Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00538

damit vereinigt

IV.2015.00757




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 20. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, leidet seit früher Kindheit am Usher-Syndrom mit Taubheit beidseits und zunehmender Sehbehinderung beidseits (Urk. 8/165). Am 1. April 1980 wurde sie von ihrer Mutter unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Nr. 142 (vorzeitige Verknöcherung der Schädelnähte) sowie eine seit Januar 1980 bestehende Schwerhörigkeit bei der Eidg. Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2). Neben anderen Leistungen, wozu namentlich medizinische Massnahmen (insbes. Urk. 8/15-16), die Abgabe von Hörgeräten als Hilfsmittel (insbes. Urk. 8/5/6, Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/57), Sonderschulmassnahmen (insbes. Urk. 8/4) und Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (insbes. Urk. 8/7), berufliche Massnahmen (insbes. Urk. 8/35, Urk. 8/62, Urk. 8/120) und – mit Wirkung ab 1. August 2001 – die Ausrichtung einer Viertelsrente (Urk. 8/97) gehörten, wurde der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2002 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 8/98).

1.2    Ab 7. August 2003 war die Versicherte für 20.5 Stunden pro Woche für Die Organisation Y.___ als Mitarbeiterin im Bereich Gebärdensprache tätig (Urk. 8/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ab 21. September 2005 eine Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung durch (Urk. 8/154). Sie teilte der Versicherten am 2. November 2005 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades bestehe (Urk. 8/156). In der Folge beantragte die Versicherte am 22. August 2006 eine Rentenrevision (Urk. 8/178). Nach durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 7. Dezember 2006 die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2006 (Urk. 8/206). Während der Teilnahme der Versicherten am Pilotversuch „Assistenzbudget“ des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) wurde die Auszahlung der Hilflosenentschädigung vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 eingestellt (Urk. 8/181, Urk. 8/197, Urk. 8/222). Am 30. Oktober 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung ein (Urk. 8/239), woraufhin sie der Versicherten am 23. Februar 2011 mitteilte, dass sie weiterhin Anspruch auf die halbe Invalidenrente (Urk. 8/271) und die Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 8/272) habe. Seit 2012 ist die Versicherte Mutter eines Kindes (Urk. 8/291). Die IV-Stelle begann im Jahr 2013 mit der erneuten Revision der Invalidenrente (Urk. 8/295). Mit Schreiben vom 4. November 2013, welches der IV-Stelle am 27. November 2013 übergeben wurde (Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-386), beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 8/309). Die IV-Stelle veranlasste die Abklärung bei der Versicherten zu Hause vom 6. Februar 2014 (Urk. 8/320, Urk. 8/331).

1.3    X.___ meldete sich am 13. Februar 2014 bei der IV-Stelle zum Bezug eines Assistenzbeitrages an (Urk. 8/325). Am 11. März 2014 fand bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung bezüglich des Anspruchs auf Assistenzbeitrag statt (Urk. 8/353, Urk. 8/358). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die IVStelle der Versicherten sodann mit Wirkung ab 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/342). Am 2. September 2014 ist das zweite Kind der Versicherten geboren worden (Urk. 8/346). Die IV-Stelle erteilte der Versicherten am 4. Oktober 2014 Kostengutsprache für Beratung im Rahmen eines Assistenzbeitrages (Urk. 8/355). Am selben Tag erging der Vorbescheid mit welchem sie der Versicherten die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags von monatlich durchschnittlich Fr. 383.75 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 4‘221.25 ab 13. Februar 2014 ankündigte (Urk. 8/357). Sodann verfügte die IV-Stelle am 7. November 2014 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. November 2013 (Urk. 8/360). Die Versicherte erhob am 4. Dezember 2014 Einwand gegen den Vorbescheid betreffend Assistenzbeitrag vom 4. Oktober 2014 (Urk. 8/367). Der Abklärungsdienst der IV-Stelle nahm am 8. April 2015 dazu Stellung (Urk. 8/380). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2015 für die Zeit ab 13. Februar 2014 bis 30. September 2014 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 485.85 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 5‘344.35 zu (Urk. 2). Gleichzeitig stellte sie ihr unter Hinweis darauf, dass die Geburt des zweites Kindes eine Änderung des Assistenzbeitrags zu Folge habe, mit einem Vorbescheid dessen Erhöhung auf Fr. 558.35 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 6‘141.85 ab 1. Oktober 2014 in Aussicht (Urk. 8/381). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2015 Einwand (Urk. 8/385). Nachdem sie die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 5. Juni 2015 (Urk. 15/4) eingeholt hatte, verfügte die IV-Stelle am 11. Juni 2015 mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 558.35 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 6‘141.85 (Urk. 15/5).


2.    Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr mit Wirkung ab 13. Februar 2014 ein höherer Assistenzbeitrag als Fr. 5‘344.35 pro Jahr zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Advokatin Karin Wüthrich, Procap (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 zog sie dieses Gesuch wieder zurück (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Akten [Urk. 8/1-386]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

    Die Beschwerdeführerin erhob am 13. Juli 2015 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 15/5) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 ein höherer Assistenzbeitrag als Fr. 6‘141.85 pro Jahr zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Prozess IV.2015.00538 zu vereinigen (Urk. 1 S. 2 im Prozess IV.2015.00757).

    Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde der Prozess IV.2015.00757 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt. Der Prozess IV.2015.00757 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11). Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 12/0-5 geführt.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 14, unter Beilage weiterer IV-Akten [Urk. 15/1-13]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2014 betreffend Hilflosenentschädigung erhoben hat. Diese Beschwerde wurde mit Urteil heutigen Datums gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 7. November 2014 (Urk. 2) insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab 1. November 2012 bestehe.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und volljährig sind (lit. c).

    Gemäss Art. 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird (lit. a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b).

    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG (Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).

1.2    

1.2.1    Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]):

a.alltägliche Lebensverrichtungen;

b.Haushaltsführung;

c.gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;

d.Erziehung und Kinderbetreuung;

e.Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;

f.berufliche Aus- und Weiterbildung;

g.Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;

h.Überwachung während des Tages;

i.Nachtdienst.

1.2.2    Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):

a.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:

1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,

2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,

3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;

b.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt 60 Stunden;

c.für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden.

    Bei gehörlosen Personen, die blind und hochgradig sehschwach sind, wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen auf sechs festgelegt (Art. 39e Abs. 3 lit. a IVV).

1.2.3    Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle erfolgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV). Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht (Art. 39g Abs. 2 IVV).

1.3    

1.3.1    Verwaltungsweisungen – wie die Kreisschreiben des BSV – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1; 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

1.3.2    Um eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, wurde mit der Einführung des Assistenzbeitrages ein standardisiertes Abklärungsinstrument (FAKT) für die Berechnung des Hilfebedarfs eingeführt. Die Berechnung des Hilfebedarfs erfolgt, indem jeder Bereich, in dem Hilfebedarf besteht, weiter in Teilbereiche unterteilt wird. Für jeden dieser Teilbereiche muss die Stufenhöhe durch die Abklärungsperson bestimmt werden. Die Bestimmung der Anzahl der anrechenbaren Minuten liegt nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird automatisch durch die jeweilige Stufenhöhe vorgegeben. Diese minutiöse Berechnung, wie viele Minuten den einzelnen Stufen angerechnet wird, wird demnach weder durch die Abklärungsperson noch durch die kantonale IV-Stelle vorgenommen, sondern ist vielmehr bereits im vom zuständigen Bundesamt entwickelten FAKT enthalten. Folglich ist der Ermessenspielraum für die einzelne Abklärungsperson diesbezüglich relativ beschränkt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00170 vom 19. Juni 2013 E. 7.1).

1.3.3    Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistungen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (Rz 4101 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag [KSAB], gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen).

1.3.4    Gemäss Rz 4009 KSAB ist der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (Stufe 0 bis Stufe 4). Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs.

    Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (Rz 4010 KSAB).

    Stufe 1 kommt zur Anwendung, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrages regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist beziehungsweise nur ab und zu anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (Rz 4011 KSAB).

    Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedenen) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbständig) nötig (Rz 4012 KSAB).

    Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlung unmittelbar begleiten, Rz 4013 KSAB).

    Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung, wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (Rz 4014 KSAB).

1.4    Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich.

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).

1.5    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Assistenzbeitrags für den Zeitraum von 13. Februar 2014 bis 30. September 2014 sowie ab 1. Oktober 2014.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin leidet seit Geburt am Usher-Syndrom mit Taubheit beidseits und zunehmender Sehbehinderung beidseits (Arztbericht von Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 6. April 2006, Urk. 8/165/3).

    Der Augenarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Augenkrankheiten, spez. Augenchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. August 2014 fest, dass der Visus der Beschwerdeführerin bereits bei seiner ersten Untersuchung am 20. Januar 2004 0.5 betragen habe. Bei der Gesichtsfelduntersuchung vom 18. August 2006 habe sich eine massive zirkuläre Gesichtsfeldeinschränkung mit ausserordentlich unregelmässigen, eng begrenzten Aussengrenzen zwischen 10 und 15 Grad gezeigt. Zusammen mit der dokumentierten Visusverminderung und engem Gesichtsfeld bestehe zumindest seit diesem Datum eine hochgradige Sehbehinderung (Urk. 8/344/1).

3.2    Im Abklärungsbericht „Hilflosenentschädigung für Erwachsene“ vom 12. Februar 2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin taub sei und an einer Sehschwäche mit massiv eingeschränktem Gesichtsfeld leide. Grundsätzlich sei die Wartezeit schon seit Jahren erfüllt und es kämen die Rz 8056 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) zur Anwendung, wonach Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos gelten würden, weshalb hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades keine Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 8/320/1).

3.3    

3.3.1    Dem nach dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8/367) überarbeiteten FAKT-Abklärungsbericht vom 10. April 2015 und der Stellungnahme des Abklärungsdiensts vom 8. April 2015 ist zu entnehmen, dass im Bereich alltägliche Lebensverrichtungen für das An-/Auskleiden total ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 4 Minuten/Tag bestehe (Urk. 8/377/10-12). Für das Aufstehen, Absitzen, Abliegen und Fortbewegen zu Hause sei der Beschwerdeführerin kein Hilfebedarf anzurechnen (Urk. 8/377/12-14). Beim Essen und Trinken und bei der Körperpflege bestehe jeweils ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 2 Minuten/Tag (Urk. 8/377/15-16, Urk. 8/377/17-19) und bei der Notdurft ein solcher der Stufe 1 von 5 Minuten/Tag (Urk. 8/377/22).

3.3.2    Im Bereich Haushalt sei der Beschwerdeführerin im Teilbereich Administration bei der Tätigkeit „Planung / Organisation des Helfernetzes / der Assistenz“ sowie bei der Tätigkeit „andere Verwaltungsarbeiten“ jeweils ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minute/Tag anzurechnen. Der Beschwerdeführerin seien selbständiges Telefonieren und das Verfassen von Texten, die Kommunikation mit EMail sowie die Bearbeitung der Lohnbuchhaltung mit Hilfsmitteln möglich. Es bestehe keine geistige Einschränkung, jedoch seien Handreichungen wie Ablage etc. nötig (Urk. 8/377/25-26). Telefonate seien mit Hilfe des Gehörlosentelefons möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit, das Mobiltelefon als Schreibtelefon zu nutzen. Elektronische Korrekturprogramme würden die Überprüfung der Rechtschreibung erleichtern. Der Hilfsbedarf sei vor Ort genau ermittelt worden. Mit Hilfsmitteln sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bis auf Handreichungen und vereinzelte Hilfeleistungen selbständig (Urk. 8/380/2).

    Im Teilbereich „Ernährung“ bestehe bei der Tätigkeit „tägliche Mahlzeiten zubereiten“ wegen der Notwendigkeit von optischen Kontrollen von Lebensmitteln (Sehnen im Fleisch, faule Stellen etc.) ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 6 Minuten/Tag und bei der Tätigkeit „Küche in Ordnung halten“ wegen der Notwendigkeit von optischen Kontrollen der Sauberkeit und der Lebensmittelhygiene ein solcher der Stufe 1 von 4 Minuten/Tag (Urk. 8/377/28).

    Im Teilbereich „Wohnungspflege“ wurde bei der Tätigkeit „Tageskehr“ wegen des Bedarfs an optischen Kontrollen und der Hilfe bei kleinen Reparaturarbeiten ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 2 Minuten/Tag (Urk. 8/377/29) und bei der Tätigkeit „Wochenkehr“ ein solcher der Stufe 2 von 6 Minuten/Tag angerechnet.

    Beim Teilbereich „Einkauf und Besorgungen“ bestehe bei der Tätigkeit „Ernährungs- / Menü -/ Einkaufsplanung“ ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minute/Tag (Urk. 8/377/31). Bei der Tätigkeit „Einkaufen, Einräumen, Versorgen“ wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin kleinere Besorgungen in gewohnter Umgebung selber machen könne, wo sie Waren selber auffinde. Sie sei jedoch nicht in der Lage, mit dem Verkaufspersonal zu sprechen. Es sei ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 10 Minuten/Tag anzurechnen (Urk. 8/377/32). Wegen der Notwendigkeit auf unbekannten Wegen, von optischen Kontrollen beim Kleidereinkauf, Dolmetschen bei Ämtern/Behörden bestehe bei der Tätigkeit „andere Besorgungen“ ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 3 Minuten/Tag (Urk. 8/377/33).

    Beim Teilbereich „Wäsche- / Kleiderpflege“ werde wegen der Notwendigkeit von optischen Kontrollen beim Wäschesortieren in der Tätigkeit „Wäsche sortieren / waschen / aufhängen / trocknen“ ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minute / Tag angerechnet (Urk. 8/377/34). Sehbehinderte Menschen könnten in aller Regel selbständig Waschen. Das Einstellen der Maschine könne in entsprechenden Trainings erlernt werden. Diese Selbständigkeit habe vor Ort auch die Beschwerdeführerin geschildert. Die optische Kontrolle beim Sortieren sei als Einschränkung vor Ort besprochen und anerkannt worden. Die Reinigung der Waschküche gehöre zur Wohnungspflege und werde nicht unter der Wäschepflege berücksichtigt (Urk. 8/380/3). Das Eintragen in den Waschplan gelte als geringfügige Hilfestellung bei der häuslichen Administration und könne nicht doppelt anerkannt werden. Der Eintrag in Stufe 1 entspreche dem Hilfebedarf einer hochgradig sehbehinderten Person und werde beibehalten (Urk. 8/380/4). Zudem sei Hilfe beim Bügeln und Flicken nötig, weshalb bei der Tätigkeit „Wäsche zusammenlegen, bügeln / versorgen“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 2 Minuten/Tag bestehe (Urk. 8/377/35). Dass das Versorgen der Kleider nach einem selbst gewählten und bewährten System zu erfolgen habe, sei selbstverständlich und gelte als zumutbare Massnahme im Sinne der Schadenminderungspflicht. Dasselbe gelte für die Anwendung von gängigen Hilfsmitteln wie Sockenklammern, Farberkennung etc. (Urk. 8/380/4).

3.3.3    Im Bereich „Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung“ sei im Teilbereich „Hobbys / Sport, Tiere / Pflanzen“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 10 Minuten/Tag anzurechnen, da bei der Beschwerdeführerin keine geistige Einschränkung bestehe. Sie könne Tätigkeiten selber aussuchen sowie die Zeit gestalten und lese gerne. Sie sei aufgrund der schweren Körperbehinderung auf umfassende Hilfe angewiesen, sobald Sprache und Sehfähigkeit gefordert würden (Urk. 10/377/36). Weil die Beschwerdeführerin für Kontakte ausserhalb des eng vertrauten Kreises Dolmetscherdienste – durch eine gebärdende Person in unmittelbarer Nähe, da sie sehschwach sei – benötige, sei im Teilbereich gesellschaftliche Kontakte ein Hilfebedarf der Stufe 4 von 15 Minuten/Tag anzurechnen. Beim Teilbereich „Mobilität (draussen)“ bedinge die notwendige Hilfe bei unbekannten Wegen einen Hilfebedarf der Stufe 2 von 5 Minuten/Tag (Urk. 8/377/38). Im Teilbereich „Reisen / Ferien“ sei ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 10 Minuten/Tag anzurechnen, denn die Beschwerdeführerin benötige unterwegs mehr Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und den Haushaltstätigkeiten und die Mobilität im Urlaub sei erschwert (Urk. 8/377/39).

3.3.4    Hinsichtlich des Bereichs Erziehung und Kinderbetreuung sei im Teilbereich „Kleinkinderpflege“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 50 Minuten/Tag gegeben. Die Beschwerdeführerin könne das Kind elementar selbständig versorgen. Es sei eine optische Kontrolle sowie ein Hilfebedarf bei Beaufsichtigung nötig (Urk. 8/377/40).

3.3.5    Im Bereich gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten sei im Teilbereich „Tätigkeiten (manuelle / intellektuelle)“ aufgrund der Gehörlosigkeit Dolmetschen nötig, weshalb ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 35 Minuten/Tag anzurechnen sei (Urk. 8/377/41). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie keinerlei Begleitung zu Anlässen benötige, da diese immer an gewohnten Orten stattfinden würden. Hierfür könne kein Hilfebedarf angerechnet werden. Zur Korrespondenz zur administrativen Arbeit im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Arbeit habe sie erklärt, dass sie hierbei keinerlei Hilfe benötige. Sie arbeite mit den gängigen elektronischen Hilfsmitteln, was zumutbar sei (Urk. 8/380/4).

3.3.6    Schliesslich bestehe bei der Beschwerdeführerin in den Bereichen Aus- oder Weiterbildung, Berufliche Tätigkeiten auf dem regulären Arbeitsmarkt, Persönliche Überwachung und Nacht(dienst) kein Hilfebedarf (Urk. 8/377/43-48).

3.3.7    Bei einem Hilfebedarf von total 71.11 Stunden/Monat ergebe sich unter Anrechnung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) ein Assistenzbedarf von 14.04 Stunden/Monat beziehungsweise ein Assistenzbetrag von Fr. 485.85 pro Monat und Fr. 5‘344.35 pro Jahr (Urk. 8/377/50, Urk. 8/377/58).

3.4    Im unter Berücksichtigung des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin am 10. April 2015 erstellten FAKT-Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die zwei Kinder im Bereich Haushalt einen – im Vergleich zum ersten FAKT-Abklärungsbericht höheren Zusatzaufwand bedeuten würden (Urk. 8/378/29, Urk. 8/378/31, Urk. 8/378/34-35). Bei einen Hilfebedarf von neu total 73.32 Stunden/Monat resultiere unter Anrechnung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) ein Assistenzbedarf von 16.25 Stunden/Monat beziehungsweise ein Assistenzbeitrag von total Fr. 558.35 pro Monat und Fr. 6‘141.85 pro Jahr (Urk. 8/378/50, Urk. 8/378/58).


4.

4.1    Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin führte am 11März 2014 unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin die Abklärung des Anspruchs auf Assistenzbeiträge an Ort und Stelle durch (vgl. Urk. 8/377). Die FAKT-Abklärungsberichte vom 10. April 2015 befassen sich umfassend mit den einzelnen Bereichen und deren Teilbereichen und umschreiben die zu verrichtenden Handlungen sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen und benötigten Hilfestellungen in den einzelnen Bereichen und berücksichtigen insbesondere auch die Einwände der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8/367), wozu der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin zudem in einer separaten Stellungnahme noch im Einzelnen Stellung genommen hat. Für die Zeit ab 1. Oktober 2014 erstellte der Abklärungsdienst einen FAKT-Abklärungsbericht unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse nach der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin (E. 3.4). Sodann sind die Berichte hinsichtlich des festgestellten Hilfebedarfs schlüssig und nachvollziehbar. Vorliegend sind demnach keine besonderen Umstände gegeben, welche die Abklärungsberichte für die Assistenzbeiträge als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entsprechen diese den an sie gestellten Anforderungen, so dass für die Berechnung der Assistenzbeiträge darauf abgestellt werden kann.

    Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel am Beweiswert der FAKT-Abklärungsberichte der Beschwerdegegnerin zu begründen. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen:

4.2    

4.2.1    Zu FAKT Ziff. 1.2.2 Mobilität drinnen

    Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie am Boden liegende Gegenstände nur schwer erkennen könne und einer erhöhten Stolper und Sturzgefahr ausgesetzt sei, was die Mobilität erheblich beeinträchtigte. Sodann sei die Mobilität innerhalb der Liegenschaft (Gang in Estrich, Keller etc.) erschwert (Urk. 1 S. 5, Urk. 12/1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Mobilität der Beschwerdeführerin innerhalb der Liegenschaft sowohl aus geistiger wie auch aus körperlicher Sicht vollumfänglich gegeben sei (Urk. 8/380/2). Sie bringt vor, dass unvorhergesehene und unregelmässig auftretende Erschwernisse (z. B. durch Unachtsamkeit im Weg liegende Gegenstände) nicht berücksichtigt werden könnten. Bei der Bestimmung der anerkannten Hilfestufe gehe es nicht um allfällige zusätzliche Erschwernisse persönlicher Art, sondern um die tatsächlich vorhandenen und mit allen anderen Vergleichspersonen bestehenden Einschränkungen. Wäre das Abklärungsinstrument anders gestaltet, so käme es zu einer Ungleichbehandlung der versicherten Personen (Urk. 8/380/2). Dies vermag zu überzeugen. Inwiefern der Beschwerdeführerin beim ihr vertrauten Gang in den Keller besonderer Hilfe bedarf, ist von ihr nicht substantiiert dargelegt worden. Es kann sodann nicht nachvollzogen werden, dass die Kontrolle vor Verlassen der Wohnung, ob noch Wasser läuft und das Licht noch eingeschaltet ist, der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und Sehschwäche unmöglich sein sollte. Die Beschwerdegegnerin ist mithin zu Recht von Stufe 0 ausgegangen.

4.2.2    Zu FAKT Ziff. 2.1.1 Administration: Planung/Organisation des Helfernetzes, der Assistenz und FAKT Ziff. 2.1.2 Administration: andere Verwaltungsarbeiten

    Zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass technische Eigenheiten und Einschränkungen, wie etwa die geltend gemachte fehlende Rückruffunktion des Gehörlosentelefons (Urk. 1 S. 6, Urk. 12/1 S. 7) oder des Rechtschreibeprogramms (Urk. 1 S. 7, 8, Urk. 12/1 S. 8, 9), keine Anrechnung eines höheren Hilfsbedarfs rechtfertigen, da die Beschwerdeführerin in der Lage ist, diese technischen Hilfsmittel zu verwenden und die technischen Limiten für jeden Anwender bestehen. Die Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass diese nur Blindenschrift lesen könne (Urk. 1 S. 6, Urk. 12/1 S. 7), findet in den Akten zudem keine Stütze. Die Anrechnung der Stufe 1 erfolgte zu Recht.

4.2.3    Zu FAKT Ziff. 2.2.1 Tägliche Mahlzeiten zubereiten

    Hier wurde die optische Kontrolle der Lebensmittel bereits berücksichtigt. Dies schliesst den Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin beim Waschen von Salat und Gemüse ein (Urk. 1 S. 9, Urk. 12/1 S. 10). Im Weitern ist die Beschwerdeführerin in der Lage, selber Wasser zu kochen und die Bratpfanne zu benutzen (Urk. 1 S. 9, Urk. 12/1 S. 10; s. a. Haushaltabklärungsbericht vom 24. Februar 2014 [Urk. 8/331/3]). Wohl hat die Beschwerdeführerin darauf zu achten, dass sich ihre Kinder in der Küche nicht verletzen (Urk. 1 S. 9, Urk. 12/1 S. 10), dies gehört aber allenfalls zur Kinderbetreuung und nicht zum Zubereiten von Mahlzeiten. Anwendbar ist Stufe 1.

4.2.4    Zu FAKT Ziff. 2.2.2 Küche in Ordnung halten

    Die Anrechnung der Stufe 1 (punktueller Hilfebedarf durch optische Kontrolle) erfolgte zur Recht. Der Beschwerdeführerin sind Reinigungsarbeiten generell und insbesondere auch in der Küche physisch und psychisch möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich die Abklärungsperson nicht mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt habe, stellt aber ihrerseits auf die Erhebungen bei einer anderen Person ab (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/3, Urk. 12/1 S. 11, Urk. 12/3), woraus sie nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

4.2.5    Zu FAKT Ziff. 2.3.1 Tageskehr (Wohnungspflege)

    Wegen des Bedarfs an optischen Kontrollen und der Hilfe bei kleineren Reparaturen hat die Beschwerdegegnerin die Stufe 1 angewendet (Urk. 8/377/29). Sie ist mithin ebenfalls nur von der Notwendigkeit punktueller Hilfe ausgegangen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass nur noch ein Teil der anfallenden Arbeiten erledigen könne (Urk. 1 S. 11, Urk. 12/1 S. 12). Da sie ihre Vorbringen nicht weiter substantiiert hat, muss es damit sein Bewenden haben.

4.2.6    Zu FAKT Ziff. 2.3.12 Wochenkehr (Wohnungspflege)

    Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sehschwäche bei einigen Teilhandlungen des Wochenkehrs Hilfe geleistet werden muss, sie aber trotzdem noch wesentliche Eigenleistungen erbringen kann. In Zusammenarbeit mit einer Assistenzperson – welche beispielsweise die gründlichen Reinigungsarbeiten erledigt (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 24. Februar 2014, Urk. 8/331/6) – kann sie die Reinigung von Wohnung, Treppenhaus und Waschküche teilweise selbständig übernehmen. Damit ist Stufe 2 anwendbar.

4.2.7    Zu FAKT Ziff. 2.4.1 Ernährungs-/Menü-/Einkaufsplanung

    Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sehbehinderung ihre Lebensmittelvorräte – zum Beispiel bezüglich des Ablaufdatums – nicht gegend kontrollieren könnte, ist deswegen nur eine punktuelle Hilfe bei der Ernährungs-, Menü- und Einkaufsplanung nötig, weshalb sich die Anwendung der Stufe 1 rechtfertigt. Weiteres wird von der Beschwerdeführerin bezüglich dieser Tätigkeit nicht vorgebracht.

4.2.8    Zu FAKT Ziff. 2.5.1 Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen und FAKT Ziff. 2.5.2 Wäsche zusammenlegen, bügeln/versorgen

    Die Hilfe beim Lesen von Etiketten der Kleider und der Einstellungen der Waschmaschine sowie das Eintragen im Waschplan stellt nur eine punktuelle Hilfe bei der Tätigkeit „Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen“ dar. Bei der Tätigkeit „Wäsche zusammenlegen, bügeln/versorgen“ hat die Beschwerdegegnerin bereits einen Hilfebedarf der Stufe 2 angerechnet und weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich mit einer systematischen Ablage der Kleider oder mit Hilfsmitteln organisieren könne. Inwiefern die Hörbehinderung der Beschwerdeführerin dies verunmöglichen soll (Urk. 1 S. 13, Urk. 12/1 S. 14), geht aus deren Ausführungen nicht hervor.

4.2.9    Zu FAKT Ziff. 3.1 Hobbys, Sport, Tiere, Pflanzen

    Hierbei ist es gerechtfertigt, dass auf die persönliche Hilfe bei der Freizeitbeschäftigung gemäss individuellen Vorlieben abgestellt wird (Urk. 3/377/36). Einschränkungen bei Freizeitaktivitäten, welche die Beschwerdeführerin auch ohne Behinderungen nicht ausüben würde, sind nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführern liest in ihrer Freizeit gerne (Urk. 8/377/36), wobei sie selbständig ist und kein Hilfebedarf nötig ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf umfassende Hilfe angewiesen ist, sobald Sprache und Sehfähigkeit gefordert würden, bereits Rechnung getragen. Sie hat zu Recht einen Hilfebedarf der Stufe 2 angewendet, da die Beschwerdeführerin bei ihren Freizeitaktivitäten teilweise selbständig ist, teilweise aber der Hilfe Dritter bedarf.

4.2.10    Zu FAKT Ziff. 3.3 Mobilität (draussen) und FAKT Ziff. 3.4 Reisen, Ferien

    Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr gut vertraute Wege selbständig zurücklegen kann (Urk. 1 S. 14, Urk. 12/1 S. 15). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei der „Mobilität draussen“ eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, selbst wenn sie für das Zurücklegen von ihr unbekannten Wegen (z. B. Umsteigen an einen der Beschwerdeführerin unvertrauten Bahnhof) auf die Hilfe einer Assistenzperson angewiesen ist.

4.2.11    Zu FAKT Ziff. 4.1 Kleinkinderpflege

    Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht von Stufe 2 ausgegangen (E. 3.3.4). Die gemäss Beschwerdeführerin mindestens anzurechnende Stufe 3 (Urk. 1 S. 15, Urk. 12/1 S. 16) kommt zur Anwendung, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung möglich ist (E. 1.3.4), was bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kinderbetreuung nicht zutrifft (vgl. den Haushaltabklärungsbericht vom 24. Februar 2014 [Urk. 8/331/2, Urk. 8/331/6]).


4.2.12    Zu FAKT Ziff. 5.1 Tätigkeiten (manuell/intellektuell) und FAKT Ziff. 5.3 Mobilität

    Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorstandssitzungen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht immer am gleichen Ort stattfinden würden, was zu einem höheren Hilfebedarf führe (Urk. 1 S. 15, Urk. 12/1 S. 16, Urk. 8/356/5). Bei der Abklärung hat sie ausgesagt, dass sie keinerlei Begleitung zu Anlässen benötige, da diese immer an gewohnten Orten stattfinden würden (Urk. 8/380/4). Diesen „Aussagen der ersten Stunde“ ist beweismässig höheres Gewicht beizumessen, als ihren Vorbringen im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren (E. 1.5). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt hat, welche Wege sie im Zusammenhang mit ihrem ehrenamtlichen Engagement zurücklegen muss, womit der konkrete Hilfebedarf unklar bleibt.

4.3    Gestützt auf die Abklärungsberichte der Beschwerdegegnerin besteht von 13. Februar 2014 bis 30. September 2014 ein für den Assistenzbeitrag massgebender Hilfebedarf von total 71.11 Stunden/Monat. Dies führt unter Anrechnung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) zu einem Assistenzbedarf von 14.04 Stunden/Monat beziehungsweise zu einem Assistenzbetrag von Fr. 485.85 pro Monat und Fr. 5‘344.35 pro Jahr (Urk. 8/377/50, Urk. 8/377/58). Ab 1. Oktober 2014 beträgt der Hilfebedarf total 73.32 Stunden/Monat, womit unter Anrechnung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) ein Assistenzbedarf von 16.25 Stunden/Monat beziehungsweise ein Assistenzbeitrag von total Fr. 558.35 pro Monat und Fr. 6‘141.85 pro Jahr resultiert (Urk. 8/378/50, Urk. 8/378/58).


5.    Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Juni 2015 (12/2) nicht mit ihren Vorbringen gegen die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 8. April 2015 auseinandergesetzt habe, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) darstelle (Urk. 12/1 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass nachdem die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 Einwand betreffend den Vorbescheid vom 4. Oktober 2014 erhoben hatte (Urk. 8/367) der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin die mehrseitige Stellungnahme vom 8. April 2015 verfasste, mit welcher er sich nicht nur im Einzelnen mit den Einwänden vom 4. Dezember 2014 befasste und den FAKT-Abklärungsbericht aufgrund dieser Einwände teilweise anpasste, sondern auch die Anpassung des Assistenzbeitrags wegen der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin vornahm (Urk. 8/380). Gegen den Vorbescheid vom 10. April 2015 betreffend den Assistenzbetrag ab 1. Oktober 2014 (Urk. 8/381) erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 Einwand (Urk. 8/385). Zur Einwandbegründung verwies sie einzig auf die dieser Eingabe in Kopie beigelegte Beschwerdeschrift vom 13. Mai 2015 betreffend den Assistenzbeitrag vom 13. Februar 2014 bis 30. September 2014 (Urk. 8/385). Diese Beschwerdeschrift enthält im Wesentlichen Wiederholungen ihrer bisherigen Rügen im Verwaltungsverfahren, wonach in den einzelnen Bereichen beim Hilfebedarf eine zu tiefe Stufe angewendet worden sei, sowie direkte Verweise auf diese Vorbringen. Mit seiner hernach ergangen Stellungnahme vom 5. Juni 2015 begründet der Abklärungsdienst, weshalb – abgesehen von der Berücksichtigung der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin – per 1. Oktober 2014 keine weitere Leistungsanpassung bezüglich Assistenzbeitrag erfolge und an den bisherigen Abklärungsergebnissen und Stellungnahmen festgehalten werde (Urk. 15/4), was die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2015 übernommen hat (Urk. 12/2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor. Der Beschwerdeführerin war die sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 12/2) ohne weiteres möglich.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher