Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00533




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteilvom 22. Juli 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1963 geborene X.___ besuchte im Y.___ die Grundschule und das Gymnasium und war seit März 1986 als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig. Im März 1989 reiste er definitiv in die Schweiz ein, wo er ab Februar 1991 für die Z.___ in der Blumenanlieferung eine Anstellung fand (Urk. 8/2, Urk. 8/7). Am 7. November 2001 zog er sich bei einem Sturz im Kühlraum Rücken- und Kopfverletzungen zu und konnte die Arbeit unfallbedingt nicht mehr wieder aufnehmen (Urk. 8/11/2; Urk. 8/9, Anstellungsende 30. September 2002). Am 29. Oktober 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). In der Folge klärte diese den Sachverhalt ab, insbesondere liess sie den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2004; Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 und Wirkung ab 1. November 2002 sprach sie dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/31). Mit Mitteilung vom 19. August 2009 wurde der Rentenanspruch revisionsweise bestätigt (Urk. 8/45).

    Am 26. Februar 2013 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/49) und liess den Versicherten in diesem Zusammenhang polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 23. Mai 2014, Urk. 8/63/4-139). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2014 stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/67) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2. April 2015 fest (Urk. 8/85 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei eine neue polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das vorliegende Verfahren zu sistieren sei, bis die zuständigen medizinischen Fachgesellschaften den aktuellen Stand der Erkenntnisse zu Handen der gutachterlichen Praxis in Richtlinien fassen und nach diesen neuen Richtlinien die Begutachtung erfolgen könne (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die vorliegenden Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zählen würden. Insgesamt sei aktuell kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, was gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) zur Aufhebung der Rente führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der psychische Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verglichen zum Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom April 2014 erheblich verschlechtert habe (Urk. 1 S. 2). Im Rahmen von Art. 17 ATSG sei für die Prüfung einer Renteneinstellung aber der Zustand im Zeitpunkt der Verfügung massgebend, wobei gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung auszugehen sei. Zweifelsohne habe die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt nicht genügend abgeklärt, weshalb eine neue polydisziplinäre (insbesondere psychiatrische) Abklärung anzuordnen sei (Urk. 1 S. 4 f.).


3.    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 10. Juni 2004 (Invaliditätsgrad von 75 %), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 26. März 2004 stützt. Dieser diagnostizierte dannzumal als Hauptdiagnose eine prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25) mittelschweren bis schweren Grades bei langjähriger Symptomentwicklung. Allenfalls bestehe zusätzlich eine affektive Störung aufgrund eines medizinischen Krankheitsfaktors. Unter Ausschluss IV-fremder Faktoren sei von einer 70-80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/28 S. 9-11).

    Die revisionsweise Bestätigung der Rente vom 19. August 2009 (Urk. 8/45) basierte einzig auf einem knappen Formularbericht des Hausarztes (Urk. 8/43), was als Vergleichsgrundlage nicht ausreicht.


4.    Die für das MEDAS-Gutachten vom 23. Mai 2014 verantwortlichen Fachärzte konnten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einem chronischen lumbovertebralen und rechtsseitig lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, einer Orthodrome Circus Movement Tachycardia, einem Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2010), einer arteriellen Hypertonie, einer Adipositas sowie einer Lebersteatose zu (Urk. 8/63/33).

    Zusammenfassend hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter bei der Blumenbörse sowie in einer vergleichbaren leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus versicherungsmedizinischer und aus interdisziplinärer Sicht weder aktuell noch retrospektiv begründet werden. Die medizinischen Überlegungen welche zur Rentenzusprache geführt hätten, seien nach aktuellem medizinischen Wissensstand und versicherungsmedizinischer Überlegungen nicht nachvollziehbar (Urk. 8/63/44). Bereits im Jahre 2009 sei seitens des Hausarztes die Überprüfung der Rentenleistungen empfohlen worden, wobei die IV-Stelle der Empfehlung keine Beachtung geschenkt habe (Urk. 8/63/49).


5.    

5.1    In diagnostischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 26. März 2004 gestellte Hauptdiagnose einer prolongierten gemischten Anpassungsstörung nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zählt (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). Diese Rechtsprechung kommt dabei stets nur bei psychosomatischen Leiden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen zum Zug (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1). Vor diesem Hintergrund fällt eine Revision des Rentenanspruchs gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) ausser Betracht und es bleibt entsprechend den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich verändert hat. Aufgrund der ursprünglich sowie den aktuell gestellten Diagnosen fällt dabei eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, wie dies der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 6. Juli 2015 verlangte (Urk. 14), ausser Betracht, da im vorliegenden Verfahren weder die Überwindbarkeitspraxis noch die neu ergangene Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281) eine Rolle spielen.

5.2

5.2.1    Im Rahmen des Gutachtens von Dr. A.___ klagte der Beschwerdeführer insbesondere über Ein- und Durchschlafstörung mit schmerzbedingtem Früherwachen, Herzklopfen und –rasen, linksthorakale Schmerzen und Druckgefühl, Magenschmerzen, Dauerkopfschmerzen, Sekundenwechsel von Hitzegefühl zu Ganzkörperfrösteln, Mundtrockenheit und Schwindelattacken. Weiter beklagte der Beschwerdeführer Stressintoleranz, Nervosität und hohe innere Anspannung, Vergesslichkeit und Angstanfälle bis hin zu Panikattacken; daneben würden ein sozialer Rückzug, ein Verlust von gewohnten Interessen und Freizeitbeschäftigungen, eine Soziophobie sowie Insuffizienzgefühle vorliegen. Er fühle sich müde, matt und abgeschlagen, das Lebensgefühl sei ihm vollständig abhanden gekommen, der Zustand sei eine absolute Katastrophe für ihn und seine Familie. Die Tagesroutine bestehe aus Laufen und Liegen, für Kinder und Freunde habe er keine Nerven mehr, er fühle sich für jede Tätigkeit zu erschöpft.

    Dr. A.___ hielt in klinischer Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer auf den ersten Blick deutlich gezeichnet aussehe. Psychomotorisch und im Antrieb bestehe eine erhebliche Verlangsamung, Affekt und Stimmung seien anerg-depressiv gedrückt bei deutlich eingeschränkter affektiver Modulationsfähigkeit und deutlichem Leidensdruck (Urk. 8/28 S. 6).

5.2.2    Anlässlich der MEDAS-Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, an starken Schmerzen im ganzen Körper zu leiden, insbesondere im Rückenbereich. Hin und wieder habe er Herzstolperer sowie einen Druck in der Brust (Urk. 8/63/22).

    Hinsichtlich des Tagesablaufs gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Aufwachen ein warmes Bad nehme, das tue ihm gut. Danach esse er ein Gipfeli und trinke einen Kaffee und würde in der Folge sitzen, liegen oder in der Wohnung herumlaufen. Bei schönem Wetter würde er spazieren gehen, etwa 20 bis 30 Minuten, in der Regel zweimal pro Tag, manchmal auch dreimal. Manchmal gehe er auch mit seiner Frau einkaufen, mehrheitlich würde seine Frau die Einkäufe erledigen. Zu Hause schaue er fern und lese gerne die Zeitung. Viele soziale Kontakte habe er nicht, er wohne mit seiner Familie zusammen und habe selten Besuch. Zuletzt sei er im Sommer 2013 für eine Woche in Serbien in den Ferien gewesen. Die Reise habe er mit dem Auto gemacht (14 bis 16 Stunden), wobei mehrheitlich seine Frau gefahren sei (Urk. 8/63/26).

    Der Beschwerdeführer sei lächelnd zur Untersuchung gekommen, habe einen starken Händedruck gehabt und den Gutachter freundlich begrüsst. Bei der Kommunikation und interpersonellen Aktion seien von Beginn an keine Einschränkungen festgestellt worden. Die klinische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen ergeben. Der Beschwerdeführer sei stets in der Lage gewesen, die Fragen rasch, situationsadäquat und ohne Latenz zu beantworten. Bei plötzlichem Themenwechsel habe er keine Schwierigkeiten gezeigt, sich rasch anzupassen, weiter habe keine Erschöpfungstendenz festgestellt werden können. Eine Grübelneigung liege nicht vor, auch depressionstypische Denkinhalte wie Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit oder negativistische Zukunftsperspektiven seien nicht ausgemacht worden. Die Grundstimmung sei unauffällig, freundlich und situationsangepasst gewesen. Eine pathologische Affektauslenkung habe nicht vorgelegen, insbesondere habe keine anhaltende depressive Affektivität festgestellt werden können bei unauffälligem Antrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit. Die Psychomotorik sei unauffällig gewesen, auch habe keine Verlangsamung und kein Interessenverlust vorgelegen (Urk. 8/63/27).

5.2.3    Sowohl aufgrund der geklagten Beschwerden als auch des Tagesablaufs ist entsprechend den Angaben der MEDAS-Fachärzte von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Verbesserung des Aktivitätsniveaus (vgl. Tagesablauf) wiederspiegelt sich dabei auch in den klinischen Befunden. Eine solche Verbesserung ist auch ohne weiteres mit der ursprünglich gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung in Einklang zu bringen, halten die Symptome einer solchen doch meist nicht länger als 6 Monate an (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, S. 209). Damit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben und es bleibt die Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu prüfen.

    Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer noch eine mittelschwere bis schwere depressive Alteration präsentiert mit Rückzug, Affektlabilität, Belastungsintoleranz, Angst- und Panikattacken sowie kognitiv-intellektuellen Defiziten (Urk. 8/28/2). Dies ist heute nicht mehr erkennbar.

5.3    Das vorliegende MEDAS-Gutachten würdigt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen Weise unter Berücksichtigung der Vorakten. So zeigten die Gutachter anhand der objektiven Untersuchungsresultate in nachvollziehbarer Weise auf, dass keine psychopathologischen Befunde erhoben wurden (Urk. 8/63/27) und eine entsprechende Erkrankung nicht (mehr) besteht. Die Expertise stellt damit eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit dar, so dass sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

    An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht der Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 27. März 2015 nichts zu ändern, welche eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierten (Urk. 8/89). Der Bericht beruht überwiegend auf den Angaben des Beschwerdeführers, wohingegen eine Würdigung der medizinischen Vorakten fehlt. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).    

    Vorliegend kann insbesondere auch keine einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung ausgemacht werden, da der Beschwerdeführer bereits nach der ersten Nacht der geplanten stationären Behandlung die Klinik wieder verliess. Dabei gab er an, dass er sich da nicht wohlfühle und seine Familie vermisse. Er könne es sich überhaupt nicht vorstellen, eine längere Zeit in der Klinik zu bleiben und sich auf eine stationäre Therapie einzulassen (Urk. 8/89 S. 3). Das erwähnte Verhalten spricht – entsprechend dem Eindruck der MEDAS-Gutachter – gegen einen wesentlichen Leidensdruck.

5.4    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war demzufolge kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, nach Einsicht in die Honorarnote vom 8. Juni 2016 (Urk. 16) mit Fr. 2‘001.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, wird mit Fr. 2‘001.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty