Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00539 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 17. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1974 geborene X.___ arbeitete zuletzt seit 2002 als Verkäuferin in einem Tankstellenshop, als dieser am 21. November 2004 überfallen und sie Opfer dieses Überfalls wurde (vgl. Urk. 8/16 Ziff. 1, Urk. 8/32 S. 7). Unter Hinweis auf dieses Ereignis meldete sie sich am 16. November 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 7.2). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13), Arztberichte (Urk. 8/14-15, Urk. 8/18, Urk. 8/28) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16) ein. Ebenso zog sie die Akten der SUVA (Urk. 8/19), welche die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Überfalls bis 31. Oktober 2007 erbracht hatte (Urk. 8/25), bei. Am 3. Mai 2008 wurde die Versicherte psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 11. Juni 2008; Urk. 8/32). Am 14. Oktober 2008 entschied die IV-Stelle auf einen Entschädigungsanspruch der Versicherten wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 8/44-46) und sprach ihr mit Wirkung ab 1. November 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/58-59).
Im März 2012 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 8/62), woraufhin sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/63) einholte, die weiteren Akten der SUVA (Urk. 8/64) beizog und die Versicherte psychiatrisch untersuchen liess (Gutachten vom 10. April 2014; Urk. 8/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/80, Urk. 8/83) hob die IVStelle die bisherige Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom 14. April 2015 auf (Urk. 2). Am 22. April 2015 erging der Vorbescheid betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung (Urk. 8/97).
2. Gegen die Verfügung vom 14. April 2015 erhob die Versicherte am 13. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der betreffende Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe (S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog die Versicherte aufgrund erfolgter Kostengutsprache ihres Rechtsschutzversicherers mit Zuschrift vom 21. Mai 2015 zurück (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 bildet die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Lichte der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket: Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IVRevision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
1.2 Vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision sind laufende Renten auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen (BGE 140 V 197; Bundesgerichtsurteil 9C_70/2014 vom 12.8.14 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 davon aus, der Beschwerdeführerin sei die ursprüngliche Rente aufgrund einer Diagnose, die zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre, gesprochen worden (Urk. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 4.2.3, wonach bei der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keine Anwendung finde, entgegen, dass es sich bei der gegebenen Diagnose nicht um ein syndromales Beschwerdebild handle und die Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a nicht anwendbar seien (Urk. 1 S. 5).
3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der ursprünglichen Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/32), worin eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) bei früher bestehender posttraumatischer Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen und ein schweres regressives Zustandsbild mit Pseudodemenz, wahrscheinlich im Sinne einer konversiven Störung (Ganser-Syndrom, F44.80) diagnostiziert worden war (S. 8). Der Gutachter hielt fest, dass sich das von der Beschwerdeführerin beschriebene Bild einer niedergeschlagenen, weinenden und schluchzenden Explorandin bestätige. Sie sei in einem stark regredierten Zustand, kooperiere nicht mit ihm und könne auch nicht mit ihm alleine im Raum bleiben. Teilweise würden sich auch pseudodemente Züge, in dem die Beschwerdeführerin selbst einfachste Fragen nicht oder nur „knapp daneben“ beantworte, zeigen. Häufig starre sie nur vor sich hin und sage nichts; sie wirke zeitweise dissoziativ. An Beschwerden gebe sie Ängste, wiederkehrende Erlebnisse (Überfall), Albträume, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Unfähigkeit, alleine zu sein aus Angst vor einem erneuten Überfall, an. Die Befunde mit einem zur Agoraphobie führenden, ausgeprägten Vermeidungsverhalten, die geschilderten Beschwerden, vor allem die Schlafstörungen mit Albträumen, den wiederkehrenden Erlebnissen und dem ausgeprägten Vermeidungsverhalten sowie die vom Ehemann beschriebene Nervosität, Erregbarkeit mit Schreien, seien bei dokumentierten Ereignissen einer aussergewöhnlichen Bedrohung vereinbar mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 7). An den belastenden Ereignissen, welche Grundvoraussetzung für das Stellen einer posttraumatischen Belastungsstörung respektive einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung sei, bestehe kein Zweifel; sie seien im Polizeirapport gut dokumentiert (S. 9). Dr. Y.___ befand die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig seit dem Überfall am 21. November 2004 (S. 10).
4. Demnach beruhte die ursprüngliche Rentenzusprechung in medizinischer Hinsicht auf der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) und – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen liess – nicht auf einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, das der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 und damit der Überprüfung der Rente nach Massgabe der zitierten lit. a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision zugänglich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 4.2.3).
5. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
6.
6.1 Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
6.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
6.3 Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. April 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder