Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00531 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960 (Urk. 6/10), war zuletzt von Februar 1990 bis Ende Mai 2010 als Betriebsangestellter in der Wagenreinigung für die Y.___ tätig (Urk. 6/1/1-2). Am 26. Oktober 2010 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden und psychischen Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2011 ein (Urk. 6/22, Urk. 6/25). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 18. August und vom 20. September 2011 eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2011 zu (Urk. 6/37, Urk. 6/42, Urk. 6/51). Im darauffolgenden Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/57) wurde der Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt (Mitteilung vom 23. November 2012, Urk. 6/64).
1.2 Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/65) und holte unter anderem das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2014 ein (Urk. 6/72). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 die Einstellung der bisherigen ganzen Rente an (Urk. 6/74). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, ergänzt mit Schreiben vom 4. Dezember 2014, 5. und 29. Januar 2015, Einwände (Urk. 6/77, Urk. 6/83, Urk. 6/91, Urk. 6/94). Mit Verfügung vom 20. April 2015 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie angekündigt auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 23. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-
bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Aufhebung der ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem somatoformen Schmerzsyndrom und an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, welche seit Januar 2014 als leichte bis mittelgradige depressive Episode vorliege. Dies entspreche keiner psychischen Komorbidität im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne. Die Beschwerden seien aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht daher überwindbar. Da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Denn bei der Begutachtung durch Dr. B.___ sei die beauftragte Dolmetscherin nicht erschienen. Stattdessen habe seine Tochter übersetzt. Eine Mitwirkung von Familienangehörigen als Dolmetscher(in) verstosse jedoch gegen Art. 36 Abs. 1 ATSG, wobei dies in Bezug auf die somatischen Beschwerden in Ausnahmefällen als genügend erachtet werden könne, was gerichtlich zu prüfen sei. Bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ sei kurzfristig die Mutter der aufgebotenen Dolmetscherin beigezogen worden, die dieser kurz zuvor zufällig auf der Strasse getroffen habe, die jedoch nur 20 Minuten Zeit gehabt habe. Danach habe wieder seine Tochter übersetzt. Dies sei im Gutachten nicht korrekt aufgeführt worden, was gegen die Richtlinien seines Berufstandes verstosse. Auch habe die Dolmetscherin ihm, dem Beschwerdeführer, die Angaben des Gutachters nicht übersetzt. Er habe den Eindruck gehabt, dass er kaum einbezogen worden sei, und habe sich nicht in der Lage gesehen, seine Traumata aus der Vergangenheit und seine Beschwerden zu schildern. Zudem sei eine Übersetzung des psychiatrischen Begutachtungsgesprächs durch Familienangehörige weder sinnvoll noch zulässig, zumal die Anwesenheit von Angehörigen verfälschend wirken könne und die erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität damit nicht gewährleistet sei. Die Mängel der Begutachtung durch Dr. C.___ würden sich in der mangelhaften Aufnahme der Ananmese im psychiatrischen Bereich zeigen. Die nach wie vor bestehenden psychischen Beschwerden, so die sehr ausgeprägt vorhandenen Flashbacks und Ängste sowie Suizid- und Selbstverletzungsgedanken seien kaum erfasst und nicht thematisiert worden. Dr. C.___ habe die Situation in der Vergangenheit und die aktuelle Situation nicht genügend erfragt. Sein Zustand erscheine im Gutachten zu Unrecht viel zu positiv. Das Gutachten von Dr. C.___ erfülle die von der Rechtsprechung definierten Qualitätsanforderungen und die Anforderungen an ein Revisionsgutachten nicht. Dies werde in den Stellungnahmen zum Gutachten von den Ärzten des Medizinischen Zentrums D.___ vom 12. Januar 2015 (Urk. 6/94/5-9) und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2015 (Urk. 6/94/10-13) deutlich aufgezeigt. Gestützt auf die Angaben von Dr. E.___ sei davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im Jahr 2011 nicht gebessert habe. Das Gutachten von Dr. C.___ stelle im Ergebnis lediglich eine andere Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes dar. Sodann habe die Beschwerdegegnerin trotz seines entsprechenden Antrages im Vorbescheidverfahren keine Abklärungen bezüglich der ungenügenden Übersetzungen und insbesondere der Dauer der Anwesenheit der Dolmetscherin bei Dr. C.___ getätigt sowie sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu der nur teilweise durch eine professionelle Übersetzerin und ansonsten durch die Tochter erfolgte Übersetzung geäussert, womit sie ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe. Des Weiteren wäre eine Verlaufsbegutachtung bei den im Jahr 2011 mit der Sache befasst gewesenen Gutachtern sinnvoll gewesen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei zudem zuerst von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen. Erst nach den Ausführungen der Kundenberatung und des Rechtsdienstes zur Überwindbarkeit und Wiedererwägung sei vom RAD ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Dies widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf ein faires Verfahren, da die Voraussetzungen für eine Wiederwägung im Revisionszeitpunkt keineswegs gegeben gewesen seien (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 10 S. 2 ff.).
2.3 Bezüglich der formellen Rüge des Beschwerdeführers kann - wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt - ausgangsgemäss offen bleiben, ob die
Beschwerdegegnerin mangels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt hat.
Eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt jedenfalls nicht vor, zumal sich die Verwaltung rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Entscheid geht im Übrigen zumindest hervor, dass und weshalb die
Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ abstellte (Urk. 2). Auch konnte der Beschwerdeführer sein Anliegen in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
2.4 In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Invaliditätsgrad seit den Rentenverfügungen vom 18. August und 20. September 2011 (Urk. 6/37, Urk. 6/42, Urk. 6/51) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 (Urk. 2), die rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Ausmass verändert hat.
3.
3.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit den Verfügungen vom 18. August und 20. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/37, Urk. 6/42, Urk. 6/51) stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3. Mai 2011 (Urk. 6/22, Urk. 6/25) ab (Urk. 6/29/5). Die Gutachter hatten im Wesentlichen die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einer schweren depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.2) und eines lumbovertebralen bis linksbetonten lumbospondylogenen Syndroms gestellt und aufgrund des psychischen Leidens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/25/8-10).
Im darauffolgenden Revisionsverfahren im Jahr 2012 (Urk. 6/57) wurden unveränderte Verhältnisse und insbesondere ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand trotz regelmässigen psychiatrischen Behandlungen festgestellt (vgl. Feststellungsblatt vom 23. November 2012, Urk. 6/62/3, und Mitteilung vom 23. November 2012, Urk. 6/64). So stellte die Psychiaterin Dr. E.___, welche den Beschwerdeführer gemäss ihrem Bericht vom 4. Juni 2012 alle zwei bis vier Wochen behandelte, weiterhin die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 6/57/4). Im Bericht vom 27. Juni 2012 führte sie zusätzlich die Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), manifest seit zirka Anfang 2011, und einer wahrscheinlichen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) auf (Urk. 6/60/1).
Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, hielt im Bericht vom 12. Juli 2012 fest, aus somatischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung in die Beine seien gleichbleibend. Neu hinzugekommen sei ein Karpaltunnelsyndrom sensibel beidseits und ein Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits. Diese seien jedoch nicht relevant arbeitsbehindernd (Urk. 6/61).
Von dieser Vergleichsbasis ist auszugehen.
3.2
3.2.1 Der ab Einleitung der Revision im Dezember 2013 bestehende Gesundheitszustand wurde von den behandelnden Ärzten im Wesentlichen als weiterhin stationär eingeschätzt.
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 20. Dezember 2013 weiterhin die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer depressiven Störung mit Angst und somatischen Symptomen, einer PTBS und eines chronischen lumbovertebralen Syndroms fest. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 6/67/6-7).
Auch Dr. E.___ führte im Bericht vom 21. Januar 2014 dieselben Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), manifest seit zirka Anfang 2011, und den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) bei stationärem Gesundheitszustand und mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf (Urk. 6/68/1-3).
3.2.2 Dagegen schlossen die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___ gemäss ihrem Gutachten vom 14. August 2014 (Urk. 6/72) nach rheumatologischer und psychiatrischer Untersuchung vom 7. August 2014 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes insbesondere in psychischer Hinsicht ab Januar 2014. Und zwar bestehe die rezidivierende depressive Störung seit Anfang 2014 nur noch in der Schwere einer leichten bis mittelgradigen Episode (ICD-10 F33.0/1). Ausserdem sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu stellen. Von den gemäss den Leitentscheiden BGE 131 V 49 und 131 V 352 verlangten Kriterien seien zwar zwei erfüllt, jedoch nicht in dem Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die gebesserte psychische Komorbidität (Urk. 6/72/32-35). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe seit spätestens Herbst 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mehr (Urk. 6/72/17, Urk. 6/72/21-22). Die aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen, insbesondere das chronische, generalisierte Schmerzsyndrom, nicht ausreichend somatisch abstützbar, mit/bei primärem Fibromyalgie-Syndrom und Polyarthralgien axialer sowie vieler peripherer Gelenke, und das lumbalbetonte Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten mit/bei leichtgradiger Osteochondrose von LWK4/5 und Hernisakralisation links, sowie die radiologisch festgestellte Fingerpolyarthrose seien als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 6/72/6).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer sieht den Beweiswert des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. August 2014 (Urk. 6/72) dadurch in Frage gestellt, dass die ursprünglich beauftragte Dolmetscherin zur Untersuchung nicht erschienen war, seine Tochter bei der Begutachtung anwesend war und zum Teil die Übersetzung übernahm.
3.3.2 Gemäss dem rheumatologischen-internistischen Teilgutachten von Dr. B.___ erschien die aufgebotene Dolmetscherin nicht zu seiner Begutachtung, da sie den Termin vergessen und in den Flitterwochen geweilt habe. Die Tochter des Beschwerdeführers sei daher bereit gewesen, die Übersetzung durchzuführen. Weil er sich habe vorstellen können, dass gewisse der in den Vorakten erwähnten Beschwerden ihr nicht bekannt seien, habe er diese mit dem Beschwerdeführer diskutiert, als die Tochter nicht anwesend gewesen sei. Damit sei sichergestellt, dass sie Beschwerden, die ihr offensichtlich nicht bekannt seien, nicht erfahre (Urk. 6/72/2-3).
Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ wurde aufgeführt, dass bei der gleichentags stattgehabten, vom 11.15 bis 12.25 Uhr dauernden (Urk. 6/72/25) psychiatrischen Untersuchung die mündliche Übersetzung durch das Übersetzungsbüro H.___ erfolgt sei und während der Besprechung die Tochter des Beschwerdeführers meist anwesend gewesen sei, wie dies vom Beschwerdeführer gewünscht worden sei. Er habe erklärt, dass er sich durch deren Anwesenheit nicht gestört fühle (Urk. 6/72/26). In der Stellungnahme vom 16. Februar 2015 erklärte
Dr. C.___ ausserdem, die Übersetzerin sei mit leichter Verspätung erschienen. In dieser Zeit seien mit „der Versicherten und deren Tochter“ (gemeint wohl: dem Versicherten und dessen Tochter) vor allem eher administrative und ähnliche Fakten besprochen worden. Das Kernstück der Begutachtung, nämlich die psychiatrische Anamnese sei unter vollem Beizug der Übersetzerin erfolgt. Zusammenfassend könne er darauf hinweisen, dass die Befragung „der Versicherten“ (gemeint wohl: des Versicherten) insgesamt ausreichend und korrekt gewesen sei (Urk. 6/96/2).
Aus dem Schreiben der Tochter des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014, das im Einwandverfahren eingereicht wurde, geht hervor, Dr. C.___ habe ihnen bei ihrer Ankunft zum Termin um 11.30 Uhr (Urk. 6/71) gesagt, dass er spontan jemanden zum Übersetzen habe organisieren können, die bis um 12 Uhr werde bleiben könne. Es habe sich um die Mutter der (aufgebotenen) Dolmetscherin gehandelt, die er gerade per Zufall auf der Strasse in der Nähe der Praxis getroffen habe. Grösstenteils habe sie, die Tochter des Beschwerdeführers, dann übersetzt. Es sei ihr unangenehm gewesen, ihren Vater in dieser Situation zu erleben. Ihr Vater habe dieser nicht professionell auftretenden Übersetzerin während der kurzen Zeit (maximal 30 Minuten) seine Geschichte nicht schildern können (Urk. 6/90).
3.3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern - wie hier - sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein (Dolmetscher-)Diplom voraus. Bedeutsam sind nicht nur die Sprachkompetenzen sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der übersetzenden Person; auch Kenntnisse über kulturspezifische Besonderheiten, etwa des Krankheitsverständnisses, spielen eine Rolle. Deren Bewertung bleibt in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutachters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1).
Gemäss den von der Rechtsprechung als Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung anerkannten "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 sollen in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (dazu BGE 132 V 443 ; Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 4.5, in: SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55). Insbesondere die Anwesenheit Angehöriger kann verfälschend wirken. Erscheint es ausnahmsweise sinnvoll, zumindest einen Teil der Exploration in Anwesenheit bzw. unter Einbeziehung eines Angehörigen durchzuführen, muss aus dem Gutachten klar hervorgehen, welche Angaben vom Exploranden selber und welche vom Angehörigen stammen (BGE 140 V 260 E. 3.2-3).
Die Regel, dass das Gespräch zwischen psychiatrischem Sachverständigen und zu untersuchender Person nicht von einem Familienmitglied übersetzt werden soll, deckt sich mit der einhelligen medizinischen und juristischen Lehre. Danach eignen sich Angehörige (sinngemäss auch Freunde und Bekannte) nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu "familienrollenkonformem" Verhalten befangen sind. Befangenheit in der Untersuchungssituation kann auch auf Seiten des Exploranden bestehen. Sodann gewährleisten Angehörige nicht die für die Begutachtung erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität (BGE 140 V 260 E. 3.2.4). Der Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs ist daher prinzipiell ausgeschlossen. Das gilt indes nicht absolut: So kann es bei einer mässig deutsch sprechenden Person sachgerecht sein, dass der Sachverständige zunächst versucht, die Untersuchung alleine durchzuführen, um sich ein (möglichst unverfälschtes) Bild von ihrem Verhalten zu machen, dann aber zur Klärung von unklaren Fragen Familienangehörige beizieht (BGE 140 V 260 E. 3.3.1)
Der Beweiswert ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die Übersetzung durch Familienangehörige wesentlich auf die gutachtliche Beurteilung ausgewirkt hat. Die möglichen Nachteile (vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2.4) können wegen anderer Kommunikationshindernisse, welche auch mit einer professionellen Übersetzung nicht überwindbar wären, in den Hintergrund treten, zumal wenn sich die Untersuchung ohnehin vermehrt auf nonverbale Elemente (z.B. Verhaltensbeobachtung: Mimik, Gestik, Tonfall) konzentrieren muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 77/07 E. 5.1.1 mit Hinweis).
3.3.4 Hier steht fest, dass bei den beiden gutachterlichen Untersuchungen am 7. August 2014 die aufgebotene Dolmetscherin nicht anwesend war und (aufgrund ihrer Flitterwochen) auch nicht anwesend sein konnte. Insofern sind die Ausführungen von Dr. C.___ betreffend die psychiatrische Untersuchung nicht ganz transparent und es ist fraglich, ob die als Übersetzerin in der psychiatrischen Untersuchung - nebst der Tochter des Beschwerdeführers - kurzfristig beigezogene Person dafür ausreichend qualifiziert war. Allerdings bleibt deren Bewertung letztlich in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutachters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1) und Dr. C.___ hat sie als hinreichend eingeschätzt.
Ob der Umstand, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei der psychiatrischen Untersuchung anwesend war und teilweise übersetzt hat, als erheblicher formaler Mangel im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Da ihre Anwesenheit auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte und er dem Gutachter gegenüber ausdrücklich erklärte, dass er sich nicht gestört fühle (Urk. 6/72/26), erscheint es zumindest widersprüchlich, wenn er in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, wenn das Gutachten nicht zu seinen Gunsten ausgefallen ist, das Gegenteil behauptet und daraus den Anspruch auf eine neue Begutachtung ableitet.
3.3.5 Indes kann auf das Gutachten von Dr. C.___ aus inhaltlichen Gründen nicht abgestellt werden.
Der Vergleich der von ihm erfassten Angaben des Beschwerdeführers mit jenen in den Berichten der behandelnden Psychiaterin zeigt ungeklärte Widersprüche auf. So hat der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ diesem gegenüber angegeben, er erledige die Einkäufe selbständig oder zusammen mit den Kindern. Er fahre Auto. Es sei seit längerem nicht mehr zu deutlichen Ängsten beziehungsweise zu Selbstmordimpulsen gekommen. Sich selber verletzt habe er ebenfalls nicht mehr. Er habe mehrmals längere Aufenthalte in der I.___ machen können, unter anderem eineinhalb Monate im Jahr 2014. Die psychische Situation habe sich in der I.___ zusätzlich gebessert, die Schmerzen hätten sich dagegen nicht zurückgebildet (Urk. 6/72/28-30).
Dr. E.___ hielt im Bericht vom 15. Januar 2015 dagegen fest, der Beschwerdeführer gehe nicht einkaufen und fahre nicht Auto, sondern werde regelmässig von seiner Ehefrau oder einem Kollegen gebracht. Suizidgedanken seien praktisch immer vorhanden. Er frage sich immer wieder, ob und wie er sich umbringen solle. Als im Sommer 2013 ein Bekannter sich umgebracht habe, seien seine Suizidgedanken wieder hochaktuell geworden. Auch seien die Gedanken an Selbstverletzung mit dem Ziel einer psychischen Entspannung häufig da. Zudem habe er ununterbrochene Angstgedanken in Bezug auf alles. Angst sei ein Hauptthema in den Therapiegesprächen. Seine Rolle zuhause habe sich infolge seiner immer noch ausgeprägten Reizbarkeit und Freudlosigkeit auf die Störung des Familienlebens reduziert. Die Ehefrau bitte ihn immer wieder, in die I.___ zu reisen, damit sie und die Kinder sich erholen könnten. In der I.___ sei er häufig begleitet von einem seiner
Brüder oder er sei bei seiner Mutter und den kranken Schwestern, wobei er sich durch dieses Zusammensein noch mehr beeinträchtigt fühle (Urk. 6/94/11-13).
3.4
3.4.1 Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen im Gutachten von Dr. C.___ einerseits und im Bericht von Dr. E.___ andererseits ist das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ beweisrechtlich als nicht verwertbar zu beurteilen. Da es sich beim Gutachten vom 14. August 2014 um ein bidisziplinäres Gesamtgutachten mit interdisziplinärer Konsensbesprechung des rheumatologisch-internistischen und des psychiatrischen Experten handelt (Urk. 6/72/21), kommt dem somatischen Teilgutachten von Dr. B.___ kein gesonderter, eigenständiger Beweiswert zu.
3.4.2 Hinzu kommt, dass es sich bei den von den Gutachtern gestellten Diagnosen - aus somatischer Sicht - eines primären Fibromyalgie-Syndroms respektive eines chronischen, generalisierten Schmerzsyndroms und - aus psychiatrischer Sicht - einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 6/72/9) um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welches unter Berücksichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die von Dr. E.___ (Bericht vom 22. Januar 2015; Urk. 7/94/10) und der J.___ (Bericht der Akutstation Zentrum K.___ vom 24. Februar 2011; Urk. 6/49/13), gestellte Verdachtsdiagnose respektive von Dr. G.___ (Bericht vom 20. Dezember 2013, Urk. 6/67/6) gestellte Diagnose einer PTBS (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2).
Im bisdisziplinären Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ wurde die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dagegen noch mit Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Rechtsprechung (BGE 130 V 352, vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2) vorgenommen und als weitgehend überwindbar eingestuft (Urk. 6/72/34-35). Eine Stellungnahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (E. 4) ist dem Gutachten - und im Übrigen auch den Berichten der behandelnden Ärzte - nicht zu entnehmen.
3.4.3 Zwar ist nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Danach verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Indikatoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Dies ist hier angesichts der ungeklärten Sachverhaltswidersprüche indes nicht der Fall.
4.
4.1 Bei gegebener Akten- und Rechtslage kann somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 2011 und das Fehlen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens geschlossen werden. Aber auch der Standpunkt des Beschwerdeführers, es liege ein unveränderter Gesundheitszustand vor, ist nicht ohne Weiteres gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte anzunehmen.
Es fehlt nach dem Gesagten an einer beweisrechtlich verwertbaren, mindestens bidisziplinären Begutachtung zu sämtlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auf einer verlässlichen Sachverhaltsgrundlage mit einer Stellungnahme zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit im chronologischen Verlauf seit der Rentenzusprache im Jahr 2011 und im Vergleich mit
dem Gesundheitszustand vor den rentengewährenden Verfügungen vom 18. August und 20. September 2011. Dabei sind den gutachterlichen Experten auch die neu eingereichten Berichte, namentlich der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/94/10-13) vorzulegen.
Die Gutachter werden (bei entsprechender Diagnosestellung) auch zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 Stellung zu nehmen haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5).
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2015 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum hernach neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 zurückzuweisen.
Da die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher ungeklärter Fragen und in der Notwendigkeit der Ergänzung gutachterlicher Ausführungen be-gründet ist, steht sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), weshalb entgegen dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 15) von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist.
Sodann liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ein bisdisziplinäres Verlaufsgutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ oder von neuen fachlich qualifizierten Gutachtern oder ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten einholt.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-
entschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann