Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00537 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 27. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago
Sihlfeldstrasse 10, Postfach 9708, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, bezog ab August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, ab Dezember 2006 zuzüglich einer Kinderrente für seine Tochter (Urk. 8/148, Urk. 8/138). Nachdem ab Februar 2008 infolge vorübergehender Verbesserung seines Gesundheitszustandes kein Rentenanspruch mehr bestanden hatte (Urk. 8/117, Urk. 8/122), bezog der Versicherte ab Mai 2009 erneut eine ganze Rente zuzüglich Kinderrente für seine Tochter (Urk. 8/91, Urk. 8/94).
1.2 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfahren hatte, dass sich der Versicherte seit 26. August 2013 in Untersuchungshaft befinde, verfügte sie am 1. April 2014 die rückwirkende Sistierung der Rente des Versicherten (unter Weiterausrichtung der Kinderrente) per September 2013 (Urk. 8/42).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 8/38) forderte die IV-Stelle daraufhin vom Versicherten die von September 2013 bis März 2014 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 12‘026.-- zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 12. September 2014 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung ein (Urk. 7/12). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle wegen fehlenden guten Glaubens beim Leistungsbezug (Meldepflichtverletzung) mit Verfügung vom 27. März 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückerstattung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Roger Vago zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-84 und Urk. 8/1-207) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 15. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 10).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von dieser Rückerstattungspflicht ausgenommen sind jene Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, soweit eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 220 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlassgesuches an, der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht verletzt, indem er nicht mitgeteilt habe, dass er sich in Haft befinde. Auch für einen Laien sei ersichtlich, dass ein Gefängniseintritt eine einschneidende Veränderung in den persönlichen Verhältnisse darstelle, welche zu melden sei, auch wenn dieser Tatbestand in den leistungszusprechenden Verfügungen nicht explizit als meldepflichtig aufgeführt worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei deshalb als grobfahrlässig zu qualifizieren und sein guter Glaube zu verneinen (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber wurde beschwerdeweise vorgebracht, der rechtsunkundige Beschwerdeführer habe die in den IV-Verfügungen aufgelisteten meldepflichtigen Tatbestände als abschliessende Aufzählung betrachten dürfen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Inhaftierung eine IV-relevante Veränderung der Verhältnisse bedeute und ihm eine Meldepflicht obliegen würde. Der Beschwerdeführer habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin - welche Kenntnis vom Strafverfahren gehabt habe - über seine Inhaftierung orientiert worden sei. Hinzu komme, dass er selber nicht gewusst habe, wie lange die Haft andauern werde. Er habe die Leistungen somit in gutem Glauben bezogen und nie angeführt, er sei in Freiheit, obwohl er es nicht gewesen sei. Die verfügte Rückforderung stelle für ihn aufgrund seiner finanziellen Lage eine grosse Härte dar, weshalb sie ihm zu erlassen sei (Urk. 1).
4.
4.1 In den dem Beschwerdeführer zugestellten leistungszusprechenden Verfügungen wurde ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 8/74/2, Urk. 8/94/2). Es trifft zwar zu, dass der Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmevollzug) darin nicht separat als meldepflichtiger Tatbestand aufgeführt wurde. Aus den Formulierungen in den Verfügungen geht jedoch in klarer Weise hervor, dass die darin enthaltenen Aufzählungen beispielhafter Natur sind (vgl. die Formulierung „Das gilt vor allem für folgende Fälle (…)“ [Urk. 8/74/2]). Auch ohne explizite Auflistung ist mithin von einer meldepflichtigen Änderung in den persönlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_759/2008 vom 26. November 2008), welcher Tatsache denn die Beschwerdegegnerin neuerdings in den Verfügungen Rechnung trägt (vgl. Urk. 8/8/2). Indem der Beschwerdeführer seine Inhaftierung der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, verletzte er somit seine Meldepflicht. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob sein fehlerhaftes Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegensteht (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer befand sich vorliegend ab dem 26. August 2013 in Untersuchungshaft, wovon die Beschwerdegegnerin erst Ende März 2014 durch Dritte Kenntnis erlangte (Urk. 8/46-48; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, Urk. 1 S. 3). Zu diesem Zeitpunkt dauerte der Freiheitsentzug demnach bereits rund sieben Monate an. Es handelte sich somit nicht lediglich um eine kurzandauernde Inhaftierung und der Beschwerdeführer hätte bei der von ihm zu erwartenden Umsicht ernsthafte Zweifel am Weiterbestand seines Rechts auf eine Rente haben müssen (siehe diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008, E. 3.6.2). Dass er während seiner Inhaftierung nicht in der Lage gewesen wäre, seine administrativen Angelegenheiten zu besorgen, ergibt sich sodann nicht aus den Akten. So war der Beschwerdeführer im Gegenteil in der Lage, anfangs Oktober 2013 einen von der Beschwerdegegnerin zugestellten Rentenrevisionsfragebogen vollständig ausgefüllt zu retournieren (Urk. 8/55). War der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beantwortung dieses Fragebogens bereits während einem Monat in Haft, hätte im Übrigen von ihm erwartet werden dürfen, dies im Fragebogen anzumerken, zumal der Beschwerdeführer darin beispielsweise nach dem Tagesablauf befragt wurde (vgl. Urk. 8/55/7).
Unter diesen Umständen stellt die unterlassene Meldung eine grobe Fahrlässigkeit dar.
Hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin über seine Inhaftierung orientiert worden sei, da sie Kenntnis vom laufenden Strafverfahren gehabt habe (E. 3.2), nichts zu ändern, zumal sich aus den Mitteilungen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin – aus welchen ersichtlich ist, dass ein Strafverfahren hängig ist - keinerlei Hinweise auf einen möglichen Freiheitsentzug ergeben (Urk. 8/59, Urk. 8/70).
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungshaft bereits vertreten war (vgl. Vollmacht vom 29. August 2013, Urk. 8/60) und die Beschwerdegegnerin den Revisionsfragebogen im September 2013 ihren Angaben zufolge an die Adresse des Rechtsvertreters zustellte (Urk. 8/56). Der Beschwerdeführer muss sich somit das Wissen seines Rechtsvertreters anrechnen lassen. Mit Blick darauf kann umso weniger von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden.
4.2 Da der gute Glaube zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen und ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. BGE 122 V 221).
5.2 Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer erfüllt sind (vgl. Urk. 3/1-2, Urk. 8/46, Urk. 8/28, Urk. 8/7), ist dem Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Roger Vago zu gewähren.
5.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
5.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Roger Vago verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Die Einzelrichterin verfügt:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roger Vago als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, wird mit Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Vago
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Doppels der Urk. 10 und Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippF. Brühwiler