Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00543 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialvsersicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren in der Y.___ 1954, verheiratet, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 bis gegen Ende des Jahres 2001 mit Unterbrüchen teilzeitlich als Hauswartin und zuletzt als Reinigungsfrau tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/40).
Ein Leistungsgesuch der Versicherten vom 7. Mai 2002 (Urk. 7/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Dezember 2002 ab (Urk. 7/13).
Ein weiteres Leistungsgesuch der Versicherten vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/19) wies die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ vom 4. September 2008 (Urk. 7/40) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. April 2009 ebenfalls ab (Urk. 7/58).
1.2 Auf ein erneutes Leistungsgesuch der Versicherten vom 29. Juli 2014 (Urk. 7/64) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72, Urk. 7/82) mit Verfügung vom 27. März 2015 nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf ihr Leistungsgesuch vom 29. Juli 2014 einzutreten (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Der Beschwerde legte sie einen Bericht des A.___ vom 22. Dezember 2014 bei (Urk. 3/3). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2. Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung mit Verfügung vom 8. April 2009 (Urk. 7/58) glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2014 (Urk. 7/64) nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mit den Berichten des A.___ vom 13. Juni und 22. Dezember 2014 nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere ihr Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 8. April 2009 wesentlich verschlechtert habe.
3.
3.1 Die letzte Verfügung vom 8. April 2009 beruhte auf dem MEDAS-Gutachten Z.___ vom 4. September 2008 und dessen Ergänzung vom 23. Januar 2009 (Urk. 7/40, Urk. 7/53).
Dabei wurde die Beschwerdeführerin am 10., 12. und 13. Juni 2008 allgemeinmedizinisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht. Gestützt darauf konnten die Ärzte keine Diagnosen mit einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, diagnostizierten sie eine Dysthymie mit Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und dem „doctor shopping", ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei einer leichten linkskonvexen Skoliose mit leichten degenerativen Alterationen der Lendenwirbelsäule (LWS) ohne radikuläre Defizite, chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen, seit 1994 (Einreise in die Schweiz), bei einem Status nach Exstirpation eines Falxmeningeoms parasagittal rechts (2005), mit eventueller passagerer „Beinparese" links (aktuell nicht nachweisbar), eine primäre Hypothyreose, unter Thyreoida-stimulierenden Hormon(TSH)-Suppressionsdosis klinisch euthyreot, bei einem Status nach totaler Thyreoidektomie und Radiojod-Elimination (2007) bei einem papillären Schilddrüsenkarzinom sowie ein stark erhöhtes Gesamt-Cholesterin. Als Nebenbefunde diagnostizierten sie ein Übergewicht (153cm/69kg, Bodymassindex 29,5), eine minime Myopie des rechten Auges (Brille), ein Lückengebiss, eine amputierte rechte Daumenkuppe (Stumpf „vergröbert"), Achillessehnenreflexe nicht auslösbar, mässig erhöhte Leberenzyme, eine Hyperproteinämie, ein kleines Leberhämangiom, eine Allergie auf Pollen, Kontrastmittel und Phenytoin sowie anamnestisch einen Status nach einer Osteomyelitis am rechten Daumen (1980; operiert), einer laparoskopischen Appendektomie (1994), einer Interruptio, Kürettage, Tubenligatur (1995), einer Operation einer Analfissur (1997), einer Hospitalisation Rheumatologie (1998), einer Reoperation der rechten Daumenkuppe (2000), eines Beginns der psychiatrischen Therapie (2002), einer Fraktur des Processus styloides ulnae dexter (Sturz; Gipsbehandlung; 2002), einer Hämorrhoidenoperation (2003), einer Helicobacter pylori-Eradikation (2004), einer Mikro-Embolisation und einer operativen Exstirpation eines Falxmeningeoms (2005), einer totalen Thyreoidektomie bei einem papillären Schilddrüsenkarzinom (2007) und einer Hospitalisation zur Radiojodelimination (2007). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss: Sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst in allen in Frage kommenden körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten – sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Es habe seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung nie ein relevanter Gesundheitsschaden bestanden (Urk. 7/40/25).
3.2 Die angefochtene Verfügung beruht auf den Berichten des A.___ vom 13. Juni und 22. Dezember 2014 (Urk. 7/62, Urk. 7/81).
Im Bericht des A.___ vom 13. Juni 2014 betreffend eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung diagnostizierten die Ärzte einen Status nach einer radikalen Exstirpation eines Falxmeningeoms parasagittal (2005; Weltgesundheitsorganisation[WHO]-Grad I) bei einer magnetic resonance imaging(MRI)-Untersuchung des Neurocraniums (2013): unauffällig, ein papilläres Schilddrüsenkarzinom im Isthmus bei einer multinodöser Struma mit einem Status nach einer totalen Thyreoidektomie (2008) und einem Karzinom (2012), einen Status nach einem Myokardinfarkt (2009/2010), eine Sensibilitätseinbusse der linken Gesichtshälfte (unklare Ätiologie), ein cervicocephales Syndrom (2004), ein lumbovertebrales Syndrom (2002) bei einer leichten Discusprotrusion L4/5 ohne Kompression, einer leichtgradigen Anterolisthesis L4 gegenüber L5 und einer leichtgradigen Spondylarthrose (2004), ein chronischer Spannungskopfschmerz (2000), Schmerzen an der rechten Hand bei einem Status nach einer Osteomyelitis des Fingers I rechts, einer Destruktion der Endphalanx des Digitus I rechts, ohne sichere Anhaltspunkte für ein Rezidiv einer Osteomyelitis (1997; MEDAS 2008), bei einem Status nach ulnocarpalen Restbeschwerden mit einem Status nach einer wenig dislozierten Fraktur des Prozessus styloideus ulnae rechts (2002) und einem Status nach Entfernung eines pseudoarthrotischen Fragments des Processus styloideus ulnae rechts (2004), ein gastroesophagealer reflux disease (GERD), eine Leukozyturie, anamnestisch eine koronare Herzkrankheit, eine behandelte Hyperlipidämie bei einer etablierten Sekundärprophylaxe sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Weiter gaben die Ärzte an, die Symptomatik habe sich seit dem Jahr 2008 bezüglich der Wirbelsäule klinisch deutlich verschlechtert; aus psychiatrischer Sicht habe es in diesem Zeitraum eine deutliche Zunahme der Schmerzen sowie der Depression mit Schlafstörungen gegeben. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht zu mindestens 50 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Gesamthaft sei sie auch für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
Bezug nehmend auf diesen Bericht gaben die Ärzte des A.___ im Bericht vom 22. Dezember 2014 ergänzend an, im Haushalt könne die Versicherte bei leichten Tätigkeiten kurze Zeit mithelfen. Unter dem Titel „Überwindbarkeit“ führten sie aus, die Versicherte sei gut motiviert, nehme die Medikamente glaubhaft ein und versuche diese aber nach Möglichkeit zu reduzieren; daher nehme sie vieles nur bei Bedarf ein. Sie habe sich nach der Hirntumor- und Schilddrüsenoperationen nicht mehr erholen können. Darüber hinaus würden deutliche neuropsychologische Einschränkungen in der Aufmerksamkeit (gemessen 2014) und der Reaktion sowie eine deutliche Einschränkung des Kurz- und Langzeitgedächtnisses bestehen. Diese objektiven Befunde würden gegen eine Überwindbarkeit der Störung sprechen.
4.
4.1 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, in den erwähnten Berichten des A.___ würden keine neuen relevanten Befunde aufgeführt respektive lediglich derselbe Sachverhalt anders beurteilt, kann so nicht gefolgt werden:
Einerseits werden darin als neue Befunde unter anderem ein Status nach einem Myokardinfarkt (2009/2010) und eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt. Andererseits kann eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränkenden Vorgaben von Gesetz und Verordnung garantierte - Möglichkeit der versicherten Person, eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlassen, nicht vereitelt werden unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Neuanmeldung relevante Änderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009, E. 3.2.2). Vorliegend hat die Intensität der multiplen Leiden der Versicherten nach der Beurteilung der Ärzte des A.___ im massgebenden Zeitraum insgesamt deutlich zugenommen, wobei diese gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Versicherte gut motiviert sei und die Medikamente glaubhaft (bedarfsweise) einnehme. Es handelt sich um eine polydisziplinäre Beurteilung der behandelnden Ärzte, bei welcher das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2008 berücksichtigt wurde (Urk. 7/62/1). Ausserdem ist seit der letzten Verfügung vom 8. April 2009 eine längere Zeit vergangen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hinreichend glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf ihr Gesuch vom 29. Juli 2014 eintreten müssen.
4.2 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Da die Beschwerdeführerin obsiegt hat, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 29. Juli 2014 materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel