Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00547 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 21. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___, welcher im Juni 2000 eine Anlehre als Elektronikbauteilemonteur bei der Y.___ AG abschloss (vgl. Arbeitszeugnis vom 29. Juli 2002, Urk. 8/2/16), arbeitete weiter in der angelernten Tätigkeit bei der Y.___ AG, als er am 25. Dezember 2000 einen Verkehrsunfall erlitt, bei dem er sich unter anderem an der rechten Schulter verletzte. Er war in der Folge bis am 3. März 2001 ganz bzw. teilweise arbeitsunfähig (Unfallmeldung UVG, Urk. 8/13/136, und Arztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 23. Oktober 2002, Urk. 8/13/97). Nachdem er am 10. Januar 2006 an der rechten Schulter operiert worden war (Operationsbericht, Urk. 8/13/29), meldete sich X.___ am 21. Juli 2006 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) wegen Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 27. Juli 2007 die Kosten für eine Umschulung zum Detailhandelsfachmann bei der A.___ AG zu (Urk. 8/26). Nachdem X.___ der Lehrvertrag gekündigt worden war, wurde die gewährte berufliche Massnahme per 1. Oktober 2007 aufgehoben (Mitteilung vom 16. Oktober 2007, Urk. 8/39).
Am 18. Januar 2008 wurde X.___ erneut an der rechten Schulter operiert (Operationsbericht vom 18. Januar 2008, Urk. 8/48/3). Am 30. Juni 2008 schloss er einen Lehrvertrag als Detailhandelsfachmann mit der B.___ ab (Urk. 8/58), worauf ihm die IV-Stelle am 31. Juli 2008 die Kosten für die Umschulung sowie mit Wirkung ab 30. Juni ein (Wartezeit)Taggeld zusprach (Mitteilungen, Urk. 8/64 und Urk. 8/65). Nachdem die B.___ mit Kündigung vom 23. November 2009 das Lehrverhältnis per 31. Januar 2010 aufgelöst hatte (Urk. 8/84), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2010 die gewährten beruflichen Massnahmen per 11. Dezember 2009 auf (Urk. 8/97). Die von X.___ hiergegen am 22. März 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 8/102/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. August 2010 (Urk. 8/108) ebenso ab wie das Bundesgericht die gegen das hiesige Urteil geführte Beschwerde (Beschwerde vom 14. September 2010, Urk. 8/113/2-13, und Urteil vom 18. Oktober 2010, Urk. 8/116).
Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts sprach die IV-Stelle X.___ mit Mitteilung vom 4. November 2010 Arbeitsvermittlungsmassnahmen zu (Urk. 8/117). Nachdem die Arbeitsvermittlung erfolglos geblieben war (Bericht vom 29. Juni 2011, Urk. 8/128), schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Mitteilung vom 27. Juli 2011, Urk. 8/129). Die IV-Stelle nahm in der Folge zur Prüfung des Rentenanspruchs von X.___ weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Februar 2012, Urk. 8/154, und Einwand vom 14. Februar 2012, Urk. 8/159, vom 16. April 2012, Urk. 8/175, und Ergänzung vom 16. Mai 2012, Urk. 8/177) verneinte sie mit Verfügung vom 18. Juni 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 8/179).
Dagegen liess X.___ am 20. August 2012 Beschwerde erheben (Urk. 8/180/3-9).
Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich X.___ am 11. September 2013 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) unter Geltendmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/192).
Mit Urteil vom 22. Mai 2014 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde vom 20. August 2012 in dem Sinne teilweise gut, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2012 festgestellt wurde, dass X.___ befristet vom 1. April 2008 bis 31. August 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe, wobei die Rentenleistungen ab 30. Juni 2008 nur auszurichten seien, wenn sie höher als die bezogenen Taggeldleistungen seien. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 8/199).
Die IV-Stelle wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. September 2014, Urk. 8/206, und Einwand vom 15. Oktober 2014, Urk. 8/207, und vom 15. November 2014, Urk. 8/211) das erneute Rentengesuch vom 11. September 2013 mit Verfügung vom 14. April 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 15. Mai 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 14. April 2015 aufzuheben und er sei einer unabhängigen Begutachtung zu unterziehen und basierend auf den Ergebnissen der Begutachtung sei über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt bzw. ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3. Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 22. Mai 2014 (Urk. 8/199), in welchem grundsätzlich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis Juni 2012 zu beurteilen war (vgl. E. 3.6 des Urteils), fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, das heisst einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten auf Bauchhöhe zu 100 % arbeitsfähig ist. Lediglich postoperativ, das heisst für die Zeit vom 10. Januar 2006 bis 30. April 2006 bzw. vom 18. Januar 2008 bzw. 30. April 2008 erachtete das Gericht den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit ging das Gericht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Das Gericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt, vom E.___ vom 18. April 2011 (Urk. 8/132/39-58; vgl. E. 3.9 des Urteils).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer unterzog sich am 20. November 2012 in der Klinik F.___ einer ventralen Kapsulotomie Schulter rechts mit Eröffnung Intervall, Re-Akromioplastik, subacromialer Adhäsiolyse und Entfernung Nahtmaterial. Prof. Dr. med. G.___, Ärztlicher Direktor, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, attestierten dem Beschwerdeführer mit Austrittsbericht vom 23. November 2012 bis am 31. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/191/1-2).
4.2 Mit Bericht vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/191/3-4) hielt Dr. med. I.___, Oberarzt, Klinik F.___, fest, insgesamt könne mit einer Verbesserung von Seiten der Schmerzen und Beweglichkeit bis etwa ein Jahr postoperativ gerechnet werden. Da die Aussenrotation bereits drei Monate postoperativ wieder deutlich an Ausmass verloren habe, sei eine dauerhafte Einschränkung derselben wahrscheinlich. Obwohl im rechten Arm eine dauerhafte Einschränkung vorliege, wäre eine angepassten Tätigkeit zu 100 % möglich. Dazu wäre jedoch vorerst mittels Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ein entsprechendes Arbeitsplatzprofil zu prüfen. Bei der aktuellen Arbeit als Sicherheitswärter bei der J.___ sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig.
4.3 Prof. Dr. G.___ und Dr. med. K.___, Oberarzt i.V., hielten mit Bericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/191/5) fest, in der klinischen Untersuchung zeige sich aktuell eine relativ gute Muskelfunktion ohne Lag-Zeichen mit nahezu symmetrischer Kraftentwicklung. Es bestehe jedoch eine eingeschränkte glenohumerale Beweglichkeit vor allem für Innen- und Aussenrotation. Unter der Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % habe sich die Schulterfunktion eher etwas verschlechtert. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 80 % werde wohl nicht möglich sein.
4.4 Mit Bericht an den Beschwerdeführer vom 16. Oktober 2014 (Urk. 8/210/1-2) erklärten Prof. Dr. G.___ und Dr. K.___, beim Beschwerdeführer liege aktuell eine Diskrepanz zwischen der sowohl von der Invalidenversicherung wie auch von der zuständigen Unfallversicherung bestätigten und der tatsächlich möglichen Arbeitsfähigkeit vor. Sie hätten bereits im Juni 2013 festgehalten, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit das obere Limit gewesen sei und damals eine Steigerung auf dieses Limit eine Verschlechterung der Situation gebracht habe. Für den Beschwerdeführer sei diese 80%ige Arbeitsfähigkeit laut eigenen Angaben nicht zu realisieren. Er könnte wohl mit einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit seine Schulterfunktion kompensiert halten. Aufgrund der Befangenheit als therapierende Instanz würden sie ein externes und unabhängiges Gutachten beantragen.
4.5 Prof. Dr. G.___ und Dr. med. L.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, hielten mit Bericht an den Beschwerdeführer vom 21. April 2015 (Urk. 3/5) fest, der Beschwerdeführer habe sie verzweifelt aufgesucht, da er im Sicherheitsdienst immer noch maximal zu 50 % arbeiten könne. Schmerzen habe er vor allem auch beim Schlafen. Sie hätten ihm geraten, sich bei der Invalidenversicherung zu beschweren. Er müsse ein neutrales Gutachten anfordern.
4.6 Dr. Z.___ erklärte mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2015, gemäss seinen Eintragungen in der Krankengeschichte habe er am 23. Februar 2013 mit dem Beschwerdeführer vereinbart, er solle vorerst zu 50 % weiterarbeiten und evtl. im Verlauf bei der Beschäftigung im Geleisebau eine 100%ige Arbeitstätigkeit versuchen. Am 23. März (2013) sei der Beschwerdeführer erneut in die Praxis gekommen und habe gesagt, er möchte jetzt die Arbeit auf 80 % ausdehnen, mit anderen Worten ab dem 1. April (2013) eine Arbeitstätigkeit von 33 Stunden pro Woche ausüben. Aufgrund des Verlaufes habe er diesem Ansinnen zugestimmt (Urk. 3/3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 11. September 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/192). Nachdem er in diesem Zeitpunkt keine Rente bezog, ist der frühestmögliche Rentenbeginn im März 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_56/2016 vom 24. Oktober 2016). Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab März 2014 hinreichend abgeklärt hat und gestützt darauf zu Recht einen Rentenanspruch verneint.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 14. April 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Diese Einschätzung steht insoweit in Übereinstimmung mit derjenigen von Dr. Z.___, als dieser dem Beschwerdeführer für die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit ab 1. April 2013 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 4.6). Zur Frage, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit den Einschränkungen optimal angepasst ist, äusserte sich Dr. Z.___ jedoch nicht. Soweit die Ärzte der Klinik F.___ sich mehrmals zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten (E. 4.1 bis E. 4.5), gilt es zu beachten, dass mit Ausnahme von Dr. I.___ mit Bericht vom 18. Februar 2013 sämtliche Ärzte lediglich Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der konkret ausgeübten Tätigkeit machten. Dr. I.___ hielt für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest (vgl. E. 4.2). Für die konkret ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitswärter attestierte er dem Beschwerdeführer demgegenüber in jenem Zeitpunkt lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 4.2), welche sich gemäss nachfolgenden Einschätzungen offenbar nicht langfristig steigern liess (vgl. E. 4.3 bis E. 4.6).
Aus den Berichten von Prof. Dr. G.___ und Dr. K.___ vom 17. Juni 2013 (E. 4.3) und vom 16. Oktober 2014 (E. 4.4) sowie von Prof. Dr. G.___ und Dr. L.___ vom 21. April 2015 (E. 4.5) gehen keine Angaben hervor, welche einer 100%igen Arbeitstätigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit entgegenstünden. Die von Prof. Dr. G.___ und Dr. K.___ festgehaltene Diskrepanz zwischen einerseits invaliden- und unfallversicherungsrechtlicher festgestellter und andererseits tatsächlich möglicher Arbeitsfähigkeit (E. 4.4) lässt sich ohne Weiteres durch die Tatsache erklären, dass es sich bei der Tätigkeit als Sicherheitswärter gerade nicht um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handelt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass Dr. I.___ dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Sicherheitswärter eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine angepasste Tätigkeit jedoch keine Einschränkung attestierte. Es ist demzufolge auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage sah, die Tätigkeit als Sicherheitswärter in einem Pensum von 80 % auszuüben. Hieraus lässt sich für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeit jedoch keine relevante Einschränkung ableiten. Gestützt auf diese Aktenlage sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bei regelrechtem postoperativem Verlauf (Urk. 8/191/1) eine im Vergleich zur präoperativen Situation unveränderte Schmerzintensität beklagte (Urk. 8/191/3) und sich klinisch eine gute Muskelfunktion mit nahezu symmetrischer Kraftentwicklung zeigte (Urk. 8/190/2), ist eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. So war eine ausgeprägte Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit des rechten Armes mit Schmerzauslösung durch repetitive Bewegungsabläufe der rechten Schulter sowie durch körperliche Belastung hinlänglich bekannt und fand denn auch bei der Begutachtung im Rahmen des Belastungsprofils Berücksichtigung (Urk. 8/132/54-55; Urk. 8/199/9, 11). Gehen nach dem Gesagten aus den aktenkundigen Berichten keinerlei Angaben hervor, welche einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten auf Bauchhöhe, wie sie bereits von den Dres. C.___ und D.___ in ihrem Gutachten vom 18. April 2011 für zumutbar erachtet worden war (vgl. E. 3) und Basis der Verfügung vom 18. Juni 2012 (Urk. 8/179) bildete, entgegenstehen würden, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Selbst wenn jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 80 % in angepasster Tätigkeit und damit von einer relevanten Verschlechterung ausgegangen würde, wäre ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht gegeben (vgl. nachfolgend).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin, welche von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging, setzte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2015 (Urk. 2) das Valideneinkommen auf Fr. 66‘957.00 fest. Sie errechnete diesen Wert gestützt auf das vom hiesigen Gericht im Urteil vom 22. Mai 2014 ermittelte Valideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 62‘956.-- (vgl. Urk. 8/199 E. 4.2) und passte es der Nominallohnentwicklung an (vgl. Einkommensvergleich, Urk. 8/204). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Unter Einbezug der der Beschwerdegegnerin damals noch nicht bekannten Nominallohnentwicklung für das Jahr 2014 resultiert ein Einkommen von Fr. 66‘808.-- (Fr. 62‘956.-- : 2092 [2008: Männer] x 2220 [2014: Männer], Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015]).
6.2 Da der Beschwerdeführer keiner zumutbaren Tätigkeit nachgeht, ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen (BGE 126 V 75 E. 3b).
Massgebend ist das Total für Männer des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor) der LSE 2012 (S. 34). Dieses beträgt Fr. 5‘210.--. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Total) ergibt dies für das Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘130.30 (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2188 x 2220) für ein 100%-Pensum und von Fr. 52‘904.20 für ein 80 % Pensum.
Die Beschwerdegegnerin gewährte mit Blick auf das Teilzeitpensum und das Belastungsprofil einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 2). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber mindestens einen 15%igen Abzug (vgl. Urk. 1). Nachdem sich ein Abzug bei Teilzeitarbeit von 80 % nicht mehr rechtfertigt (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 mit Hinweis auf die Tabelle T2 beziehungsweise Tabelle Beschäftigungsgrad der LSE) und der ausgeglichene Arbeitsmarkt einen bunten Strauss an angepassten Tätigkeiten offenhält, wäre ein Abzug von mehr als 10 % unter keinem Titel gerechtfertigt. Dies umso weniger, als gar bei praktisch gänzlicher Gebrauchsunfähigkeit der rechten Schulter ein höherer Abzug als 20 % nicht angezeigt ist und selbst bei einem Abzug in dieser Höhe ein Rentenanspruch nicht gegeben wäre (Fr. 66‘808.-- - Fr. 42‘323.40 [80 % von Fr. 52‘904.20] : Fr. 66‘808.-- = 36.6 %).
6.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler