Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00549




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 25. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1952 geborene X.___ war seit Januar 1994 als Metzger mit einem Pensum von 100 % bei der Z.___, A.___, tätig (Urk. 8/14 Ziff. 1 f.). Am 7. August 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Arthrose in der linken Hand zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/19) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.


2.    Gegen die Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Mai 2015 unter Auflage zweier neuer Arztberichte (Urk. 3/1-2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Verlaufsberichte einzuholen. Eventuell sei der Beschwerdeführer zu begutachten und es seien die Rentenleistungen neu festzusetzen (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. August 2015 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines weiteren Arztberichts (Urk. 11) unaufgefordert eine Stellungnahme ein, was der Beschwerdegegnerin am 5. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der einjährigen Wartefrist auf den 30. Januar 2014 fest und hielt dafür, dass am 25. August 2014 in der angestammten Tätigkeit bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorgelegen habe. Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sei nicht erfüllt. Demzufolge liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, seit dem 25. August 2015 bestehe lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb das Wartejahr verstrichen sei (S. 3). Im Verfahren wies er zur Untermauerung der Beschwerde sodann darauf hin, dass die invalidisierenden Beschwerden seit der Operation vom 30. Januar 2014 bestünden und nunmehr eine Reoperation empfohlen werde (Urk. 10).

2.3    Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. E. 1.2).


3.    

3.1    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer symptomatischen Daumensattelgelenksarthrose links Stadium II-III nach Eaton am 30. Januar 2014 in der Klinik B.___ eine partielle Trapezektomie und Einlage einer Pyrocardan-Prothese am linken Daumensattelgelenk durchgeführt wurde (Urk. 8/11/9-10). In der Folge attestierte Dr. med. C.___, Oberarzt Handchirurgie an der Klinik B.___, folgende Arbeitsunfähigkeiten:

- 30. Januar - 13. April 2014: 100 % (Urk. 8/11/9-10 und Urk. 8/16/8)

- 17. April - 15. Mai 2014: 50 % (Urk. 8/12/9-10 und Urk. 8/16/6)

- 15. Mai - 27. Juni 2014: 100 % (Urk. 8/12/11-12 und Urk. 8/16/4-5)

- 28. Juni - 24. August 2014: 50 % (Urk. 8/12/14 und Urk. 8/16/3-4)

- ab 25. August 2014: 0 % (Urk. 8/12/14 und Urk. 8/16/3)

3.2    Im Protokoll über das Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 29. August 2014 (Urk. 8/7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ersterer seit dem 25. August 2014 wieder mit einem 100%-Pensum tätig sei. Ab November 2014 werde das Pensum aufgrund des Alters auf 40 % reduziert, was bereits im Frühling so besprochen worden sei (S. 2 f.).

3.3    Im Bericht vom 22. September 2014 (Urk. 8/11/7-8) wies Dr. C.___ darauf hin, dass die Beschwerden für den Beschwerdeführer subjektiv sehr gut tolerabel seien. Entsprechend schliesse er die Nachbehandlung ab, wobei sich der Beschwerdeführer bei erneutem Auftritt der Beschwerden bei ihm vorstellen solle.

3.4    In der Aktennotiz über das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vom 14. Oktober 2014 (Urk. 8/10) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ersterer arbeite seit Ende August 100 %, wobei es mehr schlecht als recht gehe und er abends immer Schmerzen in der Hand habe. Ab November 2014 werde er dann nur noch 40 % arbeiten.

3.5    Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Dezember 2014 (Urk. 8/14) wies die Z.___, A.___, darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2014 mit einem Pensum von 40 % tätig sei (Arbeitszeit von 16 Stunden pro Woche bei einer allgemeinen Betriebsarbeitszeit von 41 Stunden pro Woche). Das reduzierte Pensum beruhe auf der Teilzeitpensionierung des Beschwerdeführers und nicht auf gesundheitlichen Gründen (S. 2 Ziff. 2.9).

3.6    Im Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Urk. 8/16/1) wurde seitens der D.___ Versicherungen festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Arbeit am 25. August 2014 wieder vollständig aufgenommen habe.

    

4.

4.1    Gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte und Zeugnisse für Arbeitsunfähigkeit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.3) fest, dass der Beschwerdeführer vom 30. Januar bis zum 24. August 2014 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.3). Dies wurde seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3). Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob auch nach dem 24. August 2014 weiterhin eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

4.2    Dr. C.___ attestierte im Arztzeugnis vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/16/3) eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % respektive eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 25. August 2014. Am 22. September 2014 berichtete Dr. C.___ sodann vom Abschluss der Nachbehandlung aufgrund des sehr gut tolerablen Operationsergebnisses (Urk. 8/11/7-8). Von Bemerkungen betreffend Arbeitsunfähigkeit sah er indessen ab, dies in Abweichung von seinen anderen aktenkundigen Berichten, welche allesamt auf die Arbeitsunfähigkeit Bezug nahmen (vgl. Urk. 8/11/9-10 und Urk. 8/12/8-14). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 25. August 2014 stimmt sodann mit den Angaben der D.___ Versicherungen vom 12. Dezember 2014 überein, wonach der Beschwerdeführer seit dem 25. August 2014 wieder zu 100 % arbeite (Urk. 8/16/1). Gleiches gilt mit Bezug auf das Protokoll und die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 29. August respektive 14. Oktober 2014, wo ebenfalls ein Arbeitspensum von 100 % seit dem 25. August 2014 erwähnt wird (Urk. 8/7 und Urk. 8/10).

    Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.3) erstellt, dass die einjährige Wartefrist (Beginn am 30. Januar 2014) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt ist.

4.3    An dieser Beurteilung vermögen die vom Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Arztberichte (Urk. 3/1-2 und Urk. 11) nichts zu ändern: Der Bericht von PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt und stellvertretender Leiter Handchirurgie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie an der G.___, vom 7. April 2015 (Urk. 3/1) enthält keinerlei Angaben zur medizinisch indizierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht von Dr. med. H.___, Leitender Arzt am Spital I.___, vom 8. Juli 2015 (Urk. 11). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, postulierte mit pauschalem Hinweis auf invalidisierende Beschwerden in seinem Schreiben vom 17. April 2015 (Urk. 3/2) zwar eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Juli/August 2014, obwohl er noch am 21. Oktober 2014 darauf hingewiesen hatte, dass die definitive Arbeitsunfähigkeit nur durch die Klinik B.___ oder Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheumatologie, festgelegt werden könne (vgl. auch Urk. 8/11/6). Im Übrigen ist die von der fachärztlichen Beurteilung abweichende, aber vollständig unbegründete und rückwirkende Einschätzung von Dr. J.___ aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Der Einwand, der Beschwerdeführer habe sein Arbeitspensum ab November 2014 aus gesundheitlichen Gründen auf 40 % reduziert (Urk. 1 S. 3), erweist sich angesichts des Umstands, dass eine entsprechende Reduktion aufgrund des Alters des Beschwerdeführers von drei verschiedenen Stellen (Beschwerdegegnerin, D.___ Versicherungen und Z.___, A.___, vgl. E. 3.2.2 und E. 3.2.5-6) erwähnt wird, als aktenwidrig. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis auf Missverständnisse zwischen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zeugnissen betreffend die Arbeitsunfähigkeit. Solche Missverständnisse sind unter Berücksichtigung der Umstände, dass Dr. C.___ ausdrücklich von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab dem 25. August 2014 ausging und der Beschwerdeführer ab besagtem Datum ausgewiesenermassen zu 100 % respektive nach Teilzeitpensionierung zu 40 % gearbeitet hat, nicht erstellt.

    Auf weitere, wie vom Beschwerdeführer beantragte Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit ist deshalb zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen), sind doch davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

    Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab 25. August 2014 zu 100 % arbeitsfähig war und seine Tätigkeit wieder aufgenommen und in diesem Umfang bis Ende Oktober 2014 unter entsprechender Entlöhnung ausgeübt hat (Urk. 8/14/2-3). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.3 hievor) wird jedoch unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 34/01 vom 26. Juni 2001 E. 1).

    Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Unterbruch der am 30. Januar 2014 eröffneten Wartezeit am 25. August 2014 wieder eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre, welche eine Neueröffnung einer Wartezeit nach sich gezogen hätte.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum vorliegend allein massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2) vom 14. April 2015 (Urk. 2) das mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 30. Januar 2014 eröffnete Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch demnach zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais