren als auch einem medizinischen Krankheitsfaktor (DSM IV 307.89/ICD-10 F45.4)
-Chronische posttraumatische Belastungsstörung (DSM IV 309.81/ICD-10 F43.1)
-Mittelgradige depressive Episode in Teilremission (DSM IV 296.25/ICD-10 F32.10)
Weiter führten die Gutachter aus, zum Zeitpunkt der Untersuchung sei beim Beschwerdeführer immer noch ein starkes Unbehagen bei der Thematisierung des Unfallgeschehens bemerkbar, ebenso Konzentrationsstörungen und eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Ferner habe der Beschwerdeführer über wiederkehrende Albträume und Flashbacks berichtet, auch wenn sich diese im Verlauf des letzten Jahres etwas gebessert hätten. Die vorhandenen Angaben legten nahe, dass der Proband eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe, welche zum Zeitpunkt der Untersuchung jedoch nicht im Vordergrund der Beschwerden gestanden habe (Urk. 8/41 S. 13).
Der Beschwerdeführer habe über anhaltende Schmerzen im Rücken, in den Beinen, den Armen und am Hinterkopf berichtet. Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine globale schmerzbedingte Verlangsamung und Bewegungseinschränkung v.a. der rechten oberen Extremität, eine generalisierte Erhöhung des Muskeltonus, eine Druckschmerzhaftigkeit der gesamten Wirbelsäule sowie eine Hypästhesie für Vibration, Lagesinn und Schmerz an beiden Beinen bis auf Höhe der Oberschenkel gezeigt. Die Schmerzen könnten angesichts ihrer Ausdehnung, ihrer Intensität und ihrer mehrjährigen Dauer sicher nicht mehr allein durch die unfallbedingten Verletzungen erklärt werden. Vielmehr müsse aufgrund des gegenwärtigen Krankheitsbildes von einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden, an deren Zustandekommen psychologische Faktoren einen erheblichen Anteil hätten. Die Schmerzen nähmen im Leben des Probanden eine zentrale Rolle ein. Sie würden verstärkt und unterhalten durch die auf sie gerichtete Aufmerksamkeit, die intensive Zuwendung und Entlastung, die der Proband ihretwegen von Seiten seines Umfeldes erfahre, und sein ausgeprägtes Schonverhalten. Als weiterer psychologischer Faktor, welcher zur Entstehung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Schmerzstörung beigetragen habe, sei die Kränkung des Probanden durch das Verhalten seines Arbeitgebers nach dem Unfall und durch die schmerzbedingte Beeinträchtigung seines Sexuallebens zu nennen. Weitere, mit dem Unfall nicht in Zusammenhang stehende Belastungsfaktoren seien die Entwurzelung des Probanden sowie sein lange Zeit schwebendes und schliesslich mit einem abschlägigen Bescheid ausgegangenes Asylverfahren (Urk. 8/41 S. 14 f.).
Bei der Untersuchung habe der Proband depressive Beschwerden in Form von Traurigkeit, Freudlosigkeit, Insuffizienzgefühlen, Gefühlen der Sinnlosigkeit, einer Antriebsminderung, einer verminderten Libido und eines gesteigerten Schlafbedürfnisses angegeben. Lege man dessen Angaben im SCL-90-R zugrunde, so hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung subjektiv die körperlichen Beschwerden und danach phobische Ängste beziehungsweise eine allgemeine Ängstlichkeit im Vordergrund der Beschwerden gestanden, während die depressiven Beschwerden erst an vierter Stelle gefolgt seien. Fasse man diese Befunde zusammen, so liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein leichtes bis höchstens mittelgradiges depressives Syndrom vor. Die depressive Störung könne als Folge der Traumatisierung und der schmerzbedingten Beeinträchtigungen aufgefasst werden und trage zugleich zur Aufrechterhaltung der Schmerzstörung bei, indem sie aktive Bewältigungsversuche erschwere (S. 16).
4.
4.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 21. Juni 2011 (Urk. 8/74), den Beschwerdeführer am 14. Januar 2011 zum ersten Mal und danach am 9. Februar, 15. März und 30. Mai 2011 behandelt zu haben. Bei der Erstkonsultation habe sich der Beschwerdeführer über Schmerzen im Unterbauch, lumbale Schmerzen, Kopfweh, Schmerzen an der Radialseite der rechten Hand, Wadenkrämpfe sowie Durchschlafstörungen und Tagesmüdigkeit beklagt. Die körperliche Untersuchung habe sich schwierig gestaltet, da der Patient aus Angst vor Schmerzen gewisse Bewegungen vermieden habe. Die Paroxetin-Konzentration im Serum sei aus unerfindlichen Gründen mehrmals nicht messbar gewesen, obwohl der Patient versichert habe, das Medikament (ein Antidepressivum) regelmässig zu nehmen.
Aufgrund folgender Diagnosen attestierte Dr. A.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit:
-Mittelgradige Depression
-Posttraumatische Verarbeitungsstörung eines Unfalls vom April 2001
-Andauerndes Schmerzsyndrom lumbal im Rahmen eines Facettengelenkssyndroms
-Posttraumatische Schmerzen im Radialbereich der rechten Hand
-Rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom
4.2 Im MEDAS-Gutachten (Allgemeininternistische, psychiatrische, orthopädische, neurologische, neuropsychologische und viszeralchirurgische Untersuchungen) vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/150) wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ohne Einfluss wurden folgende Diagnosen genannt (S. 22):
1.Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2.Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
-chronische Unterbauchschmerzen ohne erkenntliche organische Ursache (ICD-10 R10.3)
3.Status nach Handverletzung der dominanten rechten Seite am 22.04.2001 (ICD-10 T92.8/M79.60)
-kein objektivierbarer Hinweis für länger dauernde Schonung dieser Extremität
4.Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80)
-anamnestisch Status nach Rückenkontusion am 22.04.2001
5.Status nach Transversalisplastik beidseits ohne Hinweise auf Hernienrezidiv (ICD-10 K40.20)
6.Verdacht auf gastroösophagealen Reflux (ICD-10 K21.9)
7.Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
-unter medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt
Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im linken Bein, im rechten Arm, im Rücken, im Unterleib und am Hals rechts. An diesen Stellen sei er nach dem Unfall operiert worden (S. 5 f.).
Die psychiatrische Untersuchung ergab, dass sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen, die er auf das Unfallereignis zurückführe, nicht mehr arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren mit einem Migrationshintergrund beziehungsweise einem auch in den Akten dokumentierten Flüchtlingsschicksal, einer chronischen Beschwerdesymptomatik nach einem Unfallereignis, die sich bis heute nicht gebessert habe, einer früheren in der Schweiz angelernten Tätigkeit im Reinigungsdienst und einer nun angespannten finanziellen Situation durch die Abhängigkeit vom Sozialamt. Er lebe nun alleine, getrennt von der Familie in einem Zimmer vom Sozialamt. Die Belastungsfaktoren seien deutlich ausgeprägt und drückten sich im Sinne der Abwehr auch in den Schmerzen aus. Zusätzlich bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode. Diese sei gekennzeichnet durch die Kriterien gemäss ICD-10 der leichten depressiven Verstimmungen, erhöhten Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Die depressiven Verstimmungen zeigten sich beim Beschwerdeführer vor allem auch in rascher aggressiver Gestimmtheit, was bei Männern mit Depressionen nicht selten sei. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Die Prognose sei deshalb ungünstig (S.10).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die leichte depressive Episode wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Explorand sei nicht suizidal und leide nicht unter schweren Konzentrationsstörungen, die eine körperlich angepasste und seinen Fähigkeiten entsprechende praktische Tätigkeit, wie auch die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht zumutbar erscheinen liessen. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber keine schwere chronische somatische Erkrankung. Es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden, das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, wie eine psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung sei nicht erwiesen. Ein schwerer sozialer Rückzug bestehe nicht. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Daher könne es dem Exploranden trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen (S. 10 f.).
Der Explorand fühle sich überhaupt nicht mehr arbeitsfähig und begründe dies vor allem mit seinen Schmerzen, die er auf das Unfallereignis zurückführe. Dazu müsse vor allem auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Im Untersuchungsgespräch habe er aber ruhig sitzenbleiben können und die Anamneseerhebung sei möglich gewesen. Er habe die lebensgeschichtlichen Ereignisse in der zeitlichen Abfolge richtig angegeben, wenn er sich auch an die Lebensdaten oft nicht genau habe erinnern können. Er habe gute Kontakte in seinem Umfeld angegeben. Er sei sonst bezüglich der Lebensführung selbständig, finanziell aber vom Sozialamt abhängig. Er habe auch angegeben, seit dem Unfallereignis 2001 unter sexuellen Funktionsstörungen zu leiden. Er habe aber Kinder, die nach den Akten 2008 und 2010 geboren seien, somit könnten diese Störungen nicht schwer ausgeprägt sein. Es bestehe eine hausärztliche Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation. Er habe angegeben, Medikamente einnehmen zu müssen. Am Untersuchungstag habe er diese aber nicht bei sich gehabt. Er habe also darauf auch verzichten können (S. 11).
Der behandelnde Hausarzt, Dr. A.___, habe eine mittelgradige Depression, eine posttraumatische Verarbeitungsstörung wegen eines Unfalls vom 04/01, ein andauerndes Schmerzsyndrom lumbal im Rahmen eines Facettengelenksyndroms, posttraumatische Schmerzen im radialen Bereich der rechten Hand und ein rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom diagnostiziert. Die angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei wahrscheinlich auch aus gesamtmedizinischer Sicht erfolgt und könne ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Aufgrund der heutigen Untersuchung bestehe neben der Schmerzstörung eine leichte depressive Episode. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 könne nicht bestätigt werden. Dafür sei die entsprechende Symptomatik mit wiederkehrenden traumatischen Erinnerungen und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, mit auch einer emotionalen Abstumpfung der Umgebung gegenüber und mit Phasen von Erregtheit zu wenig ausgeprägt. Auch handle es sich beim Unfallereignis, auf das die Beschwerden zurückgeführt würden, nicht um ein deutlich schweres Ereignis, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die ICD10 nenne in diesem Zusammenhang z.B. ein schweres Katastrophenereignis oder ein schweres Verbrechen, wie erlebte Folter oder eine Vergewaltigung (S. 11).
Im Gutachten der Psychiatrischen Privatklinik Z.___ seien 2005 eine chronische Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren als auch einem medizinischen Krankheitsfaktor, eine chronische posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode in Teilremission diagnostiziert worden. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit könne damit nicht begründet werden. Die depressive Episode sei als in Teilremission angegeben worden, es habe also eine Besserungsfähigkeit, auch unter dem natürlichen Verlauf bestanden. Aufgrund der heutigen Untersuchung bestehe noch eine leichte depressive Episode neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Auch unter Berücksichtigung der Kriterien der Zumutbarkeit könne hier eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden. Gemäss den erhobenen Befunden der Psychiatrischen Privatklinik Z.___ könne rückwirkend wahrscheinlich lediglich eine zum damaligen Zeitpunkt bestandene vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, aufgrund der damals bestandenen mittelgradigen depressiven Episode. Bezüglich des zeitlichen Rahmens könne diese nur punktuell bestätigt werden, da weitere fachärztliche Befunde, auf die mit Sicherheit abgestützt werden könne, im Verlauf fehlten (S. 11 f.).
Zu den somatischen Untersuchungen fassten die Gutachter zusammen, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom im Vordergrund gestanden. Für die Hand- und Rückenbeschwerden nach dem Unfall habe sich keine wesentlich objektivierbare pathologische Ursache gefunden. Zumindest 3 von 5 Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung seien keine pathologischen Befunde festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei weder aus neurologischer noch aus neuropsychologischer Sicht beeinträchtigt. Bei der viszeralchirurgischen Untersuchung hätten sich regelrechte Befunde nach Transversalisplastik beidseits gefunden. Hinweise für ein Hernienrezidiv hätten nicht bestanden. Die chronischen Unterbauchbeschwerden könnten organisch nicht erklärt werden. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Die medikamentöse Behandlung sei ungenügend. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch aber nicht beeinträchtigt (S. 23).
Gestützt darauf führten die Gutachter aus, der Explorand sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis zumindest mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Für die früher ausgeübte Tätigkeit im Restaurant sei medizinisch gesehen keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erkennbar. Mit Bezug auf Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gingen die Gutachter davon aus, dass nach dem Unfall im April 2001 vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Genaue Angaben über Zeit und Höhe der Arbeitsunfähigkeit könnten nicht gemacht werden. Die Rentenzusprache sei aufgrund einer psychiatrischen Beurteilung mit mittelgradiger depressiver Episode, posttraumatischer Belastungsstörung und chronischer Schmerzstörung erfolgt. Die damals angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit scheine bereits retrospektiv etwas hoch angesetzt. Insgesamt könne im Laufe der Zeit von einer weitgehenden Rückbildung der depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Die posttraumatische Belastungsstörung sei syndromal nicht mehr vorliegend und wäre ätiologisch nur ungenügend erklärbar. Die von ihnen festgestellte, uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum im Juni 2014 (S. 23 f.).
Der Explorand fühle sich seit dem Unfall 2001 nicht mehr arbeitsfähig. Bei den Untersuchungen seien eine massive Symptomausweitung und somatisch nicht erklärbare Beschwerden festgestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Es wäre dem Exploranden daher zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die psychosoziale Situation habe sicher einen negativen Einfluss auf die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zudem erhalte der Explorand durch die bestehende Berentung einen sekundären Krankheitsgewinn (S. 24).
Aus somatischer Sicht lägen keine eingehenden Beurteilungen vor. Der Hausarzt Dr. A.___ habe im Bericht vom 21. Juni 2011 einen unveränderten Gesundheitszustand mit mittelgradiger Depression und posttraumatischer Verarbeitungsstörung und 100%iger Arbeitsunfähigkeit angegeben. Diese Angaben stützten sich auf die subjektiven Beschwerden des Exploranden und die bestehende Berentung. Aus psychiatrischer Sicht seien im Gutachten der Privatklinik Z.___ 2005 eine chronische Schmerzstörung mit psychischen Faktoren, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Bei ihrer Untersuchung (in der MEDAS) sei noch eine leichte depressive Episode festgestellt worden. Die Schmerzstörung werde als anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne gemäss ICD10 Kriterien nicht mehr bestätigt werden. Aufgrund der angegebenen mittelgradigen depressiven Symptomatik sei damals die 100%ige Arbeitsunfähigkeit hoch angesetzt gewesen (S. 24).
5.
5.1
5.1.1 Gegen den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 21. Oktober 2014 (E. 4.2) macht der Beschwerdeführer zunächst die Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung geltend. Sodann rügt er das Vorgehen bei der Zuteilung der Gutachtensstelle über SuisseMED@P (Urk. 1 S. 6).
5.1.2 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der regelmässige Beizug eines Experten, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von den IV-Stellen schafft (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.2).
5.1.3 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2015) detailliert geregelt (Rz 2075-2082). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI, wobei das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier zu erfassen ist (Rz 2077 KSVI).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 17. Juni 2013, wie in Rz 2076 KSVI vorgesehen, über die vorgesehene Begutachtung, die Fachrichtungen, den Fragenkatalog sowie über die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip informiert, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 8/119). In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines Einigungsversuchs vor der Vergabe der Begutachtung nach dem Zufallsprinzip (Urk. 8/122). Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge auf diesen Antrag nicht einging, ist nicht zu beanstanden, denn die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen, womit für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum mehr bleibt (BGE 140 V 507 E. 3.2.1).
Entsprechend dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI erfasste die Beschwerdegegnerin den Auftrag auf der Plattform SuisseMED@P mit den notwendigen Angaben, worauf SuisseMED@P am 2. Juli 2013 über die Auftragsvergabe an die MEDAS Y.___ per E-Mail informierte (Urk. 8/125). Daraufhin überliess die Beschwerdegegnerin der MEDAS ihre Akten (Urk. 8/124). Mit E-Mail vom 16. Oktober 2013 teilte die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin auch die beteiligten Gutachter mit (Urk. 8/131), worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer entsprechend orientierte und Frist für triftige Einwendungen gegen die Gutachter ansetzte (Urk. 8/132). In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 wiederholte der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die zugeteilte MEDAS, verzichtete jedoch unter Hinweis auf die derzeitige Gerichtspraxis auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/133).
Vorgehen und Dokumentation der Vergabe des Gutachtensauftrages über SuisseMED@P entsprechen den vorerwähnten Weisungen des BSV. Eine weitergehende (physische) Dokumentation über die ausschliesslich elektronisch abgewickelte Auftragsvergabe ist nicht vorgesehen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten wurden oder dass die Auftragsvergabe über SuisseMED@P nicht gemäss den Weisungen des BSV erfolgt wäre.
5.2
5.2.1 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2014 (E. 4.2) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen in psychiatrischer, orthopädischer, neurologischer, neuropsychologischer, viszeralchirurgischer und internistischer Hinsicht und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die Gutachter schilderten ausführlich die vom Beschwerdeführer erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzten sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten insbesondere des der Rentenzsprache zugrundeliegenden Gutachtens der Psychiatrischen Privatklinik Z.___ (Urk. 8/41) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen als begründet.
Die Gutachter würdigten namentlich die Diskrepanz zwischen den diskreten organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen und den subjektiv geklagten Beschwerden sowie dem gezeigten demonstrativen Verhalten des Exploranden während der Untersuchung und mit Bezug auf dessen Compliance.
5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt die kurze Untersuchungsdauer und die mangelnde Detaillierung des psychiatrischen Teilgutachtens (Urk. 1 S. 5). Dem ist zu entgegnen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Untersuchungsdauer ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein; zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2014 vom 12. November 2014 E. 8). Dies trifft hier zu. Insbesondere setzte sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit den sich aus den Vorakten ergebenden Diagnosen auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise (vgl. dazu auch E. 5.3-4 nachfolgend).
5.3 In psychiatrischer Hinsicht ist eine Besserung der depressiven Störung auszumachen. Während sie 2005 noch einen mittleren Grad aufwies, liegt aktuell gemäss der Einschätzung der MEDAS-Gutachter lediglich noch eine leichte depressive Episode vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Dazu kommt, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zwar gab er auf dem Revisionsfragebogen vom 18. September 2010 an, bei med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung zu sein. Als Datum der letzten Kontrolle wurde der 20. September 2010 angegeben (Urk. 8/60). Jedoch teilte med. pract. B.___ der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2010 mit, dass der Beschwerdeführer nur einmal bei ihm gewesen sei (Urk. 8/65). Weitere behandelnde Ärzte nannte der Beschwerdeführer nicht. Bei Einleitung der Rentenrevision war der Beschwerdeführer offenbar auch nicht in hausärztlicher Behandlung, gab er doch auf dem Revisionsfragebogen keinen Hausarzt an (Urk. 8/60). In Dr. A.___ Behandlung begab er sich erstmals am 14. Januar 2011 (Urk. 8/73, Urk. 8/74). In der Folge stellte der Hausarzt fest, dass der antidepressive Wirkstoff Paroxetin im Serum des Beschwerdeführers mehrmals nicht messbar war, obwohl dieser versicherte, das Medikament regelmässig einzunehmen (Urk. 8/74 S. 1). Auf Unstimmigkeiten bei der Medikamenteneinnahme wies ebenfalls der psychiatrische Gutachter der MEDAS hin (vgl. Urk. 8/150 S. 11). Von einer konsequenten fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung kann somit keine Rede sein. Die beschriebene Unbeständigkeit der Behandlung kann zudem auch auf einen nunmehr geringeren Leidensdruck nach erheblicher Besserung der sich bereits 2005 in Teilremission befundenen Symptomatik zurückgeführt werden. Aus diesen Gründen ist die gutachterliche Einschätzung, wonach der leichten depressiven Episode keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben werden darf (Urk. 8/150 S. 10), aus juristischer Sicht zu bestätigen.
5.4 Mit Bezug auf die von den Gutachtern der MEDAS nicht bestätigte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist zunächst festzuhalten, dass tatsächlich fraglich erscheint, ob der vom Beschwerdeführer 2001 erlittenen Unfall als traumatisches Ereignis im Sinne der ICD-10 angesehen werden darf. Danach wird eine posttraumatische Belastungsstörung anerkannt, wenn sie als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses entsteht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein (ICD-10 F43.1; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 207). Weiter tritt in der Mehrzahl der Fälle im Verlauf eine Heilung ein (a.a.O, S. 208), weshalb die vom psychiatrischen Gutachter der MEDAS erhobene geringgradige Ausprägung der Symptomatik (Urk. 8/150 S. 11) auch im Sinne einer Besserung interpretiert werden kann. Eine Besserungstendenz mit Bezug auf die posttraumatische Symptomatik liess sich im Übrigen bereits zur Zeit der Begutachtung in der Psychiatrischen Klinik Z.___ im Jahr 2005 ausmachen (vgl. Gutachten vom 25. Juli 2005, Urk. 8/41 S. 13).
Aus diesen Gründen vermag die im MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2014 erfolgte Verneinung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vollumfänglich zu überzeugen.
5.5
5.5.1 Bezüglich der ebenfalls diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist Folgendes festzuhalten: Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es erfolgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurteilung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).
Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den medizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2).
Gutachten, die wie hier nach altem Verfahrensstandard eingeholt wurden, verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und der erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8). Es ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).
5.5.2 Die Gutachter wiesen auf eine massive Symptomausweitung hin (Urk. 8/150 S. 24). Die Teilgutachten in den einzelnen Fachgebieten enthalten zahlreiche Hinweise auf eine Verweigerungshaltung während den Untersuchungen, Inkonsistenzen und bewusstseinsnahe Ausgestaltung von Symptomen (Urk. 8/150 S. 15, S. 18 f., S. 20). Ob damit ein Grund für den Ausschluss eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und damit des Leistungsanspruchs vorliegt, was eine Prüfung der zumutbaren Leistungsfähigkeit nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 208 erübrigen würde (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2016 vom 12. August 2016 E. 2.2 sowie 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1), kann vorliegend offen bleiben, denn selbst eine Prüfung nach den Standardindikatoren (S. 33 f.) führt wie nachfolgend dargelegt wird aus juristischer Sicht ebenfalls zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
5.5.3 Unter dem Komplex Gesundheitsschädigung muss zunächst die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erörtert werden. Bei diesem Indikator geht es darum, die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung festzustellen, d.h. Schwere und Ausmass des Krankheitsgeschehens (Gächter/Meier, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter 29. Juni 2015, S. 12). In BGE 142 V 106 führte das Bundesgericht dazu aus, die Sachverständigen sollten die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen könnten, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten seien. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung sei vermehrt Rechnung zu tragen: Als „vorherrschende Beschwerde” verlangt werde „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz”. Im Gegensatz zu anderen psychosomatischen Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufwiesen, setze die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (E. 3.3). Mit der Diagnose sei aber noch nicht gesagt, dass der Gesundheitsschaden auch invalidisierenden Charakter habe. Ob dies zutreffe, beurteile sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit habe. Entscheidend sei, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar sei, ganz oder teilweise zu arbeiten. Fehle es bei der gestellten psychiatrischen Diagnose bereits an einem Bezug zum Schweregrad, sei die ärztliche Feststellung, welche per se von einem umfassenden Krankheitsbegriff ausgehe, anhand der rechtserheblichen Indikatoren im Sinne einer Überprüfung der schmerzbedingten Beeinträchtigung im Alltag zu beurteilen. Die geltend gemachten Funktionseinschränkungen seien anhand einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu bestätigen oder zu verwerfen (E. 4.4). Im Urteil 8C_82/2016 vom 9. Mai 2016 präzisierte das Bundesgericht sodann, dass sich der funktionelle Schweregrad einer Störung nach deren konkreten funktionellen Auswirkung beurteile und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen schmerzbedingt beeinträchtigt sei (E. 5.3).
Die Gutachter der MEDAS legten nachvollziehbar dar, dass sich das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht mehr arbeiten zu können, durch die geringen somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Unter Hinweis auf deutlich ausgeprägte psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die sich im Sinne der Abwehr auch in den Schmerzen ausdrückten, schlossen sie auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Nach seinen Angaben kann der Beschwerdeführer seit dem 2001 erlittenen Unfall nicht mehr arbeiten. Dies steht im Gegensatz zum Fehlen einer schweren somatischen Erkrankung oder eines schweren psychischen Leidens, was im Rahmen der Aggravationstendenzen zu interpretieren ist. Bei dieser Aktenlage ist ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens zu verneinen.
Eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor. Insbesondere stellt die Diagnose einer nunmehr leichten depressiven Episode rechtsprechungsgemäss keine solche dar. Aus somatischer Sicht besteht in der Ausübung einer leichten bis zumindest mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit keine zeitliche Einschränkung, weshalb der somatischen Komorbidität keine übermässige Ausprägung zukommt.
5.5.4 Im Rahmen des sozialen Kontextes ist ein sozialer Rückzug von sozialen Aktivitäten nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer lebte zur Zeit der Begutachtung mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in einer grossen Wohnung, in welcher noch zwei weitere Personen lebten (Urk. 8/150 S. 6). Er telefoniert regelmässig mit seiner Mutter in C.___ und pflegt gute Kontakte zu seinen Kindern sowie zu Landsleuten, mit denen er sich gerne trifft (Urk. 8/150 S. 8 f.).
5.5.5 Bei der Konsistenzprüfung ist auf die vielen in den Akten dokumentierten Inkonsistenzen hinzuweisen, die auf einen mangelnden Leidensdruck schliessen lassen. So ist für die Zeit nach der Rentenzusprechung im Jahr 2006 (Urk. 8/48) keine fach- oder hausärztliche Behandlung dokumentiert. Erst im Januar 2011 unter dem Einfluss des Revisionsverfahrens begab sich der Beschwerdeführer in die hausärztliche Betreuung von Dr. A.___. Als weitere behandelnde Ärzte gab er lediglich zwei Psychiater an, med. pract. B.___ (Urk. 8/60 S. 1) und Dr. D.___ (Urk. 8/74 S. 2), bei denen allerdings keine konsequente Behandlung stattgefunden hat. Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer somit trotz den geklagten psychischen Beschwerden seit Jahren keine konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch genommen. Eine mangelnde Behandlungsmotivation kann schliesslich darin erblickt werden, dass ein vom Beschwerdeführer angeblich eingenommenes Antidepressivum gemäss den von Dr. A.___ mehrmals veranlassten Laboruntersuchungen nie nachweisbar war (Urk. 8/74 S. 1).
Verschiedene Inkonsistenzen lassen sich auch dem MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2014 entnehmen. Diese gehen von einer massiven Verdeutlichung der Symptome bis zur Verweigerung der Mitwirkung an verschiedenen Untersuchungen in der MEDAS (Urk. 8/150 S. 15, S. 18, S. 20).
Aus den Akten ergibt sich somit ein Bild eines in passiver Erwartungshaltung verharrenden Mannes, der keinerlei Interesse an einer Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit hat und bisher auch keine Anstalten in dieser Richtung selbständig unternommen hat.
5.5.6 Zusammenfassend stellt die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2014 unter Berücksichtigung des nicht ausgeprägten funktionellen Schweregrades sowie der verschiedenen Inkonsistenzen beziehungsweise Aggravationstendenzen und der mangelnden Compliance keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Anlass für die seitens des Beschwerdeführers beantragte Neubegutachtung (vgl. Urk. 1 S. 2) besteht somit auch unter diesem Blickwinkel nicht.
5.6 Aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten sowie in jeder leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist, womit keine Invalidität mehr besteht.
6.
6.1 Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 9).
6.2 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
6.3 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 1967 geboren und bezog ab 1. April 2002 eine Invalidenrente. Zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung (2. April 2015, Urk. 2) bezog er damit seit 13 Jahren eine Rente und war 47 Jahre alt. Somit sind beide von der Rechtsprechung aufgestellten, alternativen Voraussetzungen für die Annahme der Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen vor der Renteneinstellung nicht erfüllt, weshalb ihm eine Verwertung der verbesserten Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zugemutet werden kann. Eine vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen vor der Rentenaufhebung ist unter diesen Umständen nicht notwendig, womit auch aus diesem Grund kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine weitere Ausrichtung der Rente besteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich demgemäss als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist Rechtsanwalt Grossen für seine Bemühungen entsprechend seiner Kostennote vom 24. November 2016 (Urk. 22) mit Fr. 381.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Grossen, Zürich, wird mit Fr. 381.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Grossen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner