Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00545 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 23. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___-Pensionskasse
Wiesenstrasse 15
Postfach
8952 Schlieren
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, ab 1990 Kommissionierer in der Fleischabteilung der Genossenschaft Z.___, erlitt bei einem Autounfall vom 5. Dezember 1996 unter anderem eine Humerusschafttrümmerfraktur rechts, welche am 23. September 1997 operativ versorgt wurde (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2000.00075 vom 26. November 2001).
Am 25. November 1997 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/1-8/46) und holte ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS A.___ vom 11. Mai 1999 ein (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 24. August 1999 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem 100%igen Invaliditätsgrad zu (Urk. 8/60). Ab 1. November 1999 erhielt der Versicherte zudem eine Komplementärrente der Suva aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 66,66 % (vgl. Urk. 8/61; vgl. auch Urteil UV.2000.00075 vom 26. November 2001).
1.2 Rentenrevisionen in den Jahren 2001 (Urk. 8/64-67) und 2006/2007 (Urk. 8/7175) führten zu Bestätigungen des Rentenanspruchs. Im Jahr 2012 nahm die IV-Stelle die nächste Revision anhand und holte unter anderem Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 5. Juni 2012 (Urk. 8/79/3-4) und vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. C.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/89) ein. Am 21. August 2013 teilte sie dem Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit (Urk. 8/92), welche sodann in der MEDAS D.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 15. Januar 2014, Urk. 8/102). Der Versicherte liess darauf Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 20. Februar 2014 (Urk. 8/105/1-4) und von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 17. Februar 2014 (Urk. 8/105/5-8) einreichen. Am 26. Mai 2014 fand ein Gespräch der Eingliederungsberatung der IVStelle mit dem Versicherten statt (Urk. 8/114/4 f.). Nach Mitteilung des Vertreters des Versicherten vom 25. Juni 2014, dass letzterer baldigst in einer psychiatrischen Klinik behandelt werde (Urk. 8/111), erklärte die IV-Stelle am 9. Juli 2014 den Abschluss der zurzeit nicht möglichen Arbeitsintegration (Urk. 8/113). Am 29. Juli 2014 liess der Versicherte mitteilen, dass er bald möglichst in die G.___ AG eintreten werde (Urk. 8/115). Mit Vorbescheid vom 22. August 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die voraussichtliche Renteneinstellung ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit (Urk. 8/119). Im Einwand vom 25. August 2014 (Ergänzung vom 22. September 2014, Urk. 8/124) liess der Versicherte mitteilen, dass er am 4. August 2014 in die G.___ AG eingetreten sei, was ebenso hätte berücksichtigt werden müssen wie die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ (Urk. 8/120). Nach Eingang zweier Berichte der G.___ AG zum Aufenthalt des Versicherten vom 4. August bis 30. September 2014 (Urk. 8/126-127) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2015 an der Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ vertreten durch Y.___ am 15. Mai 2015 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 f.):
„1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Ausrichtung der ganzen Rente zuzusprechen.
2. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anrecht auf die Ausrichtung der ganzen Rente hat und den Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
3. Es sei evt. festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anrecht auf die Ausrichtung der ganzen IV-Rente hat und den Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung der Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen.
4. Es sei evt. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.“
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 16. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des H.___ vom 1. Oktober 2015 zu einer Hospitalisation zwecks operativer Versorgung der koronaren Herzkrankheit mittels zweifachem Bypass vom 21. September bis 1. Oktober 2015 einreichen (Urk. 12, 13/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Am 20. November 2015 liess der Beschwerdeführer zudem einen Bericht der Reha I.___ zu seinem Aufenthalt vom 1. bis 21. Oktober 2015 einreichen (Urk. 16 und 17). Der Bericht wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 wurde die Z.___ Pensionskasse zum Verfahren beigeladen (Urk. 19). Sie verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Bestimmungen zur Invalditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder –aufhebung im Falle einer anspruchserheblichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) richtig dar. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass eine Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1997 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ausgerichtete ganze Invalidenrente gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.___ vom 15. Januar 2014 zu Recht revisionsweise eingestellt hat.
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. August 1999 (Urk. 8/60). Den revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs in den Jahren 2001 und 2007 lagen in medizinischer Hinsicht jeweils lediglich ein kurzer Bericht von Dr. F.___ vom 19. September 2001 (Urk. 8/66) und ein ebenso knapper Bericht von Dr. med. B.___ (undatiert, Urk. 8/73) zugrunde; eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung fand nicht statt (vgl. Urk. 8/64-67, 8/71-75).
3.2 Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. August 1999 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten der MEDAS A.___ vom 11. Mai 1999 zugrunde. Gestützt auf die dort durchgeführten orthopädischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen und die bisherigen Akten schlossen die zuständigen Ärzte auf folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53/13):
- Chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts nach Autounfall am 16.11.1996 (ICD-10; M19.8)
- Omarthrose rechts bei Gelenksinkongruenz nach Humeruskopffraktur
- Status nach Humerusschaft-Trümmerfraktur mit Ausbildung einer Pseudarthrose
- Status nach Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik des Humerusschafts am 23.09.1997
- Hyposensibilität der rechten Hand ulnar, wahrscheinlich bei Läsion des Nervus ulnaris
- Zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD10; M53.0)
- Fehlhaltung der Halswirbelsäule
- Blockierungszeichen der Kopfgelenke
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD10; M51.2)
- Diskushernie L5/S1 paramedian links mit residuellem sensiblem Ausfallsyndrom S1
- Anhaltende leichtgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen bei Schmerzsyndrom und körperlichen Handicaps nach Unfall (ICD10; F33.01).
Die Konsensbeurteilung lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer beim schweren Verkehrsunfall vom 16. November 1996 eine Trümmerfraktur des rechten Humerusschaftes erlitten habe, aus welcher sich eine Pseudarthrose entwickelt habe. Die persistierende Instabilität des betroffenen Oberarms habe schliesslich am 12. September 1997 eine Osteosynthese notwendig gemacht. Diese habe zwar zur Verbesserung der Stabilität geführt, jedoch habe sich eine zunehmend schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks manifestiert, als deren Ursache im Nachhinein eine stattgehabte Humeruskopffraktur und eine nun daraus sich entwickelnde Arthrose nachgewiesen worden sei. Zusätzlich zu diesen Unfallfolgen sei bereits im Mai 1997 ein linksseitiges lumboradikuläres Syndrom bei grosser Diskushernie L5/S1 manifest geworden. Zur vorgeschlagenen neurochirurgischen Operation habe sich der Beschwerdeführer angesichts der komplexen und belastenden Gesamtsituation nicht entschliessen können. Dieser Beschwerdekomplex stehe aktuell nicht im Vordergrund, belaste aber zusätzlich.
Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer aufgrund der krankhaften Veränderungen des Bewegungsapparates generell als nicht mehr arbeitsfähig beurteilt. Der orthopädische Teilgutachter erachtete die Erlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit mit nur leichter Belastung als denkbar, sofern der Beschwerdeführer sich einer Schulterarthrodese unterziehen würde und diese mit gutem Resultat abgeschlossen werden könnte. Ohne chirurgischen Eingriff an der Schulter, zu welchem der Beschwerdeführer ihres Erachtens nicht gezwungen werden könne, sei mit einem Fortschreiten der Omarthrose und einer weiteren Verschlechterung der Schulterfunktion zu rechnen. Der beteiligte psychiatrische Facharzt erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der aktuell leichtgradigen depressiven Störung als zu 30 % eingeschränkt. (Urk. 8/53/12 ff.).
3.3 Im Rahmen der Begutachtung in der MEDAS D.___ vom 2. bis 4. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch sowie allgemein-internistisch abgeklärt. Zusätzlich zu den vorhandenen medizinischen Unterlagen holte die MEDAS diverse Berichte und CTUnterlagen von Dr. F.___, bei welchem der Beschwerdeführer vom 3. November 1998 bis 30. Januar 2002 und sodann wieder ab 7. November 2012 in Behandlung stand, ein (vgl. dazu Urk. 8/102/21 f.).
Der Beschwerdeführer legte anamnestisch dar, dass er seit dem Unfall im Jahr 1996 bei Dr. C.___ in Psychotherapie sei, weil er so nervös und psychisch angespannt sei. Er habe seit der Operation 1997 praktisch immer gleiche Schmerzen am rechten Oberarm und an der rechten Schulter. Mitunter würden die Schmerzen auch in den Rücken ausstrahlen. Ausserdem habe er seit dem Unfall ein Druckgefühl im Kopf, mitunter leide er unter Schwindel (Urk. 8/102/23 f.).
Die beteiligten Gutachter schlossen auf folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/50):
- Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks
- Status nach Humerusschaft-Trümmerfraktur (16.11.1996) mit Pseudarthrose
- Status nach Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik des Humerusschafts am 23.09.1997, radiologisch Zeichen einer leichten Omarthrose
- Zervicolumbales Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 paramedian links (CT vom 07.11.2012) ohne radikuläre Symptomatik, radiologisch mit leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode.
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, akzentuierter Persönlichkeitszüge mit histrionischen und passiv aggressiven Anteilen, einer arteriellen Hypertonie, einer Hypercholesterinämie, der Adipositas, einer Hyperurikämie und dem chronischen Nikotinkonsum bei. Ebenfalls als für die Leistungsfähigkeit nicht relevant wurden ein Status nach einer Appendektomie ca. 1974, ein Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie und offener Resektion eines lateralen Meniskusganglions des linken Kniegelenks (4/96), ein Status nach Plattenosteosynthese einer Tibiafraktur links (4/92), nicht näher klassifizierbarer Schwindel (DD phobisch bedingt) und unklare Kopfschmerzen (DD Anteil Spannungskopfschmerz; DD Ausgestaltung der Beschwerden) eingestuft.
Die versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen speziell seitens der Schulter rechts und der Wirbelsäule für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr einsetzbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit sei er dagegen wahrscheinlich seit der letzten massgeblichen Begutachtung durch die MEDAS A.___ im Mai 1999 zu 70 % arbeitsfähig (vgl. dazu Urk. 8/102/56).
Zur Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes bei verändertem Grad der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die beteiligten Gutachter dahingehend, dass sich aus polydisziplinärer Sicht keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe; vielmehr zeigten die Akten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 1999 bezüglich einer adaptierten Tätigkeit unterschiedlich beurteilt worden sei. Der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, habe den Beschwerdeführer richtigerweise bereits am 12. Juli 1999 in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig erachtet (vgl. Kreisarztbericht, Urk. 8/58/3-7). Die Argumente der Suva seien plausibel und würden aus retrospektiver Sicht geteilt (Urk. 8/102/57 f.).
4.
4.1 Der Vergleich des im ursprünglichen Rentenverfahren eingeholten Gutachtens der MEDAS A.___ mit dem im hier zu beurteilenden Revisionsverfahren in Auftrag gegebenen Gutachten der MEDAS D.___ macht deutlich, dass sich der Gesundheitszustand entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht verbessert hat; im Gegenteil wurde der Gesundheitszustand von den beteiligten Gutachterpersonen der MEDAS D.___ ausdrücklich als im Wesentlichen unverändert bezeichnet und wie ursprünglich die orthopädisch-rheumatischen Befunde sowie die psychiatrische Diagnose einer leichten depressiven Störung als die Arbeitsfähigkeit einschränkend erachtet. Insofern liegt zweifellos eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vor, welche für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl. obige E. 1.2).
4.2 Auch gestützt auf die übrigen im aktuellen Revisionsverfahren zu den Akten genommenen medizinischen Unterlagen rechtfertigt sich der Schluss auf eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht. Zwar sprach sich Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 7. Juni 2012 für eine mögliche Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aus (Urk. 8/79/3), dies jedoch ohne Diagnosestellung und ohne Darlegung des Verlaufs respektive einer Begründung, aus welchem Grund sich ihre Einschätzung aus dem Jahr 2006, gemäss welcher sie die Situation als stationär und eine Reintegration in den Arbeitsprozess als kaum mehr denkbar erachtete (Urk. 8/73/1), nunmehr geändert haben soll. Zudem handelt es sich bei Dr. B.___ um eine Fachärztin für Innere Medizin, so dass sie weder für die Einschätzung der hier relevanten rheumatologisch-orthopädischen noch der psychiatrischen Einschränkungen geeignet erscheint.
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sprach sich dagegen am 5. Juni 2012 für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einem chronischen Schulter-Arm-Syndrom nach Autounfall 1996, einem zervicozephalen und einem lumbosakralen Schmerzsyndrom aus (Urk. 8/79/4). Diese Einschätzung bestätigte er mit Bericht vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/89). Auch Dr. E.___ ging nach einlässlicher Auseinandersetzung mit dem Gutachten der MEDAS D.___ und gestützt auf seine orthopädischen Befunde am 20. Februar 2014 davon aus, dass die gesamte rechte obere Extremität nur sehr beschränkt einsetzbar sei; zusätzlich sei dem Beschwerdeführer wegen der Wirbelsäulenproblematik weder langes Stehen noch Gehen oder Sitzen zumutbar. Seine Einsatzmöglichkeiten entsprächen in Wirklichkeit einer Tätigkeit im geschützten Rahmen und lägen bei optimalen Bedingungen in der freien Wirtschaft bei theoretisch knapp 30 %, wobei psychiatrische und internistische Einschränkungen noch nicht berücksichtigt seien. Die Einschätzung der MEDAS D.___ kritisierte er in nachvollziehbarer Weise insbesondere hinsichtlich der widersprüchlichen und unvollständigen Berücksichtigung der Diskushernie L5/S1, welche den Achsenstossschmerz lumbosakral und das Ameisenlaufen erkläre. Auch seien die bildgebend dargestellten Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter bezüglich der Konsequenzen der Fehlrotation und der Verletzung des Humeruskopfes bei der Beurteilung des Zustandes respektive der Funktionsfähigkeit des rechten Armes ungenügend berücksichtigt worden (vgl. insbesondere Urk. 8/105/4 und dortige Verweise auf das Gutachten der MEDAS D.___, Urk. 8/102).
Auch Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer nach dem 30. Januar 2002 erstmals wieder am 7. November 2012 untersuchte, verneinte eine Besserung des Zustandes. Radiologisch habe sich der Zustand L5/S1 im Sinne einer ausgeprägten Segmentdegeneration mit sensorischem S1-Syndrom gar verschlechtert. Die Schmerzquellen im Bereich der rechten Schulter, des Rückens und des Nackens seien ohne namhafte Besserung geblieben. Die ganze zervicobrachiale Schmerzproblematik sei überlagert durch die Schulterschmerzen rechts (Omarthrose). Hinzu kämen die neurovegetativen Beschwerden, wobei Dr. F.___ das chronifizierte Schmerzsyndrom im Bereich Nacken-Schulter-Arm und lumbosakral als klar im Vordergrund stehend beurteilte (Urk. 8/105).
Weiter spricht auch der Bericht der G.___ AG vom 21. Oktober 2014 zum Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. August bis 30. September 2014 gegen eine Besserung des Gesundheitszustandes. Die Diagnosen lauteten auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Schlafapnoe (ICD-10 F47.39). Auch wenn der Bericht hinsichtlich der Diagnose und Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung offensichtlich mangels Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte und der konkreten somatischen Gesundheitsschäden nicht überzeugt, spricht er sich doch auch klar gegen eine Verbesserung aus. Die depressive Störung wurde trotz Teilremission während des Aufenthaltes als weiterhin schwer beurteilt und dies trotz erheblicher antidepressiver Medikation (vgl. Urk. 8/126/3). Dies, nachdem Dr. C.___ am 5. Juni 2012 und am 23. Mai 2013 bereits von mittelgradigen depressiven Episoden ausgegangen war (Urk. 8/79/4 und 8/89/3).
Letztlich ist dem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Bericht des Stadtspitals K.___ vom 1. Oktober 2015 (Urk. 13/2) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit zirka einem Jahr an belastungsabhängigen retrosternalen Schmerzen gelitten habe, welche mit der sodann festgestellten koronaren Herzerkrankung, die zum zweifachem aorto-koronaren Bypass führte, in Zusammenhang gebracht wurden. Diese in den übrigen medizinischen Akten noch nicht berücksichtigte Einschränkung lässt denn auch eher auf eine Verschlechterung, denn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen.
Damit rechtfertigt sich der Schluss auf eine anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund der Aktenlage nicht.
4.3 Zudem besteht kein Anlass, die verfügte Aufhebung der Invalidenrente durch das Rechtsinstitut der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. Ein solche kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war und nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich ist (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 29/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des Bundesgerichts I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen).
Hiervon kann vorliegend aber nicht die Rede sein. Das der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde gelegte Gutachten der MEDAS A.___ vom 24. August 1999 beruhte auf allseitigen Untersuchungen, erging in Kenntnis der Vorakten und leuchtet in der Beurteilung der Situation ein. Im Gegensatz zur Einschätzung des Kreisarztes Dr. J.___ vom 12. Juli 1999 (Urk. 8/58), welche die zuständigen Ärzte der MEDAS D.___ als retrospektiv richtig und plausibel erachteten (vgl. Urk. 8/102/58), fanden in die Beurteilung der MEDAS A.___ sämtliche, auch die nicht unfallkausalen Störungen Eingang. Mitberücksichtigt in der Gesamtbeurteilung wurden dabei insbesondere auch die Auswirkungen der lumbalen Diskushernie (vgl. Urk. 8/53/12 und 8/53/24), welche als unfallfremde gesundheitliche Störung nicht in die Beurteilung von Dr. J.___ einfloss (vgl. Urk. 8/58/6 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2000.00075 vom 26. November 2001 E. 2c).
Dass der nur als leicht eingeschätzten depressiven Störung mit somatischen Symptomen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde (vgl. Urk. 8/27/30), erscheint zwar im Lichte dessen, dass einer solchen im Regelfalle keine invalidisierende Wirkung beigemessen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2011 vom 26. September 2011 E. 2.5; SVR 2011 IV Nr. 17), nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Jedoch führt dies schon deshalb nicht zur Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache, weil die Arbeitsfähigkeit gemäss Beurteilung der MEDAS A.___ bereits aus somatischen Gründen als nicht gegeben erachtet wurde (vgl. insbesondere rheumatologische Beurteilung in Urk. 8/53/24). Zudem sprach sich auch der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS D.___ für eine Leistungsminderung von zirka 30 % aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, aus (vgl. Urk. 8/102/34).
Damit steht ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache unter dem Titel der substituierten Begründung nicht zur Diskussion. Der angefochtene Entscheid ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufzuheben, und die Beschwerde ist gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Prüfung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verzichtet werden.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit hinfällig.
5.2 Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. April 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Z.___ Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer