Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00534




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteilvom 28. September 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier

Stauffacherstrasse 35, Postfach, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, meldete sich erstmalig am 10. Juli 2008 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/7). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. November 2008 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/13).

    Am 18. Juli 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2015, Urk. 7/54; vorsorglicher Einwand vom 24. Februar 2015, Urk. 7/61; Rückzug Einwand vom 16. März 2015, Urk. 7/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu weiterer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihm im Ergebnis eine Invalidität von 70 %, allenfalls von mindestens 50 % zuzugestehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Hans Werner Meier als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Ansetzung einer Frist zur Akteneinsicht und materiellen Beschwerdeergänzung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) wurde das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hans Werner Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 19. August 2015 erneut zur Sache (Urk. 15), worüber die Beschwerdegegnerin am 21. August 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht sei er in einer angepassten Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Eine leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm vollumfänglich zumutbar. Da das Einkommen in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch geringer sei als das Einkommen in der angepassten Tätigkeit, seien die Einkommen zuerst zu parallelisieren. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 1 %, womit weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die im Recht liegenden Arztberichte belegen würden, dass er seit mindestens 1993 an starken Beschwerden des Wirbelsäulenkomplexes leide und er mehrere objektiv feststellbare erhebliche Erkrankungen des Bewegungsapparates sowie eine Erkrankung aus dem arthritisch-rheumatischen Bereiche aufweise und zusätzlich chronisch depressiv sei. Der Handgebrauch sei ebenfalls eingeschränkt. Über den Grad der aktuellen Erwerbsunfähigkeit fehlten verwertbare Grundlagen, da alle Berichte nur kurze Zeiträume beleuchten würden. Eine umfassende Abklärung sei entsprechend notwendig. Eine angepasste Tätigkeit sei maximal zu 50 % möglich. Er sei zudem ungelernt.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).



3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2012 fest, dass beim Beschwerdeführer einerseits ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei Status nach Diskushernienoperation lumbal ca. 1993, bei leichter Fehlform der Wirbelsäule (Hyperkyphose der Brustwirbelsäule [BWS]) und bei geringen myofaszialen Schmerzen, andererseits ein unklarer medialer Fussschmerz rechts bei möglicher leichtgradiger Tendovaginitis der Tibialis posterior Sehne rechts diagnostiziert werden könne. Für die Chronifizierungstendenz dürfte eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung mitverantwortlich sein und allenfalls auch eine psychosoziale Belastungssituation (Arbeitslosigkeit, Status nach psychischer Problematik vor Jahren und Scheidung). Er werde nun als nächstes eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Fusses, sowie eine Sonophorese des Sprunggelenksbereichs rechts veranlassen. Er werde den Beschwerdeführer danach nachkontrollieren und mit ihm die Befunde besprechen, je nach dem seien allenfalls lokale Infiltrationen oder die Aufnahme einer gezielten physiotherapeutischen Behandlung in Erwägung zu ziehen (Urk. 7/24/38).

    Im Verlaufsbericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/24/21) konstatierte Dr. Y.___, dass er den Beschwerdeführer am 23. Mai 2012 nochmals hätte nachkontrollieren müssen, nachdem eine Sonographie und eine radiologische Untersuchung vorgenommen worden seien. Leider habe der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt und sei der Nachkontrolle ferngeblieben (er sei etwas verspätet gewesen). Sonographisch habe am Sprunggelenk und Fuss rechts keine Pathologie erhoben werden können. Sowohl das Sprunggelenk als auch die langen Sehnen seien unauffällig. Radiologisch bestehe im Bereich der LWS eine leichtgradige linkskonvexe Skoliose mit normalem Alignement. Die Wirbelkörper seien unauffällig (fünfgliedrig) mit leichter Chondrose L5/S1 und leichter Spondylarthrose L5/S1. Die radiologische Untersuchung des rechten Fusses zeige ebenfalls keine Pathologie. Die Gelenke seien unauffällig, ohne Usuren, ohne bedeutsame Arthrosen, ohne Hinweis auf eine Stressfraktur. Auch der Mittelfuss sei unauffällig (Röntgen vom 23.05.12). Aufgrund der Befunde drängten sich vorerst keine Infiltrationen auf. Es wäre die Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung zu diskutieren. Leider habe er diesen Punkt mit dem Beschwerdeführer nicht erörtern können. Selbstverständlich aber seien sie zur Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung bereit. Hierfür dürfe der Beschwerdeführer ihn auch direkt telefonisch erreichen (Urk. 7/24/21).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Hals- Nasen- Ohrenkrankheiten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. März 2013 1) eine chronische Pharyngolaryngitis bei Nikotinkonsum bei/mit differentialdiagnostisch Refluxkomponente, 2) chronische Kopfschmerzen ohne Hinweise für rhinosinugene Problematik, Status nach Muschelstichelung und 3) eine abgeheilte Epipharynx-Zyste (Urk. 7/24/19).

    Die chronische Laryngitis sei sicherlich nikotinbedingt, der Beschwerdeführer rauche 15-20 Zigaretten pro Tag. Nebenbei zeige sich auch eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation, er sei seit einem Monat arbeitslos und beim RAV. Allenfalls spiele auch noch eine leichte Refluxkomponente mit, er habe aber initial auf das Pantoprazol 40 1-0-1 nicht angesprochen.

    Bezüglich der Nase habe er absolut keine Hinweise für eine rhinosinugene Problematik als Ursache für die Kopfschmerzen, diese seien wohl ebenfalls im stressbedingten Rahmen einzuordnen. Die Epipharynx-Zyste sei nach der Biopsie (unauffällige Dignität) abgegangen und klinisch habe er in der Endoskopie keine Hinweise für ein Rezidiv gefunden. Er habe mit dem Beschwerdeführer eine Kontrolle in sechs Monaten vereinbart.

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2013 als Diagnosen 1) an der ganzen linken Körperhälfte subjektiv Taubheitsgefühl ohne grob-neurologische Ursache (MRT des Schädels unauffällig) als zentrale Sensibilitätsverarbeitungsstörung bei einem chronischen beeinträchtigenden Lumbovertebralsyndrom mit Wurzelreizung L5 links bei einer Diskushernie (DH) L5/S1 und Status nach DH-Operation der LWS in der Türkei (1993) und 2) seit drei Jahren kognitive Funktionsstörungen bei psychosozialen Belastungen und ungünstigen Verhältnissen, fest (Urk. 7/24/27 f.). Dr. A.___ konstatierte, dass der linksseitigen Gefühlsstörung klar keine objektive neurogene Ursache zu Grunde liege. Das beeinträchtigende und störende Lumbovertebralsyndrom verursache möglicherweise durch zentrale Mechanismen diese Funktionsstörung. Dahinter gebe es keine neurologische Erkrankung. Diese linksseitige Gefühlsstörung stelle keinerlei Hindernis für eine Operation im LWS-Bereich dar. Dennoch müsse man mit einer Operation bei diesem Beschwerdeführer sehr vorsichtig sein, weil es ihm psychisch nicht gut gehe und er unter diversen Belastungen lebe (Urk. 7/24/28).

3.4    

3.4.1    Der Beschwerdeführer war vom 1. bis zum 6. August 2013 im B.___ in der Klinik für Neurochirurgie hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 7. August 2013 notierten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/49/15):

- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links bei Diskushernie LWK5/SWK1 links

- Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei

- Depression

- Non-erosive reflux disease mit/bei

- 2-3 cm grosser axialer Hiatushernie und gleichzeitiger Kardiainsuffizienz

- Diskrete Pangastritis (2012)

- Status nach Eradikation einer H. pylori assoziierten Gastritis mit Amoxicillin/Clarithromycin in Kombination mit Nexium

    Die behandelnden Ärzte konstatierten, sie hätten am 2. August 2013 eine Mikrodiskektomie L5-S1 links durchgeführt, welche komplikationslos verlaufen sei und der postoperative Verlauf habe sich problemlos ohne das Auftreten von neuen fokal-neurologischen Defiziten gestaltet (Urk. 7/49/15). Der Beschwerdeführer solle sich gemäss den Instruktionen schonen, gelegentliche Rücken- oder Beinschmerzen in den nächsten Wochen seien nicht ungewöhnlich. Er sei vollumfänglich arbeitsunfähig vom 1. August bis zum 17. September 2013 (Urk. 7/49/16).

3.4.2    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 17. September 2013 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer insgesamt zufrieden sei mit dem Operationsergebnis, er leide lediglich unter Restlumbago, vor allem nach Belastung. Derzeit sei er noch arbeitsunfähig. Weitere neurochirurgische Massnahmen seien derzeit nicht indiziert. Der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis zum 20. Oktober 2013 bekommen. Er möchte wieder arbeiten. Weitere Kontrollen seien nicht geplant, jedoch jederzeit möglich (Urk. 7/49/14).

3.4.3    Im Bericht vom 11. Dezember 2013 notierten die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie folgende Diagnosen (Urk. 7/49/12):

- Rezidivierende Restlumbago mit teils Ausstrahlung links mehr als rechts pseudoradikulär

- Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 2. August 2013

- Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei

- Verdacht auf rheumatoide Arthritis bei entzündlichen Gelenksbeschwerden an Händen und Füssen (szintigraphischer Nachweis einer peripheren polyartikulären Arthritis)

- Arterielle Hypertonie

- Depression

    Der Beschwerdeführer sei zur klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle bei Restbeschwerden im Sinne von Lumbago mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten links mehr als rechts gekommen. Der Beschwerdeführer leide unter Rückenschmerzen und Gelenkschmerzen an oberen und unteren Extremitäten. Die Rückenschmerzen seien nicht immer vorhanden und nähmen bei Belastung diskret zu. Ab und zu würden die Schmerzen in den unteren Extremitäten links etwas mehr als rechts ziehen (Dermatom S1 betont). Klinisch neurologisch zeigten sich keine neurologischen Ausfälle. Der Beschwerdeführer beschreibe die Schmerzen als deutlich besser im Vergleich zu präoperativ. Er beschreibe auch Schmerzen in allen Gelenken, an den oberen und unteren Extremitäten. Ein MRI der LWS vom 18. November 2013 hätten sie dem Beschwerdeführer demonstriert. Sie empfählen derzeit eine konservative Therapie zur Behandlung der entzündlichen Gelenksbeschwerden und der Arthritis. Der Beschwerdeführer sei auch gegenüber einer erneuten Intervention extrem zurückhaltend (Urk. 7/49/12 f.).

3.5    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht der behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/32/5 ff.) notierten diese folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Residuelles lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links mit/bei

- Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 02.08.2013 (fecit Dr. med. C.___, B.___)

- Diskushernien-Rezidiv L5/S1 rezessal bis foraminal links mit Kontakt zur Wurzel S1 rezessal als auch zur Wurzel L5 am Forameneingang links (MRI der LWS vom 18.11.2013)

- Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei

- Rheumatoide Arthritis mit/bei

- entzündlichen Gelenksbeschwerden an den Händen und Füssen

- szintigraphischem Nachweis einer peripheren polyartikulären Arthritis der Finger- und Zehengelenke einschliesslich der MCP und MTP (Skelettszintigraphie vom 29.10.2013)

- erosive Veränderungen an den Händen (Röntgen Hände vom 20.11.2013)

- Beginn Cortison-Therapie am 21.1.2014

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie 1) eine arterielle Hypertonie und 2) eine aktive Hepatitis B, Neudiagnose 12/2013 fest.

    Die behandelnden Ärzte gaben an, dass der Beschwerdeführer unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein entlang dem Dermatom S1 ohne sensomotorische Ausfälle leide. Zudem bestünden Schmerzen in den Händen und Füssen mit einer Morgensteifigkeit von ca. 10 min. Die lumbalen Rückenschmerzen verstärkten sich bei der Arbeit, ebenso die Ausstrahlungen ins linke Bein. Die Polyarthritis verschlechtere sich ebenfalls unter Belastung der Hände und Füsse. Die bisherige Tätigkeit an einem Kebab-Imbiss sollte unter einer Therapie der rheumatoiden Arthritis durchaus möglich sein. Einschränkungen bestünden vor allem aufgrund des lumboradikulären Schmerzsyndroms, bei welchem Heben und Tragen von schweren Lasten nicht zumutbar seien.

    Als angepasste Tätigkeit sollte bezüglich des lumboradikulären Schmerzsyndromes eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit wechselnden Arbeitspositionen möglich sein. Bezüglich der rheumatoiden Arthritis sei aktuell noch keine Stellungnahme möglich, da noch keine Basistherapie habe eingeleitet werden können (Urk. 7/32/7).

3.6    Die behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 folgende (gekürzt aufgeführten) Diagnosen fest (Urk. 7/42/3):

- Autoantikörper negative, erosive rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose 10/2013

- Residuelles lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links

- Chronische Hepatitis B (Erstdiagnose 01/2014)

- Arterielle Hypertonie

- Status nach erfolgreicher Helicobacter pylori Eradikation, chronische Antrumgastritis

- Verdacht auf Polyneuropathie beider Unterschenkel und Füsse

- Anamnestisch Angabe einer instabilen Angina pectoris

    Bei weiterhin blanden Gelenken ohne Schwellung und Zeichen für Synovitiden würden sie sich erlauben, weiterhin mit einer Basistherapie bei bekannter erosiver rheumatoider Arthritis zuzuwarten. Insbesondere seien sie äusserst zurückhaltend mit dem Verordnen einer MTX- oder Leflunomid-Basistherapie bei Vorliegen einer chronischen Hepatitis B. Wie bereits im letzten Brief geschrieben, wäre bei gleichzeitiger Einnahme von Lamivudin die Therapie mit Abatacept (Orencia) möglich. Von einer anderweitigen Biologikatherapie (TNF-Alphablocker/IL-6-Hemmer) würden sie abraten, da es sonst zu einer Hepatitis B-Reaktivierung kommen könnte (Urk. 7/42/4).

3.7    Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2014 folgende (gekürzt aufgeführten) Diagnosen fest (Urk. 7/49/5):

- Seronegative erosive Polyarthritis, Erstdiagnose 10/2013

- Chronisches intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Chronische Fersenschmerzen beidseits

- Chronische Antrumgastritis

- Chronische Hepatitis B

- Arterielle Hypertonie

- Verdacht auf Polyneuropathie beider Unterschenkel und Füsse

- Anamnestisch Angabe einer instabilen Angina pectoris

    Dr. D.___ konstatierte (Urk. 7/49/7), dass beim Beschwerdeführer bereits eine seronegative, rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden sei, welche die Ursache eines Teils der Polyarthralgien sei. Klinisch beständen keine sichtbaren Synovitiden. Bei im Vordergrund stehenden Schmerzen in den Fingergelenken sei eine MRI-Untersuchung der Hände erfolgt, welche noch ausstehend sei. Aufgrund der fehlenden Verbesserung der Symptomatik trotz bisheriger Therapie sei eine Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 2x1/d eingesetzt worden.

    Die chronischen Rückenschmerzen beurteile sie im Rahmen eines lumbo-spondylogenen Schmerzsyndroms mit möglicher intermittierender Reizung von L5/S1 links sowie einer ISG-Dysfunktion rechts, Myogelosen, Fehlhaltung und einer Haltungsinsuffizienz. Die Analgesie sei mit dem Einsetzen von Palexia erweitert worden, welches bei fehlender Verbesserung wieder abgesetzt worden sei. Hierfür empfehle sie eine ambulante problemorientierte Physiotherapie und regelmäßiges Durchführen der Heimübungen sowie Veranlassen einer chiropraktischen Behandlung bei ISG-Dysfunktion.

    Die chronischen Fersenschmerzen beurteile sie am ehesten durch die Fehlbelastung bei Fussdeformität sowie bei Verdacht auf Plantarfasziitis, weswegen am 1. Dezember 2014 eine lokale Steroidinfiltration mit Kenacort 40 mg/ml 0.25 ml und Lidocain 1 % an beiden Fersen erfolgt sei, die zu einer raschen Verbesserung der Schmerzen geführt habe. Sie empfehle weiterhin das konsequente Tragen der orthopädischen Schuhe.

    Bei dyspeptischen Beschwerden und chronischen Bauchschmerzen mit Meteorismus und Obstipation sei die PPI Therapie von Pantozol auf Esomep 40 mg umgestellt worden, bei Verstopfung sei Laxobetpm und bei Meteorismus Iberogast sowie Motilium eingesetzt worden (Urk. 7/49/7).

3.8    Med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 31. Dezember 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49/1 f.):

- Rheumatoide erosive Arthritis (Anti CCP und RF negativ Erstdiagnose 2013)

- differentialdiagnostisch (DD) reaktiv bei Chlamydieninfekt, beginnende Kollagenose, Polyarthrose

- Sicca-Symptomatik mit Xerophthalmie

- rezidivierende orale Aphten

- humorale Aktivität

- Chlamydien IgA positiv (2.8), Chlamydien IgG negativ

- Rheumaserologie negativ

- Rx-Hände ap beidseits vom 10.12.2014:

- gelenksnahe Osteopenie, grosse Zystenbildung

- Proximale Phalanx Digiti 3 links, fragliche Erosion MCP 2 rechts, degenerative Veränderungen DIP und PIP Gelenke beidseits. Keine Weichteilverkalkungen. Rhizarthrose links betont

- Chronische Rückfusschmerzen beidseits

- Rx-Füsse ap beidseits vom 10.12.2014: Keine Usuren und Erosionen, keine Weichteilverkalkungen, Arthrose MTP 1 links betont, Status nach Halluxoperation mit Osteosynthesematerial. Degenerative Veränderungen von Naviculocuneiform-Gelenk beidseits rechts betont.

- Residuelles lumboradikuläres-Schmerzsyndrom-S1 links mit/bei

- Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 02.08.2013 (fecit Dr. med. C.___, B.___)

- Diskushernien-Rezidiv L5/S1 rezessal bis foraminal links mit Kontakt zur Wurzel Stenose recessal als auch zur Wurzel L5 am Forameneingang links (MRI der LWS vom 18.11.2013)

- Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei

- Anhaltendes Burning feet Syndrom unklarer Aetiologie

- Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatus Typ links

- Rx Schulterstatus links: 2009 Acromion Typ I, US Schulter: keine RM Läsion

- Arterielle Hypertonie

- kardiale Abklärung mittels Echokardiographie unauffällig

- Rezidivierende depressive Störung mit Verdacht auf Somatisierungstendenz F.___ 2007

- Unklare linksseitige Gefühlsstörungen

- abgeklärt Dr. A.___ mittels MRI des ZNS 2013

- Unklare Schluckbeschwerden

- DD peptische Stenose, Zenker-Divertikel, eosinophile Ösophagitis

- Chronisch rezidivierende Kopfschmerzen

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 7/49/2):

- Vitamin D3 Mangel

- Chronische Obstipation

- Refluxoesophagitis Grad l bei axialer Hiatushernie

- Status nach Helicobacter - positive Antrumgastritis

- Aktive Hepatitis B

    Bezüglich der ausführlichen Anamnese verweise er auf die beigelegten medizinischen Berichte. Der Beschwerdeführer leide unter chronifizierten Bewegungsapparats- und Gelenks-Schmerzen. Die therapeutischen Bemühungen bestünden in der Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung. Die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hänge auch von der Gesamtsituation (Bildungsstatus, Berufsausbildung, Kenntnisse der deutschen Sprache, Berufsidentität, Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden) ab. In Anbetracht des Alters, des niedrigen Bildungsstatus, der fehlenden Berufsausbildung und Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der langen Dauer der Arbeitslosigkeit erscheine es fraglich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, realistisch betrachtet, ein Arbeitgeber finden lasse, der bereit wäre, dem Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen eine Stelle anzubieten. Eine Prognose sei schwer zu stellen, es sei aber mit einer anhaltenden Teilarbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/49/3).

    Eine genaue Angabe zum zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie eine genaue Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils lasse sich so nicht festhalten oder bestimmen. Aufgrund der Gesamtsituation (s. oben) könne jedoch medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % ausgegangen werden (Urk. 7/49/4).


4.    Gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichten kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilt werden:

4.1    Die Ärzte der Rheumatologie des B.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 21. Januar 2014 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich fest, dass unter einer Therapie der rheumatoiden Arthritis die Arbeit an einem Kebab-Imbiss durchaus möglich sein sollte und die Einschränkungen vor allem aufgrund des lumboradikulären Schmerzsyndromes bestünden, bei welchem Heben und Tragen von schweren Lasten nicht zumutbar sei - gleichzeitig führten sie in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit hingegen aus, dass bezüglich der rheumatoiden Arthritis aktuell noch keine Stellungnahme möglich sei, da noch keine Basistherapie habe eingeleitet werden können (E. 3.5; Urk. 7/32/7). In ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 14. April 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/34/5) führten sie wiederum aus, dass die geplante Basistherapie bei rheumatoider Arthritis mit nachgewiesenen erosiven Veränderungen an den Händen bis dato noch nicht habe eingeleitet werden können. Nach Abklärung durch die Kollegen der Kardiologie sei eine Wiedervorstellung in der Rheumapoliklinik mit Einleitung der Basistherapie geplant. Bis dahin bestehe die Einschätzung vom 21. Januar 2014 weiter.

    Im Bericht vom 16. Juni 2014 nahmen die Ärzte des B.___ keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.6).

    Die Berichte der Ärzte des B.___ lassen entsprechend keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gerade auch in einer angepassten Tätigkeit
zu (vgl. auch E. 3; Urk. 7/24/10 ff.; Urk. 7/24/22 f.; Urk. 7/24/29; Urk. 7/24/32; Urk. 7/24/42 ff.; Urk. 7/49/8 ff.; Urk. 7/49/25 ff.; Urk. 7/49/39 ff.;
Urk. 7/49/51 ff.).

4.2    Dr. D.___ erhob die aktuellen Befunde und beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend, nahm allerdings keine Stellung zu allfälligen daraus resultierenden Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit (E. 3.7). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf ihren Bericht entsprechend nicht abschliessend beurteilen.

4.3    Med. pract. E.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur allfällige Einschränkungen, welche auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen wären, sondern auch weitere Faktoren: Er notierte, dass die Prognose der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch von der Gesamtsituation abhänge - in Anbetracht des Alters, des niedrigen Bildungsstatus, der fehlenden Berufsausbildung und Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der langen Dauer der Arbeitslosigkeit erscheine es fraglich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle für den Beschwerdeführer finden lasse. Aufgrund der Gesamtsituation könne medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % ausgegangen werden (E. 3.8). Da Dr. E.___ nicht nur invalidenversicherungsrechtlich relevante Faktoren bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung berücksichtigte - und mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) -, kann nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. E.___ abgestellt werden.

4.4    

4.4.1    RAD-Arzt pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2015 fest, dass die Schadenminderungspflicht vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden sei. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen befinde er sich nicht in fachärztlicher Behandlung (Urk. 7/53/7). Zusammenfassend ergebe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell folgender Befund: Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen 1) ein residuelles lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1, Diskushernienrezidiv L5/S1, Status nach Diskektomie L4/L5 und 2) eine rheumatoide Arthritis vor. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Kebabimbisses eingeschränkt, da das Achsenskelett und die Hände vermindert belastbar seien. Eine exakte Angabe sei nicht möglich, es liege kein Arbeitgeber-Bericht vor. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht zumutbar. Medizinisch-theoretisch sei das Belastungsprofil eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Arbeit. In einer angepassten Tätigkeit sei er seit jeher vollumfänglich arbeitsfähig. Unter Therapie der rheumatoiden Arthritis sei von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Arztbericht B.___ Rheumatologie vom 21. Januar 2014; Urk. 7/53/7 f.).

4.4.2    Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auferlegt, eine fachärztliche Therapie der rheumatoiden Arthritis durchzuführen und bis am 29. August 2014 mitzuteilen, bei welchem Arzt diese Massnahme durchgeführt werde (Urk. 7/35). Zum Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2015 befand sich der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen von pract. med. G.___ - allerdings bei Dr. D.___ in rheumatologischer Behandlung, welche eine Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 2x1/d einsetzte (Urk. 7/49/7), was der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits bekannt gewesen sein sollte (vgl. Bericht von med. pract. E.___ vom 31. Dezember 2014, Urk. 7/49). Damit kam der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nach.

    Auch sofern pract. med. G.___ auf den Arztbericht der behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ vom 21. Januar 2014 verweist, ist festzuhalten, dass diese konstatierten, dass eine abschliessende Beurteilung erst nach Einleitung einer Basistherapie möglich sei (E. 4.1).

    Damit kann auch nicht auf die Einschätzung von pract. med. G.___ abgestellt werden.

4.5    Weitere aktuelle Arztberichte, in welchen zur Arbeitsfähigkeit bzw. zu allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Ausübung einer Tätigkeit ausführlich Stellung genommen wurde, liegen nicht vor (vgl. E. 3; Urk. 7/24/5 ff.; Urk. 7/30; Urk. 7/31; Urk. 7/49/1 ff.).

    Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise korrekt abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und mit Blick auf die Honorarnote vom 2./3. August 2015 (Urk. 13) auf Fr. 2‘820.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'820.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Werner Meier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler