Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00535 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 23. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 14. Dezember 2012 unter Hinweis auf psychische Störungen sowie Alkoholmissbrauch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und führte insbesondere eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 3. Februar 2015, Urk. 6/45). In ihrem Vorbescheid vom 5. Februar 2015 sah die IV-Stelle vor, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 6/48). Mit Verfügung vom 27. März 2015 tat sie dies (Urk. 6/52 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. März 2015 erhob die Versicherte am 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens mit Wirkung ab August 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).
1.2 Laut Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und mediationsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).
1.3 Gemäss Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG) und die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG).
1.4 Gemäss Ziff. 3013.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung, in der ab Januar 2010 geltenden Fassung (KSVI), bezieht sich der Vorbescheid einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. a bis f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Die IV-Stellen beschränken sich bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades, des Anspruchsbeginns sowie, im Falle einer Aufhebung oder Anpassung der Rente, des Zeitpunkts der Änderung des Rentenanspruches.
2.
2.1 Vorliegend ging es in der angefochtenen Verfügung um die Bemessung der Invalidität, weshalb die IV-Stelle der Versicherten nach dem Gesagten den ermittelten Invaliditätsgrad sowie den Anspruchsbeginn vorab mittels Vorbescheid mitzuteilen hatte. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde - wie bereits am 30. April 2015 telefonisch bei der IV-Stelle (Urk. 6/59) - geltend, sie habe keinen Vorbescheid erhalten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
2.2 Die Eröffnung eines Verwaltungsentscheids ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkung vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt der Verwaltungsentscheid, wenn er ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen, zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist (Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, § 13 Rz. 108). Nicht eingeschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Dieser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt. Die objektive Beweisführungslast trägt der Absendende, und im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Volz, a.a.O., § 13 Rz. 111 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Das bedeutet, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Für den Bereich der Massenverwaltung ist nicht der volle Beweis zu erbringen; massgebend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (Volz, a.a.O., § 13 Rz. 112 mit Hinweisen).
2.3 Da die Ausgangslage beim Versand eines Vorbescheids dieselbe ist, ist die für die Zustellung von Verfügungen geltende Rechtsprechung analog anzuwenden.
Zwar findet sich in den Akten eine Kopie des Vorbescheides (Urk. 6/48). Ob dieser der Beschwerdeführerin hernach effektiv eröffnet worden ist, lässt sich aus den Akten aber nicht ersehen. Demgemäss fehlt es am Nachweis eines korrekt durchgeführten Vorbescheidverfahrens.
Das Fehlen des Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar, welches einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2008 vom 7. November 2008, E. 4.6). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidverfahren entgegen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.01276 vom 4. Mai 2015, E. 4.2).
Nach dem Gesagten ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Vorbescheidverfahren korrekt durchführe und anschliessend neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
3.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese das Vorbescheidverfahren korrekt durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer